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Bundesverwaltungsgericht 02.12.2016 D-6839/2015

2 dicembre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,072 parole·~15 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. September 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6839/2015

Urteil v o m 2 . Dezember 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Gert Winter.

Parteien

A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch MLaw Angela Stettler, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. September 2015 / N (…).

D-6839/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im Frühjahr 2012 den Sudan auf dem Luftweg verliess und am 14. Mai 2012 unkontrolliert in die Schweiz einreiste, wo sie noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch stellte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 29. Mai 2012 im EVZ M._______ sowie der Anhörung vom 20. Juni 2013 zu den Asylgründen durch das SEM zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei eritreische Staatsangehörige und stamme aus N._______, dass ihr Vater Eritreer, ihre Mutter Äthiopierin sei, und sie im Alter von drei Jahren mit ihren Eltern nach Äthiopien gezogen sei, dass ihr Vater im Jahre 1998 nach Eritrea deportiert worden sei, woraufhin sie alleine mit ihrer Mutter in Äthiopien zurückgeblieben sei, dass ihre Mutter schwer erkrankt sei und die Beschwerdeführerin in der Folge ein beschwerliches Leben geführt habe, dass sie nur sechs Jahre lang die Schule besucht, sich viel um ihre kranke Mutter gekümmert und daneben auch noch gearbeitet habe, dass sie Mühe gehabt habe, Medikamente für ihre Mutter, die im Jahre 2000 verstorben sei, zu kaufen, dass die Beschwerdeführerin danach jahrelang bei einer Freundin ihrer Mutter Unterschlupf gefunden habe, dass diese fünf Kinder gehabt habe, weshalb die Beschwerdeführerin den ganzen Tag habe arbeiten müssen, dass die Freundin sie schliesslich in den Sudan geschickt habe, wo sie in einer sudanesischen Familie als Hausmädchen gearbeitet habe, dass sie auch dort sehr viel habe arbeiten müssen, zumal die Hausherrin sehr streng gewesen sei,

D-6839/2015 dass sie jedoch Geld verdient und für ihre Ausreise, die schliesslich ein sudanesischer Schlepper organisiert habe, im Laufe der Zeit die erforderlichen Ersparnisse gebildet habe, dass sie weder in Äthiopien noch im Sudan Probleme mit den Behörden gehabt habe, dass sie nicht nach Eritrea zurückgekehrt sei und insbesondere auch nicht wisse, wo sich ihr Vater dort aufhalte, dies umso weniger, als sie seit dem Jahre 1998 keinen Kontakt mehr mit ihm gehabt habe, dass sie aus diesen Gründen den Sudan verlassen und via die Türkei und Frankreich am 14. Mai 2012 illegal in die Schweiz gelangt sei, dass die Beschwerdeführerin weder Identitätsdokumente noch andere Beweismittel abgegeben habe, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. September 2015 – eröffnet am 26. September 2015 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, nach äthiopischem Recht seien von 1952 bis 2003 alle Eritreer äthiopische Staatsangehörige gewesen, weshalb jede Person, deren Vater und/oder Mutter die äthiopische Staatsbürgerschaft besessen habe, ungeachtet ihrer ethnischen Zugehörigkeit Anspruch auf die äthiopische Staatsbürgerschaft gehabt habe, dass die entsprechenden Gesetze mindestens bis 1998 angewendet worden seien, dass die Beschwerdeführerin demnach als Kind einer äthiopischen Mutter, das ab 1993 beziehungsweise 1995 ununterbrochen bis 2010 in Äthiopien gelebt und – da für eine Teilnahme zu jung – nicht am Referendum teilgenommen habe, die äthiopische Staatsbürgerschaft besitze, dass nicht anzunehmen sei, die Beschwerdeführerin habe aus Armut und wegen der wirtschaftlichen Not zuerst Äthiopien und später den Sudan verlassen, dass das Vorbringen, eine Frau mit fünf Kindern, welche in bescheidenen oder gar armen Verhältnissen lebe, könne zu Gunsten einer Person, mit

D-6839/2015 der sie nicht einmal verwandt sei, einen Schlepper für die Ausreise aus Äthiopien organisieren, unglaubhaft erscheine, zumal davon auszugehen sei, ein Schlepper koste Geld, vielleicht sogar viel Geld, dass die Beschwerdeführerin des Weiteren angegeben habe, sie habe ihre Ausreise aus dem Sudan selber bezahlt, habe sie doch bei einer sudanesischen Familie gearbeitet und das Geld selbst gespart, mit dem sie den Schlepper bezahlt habe, dass diese Vorbringen ihren Behauptungen widersprächen, wonach sie in Armut und Entbehrung gelebt habe, dass sie zudem angegeben habe, vom Sudan aus mit dem Flugzeug nach Frankreich gereist zu sein, dass indessen illegale Ausreisen auf dem Luftweg einiges mehr als Landreisen kosteten, für eine illegale Ausreise auf dem Luftweg auch noch Identitätspapiere benötigt würden, die allenfalls vor der Reise noch beschafft werden müssten, dass nach dem Gesagten davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin versuche, den schweizerischen Behörden die wahren familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse zu verbergen, und sie des Weiteren aus andern als den geschilderten Gründen Äthiopien und später den Sudan verlassen habe, dass sich die Beschwerdeführerin auf eine konstruierte Asylbegründung stütze und ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und ihr Asylgesuch abzulehnen sei, dass dementsprechend auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden könne, dass sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte ergäben, wonach ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass weder die in ihrem Heimatstaat herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in diesen Staat sprächen,

D-6839/2015 dass das SEM zum Schluss komme, bei der Beschwerdeführerin handle es sich nicht wie behauptet um eine eritreische, sondern um eine äthiopische Staatsbürgerin, dass es nach ständiger Rechtsprechung nicht Sache der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, solange die gesuchstellende Person selber ihre Mitwirkungspflicht verletze und ihre Nationalität verschleiere oder zu verschleiern versuche, dass aufgrund der Aktenlage zudem davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin habe in Äthiopien mindestens noch Bekannte, zumal sie dort jahrelang mit ihrer Mutter und nach deren Tod bei einer Freundin ihrer Mutter gelebt habe, dass sie in Äthiopien gearbeitet habe, um ihre kranke Mutter finanziell zu unterstützen, dass davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin werde bei ihrer Rückkehr in der Lage sein, für sich und ihren Lebensunterhalt selber aufzukommen, dies umso eher, als sie nicht nur in Äthiopien, sondern später auch im Sudan gearbeitet habe, dass die Beschwerdeführerin gewisse Aspekte ihrer Ausreise aus dem Sudan verheimlicht habe, indem sie angegeben habe, mit einer unbekannten Fluggesellschaft an einen unbekannten Ort in Frankreich geflogen zu sein, weshalb sich die Vermutung aufdränge, sie verfüge über genügend wirtschaftliche Ressourcen, um sich eine Flugreise, die von Schleppern organisiert worden sei und somit eine beträchtliche Summe gekostet haben müsse, leisten zu können, dass sie schliesslich ledig, ungebunden und gesund sei, dass der Vollzug der Wegweisung auch dann möglich und durchführbar sei, wenn eine gesuchstellende Person ihre Identität oder Nationalität verheimliche, dass von einer solchen Person erwartet werde, sie beschaffe sich bei der zuständigen Botschaft oder Vertretung ihres Heimatlandes die nötigen Papiere für ihre Rückkehr, dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten technisch möglich und praktisch durchführbar sei,

D-6839/2015 dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Oktober 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 3 und 4 des Dispositivs aufzuheben. Es sei die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit, eventualiter der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei der Beschwerdeführerin in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen, dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2015 unter anderem die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, bis zum 11. November 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 9. November 2015 geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein

D-6839/2015 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 24. September 2015 hinsichtlich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung des Asylgesuchs und der Anordnung der Wegweisung in Rechtskraft erwachsen ist, nachdem die Verfügung in diesen Punkten unangefochten geblieben ist, dass die Beschwerde sich somit gegen den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheids) richtet, dass Asylsuchende verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere ihre Identität offenzulegen und im EVZ Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben in Begleitung eines Schleppers vom Sudan aus auf dem Luftweg nach Frankreich geflogen ist, dass sie dementsprechend in der Lage hätte sein müssen, den für den Flug tatsächlich benutzten Reisepass, sei dieser nun echt oder gefälscht, im EVZ abzugeben, dies umso mehr, als Flugpassagiere nicht eines Schleppers bedürfen, um am Zielflughafen anzukommen,

D-6839/2015 dass somit das sinngemässe Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe einem Schlepper den Flug bezahlt, wobei diesem die Aufgabe zugefallen sei, nötigenfalls den gefälschten Reisepass vorzuzeigen (vgl. A4/12 Ziff. 5.02 S. 7) und nach der Reise zusammen mit dem Beweismittel zu verschwinden, nach dem Gesagten wirklichkeitsfremd erscheint, dass die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht zur Abgabe des Reisepasses nicht nachgekommen ist und daher ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat, weshalb sich zum einen die von Asylsuchenden bevorzugt langwierigen, zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen in Afrika erübrigen und zum anderen eine Kassation der angefochtenen Verfügung ausser Betracht fällt, dass die Beschwerdeführerin nach äthiopischem Recht, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, Staatsangehörige von Äthiopien ist, zumal sich die Staatsangehörigkeit aus der massgebenden gesetzlichen Regelung ergibt, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die rechtliche Situation bezüglich der Staatsangehörigkeit ausführlich dargelegt hat, weshalb es sich erübrigt, an dieser Stelle nochmals darauf zurückzukommen, dass sich angesichts der äthiopischen Bürgerrechtsgesetzgebung sowie der Vorbringen der Beschwerdeführerin der eindeutige Schluss aufdrängt, die Beschwerdeführerin kann nicht eritreische, sondern nur äthiopische Staatsangehörige sein, dass dieser Schluss auch für den Fall zutrifft, dass der Vater der Beschwerdeführerin die eritreische Staatsangehörigkeit angenommen haben sollte, mit anderen Worten selbst bei Wahrunterstellung der Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit die Beweislast gemäss Art. 8 ZGB trägt und sie den Gegenbeweis nicht erbracht hat, welcher mit einem Reise- oder Identitätspapier im Sinne von BVGE 2007/7 E. 4-6 zu führen wäre, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten um eine äthiopische Staatsangehörige handelt, dass die Beschwerdeführerin keine wie auch immer geartete Verfolgung in Äthiopien geltend gemacht hat, weshalb sich an dieser Stelle Erwägungen

D-6839/2015 zur Zulässigkeit (Art. 3 EMRK, Art. 5 AsylG) des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien erübrigen, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens demnach allein die Frage bildet, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zumutbar beurteilt hat, oder ob – entsprechend dem Rechtsbegehren – infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG [SR 142.20]), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung im Wesentlichen geltend macht, sie verfüge in Äthiopien nicht über ein soziales Netz, weshalb sie sich nach einer allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat in einer existenzbedrohenden Situation wiederfinden würde, dass sie als alleinstehende Frau Probleme hätte und angesichts hoher Arbeitslosigkeit nicht mit einer Arbeitsstelle rechnen könne, es sei denn als Prostituierte, dass dies sehr schlechte Voraussetzungen seien, um in Äthiopien wieder Fuss zu fassen, weshalb die Rückkehr unzumutbar sei, dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, dass das Staatssekretariat – wie bereits erwähnt – zu Recht von der äthiopischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ausging und folgerichtig die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Äthiopien prüfte, dass, wie das SEM zutreffend ausführte, die Asylbehörden zwar gemäss Art. 12 VwVG verpflichtet sind, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, diese Untersuchungspflicht ihre Grenzen jedoch an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 Abs. 1 AsylG) findet, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht bei der Ermittlung des Sachverhaltes nicht nachgekommen ist und es demzufolge nicht Aufgabe der Behörden ist, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu fahnden,

D-6839/2015 dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hinweist, dass die Beschwerdeführerin den Schweizer Behörden ihre persönlichen und familiären Verhältnisse verheimlicht, dies in der offensichtlichen Erwartung, auf diese Weise den Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien vereiteln zu können, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass, wenn eine konkrete Gefährdung festgestellt wird, unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren ist (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10), dass die schweizerischen Asylbehörden in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgehen (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3), dass gemäss dieser Praxis zum Aufbau einer sicheren Existenz ausreichend finanzielle Ressourcen und berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke unabdingbar sind (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4; zur sozioökonomischen Situation von Frauen vgl. E. 8.5), dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Direktanhörung geltend machte, sie habe niemanden in Äthiopien und wisse nichts über den Verbleib ihres Vaters, insbesondere auch nichts über seinen Aufenthaltsort in Eritrea, dass das SEM demgegenüber einlässlich begründete, weshalb es davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, dass die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, nahezu ihr ganzes Leben bis zur Ausreise in einem kleinen Dorf in Äthiopien (O._______; A4/12 Ziff. 2 S. 4) verbracht zu haben, und bereits daraus zu schliessen ist, dass sie dort über ein Beziehungsnetz verfügt, dass sich dementsprechend der Eindruck aufdrängt, die Beschwerdeführerin dissimuliert nicht nur konsequent ihre Staatsangehörigkeit sondern auch das ihr im Heimatstaat zur Verfügung stehende soziale Netz (vgl. z.B. A11/13 F13 S. 3),

D-6839/2015 dass aufgrund der unglaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin davon auszugehen ist, dass sie auch nach viereinhalbjähriger Landesabwesenheit in Äthiopien über ein familiäres (und ein soziales) Beziehungsnetz verfügt, das sie bei der Reintegration unterstützen kann, dass sie sich im Sudan auch unter schwierigeren Lebensumständen zu helfen wusste und mit Erfolg vergleichsweise viel Geld verdient hat (A4/12 Ziff. 5.01 S. 6/7), weshalb zum einen davon auszugehen ist, sie habe gelernt, sich in fremder Umgebung durchzusetzen und ihren Lebensunterhalt als Dienstmädchen – und nicht als Prostituierte – zu verdienen, dass zum anderen nicht einzusehen ist, weshalb ihr dies in ihrem Heimatstaat nicht möglich sein sollte, verfügt sie mit ihrer Erfahrung und Arbeitseinstellung doch über gute Voraussetzungen, um eine Arbeitsstelle zu finden (A4/12 Ziff. 1.17.05 S. 4), dass sie nämlich jung, gesund, flexibel und keine Analphabetin ist, sondern während sechs Jahren die Schule besucht hat und über mehrjährige praktische Arbeitserfahrung verfügt, dass aufgrund dieser Erwägungen nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin gerate bei der Rückkehr nach Äthiopien aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage (vgl. zum Beweismass BVGE 2014/26 E. 7.7.4), und der Vollzug der Wegweisung sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellen oder unangemessen sein sollte (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten

D-6839/2015 und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der am 9. November 2015 bezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6839/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

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