Abtei lung IV D-6826/2008 {T 0/2} Urteil v o m 3 . November 2008 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2008 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6826/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 12. September 2007 aus dem Heimatstaat ausreiste und am 4. Juni 2008 via Italien und unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, wo er am 6. Juni 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) R._______ um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der Befragung vom 17. Juni 2008 im EVZ R._______ sowie der direkten Anhörung vom 4. Juli 2008 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er gehöre dem Volk der Tigre an und stamme aus S._______, dass er im Juli 2007 in T._______ habe einrücken müssen, um dort angeblich das letzte Schuljahr zu absolvieren, doch sei den Schülern nach der Ankunft mitgeteilt worden, es beginne nun eine militärische Ausbildung, dass die Rekruten in der Folge verschiedenste Arbeiten hätten verrichten müssen und ausserdem politischen Unterricht erhalten hätten, dass etwa am 20. August 2007 ein Funktionär den Versuch unternommen habe, Rekruten für die Regierungspartei anzuwerben, dabei jedoch auf Ablehnung gestossen sei, weshalb kurze Zeit danach bewaffnete Soldaten eine Strafaktion durchgeführt hätten, dass er bei dieser Gelegenheit misshandelt worden sei, das Bewusstsein verloren habe und nach zwei Tagen in einem Spital aufgewacht sei, dass er anschliessend zur Truppe zurückgeführt worden sei, doch habe er die Erniedrigungen nicht mehr ausgehalten, weshalb er sich am 10. September 2007 zusammen mit einem Kameraden auf den Weg in Richtung Sudan und Libyen aufgemacht habe, dass sich der Beschwerdeführer – wie aufgrund von daktyloskopischen Abklärungen feststeht – vor der Einreise in die Schweiz in Italien und in Grossbritannien aufgehalten hatte, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. September 2008 dazu das rechtliche Gehör gewährte und ihm Gelegenheit D-6826/2008 einräumte, sich zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien zu äussern, dass sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. September 2008 zu den gestellten Fragen vernehmen liess und eine Kopie seiner Identitätskarte zu den Akten reichte, dass die italienischen Behörden am 14. Oktober 2008 auf Anfrage des BFM einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Italien zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 20. Oktober 2008 – eröffnet am 22. Oktober 2008 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet, dass aufgrund von daktyloskopischen Abklärungen sowie der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19. September 2008 ein früherer Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien nachgewiesen sei, dass sich Italien bereit erklärt habe, den Beschwerdeführer zurückzunehmen, dass weder Personen, zu denen der Beschwerdeführer eine enge Beziehung habe noch nahe Angehörige in der Schweiz lebten, dass die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG zudem nicht offensichtlich zutage trete, dass er nämlich den Heimatstaat – wie seinem Schreiben vom 19. September 2008 zu entnehmen sei – bereits am 20. Juni 2007 verlassen habe, weshalb sich seine Schilderung der Zwangsrekrutierung im Juli 2007 in T._______ wie auch die weiteren Vorkommnisse als tatsachenwidrig erwiesen, dass es auch keine Hinweise auf einen in Italien fehlenden effektiven Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG gebe, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, D-6826/2008 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Oktober 2008 (Poststempel vom 29. Oktober 2008) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Eintreten auf das Asylgesuch beantragte, des Weiteren sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass auf die Beschwerdebegründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 31. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be- D-6826/2008 schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. a - c AsylG), dass sich aus den Akten ergibt, dass sich der Beschwerdeführer vor der Einreichung des Asylgesuchs am 6. Juni 2008 primär in Italien aufgehalten hat, D-6826/2008 dass Italien (und ebenso alle anderen EU- und EFTA-Staaten) vom Bundesrat am 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden ist, dass der Beschwerdeführer nach Italien als sicherem Drittstaat zurückkehren kann, da dessen Behörden der Schweiz gegenüber die Rückübernahme zugesichert haben, dass Italien sowohl Vertragsstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und den sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Pflichten Folge leistet, dass demzufolge die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen ist, wonach in Italien effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht und keine gegenteiligen Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeeingabe keine Argumente zu entnehmen sind, aufgrund welcher sich eine andere Betrachtungsweise aufdrängen würde, dass gemäss Aktenlage keine nahen Angehörigen des Beschwerdeführers oder andere Personen in der Schweiz leben, zu denen er eine enge Beziehung hat (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass bei Anwendung des Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34 Abs. 2 Bst. a und b AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 derselben Bestimmung („safe country“, verfolgungssicheres Herkunftsland) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nicht offensichtlich zutage tritt, dass die Flüchtlingseigenschaft vorliegend nicht offensichtlich zutage tritt, D-6826/2008 dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer erfülle offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft, weil er bereits in den Jahren 2006 und 2007 Soldat in T._______ gewesen sei, wie er schon anlässlich der Anhörung vom 4. Juli 2008 durch das BFM ausgeführt habe, dass das BFM demzufolge zu Unrecht zum Schluss gekommen sei, seine Vorbringen seien unglaubhaft, dass demgegenüber dem Protokoll vom 4. Juli 2008 zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer habe im Schuljahr 2006/2007 die 11. Klasse beendet und sei erst im Juli 2007 eingezogen worden (A13/10 S. 3, A1/9 S. 2), weshalb der Beschwerdeführer angesichts der chronologischen Unstimmigkeit nicht in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden gestanden haben kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 S. 29 ff.), dass sich der Beschwerdeführer somit nicht zu Recht auf begründete Furcht berufen kann und die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nicht offensichtlich zutage tritt, dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), D-6826/2008 dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien schliesslich möglich ist, da Italien einer Rückübernahme zugestimmt hat, dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung nach Italien zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist, dass mit Ausfällung des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6826/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier, in Kopie) - (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 9