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Bundesverwaltungsgericht 21.09.2020 D-6826/2019

21 settembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,847 parole·~9 min·9

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. November 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6826/2019

Urteil v o m 2 1 . September 2020 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs; mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

A._______, geboren am [...], Syrien, [...], Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 22. November 2019

D-6826/2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stammt aus dem Dorf B._______ im Distrikt al-Qamishli (arabisch; kurdisch: Qamişlo) in der Provinz al-Hasakah (kurdisch: Hesîçe). Gemäss eigenen Angaben verliess sie ihren Heimatstaat im Februar 2017 in Richtung Türkei. Am 6. Juni 2017 reiste sie unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 15. Juni 2017 wurde sie durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) summarisch befragt und am 24. August 2018 eingehend zu den Gründen ihres Asylgesuchs angehört. Zwischenzeitlich wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Luzern zugewiesen. B. Die Beschwerdeführerin machte anlässlich ihrer Befragungen im Wesentlichen geltend, ihr Bruder C._______ sei zum Reservedienst in der syrischen Armee aufgeboten worden. Aus diesem Grund habe ihr Bruder das Land verlassen müssen, und sie selbst und ihre Mutter seien ebenfalls gezwungen gewesen, aus Syrien auszureisen. Nach der gemeinsamen Ausreise in die Türkei habe ihr Bruder Kenntnis von ihrer Liebesbeziehung mit einem Mann erlangt und sie deswegen bedroht. Aufgrund dieser Bedrohung habe sie die Türkei verlassen und sich zu jenem Mann in die Schweiz begeben, wo sich dieser jedoch nach kurzer Zeit von ihr getrennt habe. C. Mit Verfügung vom 22. November 2019 (Datum der Eröffnung: 25. November 2019) lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführerin seien entweder nicht glaubhaft oder asylrechtlich nicht relevant. D. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie hauptsächlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, ihre Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung des Asyls, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG

D-6826/2019 zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2020 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab. Zugleich wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– mit Frist bis zum 23. Januar 2020 aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. F. Mit Einzahlung vom 22. Januar 2020 wurde der verlangte Kostenvorschuss geleistet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

D-6826/2019 2. Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-

D-6826/2019 bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, die betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführerin seien entweder nicht glaubhaft oder asylrechtlich nicht relevant. Diese Beurteilung ist als offensichtlich zutreffend zu erachten. 6.2 Zum einen macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Bruder C._______ sei in Syrien zum Reservedienst in der syrischen Armee aufgeboten worden, weshalb dieser das Land habe verlassen müssen. Da sie selbst gemeinsam mit ihrer Mutter bei diesem Bruder gelebt habe, sei sie deshalb ebenfalls gezwungen gewesen, aus Syrien auszureisen. Es ist aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren in keiner Weise ersichtlich, weshalb sich aus diesem Ereignis eine asylrechtlich relevante Gefährdung für sie selbst hätte ergeben sollen. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass nach Angaben der Beschwerdeführerin zwei volljährige Brüder, die im wehrdienstpflichtigen Alter sind, weiterhin in Syrien, nämlich in der Stadt al-Qamishli, leben. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin wegen ihres Bruders C._______ Probleme hätte haben sollen, während sich die beiden anderen Brüder ohne konkrete Schwierigkeiten weiterhin in ihrer Heimatregion aufzuhalten vermögen. Im Übrigen gab die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren an, sie habe in Syrien ansonsten keine Probleme gehabt (vgl. Protokoll der Erstbefragung, Ziff. 7.01–7.03). Zwar wird mit der Beschwerdeschrift geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe in Syrien Angst davor gehabt, durch die syrisch-kurdische militärische Organisation YPJ (Yekîneyên Parastina Jin; Frauenverteidigungseinheiten; weiblicher Kampfverband der YPG [Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten]) zwangsrekrutiert zu werden. Jedoch führte sie diesbezüglich gegenüber dem SEM aus (Protokoll der Anhörung, S. 8, F56), sie habe in der Vergangenheit zwar Angst vor einer solchen Rekrutierung gehabt, weil solches in ihrer Gegend geschehen sei. Jedoch sei sie persönlich nicht kontaktiert worden; sie könne auch kein Gewehr tragen. Angesichts dieser Aussagen ist auch die behauptete Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch die YPJ – ungeachtet der Frage einer allfälligen asylrechtlichen Relevanz eines solchen Vorbringens – offensichtlich als unbegründet zu erachten.

D-6826/2019 6.3 Zum anderen macht die Beschwerdeführerin geltend, nach ihrer Ausreise aus Syrien in die Türkei habe ihr Bruder C._______ Kenntnis von ihrer langjährigen Liebesbeziehung mit einem Mann erlangt und sie deswegen bedroht. Aufgrund dieser Bedrohung habe sie die Türkei verlassen und sich zu diesem Mann in die Schweiz begeben, wo sich dieser jedoch nach kurzer Zeit von ihr getrennt habe. Es ist offensichtlich, dass auch die in der Türkei erlebten Probleme asylrechtlich nicht relevant sind. Es handelt sich dabei um einen Drittstaat, während in asylrechtlicher Hinsicht von vornherein – ungeachtet der Frage nach der asylrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Bedrohung durch den Bruder in sonstiger Hinsicht – nur eine Gefährdung im Heimat- oder Herkunftsstaat von Belang sein kann. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, die sich auf die Praxis der Zwangsheirat und des Ehrenmordes in Syrien und der Türkei beziehen, sind somit offensichtlich nicht geeignet, die zu treffenden Einschätzungen zu beeinflussen. 6.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die Beschwerdeführerin habe keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6.5 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 6.6 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerin sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der allgemeinen Situation in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführerin ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. November 2019 im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.

D-6826/2019 7. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig bezüglich der Ziffern 1‒3 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des SEM das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6826/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Mia Fuchs Martin Scheyli

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