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Bundesverwaltungsgericht 08.01.2020 D-6838/2019

8 gennaio 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,717 parole·~19 min·6

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6838/2019

Urteil v o m 8 . Januar 2020 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Patrick Blumer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Alexis Heymann, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2019 / N (…).

D-6838/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. Oktober 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Am 14. Oktober 2019 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene rubrizierte Rechtsvertretung. Am 15. Oktober 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 20. Januar 2018 bereits in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihm am (…) dort Schutz gewährt worden war. C. Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs und des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit der Rückführung nach Griechenland vom 22. Oktober 2019 (vgl. Protokoll in den SEM-Akten: 1053384-13/5) machte der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung im Wesentlichen geltend, er sei am (…) in Griechenland eingereist und habe sich neun Monate im Camp B._______ aufgehalten. Danach sei er nach C._______ gelangt und im Camp D._______ untergebracht worden. Zwanzig Tage später habe er subsidiären Schutz erhalten. Er habe monatlich 150 Euro Sozialhilfe und eine griechische ID- Karte erhalten und hätte damit innerhalb von sechs Monaten einen Griechischkurs besuchen und sich um Arbeit und eine Unterkunft bemühen sollen. Er könne wegen seines Ellenbogens und seines Knies aber nur beschränkt arbeiten. Noch vor Ablauf der sechs Monate habe er sich zur Ausreise aus Griechenland entschlossen. In gesundheitlicher Hinsicht führte er aus, seine Beweglichkeit am rechten Ellenbogen und dem rechten Knie sei blockiert. Diese Probleme habe er seit rund fünf Jahren. Er habe zudem Zysten am Bauch, an den Beinen und überall am Körper. Als er noch in Afghanistan gewesen sei, seien es noch wenige gewesen. Diese hätten sich vermehrt. Alle zwei oder drei Monate habe er einen Anfall, während dem er Atemschwierigkeiten bekomme. Ein Arzt in Griechenland habe ihm gesagt, er solle Zucker nehmen oder einatmen, um seine Lungen zu trainieren. Zudem habe er Schwierigkeiten mit dem Schlaf. Hier in der Schweiz habe er am (…) einen Arzttermin. Er nehme derzeit Medikamente, weil er aktuell erkältet sei. In Griechenland

D-6838/2019 habe er vor Erhalt der ID-Karte versucht, zu einem Arzt zu gehen, um seinen Ellenbogen und das Knie untersuchen zu lassen. Aber die Ärzte hätten nichts unternommen. D. D.a. Am 27. November 2019 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. D.b. Gleichentags stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen des SEM zu. Gleichzeitig informierten sie darüber, dass sie dem Beschwerdeführer am 20. Juli 2018 einen subsidiären Schutzstatus gewährt hätten und er in Griechenland über eine bis am 2. Oktober 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. E. E.a. Das SEM fragte am 9. Dezember 2019 bei der Pflege des zuständigen Bundesasylzentrums (BAZ) an, ob der Beschwerdeführer am (…) ärztlich untersucht worden sei und ob weitere sachdienliche Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorliegen würden. E.b. Die zuständige Pflegefachfrau antwortete dem SEM am 10. Dezember 2019, dass infolge der Verlegung wahrscheinlich kein Arztbesuch in E._______ stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer sei aber am (…) beim Hausarzt des BAZ gewesen. Dieser habe «diffuse (…) an verschiedenen Stellen am Körper», «(…) rechts nach Verdacht auf (…) links vor Jahren mit Gangstörungen, (…) und (…) am linken Arm und Bein» festgestellt. Der Beschwerdeführer habe Schmerzmedikamente erhalten. Ansonsten habe er eine Sanierung der Zähne gewünscht, stattdessen eine Spüllösung zum Ausprobieren erhalten und sei seitdem wegen Zahnproblemen nicht mehr vorstellig geworden.

D-6838/2019 F. F.a. Das SEM unterbreitete der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2019 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. F.b. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2019 nahm die Rechtsvertretung hierzu Stellung. Der Eingabe war ein Arztbericht («Rückmeldung an Medic-Help [Pflegefachfrau] im BAZ») vom (…) beigelegt. G. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 – gleichentags eröffnet – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an. H. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, es sei die Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2019 aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Dezember 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

D-6838/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a

D-6838/2019 Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung der Begründungspflicht. Er macht geltend, die Vorinstanz habe nicht sämtliche angezeigten medizinischen Abklärungen getätigt und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Nach der von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. KNEUBÜHLER/PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Rz. 5 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen sie zum Schluss gekommen ist, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind und der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten ist. Sie hat sich namentlich auch mit den geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere auch dem Arztbericht vom (…) (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III. Seite 6 f.) und dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer keinen Zugang zum griechischen Arbeitsmarkt erhalten habe (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III Seite 6), hinreichend auseinandergesetzt. Eine Gehörsverletzung, insbesondere eine Verletzung der Begründungspflicht, ist nicht ersichtlich, zumal nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.w.H.). Ausserdem zeigt die vorliegende Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. 5.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend – ohne einen Antrag zu stellen –, die Vorinstanz habe ihm keine Akteneinsicht hinsichtlich des Informations- und des Rückübernahmeersuchens an Griechenland und die dazugehörigen Antworten der griechischen Behörden gewährt (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 17).

D-6838/2019 Aus den Akten geht nicht hervor, wann der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Akteneinsichtsgesuch gestellt haben soll und solches wird in der Beschwerdeschrift auch nicht substanziiert dargelegt. Indessen ist festzuhalten, dass sowohl das Informationsersuchen an die griechischen Behörden, deren Antwort, das Rückübernahmeersuchen an die griechischen Behörden wie auch der Antrag um Rückübernahme an die griechischen Behörden anonymisiert in den Akten vorhanden sind (vgl. SEM-Akten: 1053384-18/1, 1053384-20/4 und 1053384-22/1) und dementsprechend ist dem Aktenverzeichnis auch zu entnehmen, dass der Rechtsvertretung entgegen deren unsubstanziierten Behauptung Einsicht in die fraglichen Aktenstücke gewährt worden sei («Einsicht RV»: Ja). Die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts erweist sich damit als unbegründet. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 6.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer am (…) der subsidiäre Schutzstatus in Griechenland gewährt wurde. Griechenland ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007) und die griechischen Behörden haben der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt. 6.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er in Griechenland über einen Schutzstatus verfügt, und er hat nicht behauptet, das Asylverfahren in Griechenland sei in seinem Falle fehlerhaft gewesen beziehungsweise es würde ihm dort die Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots drohen. Auch enthält die Beschwerde keine diesbezüglichen Einwände, so dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.

D-6838/2019 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Auch ist kein anderer Grund nach Art. 32 Abs. 1 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) ersichtlich. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 und 4 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

D-6838/2019 8.4 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten – wie Griechenland einer ist (vgl. E. 6.2) – die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. FANNY MATTHEY, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). 9. 9.1 Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass in Griechenland Schutzberechtigte dort Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden sowie, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Zwar anerkennt das Gericht gleichzeitig, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind, es geht aber diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage aus. Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt und in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011

D-6838/2019 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; sog. Qualifikationsrichtlinie) berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse dürften diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30) sein. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK letztlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. statt vieler das Urteil E-5134/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 9.5.4 f.). 9.2 Dem Beschwerdeführer wurde in Griechenland der subsidiäre Schutzstatus gewährt. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 FK verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Sodann liegen in den Akten keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer für den Fall der Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK sowie Art. 3 und 4 EMRK droht. 9.3 Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme geht aus dem Arztbericht vom (…) hervor, dass der Beschwerdeführer an (…) ([…]; Anmerkung BVGer) am rechten Bein, einer (…) ([…]; Anmerkung BVGer) an Ellbogen und Knie rechts, einer Gangstörung und tastbaren (…) (gutartige […]; Anmerkung BVGer) mit Druckschmerzhaftigkeit am linken Oberschenkel leidet. Bei Zunahme der (…) könne eine chirurgische Inzision eingeleitet werden, besonders am linken Oberschenkel. Zur Schmerzlinderung werden bei Bedarf Schmerzmedikamente (Dafalgan und Ibuprofen) empfohlen. Die Gangstörung sei chronisch, eine craniale Computertomographie (CCT) zur Sicherung der Diagnose wird als nicht dringend erachtet. Allenfalls könnten Physiotherapieübungen dem Beschwerdeführer helfen, um mit den Beschwerden besser zurecht zu kommen. Diese gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers können offensichtlich nicht unter die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili gg. Belgien), §183, genannten „other very exceptional cases“ subsumiert werden: Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer

D-6838/2019 Rückschaffung nach Griechenland einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre, zumal die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet ist. Vor diesem Hintergrund kann auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet werden, zumal die eingereichten Arztberichte nicht darauf schliessen lassen, dass die geltend gemachten medizinischen Probleme des Beschwerdeführers derart schwerwiegend sind, dass eine adäquate Behandelbarkeit im EU-Staat Griechenland nicht gegeben wäre. 9.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Situation auf der Insel F._______ als auch auf dem Festland sei prekär und er fühle sich in Griechenland nicht in Sicherheit, ist festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-4234/2018 vom 30. Juli 2018 E. 6.3.3, m.w.H.). Die Vorinstanz führte demnach zu Recht aus, der Beschwerdeführer könne sich bei Unterstützungsbedarf oder allfälligen Problemen mit Drittpersonen an die griechischen Behörden wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern. 9.5 Es liegen somit keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 10. Soweit der Beschwerdeführer auf die prekären Lebensbedingungen von Migranten in Griechenland hinweist, ist tatsächlich festzustellen, dass das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht (vgl. EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). Auf die Missstände im Zugang zu günstigem Wohnraum oder zum Arbeitsmarkt bei anhaltender Wirtschaftskrise, die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates oder die Diskriminierungen gegenüber griechischen Staatsangehörigen beim Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen einschliesslich im Bereich der Gesundheitsversorgung wird auch in den in der Beschwerde erwähnten Berichten von SFH sowie Pro Asyl und RSA hingewiesen. Trotz dieser Kritik ist festzuhalten, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Der Beschwerdeführer ist somit gehalten, die ihm

D-6838/2019 allfällig zustehenden Ansprüche direkt bei den griechischen Behörden einzufordern (vgl. oben E. 9.1). Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach sind, liegen – auch mit Blick auf die dargelegten gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers – keine Hinweise für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre, zumal er im Besitz der griechischen ID-Karte nicht um ärztliche Hilfe ersuchte. Daran vermag auch seine Rüge, die griechischen Behörden hätten ihm den nötigen Schutz nicht zukommen lassen, indem sie ihn auf der Strasse leben gelassen, und ihm keine ernsthaften Sozialleistungen gewährt hätten, offensichtlich nichts zu ändern. Denn es ist ihm selbst und nicht den griechischen Behörden anzulasten, dass er freiwillig ausgereist ist, anstelle sich (erneut) an die zuständigen Institutionen zu wenden. Der Wegweisungsvollzug ist zumutbar. 11. Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu erachten, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. 12. Nach den vorstehenden Erwägungen ist der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. 13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerdeschrift näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 14. 14.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 14.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–

D-6838/2019 festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

D-6838/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer

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