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Abteilung IV D-6833/2015
Urteil v o m 1 7 . Dezember 2015 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Annette Humbel Gmünder, Beschwerdeführer,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Zwischenverfügung des SEM vom 16. Oktober 2015 / N (…)
D-6833/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der unbegleitete minderjährige Beschwerdeführer am 24. September 2015 in die Schweiz gelangte und am 28. September 2015 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass er am 14. Oktober 2015 zur Person sowie summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt (Befragung zur Person [BzP]) wurde, dass er mit Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2015 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen wurde, dass er – handelnd durch seine Vertrauensperson und Rechtsvertreterin – mit Eingabe vom 23. Oktober 2015 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zuweisung an den Kanton D._______ beantragte, dass in der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer sei dem Kanton C._______ zugewiesen worden, da seine zwei Brüder bis vor Kurzem im Kanton C._______ wohnhaft gewesen seien, dass seine Brüder seit ein paar Wochen im Kanton D._______ wohnen würden, was der zuteilenden Behörde zum Zeitpunkt der Zuweisung am 16. Oktober 2015 nicht bekannt gewesen sei, dass sein Bruder E._______ (N […]) im August 2015 geheiratet und sich im Kanton D._______ angemeldet habe, dass sein Bruder F._______ (N […]) momentan noch in G._______ (Kanton C._______) angemeldet sei, jedoch in H._______ (Kanton D._______) arbeite und seit Kurzem ein Zimmer in I._______ (Kanton D._______) bezogen habe, dass ferner zwei Onkel und eine Tante väterlicherseits im Kanton D._______ wohnhaft seien, dass der Onkel J._______ und seine Ehefrau K._______ bereit seien, ihn bei sich aufzunehmen,
D-6833/2015 dass er seit seiner Einreise in die Schweiz jedes Wochenende bei seiner erweiterten Familie im Kanton D._______ verbringe, dass er momentan in einem schlechten psychischen Zustand und von den kriegerischen Zuständen im Heimatland traumatisiert sei, weshalb eine Familienzusammenführung im Rahmen des erweiterten Familienbegriffs für seine soziale, psychische und physische Entwicklung und seine Integration in der Schweiz angezeigt sei, dass der Beschwerde diverse Beweismittel (Ernennungsschreiben der Vertrauensperson, Kopie der Vorankündigung und des Zuweisungsentscheids, Kopie der Meldebestätigung für ausländische Personen und der Trauungsurkunde, eine Liste aller im Kanton D._______ wohnhaften Familienmitglieder sowie deren Ausweiskopien) beigelegt wurden, dass mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 eine von sämtlichen im Kanton D._______ wohnhaften Familienmitgliedern unterzeichnete Absichtserklärung eingereicht wurde, in welcher der Onkel J._______ und seine Ehefrau K._______ sich bereit erklärt haben, den Beschwerdeführer bei sich wohnen zu lassen und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und dem SEM Gelegenheit einräumte, eine Vernehmlassung einzureichen, dass das SEM in seiner Vernehmlassung vom 18. November 2015 im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe anlässlich der BzP am 14. Oktober 2015 die Namen zweier im Kanton C._______ wohnhaften Geschwister genannt; des Weiteren habe er noch eine Tante und einen Onkel erwähnt, die aber mit seinen Angaben im zentralen Migrationsinformationssystem nicht hätten eruiert werden können, dass der Beschwerdeführer überdies nicht den Wunsch geäussert habe, dem Kanton D._______ zugewiesen zu werden, weshalb er nach dem Grundsatz der Einheit der Familie in den gleichen Kanton wie seine beiden Brüder zugewiesen worden sei, dass es ihm jedoch freistehe, über die Migrationsämter der betroffenen und für diesen Antrag zuständigen Kantone einen Kantonswechsel zu beantragen,
D-6833/2015 dass dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2015 die Vernehmlassung des SEM vom 18. November 2015 zur Kenntnis zugestellt wurde,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel – so auch vorliegend – auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass ein Zuweisungsentscheid des Staatssekretariats eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1 letzter Satz AsylG i.V.m. Art. 27 Abs. 3 AsylG) darstellt und gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG – welcher als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2 AsylG) – in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. BVGE 2009/54 E. 1.3.1 f.; 2008/47 E. 1.2), dass diese zulässige Rüge im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer denn auch erhoben wurde, dass das SEM gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG bei der Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone den schützenswerten Interessen der Asylsuchenden sowie der Kantone Rechnung trägt,
D-6833/2015 dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfolgt, dass das SEM dabei gemäss Art. 22 Abs. 1 AsylV 1 bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige und die Staatsangehörigkeit Asylsuchender sowie besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP sämtliche in der Schweiz wohnhaften Verwandten aufzählte, diese jedoch aufgrund einer Fehlermeldung respektive fehlerhaften Schreibweise nicht alle ausfindig gemacht werden konnten (vgl. act. A5/12 S. 5), dass gemäss dem Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) seine beiden volljährigen Brüder E._______ (N […]) und F._______ (N […]) im Zeitpunkt der Kantonszuweisung im Kanton C._______ gemeldet waren, dass das SEM den Beschwerdeführer – ohne dass dieser einen entsprechenden Wunsch äusserte – dem gleichen Kanton wie seine beiden Brüder zuteilte, dass in der Beschwerde vom 23. Oktober 2015 nachträglich geltend gemacht wird, die beiden Brüder seien nur noch (aber immerhin) de jure dem Kanton C._______ zugeteilt und hätten ihren faktischen Wohnsitz inzwischen in den Kanton D._______ verlegt, dass die Vorinstanz bei der Kantonszuweisung den Grundsatz der Einheit der Familie sowie die schützenswerten Interessen des unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführers berücksichtigte und den Beschwerdeführer gestützt auf die Einträge im ZEMIS zu Recht dem Kanton C._______ zuwies, dass die angefochtene Zwischenverfügung nach dem Gesagten den Grundsatz der Einheit der Familie nicht verletzt (Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG), dass dem SEM beizupflichten ist, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, über die Migrationsämter der betroffenen und für diesen Antrag zuständigen Kantone einen Kantonswechsel zu beantragen, dass demnach die Beschwerde abzuweisen ist,
D-6833/2015 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), indes vorliegend in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) von einer Kostenauflage abgesehen werden kann.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6833/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
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