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Bundesverwaltungsgericht 17.09.2008 D-6825/2006

17 settembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,378 parole·~32 min·4

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 24. Apr...

Testo integrale

Abtei lung IV D-6825/2006 law/rep {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . September 2008 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, geboren (...), und deren Kinder B._______, geboren (...), und C._______, geboren (...), Bosnien und Herzegowina, vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 24. April 2003 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6825/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine aus D._______, E._______, stammende Staatsangehörige Bosnien und Herzegowinas, verliess ihre Heimat am 10. April 2003 gemeinsam mit ihren beiden Kindern und gelangte am folgenden Tag illegal in die Schweiz, wo sie am 12. April 2003 um Asyl nachsuchte. Am 14. April 2003 erhob das BFF in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum; EVZ) F._______ die Personalien der Beschwerdeführerin und befragte sie summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 23. April 2003 hörte das BFF die Beschwerdeführerin direkt zu ihren Asylgründen an und wies sie sowie ihre Kinder für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Solothurn zu. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe ihren Ehemann aufgrund gravierender Probleme im November 2002 verlassen und sei zu ihren Eltern gezogen, wo sie bis zur Ausreise zusammen mit ihren beiden Kindern gelebt habe. Ihr Mann habe im Krieg gegen die Serben gekämpft und sei als Folge der Kriegserlebnisse psychisch labil geworden, wobei er zu trinken begonnen habe, teilweise sehr aggressiv geworden sei und sie öfters geschlagen habe. Nach der Trennung habe er auch damit gedroht, sie umzubringen bzw. ihr die Kinder wegzunehmen. Ausserdem sei sie permanent in Sorge um ihren jüngeren Sohn C._______ gewesen, welcher im Jahre 2001 ernsthaft an Meningitis erkrankt sei, ohne dass sie namhafte Unterstützung seitens ihrer Eltern hätte erwarten können, zumal ihre Mutter herzkrank sei und ihr Vater nur über eine bescheidene Rente verfügt habe. Dies sowie die fehlenden wirtschaftlichen und sozialen Perspektiven als alleinstehende Frau hätten sie schliesslich dazu veranlasst, ihr Heimatland zu verlassen. B. Mit - selbentags eröffneter - Verfügung vom 24. April 2003 stellte das BFF fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D-6825/2006 C. Mit Eingabe vom 22. Mai 2003 (Datum Poststempel: 26. Mai 2003) erhob die Beschwerdeführerin bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mittels ihres damaligen Rechtsvertreters Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, und es sei ihr und ihren Kindern Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie und ihre Kinder nicht wegzuweisen und stattdessen vorläufig aufzunehmen. In der Sache wies der Rechtsvertreter unter anderen darauf hin, dass ein Kind der Beschwerdeführerin an Meningitis leide und ärztlicher Betreuung bedürfe. D. Mit Verfügung vom 30. Mai 2003 bestätigte die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK den Eingang der Beschwerde und hielt im Weiteren fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder könnten den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2003 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- bis zum 10. Juli 2003 auf, verbunden mit der Androhung, bei verspäteter respektive bloss teilweiser Leistung werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Im Weiteren hielt sie in derselben Zwischenverfügung fest, den Akten sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin während des erstinstanzlichen Verfahrens mehrfach auf gesundheitliche Probleme ihres Sohnes C._______ hingewiesen habe. Den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sei diesbezüglich zu entnehmen, dass ein (nicht namentlich genanntes) Kind der Beschwerdeführerin an Meningitis schwer erkrankt sei, ärztlicher Betreuung bedürfe und eine Operation (Schädelöffnung und Implantation der Schädeldecke) in der Universitätsklinik in Zürich bevorstehe. Die Instruktionsrichterin forderte die Beschwerdeführerin unter Verweis auf diese Ausführungen auf, innert 30 Tagen einen aktuellen Arztbericht einzureichen, welcher über den gegenwärtigen Gesundheitszustand dieses Kindes sowie den gegenwärtig stattfindenden und/oder zukünftig erforderlichen Behandlungs- und Therapiemassnahmen sowie deren voraussichtlicher Dauer Aufschluss gebe, dies verbunden mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde (vorbehältlich des rechtzeitig geleisteten Kostenvorschusses) gestützt auf die derzeitige Aktenlage entschieden. D-6825/2006 F. Mit Eingabe vom 10. Juli 2003 ersuchte der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf deren Bedürftigkeit um Erlass des mit Zwischenverfügung der ARK vom 25. Juni 2003 erhobenen Kostenvorschusses. G. Mit Verfügung vom 15. Juli 2003 hiess die Instruktionsrichterin der ARK das Gesuch um Erlass der Kostenvorschusspflicht gut und verzichtete in Abänderung der Zwischenverfügung vom 25. Juni 2003 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Begleitschreiben vom 24. Juli 2003 reichte der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die deutsche Übersetzung eines ärztlichen Austrittsberichtes von Dr. med. G._______, Kantonsspital D._______, vom 5. April 2001 bezüglich C._______ sowie ein Schreiben von Frau Dr. med. H._______ vom 21. Juli 2003 ein, worin diese bestätigt, C._______ am 20. Juni 2003 im Rahmen ihrer Sprechstunde untersucht und ihn am 24. Juni 2003 zu weiteren Abklärungen im Kinderspital I._______ angemeldet zu haben, wobei die dortigen Abklärungsergebnisse noch ausstünden. Gleichzeitig reichte er eine von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Erklärung ein, worin diese die ihren Sohn C._______ behandelnden Ärzte der ARK gegenüber von ihrer ärztlichen Schweigepflicht entbindet. I. Mit Verfügung vom 27. August 2003 forderte die ARK den damaligen Rechtsvertreter unter Hinweis auf das Schreiben von Frau Dr. med. H._______ vom 21. Juli 2003 auf, den zwischenzeitlich mutmasslich vorliegenden Untersuchungsbericht des Kinderspitals I._______ umgehend, jedoch spätestens innert 30 Tagen einzureichen, mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde gestützt auf die derzeitige Aktenlage entschieden. J. Mit Begleitschreiben vom 26. September 2003 reichte der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen orthoptischen Untersuchungsbericht von Frau P._______, Kantonsspital I._______, Augenklinik, vom 16. September 2003 sowie einen Ergebnisbericht der Gehörsprüfung von Frau Q._______, Kantonsspital I._______, Kinderklinik, Pädaudiometrie, vom 30. Juli 2003 sowie ein Schreiben D-6825/2006 von Dr. med. R._______, Psychiatrische Dienste des Kantons S._______, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Ambulatorium T._______, vom 23. September 2003 ein. Gleichzeitig ersuchte er bezüglich der Einreichung der Ergebnisse der kinderpsychiatrischen Abklärung um eine Fristerstreckung von zwei Monaten bzw. bis zum 27. November 2003. Dabei verwies er auf das eben genannte, an die Beschwerdeführerin gerichtete Schreiben von Dr. R._______ vom 23. September 2003, worin von diesem unter anderem bestätigt werde, dass C._______ zwar bereits am 20. Mai 2003 durch Dr. med. U._______ bei den Psychiatrischen Diensten des Kantons S._______ angemeldet worden sei, zufolge der Überlastung des Ambulatoriums ein erstes Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und ihm indessen erst am 8. September 2003 stattgefunden habe. Grundsätzlich bestehe die Möglichkeit, eine kinderpsychiatrische Untersuchung bei C._______ durchzuführen und einen entsprechenden Bericht zu verfassen, wobei eine kinderpsychiatrische Abklärung erfahrungsgemäss mehrere Monate in Anspruch nehme, um ein umfassendes Bild von der persönlichen, familiären und sozialen Situation eines Kindes zu gewinnen. K. Mit Schreiben vom 30. September 2003 teilte der heutige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der ARK die Mandatsübernahme mit und legte seinem Schreiben nebst der entsprechenden Vollmacht auch eine von seiner Mandantin unterzeichnete schriftliche Erklärung bei, worin diese ihre Vollmacht gegenüber ihrem früheren Rechtsvertreter zurückgezogen hat. Ferner teilte der neue Rechtsvertreter mit, dass sich C._______ aktuell in kinderpsychiatrischer Behandlung befinde und auch hinsichtlich seiner Mandantin selbst eine psychiatrische Behandlung vorgesehen sei, da sich ihr Gesundheitszustand drastisch verschlechtert habe. In diesem Zusammenhang erneuerte er das bereits vom früheren Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gestellte Fristerstreckungsgesuch zur Einreichung eines entsprechenden ärztlichen Berichts bis zum 27. November 2003 bezüglich C._______ und stellte zusätzlich in Aussicht, innert derselben Frist auch einen ärztlichen Bericht bezüglich der Beschwerdeführerin einzureichen. L. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2003 hiess die ARK das Fristerstreckungsgesuch zur Beibringung eines psychiatrischen D-6825/2006 Berichts betreffend C._______ und der Beschwerdeführerin gut. Gleichzeitig wies sie den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin darauf hin, dass der frühere Rechtsvertreter in medizinischer Hinsicht einzig geltend gemacht habe, C._______ leide an einer Meningitis, bedürfe medizinischer Betreuung und müsse wahrscheinlich in der Universitätsklinik Zürich operiert werden. Ein operativer Eingriff in der Schweiz habe allem Anschein nach noch nicht stattgefunden, da keine entsprechenden Bestätigungen eingereicht worden seien. Aus der eingereichten Übersetzung des fremdsprachigen Dokuments (Entlassungsschreiben des Kantonsspitals D._______ vom 5. April 2001) gehe hervor, dass C._______ dort zwischen dem 21. März 2001 und dem 5. April 2001 wegen Meningitis medizinisch behandelt worden sei. Die Ergebnisse der in der Schweiz durchgeführten Nachuntersuchungen im Kantonsspital I._______ (Augenuntersuchung und Hörprüfung) im Zusammenhang mit Meningitis wiesen demgegenüber nicht darauf hin, dass das Kind gravierende Folgeschäden zufolge der früheren Erkrankung an Meningitis erlitten habe. In diesem Zusammenhang sandte die Instruktionsrichterin der ARK dem Rechtsvertreter zu seiner diesbezüglichen Orientierung die bisherigen Akten des Beschwerdeverfahrens unter Einschluss der medizinischen Dokumente zur Kenntnisnahme zu und forderte ihn gleichzeitig auf, die beiden hinlänglich ausführlichen psychiatrischen Berichte bezüglich der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes C._______ sowie allfällige weitere ärztliche Unterlagen hinsichtlich der früheren Meningitiserkrankung von C._______ bis zum 27. November 2003 nachzureichen, wobei sie darauf hinwies, weiteren Fristerstreckungsgesuchen im Zusammenhang mit medizinischen Problemen seiner Mandanten könnte aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht mehr stattgegeben werden. M. Mit Begleitschreiben vom 26. November 2003 sandte der Rechtsvertreter der ARK einen C._______ betreffenden Arztbericht von Dr. R._______, Psychiatrische Dienste des Kantons S._______, vom 12. November 2003 zu. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass bis anhin noch kein ärztlicher Bericht bezüglich der Beschwerdeführerin eingegangen sei, da die zuständige Ärztin im EPD T._______ offenbar überlastet sei. In diesem Zusammenhang ersuchte der Rechtsvertreter um Ansetzung einer kurzen Nachfrist zur Beibringung des entsprechenden ärztlichen Berichts und äusserte zugleich die Hoffnung, diesen der ARK in den nächsten Tagen zustellen zu können. D-6825/2006 N. Am 28. November 2003 ging der ARK der von Frau Dr. V._______, Psychiatrische Dienste des Kantons S._______, am 20. November 2003 erstellte, an das BFF adressierte und von diesem am 25. November 2003 zuständigkeitshalber an die ARK weitergeleitete ärztliche Bericht bezüglich der Beschwerdeführerin zu. O. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2003 sandte die Instruktionsrichterin der ARK dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den von Frau Dr. V._______ erstellten ärztlichen Bericht vom 20. November 2003 zur Kenntnisnahme zu und räumte ihm für allfällige ergänzende Ausführungen eine Frist bis zum 19. Dezember 2003 ein. P. Am 17. Dezember 2003 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine entsprechende Stellungnahme ein und legte dieser den UNHCR-Bericht "Das Gesundheitswesen in Bosnien und Herzegowina" vom Juli 2003 bei. Q. Mit Schreiben vom 15. Mai 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unter gleichzeitiger Nennung der neuen Geschäftsnummer (D-6825/2006) mit, dass es das vorliegende - bei der früheren ARK anhängig gemachte - Verfahren per 1. Januar 2007 übernommen habe. R. Mit Verfügung vom 19. Mai 2008 forderte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführerin auf, bei anhaltenden gesundheitlichen Problemen bis zum 23. Juni 2008 einen aktuellen ärztlichen Bericht für sich bzw. ihre Kinder sowie entsprechende Erklärungen über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde aufgrund der Akten entschieden. S. Mit Begleitschreiben vom 23. Juli 2008 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin innert einmalig erstreckter Frist drei ärztliche Berichte von Frau Dr. med. H._______ bezüglich der Beschwerdeführerin (datiert vom 17. Juli 2008) sowie deren Kinder D-6825/2006 C._______ und B._______ (beide datiert vom 21. Juli 2008) zu den Akten. Zusätzlich legte er eine von der Beschwerdeführerin am 21. Juli 2008 unterzeichnete Erklärung bei, worin diese Frau Dr. med. H._______ gegenüber den Asylbehörden von ihrer beruflichen Schweigepflicht hinsichtlich der persönlichen Krankengeschichte der Beschwerdeführerin und derjenigen ihrer beiden Kinder entbindet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die am 31. Dezember 2006 bei der vormaligen ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerdeführerin hat das Verfahren vor dem Bundesamt eingeleitet, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Damit ist sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). D-6825/2006 1.5 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 20 Abs. 3, Art. 50 und 52 VwVG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen ihres Asylverfahrens zunächst geltend, ihr Ehemann habe als Folge erlittener Kriegsgräuel psychische Verhaltensstörungen entwickelt, welche dazu geführt hätten, dass er Medikamente genommen, immer mehr getrunken und sie während ihres Zusammenlebens immer wieder geschlagen habe. Dies habe sie schliesslich dazu bewogen, sich im November 2002 endgültig von ihm zu trennen. Daraufhin habe ihr Mann ihr einerseits damit gedroht, sie umzubringen, andererseits, ihr die gemeinsamen beiden Kinder wegzunehmen. Sie habe sich deswegen nie hilfesuchend an die Polizei gewandt, weil sie sich zum einen aus Angst nicht getraut habe und es ihr zum anderen „aus lauter Kummer“ nicht danach gewesen sei (vgl. act. A9 S. 5). D-6825/2006 3.2 Das BFF hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides in seiner Verfügung vom 24. April 2003 fest, eine asylrelevante Verfolgung bei Übergriffen durch Dritte liege nur dann vor, wenn der Staat trotz bestehender Schutzpflicht und Schutzfähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewähre. Gewaltanwendungen und Drohungen stellten nach bosnisch-herzegowinischem Recht Straftatbestände dar. Es bestehe somit die Möglichkeit, solche Übergriffe strafrechtlich zu verfolgen. Die Beschwerdeführerin habe die Vorfälle jedoch nicht der Polizei gemeldet, weshalb von keiner Schutzpflichtverletzung des bosnisch-herzegowinischen Staates gesprochen werden könne und die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen diesem nicht zuzurechnen seien. Das BFF verneinte damit sinngemäss zufolge Fehlens der Schutzunwilligkeit des bosnisch-herzegowinischen Staates das Vorliegen einer mittelbaren staatlichen Verfolgung und damit auch die Existenz einer dem Staat zuzurechnenden und in asylrechtlicher Hinsicht relevanten Verfolgung durch eine Drittperson. 3.3 In der Beschwerde vom 22. Mai 2003 wird demgegenüber geltend gemacht, die Beschwerdeführerin müsse im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat mit massiven Verfolgungshandlung rechnen, unterhalte ihr Ehemann doch mafiaähnliche Beziehungen zur Polizei, welche für ihn seine abtrünnige Frau umbringen solle. Vor diesem Hintergrund hätte sich auch ein Hilfeersuchen der Beschwerdeführerin bei den heimatlichen Behörden als zum vornherein fruchtlos erwiesen. Demzufolge sei ihre Flüchtlingseigenschaft „als überwiegend wahrscheinlich belegt“ zu erachten (vgl. Beschwerde S. 5). Der Rechtsvertreter vertritt damit sinngemäss den Standpunkt, es liege - wenn nicht gar eine unmittelbare - so zumindest eine mittelbare staatliche - und damit in asylrechtlicher Hinsicht relevante - Verfolgung seiner Mandantin vor. 3.4 3.4.1 Einleitend ist festzustellen, dass sich in den Akten keine konkreten Hinweise finden, welche die Behauptung in der Beschwerde stützen, der Ehemann der Beschwerdeführerin unterhalte mafiaähnliche Beziehungen zur Polizei oder habe dieser gar die Ermordung der Beschwerdeführerin in Auftrag gegeben. An dieser Feststellung vermag auch die - ohnehin nicht substanziierte - weitere Behauptung des früheren Rechtsvertreters zu ändern, die Übersetzerin sei eine Albanerin gewesen, welche notorisch gegenüber Personen wie der Beschwerdeführerin - einer Bosnierin - befangen sei D-6825/2006 (vgl. Beschwerde S. 5). Wiewohl der Rechtsvertreter nicht spezifiziert hat, ob die albanische Dolmetscherin bei der summarischen Befragung im EVZ Kreuzlingen oder bei der Anhörung zu den Asylgründen durch das BFF zugegen gewesen sein soll, muss jedenfalls aufgrund der Akten angenommen werden, die entsprechende Rüge beziehe sich auf die Dolmetscherin bei der summarischen Befragung, handelte es sich doch beim Dolmetscher bei der Anhörung zu den Asylgründen um einen Mann (vgl. act. A9 S. 1). Die Prüfung des Protokolls vom 14. April 2003 lässt allerdings nichts erkennen, was auf eine mangelhafte Arbeitsleistung der dort anwesenden Dolmetscherin hinweisen würde. So beantwortete die Beschwerdeführerin insbesondere am Schluss die Frage, ob sie die Dolmetscherin verstanden habe, mit „gut“ (vgl. act. A1 S. 8, Ziff. 23). Ausserdem bestätigte sie unterschriftlich, dass das Protokoll ihren Aussagen und der Wahrheit entspreche und ihr in eine verständliche Sprache (Serbokroatisch) rückübersetzt worden sei. Dabei muss sie sich behaften lassen. Nach dem Gesagten entbehrt die Behauptung des vormaligen Rechtsvertreters, die bei der Befragung im Kreuzlingen anwesende Dolmetscherin sei seiner Mandantin gegenüber befangen gewesen, jeglicher Grundlage, weshalb der Antrag in der Beschwerde, die "Anhörung" sei zu wiederholen (vgl. Beschwerde S. 5), abzuweisen ist. Nach dem Gesagten erweist sich die in der Beschwerde erstmals erhobene Behauptung, der Ehemann unterhalte mafiaähnliche Kontakte zu den heimatlichen Polizeibehörden und habe diesen die Ermordung seiner Frau anempfohlen, als nachgeschoben und damit als nicht glaubhaft. 3.4.2 Es ist somit zu prüfen, ob sich die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der bosnisch-herzegowinische Staat grundsätzlich gewillt und in der Lage sei, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteilszufügungen durch ihren Ehemann strafrechtlich zu ahnden, als zutreffend erweist. 3.4.3 Dabei ist zunächst auf die in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 18 eingeleitete Praxisänderung hinsichtlich der inhaltlichen Bestimmung des Flüchtlingsbegriffs (Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie; Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung) hinzuweisen. D-6825/2006 In ihrem Grundsatzurteil EMARK 2006 Nr. 18 ist die ARK zum Schluss gekommen, dass eine völkerrechtskonforme Anwendung von Art. 3 AsylG im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) ergibt, dass neben der unmittelbar oder mittelbar staatlichen auch die nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich grundsätzlich relevant ist. Mit dieser Praxisänderung erfolgte damit ein Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur so genannten Schutztheorie. Nach der Schutztheorie hängt aber die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung nicht von der Frage ihres Urhebers (staatliche oder nichtstaatliche Verfolgung), sondern vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ab (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 6.3.1. und 10.2.1.). In diesem Sinne kommt aber auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaates (bzw. allenfalls eines Quasi-Staates) grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zu: Nichtstaatliche Verfolgung ist nach der Schutztheorie flüchtlingsrechtlich relevant, sofern der Heimatstaat (bzw. allenfalls ein Quasi-Staat) nicht in der Lage oder nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten. 3.4.4 Mit Bezug auf die Frage, welche Art und welcher Grad von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat (bzw. allenfalls in einem Quasi-Staat) als adäquat zu erachten ist und damit aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes - eine Anerkennung als Flüchtling ausschliesst, ist nach dem Grundsatzurteil EMARK 2006 Nr. 18 der ARK nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Im Weiteren muss die Inanspruchnahme eines derartigen Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein. 3.4.5 Auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Übergriffe durch ihren Ehemann (Misshandlungen, Todesdrohung, Drohung mit Kindsentführung) bezogen, ist festzuhalten, dass D-6825/2006 innerhalb der bosnisch-kroatischen Föderation diverse Gesetze (Strafgesetzbuch, Gesetz über die Gleichberechtigung der Geschlechter und Gesetz über den Schutz vor häuslicher Gewalt) bestehen, welche die genannten Deliktstatbestände kennen und deren Begehung unter Strafe stellen, was - auf entsprechende Anzeige hin zu entsprechenden Ermittlungshandlungen der hiermit betrauten Behörden und bei hinreichender Beweislage auch zu einer gerichtlichen Verurteilung des Delinquenten führt. Diesen Feststellungen entspricht denn auch die Tatsache, dass Bosnien und Herzegowina gemäss Bundesratsbeschluss vom 25. Juni 2003, welcher am 1. August 2003 in Kraft trat, zum „safe country“ erklärt worden ist. Vor diesem Hintergrund sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen eines adäquaten Schutzes der Beschwerdeführerin durch ihren Heimatstaat als gegeben zu erachten, weshalb die Vorinstanz die vorstehend erwähnten Übergriffe des Ehemannes gegenüber der Beschwerdeführerin zu Recht als asylrechtlich nicht erheblich erachtet hat. 3.5 Die Beschwerdeführerin machte sodann geltend, ihre Heimat auch deswegen verlassen zu haben, weil sie weder eine Arbeit gefunden noch Sozialhilfe erhalten habe; ausserdem habe sie sich um das künftige Wohlergehen ihres Sohnes C._______ gesorgt, welcher schwer an Meningitis erkrankt sei und in ihrer Heimat kaum Aussicht auf eine dauerhafte angemessene medizinische Betreuung gehabt hätte. Solche Nachteile sind offensichtlich nicht Folgen von Massnahmen, die sich aus den in Art. 3 AsylG genannten Motiven gezielt gegen die Person der Beschwerdeführerin richten, sondern vielmehr Konsequenzen, die sich für einen Grossteil der Bevölkerung aufgrund der allgemein schwierigen wirtschaftlichen Situation bzw. der unzureichenden medizinischen Infrastruktur im Heimatland der Beschwerdeführerin ergeben können. 3.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder demnach zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und D-6825/2006 ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Die vorstehend erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.; 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 105 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27) von Neuem zu prüfen sind. 6. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 1318). Sind von einem allfälligen D-6825/2006 Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des gegenüber dem früheren Art. 14 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) unverändert lautenden Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention über die Rechte des Kindes (KRK). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.1. S. 57 sowie EMARK 2006 Nr. 24 mit Hinweisen). Erschwerte (Re-) Integrationsmöglichkeiten im Heimatstaat infolge einer fortgeschrittenen Assimilierung des Kindes in der Schweiz können zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der ganzen Familie führen (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 57 f.). 6.2 6.2.1 Im vorliegenden Fall ist vorweg festzuhalten, dass die gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes C._______ als belegt gelten können. Aus dem ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Dienste des Kantons Solothurn vom 20. November 2003 geht hervor, dass bei der seit dem 21. Oktober 2003 in psychiatrischer Behandlung stehenden Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Störung gemischt (F43.22), der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), Probleme bei sonstigen psychosozialen Umständen (Z65.5) sowie sonstige Probleme in der primären Bezugsgruppe, einschliesslich familiärer Umstände (Z63.0 / Z63.5) diagnostiziert wurde. Bei einer konstanten - medikamentös wie auch psychotherapeutischen erfolgenden - Weiterbehandlung könne von einer langsamen psychischen Stabilisierung der Patientin ausgegangen werden, wogegen ohne Behandlung einer weitere psychische Destabilisierung und mögliche Dekompensation, bei bestehender latenter Suizidalität, zu prognostizieren sei. Dabei habe die Patientin im Falle einer Ausweisung Suiziddrohungen geäussert. Dem ärztlichen Bericht von Frau Dr. H._______ vom 17. Juli 2008, welche die Beschwerdeführerin sei dem 20. Juni 2003 hausärztlich betreut und zusätzlich seit dem 4. Januar 2005 deren psychiatrische D-6825/2006 Betreuung von den Psychiatrischen Diensten des Kantons S._______ übernommen hat, ist Folgendes zu entnehmen: Die Beschwerdeführerin habe während des Behandlungszeitraums durch die Psychiatrischen Dienste des Kantons S._______ 16 Konsultationen gehabt, in deren Verlauf die behandelnden Psychiater zu Beurteilung gelangt seien, dass die von der Beschwerdeführerin in der Heimat erlebten verschiedenen Kriegseindrücke zu einer psychischen Destabilisierung geführt hätten. Unter der Behandlung durch die Psychiatrischen Dienste des Kantons S._______ habe eine psychische Besserung des Zustands der Patientin erreicht werden können, weshalb ihr diese Anfang Januar 2005 mit einer Austrittsmedikation (Citalopram 20 mg 1 Tablette pro Tag und Remeron 30 mg eine halbe Tablette abends) zur Weiterbetreuung übergeben worden sei. Ihre Absicht, die medikamentöse Behandlung der Beschwerdeführerin nach drei Monaten einzustellen, habe sich in der Folge als nicht realisierbar erwiesen, da ihre Patientin sich enorm davor gefürchtet habe, dass sich ihre psychische Situation wieder verschlechtern könnte. Im Jahre 2006 habe die Patientin über längere Zeit ausgeprägt starke Kopf- und Rückenschmerzen gehabt, ohne dass Abklärungen organische Ursachen ergeben hätten. Aus diesem Grunde habe sie der Beschwerdeführerin eine spezielle Körpertherapie verordnet, da sie als Ursache der vorerwähnten Beschwerden eine posttraumatische Belastungsstörung vermutet habe. Diese Therapie habe indessen abgebrochen werden müssen, weil die Patientin negativ auf diese reagiert und praktisch den Boden unter den Füssen verloren habe. Am 25. Mai 2008 sei sie notfallmässig von den Kindern der Beschwerdeführerin gerufen worden. Vor Ort habe die Beschwerdeführerin das Bild eines Erregungszustandes mit Todesängsten (Panikattacke) und Hyperventilation gezeigt, wobei sie annehme, dass diese schwere Reaktion durch die Wiederaufnahme des (Asyl-) Verfahrens der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder ausgelöst worden sei. Diese Vorkommnisse führten vor Augen, dass das psychische Gleichgewicht ihrer Patientin nach wie vor fragil sei. Aufgrund des Krankheitsverlaufs seit 2005 müsse bei der Beschwerdeführerin ein posttraumatisches Belastungssyndrom (F43.1) diagnostiziert werden. Die seelische Erkrankung der Patientin könne allenfalls durch eine positive Klärung ihres Aufenthaltsstatus' eine Besserung erfahren. Eine Behandlungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat besteht nach Ansicht von Frau. Dr. H._______ nicht, weil „die Problematik ja mit diesem verbunden“ sei. D-6825/2006 Was den Sohn C._______ betrifft, wurde dieser laut dem ärztlichen Austrittsbericht von Dr. med. G._______, Kantonsspital D._______, vom 5. April 2001 am 21. März 2001 mit einer akuten und schweren Meningitis ins Kantonsspital D._______ eingeliefert und dort bis zu seiner am 5. April 2001 erfolgten Entlassung medizinisch betreut. Seit September 2003 befindet sich C._______ in der Schweiz in kinderpsychiatrischer Behandlung. Laut den im Arztbericht von Dr. R._______, Psychiatrische Dienste des Kantons S._______ vom 12. November 2003 unter „Problemgeschichte“ festgehaltenen Aussagen der Beschwerdeführerin habe C._______ kurz nach seiner Entlassung aus dem Kantonsspital D._______ einen Rückfall erlitten und nochmals eine Woche lang in besagtem Spital hospitalisiert werden müssen. Als Folge seiner Meningitiserkrankung habe er in seiner Entwicklung grosse Rückschritte gemacht, was sich unter anderem darin manifestiert habe, dass er kaum mehr gesprochen habe, sehr ängstlich geworden sei und viel geweint habe. Ausserdem sei er im Sprachgebrauch deutlich weniger versiert, wie es sein älterer Bruder B._______ im selben Alter gewesen sei. Dr. R._______ hält in seinem ärztlichen Bericht vom 12. November 2003 sodann aufrund eigener Wahrnehmung fest, dass C._______ sehr zurückhaltend, ängstlich und scheu sei und sich kaum mehr als ein paar Minuten allein beschäftigen könne. Ausserdem sei er in starkem Masse auf seine Mutter sowie seinen älteren Bruder fixiert. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass C._______ im Vergleich zu seinem Bruder B._______ viel weniger schnell Deutsch zu lernen scheine. Im durchgeführten Entwicklungstest nach Denver entspreche seine feinmotorische Entwicklung seinem Alter, wogegen er im Bereich des sozialen Kontaktes sowie in der Grobmotorik an der unteren Grenze des Normbereiches für sein Alter sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die schwere Meningitis und die damit zusammenhängenden Verluste von schon erworbenen Fähigkeiten einerseits, und die mit dem Spitalaufenthalt von 15 Tagen verbundene Trennung von den Eltern andererseits von C._______ als sehr verunsichernd bis traumatisierend erlebt worden seien. Darüber hinaus habe er den Eindruck gewonnen, dass die Beschwerdeführerin selber stark unter Druck stehe und stark verunsichert sei, was die Ängste des Kindes wahrscheinlich verstärke. Bezüglich der Meningitis befinde sich C._______ aktuell bei Frau Dr. med. H._______ in medizinischer Behandlung. Die besagte Ärztin hält in ihrem ärztlichen Bericht vom 21. Juli 2008 hinsichtlich C._______ fest, dass dieser regelmässig jährlich in der Kinderklinik I._______, Neuropädiatrische D-6825/2006 Abteilung, untersucht worden sei und auch weiterhin untersucht werde. Im neuropädiatrischen Konsil vom 14. September 2007 werde festgehalten, dass bei C._______ eine leichte Lernbehinderung bestehe, er eine Teilleistungsstörung im visomotorischen Bereich und überdies feinmotorische Schwierigkeiten habe. Dies habe dazu geführt, dass C._______ nach der Einführungsklasse nicht in die Regelschule, sondern in die Kleinklasse (Werkklasse) aufgenommen worden sei, weil er aufgrund seiner Problemstellungen einen geschützten Rahmen zur weiteren Schulung benötige. Bis Juli 2007 habe sich C._______ überdies einmal wöchentlich in ergotherapeutischer Behandlung gefunden, welche gegenwärtig einerseits aus krankenkassentechnischen, andererseits aus persönlichen Gründen unterbrochen worden sei. Die Ergotherapeutin habe in ihrem Bericht vom 15. Mai 2007 festgehalten, dass die Leistungen bei C._______ sehr stark variierten, da seine Aufmerksamkeitsspanne und sein Konzentrationsvermögen starken Schwankungen unterliegen würden. Wiewohl C._______ in seiner Entwicklung bereits grosse Fortschritte erzielt habe, seien die ergotherapeutischen Ziele noch nicht erreicht worden. Ohne Fortführung der Betreuung von C._______ in der Werkklasse und die spätere Wiederaufnahme der Ergotherapie stehe - so Frau Dr. H._______ - zu befürchten, dass C._______ seine berufliche Eigenständigkeit im Erwachsenenleben nur ungenügend erreichen werde. Denn wegen seiner Lernbehinderung werde er auf einen manuellen Beruf angewiesen sein, wobei er momentan auch innerhalb dieser Berufsgruppe wegen seinen feinmotorischen Fähigkeiten noch handicapiert sei. 6.2.2 Unter dem Aspekt individueller Zumutbarkeitsaspekte hielt das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung fest, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine verheiratete, junge und gesunde Frau mit zwei gesunden Kindern, die seit fünf Monaten von ihrem Mann getrennt lebe. Sie habe acht Jahre lang die Grundschule und zwei Monate einen Schneiderkurs besucht und als Saisonier auf dem Feld in ihrem Dorf gearbeitet. Ausserdem verfüge sie in ihrer Heimat über ein soziales Beziehungsnetz, lebten in Bosnien und Herzegowina doch ihre Eltern sowie zwei Brüder und zwei Schwestern. 6.2.3 Diese Beurteilung greift nach dem oben Gesagten zumindest aus heutiger Sicht offensichtlich zu kurz. Die Beschwerdeführerin und D-6825/2006 ihre Kinder leben seit April 2003 in der Schweiz, wo die Beschwerdeführerin und ihr Sohn C._______ gerade in medizinischer und sozialer Hinsicht eine sehr intensive - auf den Abbau ihrer Ängste bzw. die Optimierung ihrer individuellen Fähigkeiten abzielende - Betreuung erfahren haben. Es ist unter diesen Umständen nachvollziehbar und verständlich, dass die Unsicherheit über den weiteren Verbleib in der Schweiz für die Beschwerdeführerin und ihre beiden hier eingeschulten Kinder belastend ist. Eine Rückkehr in den Heimatstaat wäre für die Beschwerdeführerin zudem zweifellos mit unabsehbaren Folgen für ihren labilen psychischen Gesundheitszustand verbunden, mithin mit Belastungen, die weit über jenen psychischen Druck hinausgehen wie ihn andere abgewiesene und von einem Wegweisungsvollzug betroffene Asylbewerber häufig erleben. Auch in Bezug auf den Sohn C._______ muss davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr negative Auswirkungen für seine Gesundheit und Entwicklung nach sich zöge. Aufgrund der diversen Arztzeugnisse wird denn auch deutlich, dass die Stabilisierung des Gesundheitszustandes von C._______ wesentlich mitbedingt, dass die mit dem unklaren Aufenthaltsstatus verbundenen seelischen Stressfaktoren seiner Mutter möglichst gut ausbalanciert werden, während das seelische Gesamtbefinden seiner Mutter auch erheblich vom Umstand abhängt, ihren Sohn C._______ in einem sicheren sozialen Umfeld aufgehoben zu wissen. Nach dem Gesagten erscheinen die gesundheitlichen Folgen bei einer zwangsweisen Rückführung der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder nach Bosnien und Herzegowina als ungewiss und sehr schwer abschätzbar. Ob im Falle einer Rückkehr die Beschwerdeführerin und ihr Sohn C._______ allein schon deswegen in eine existenzbedrohende Situation geraten würden, braucht indessen vorliegend nicht abschliessend geprüft zu werden, da aufgrund der nachstehenden Erwägungen weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, welche den Vollzug der Wegweisung insgesamt als unzumutbar erscheinen lassen. 6.2.4 Neben den psychischen Belastungen, die sich im Falle einer Rückkehr für die Beschwerdeführerin und ihren Sohn C._______ ergeben würden, ist zu berücksichtigen, dass es für die Beschwerdeführerin als alleinerziehender Mutter schwierig wäre, in der Heimat eine Wohnung zu finden und für sich und die Kinder aus eigener Kraft eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Aufgrund der längeren Landesabwesenheit ist zudem fraglich, ob die D-6825/2006 Beschwerdeführerin in Bosnien und Herzegowina noch über ein Beziehungsnetz verfügt, welches in dem Sinne als tragfähig zu bezeichnen ist, dass es in der Lage oder auch nur gewillt wäre, die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder tatkräftig zu unterstützen. Die Beschwerdeführerin hat zwar vor ihrer Ausreise während etwa fünf Monaten bei ihren Eltern gelebt, indessen bereits damals darauf hingewiesen, dass die finanzielle Lage ihrer Eltern sehr angespannt und ihre Mutter überdies herzkrank sei (vgl. act. A1 S. 6 und act. A9 S. 4). Somit wäre auch nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführerin die finanziellen Mittel für die auch in Bosnien und Herzegowina unabdingbar erscheinende medizinische Behandlung ihres Sohnes C._______ aufbringen sollte. Darüber hinaus ist auch unter dem Aspekt des Kindeswohls die Situation der beiden mit der Beschwerdeführerin in der Schweiz lebenden Söhne in die Gesamtbeurteilung mit einzubeziehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 6). Ihre beiden, nunmehr knapp zehn bzw. zwölf Jahre alten Kinder haben hier den Kindergarten bzw. die Primarschule besucht und dürften hierdurch in erheblichem Ausmass an die schweizerische Lebensweise assimiliert bzw. durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld geprägt sein. Demgegenüber werden sie kaum über - namentlich schriftliche - Kenntnisse des Bosnischen oder Serbokroatischen verfügen, welche für eine erfolgreiche Eingliederung ins Schulsystem in der Heimat vorauszusetzen wären. Aufgrund ihrer psychischen Probleme dürfte es der Mutter zudem weitgehend unmöglich sein, ihren Kindern die für eine Reintegration notwendige Unterstützung zukommen zu lassen, was indessen gerade in Bezug auf C._______ in erhöhtem Mass erforderlich wäre. Es besteht bei dieser Sachlage für die Kinder der Beschwerdeführerin somit die konkrete Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer (Re-) Integration in die ihnen weitgehend fremde Kultur und Umgebung im Heimatland andererseits, zu starken Belastungen in ihrer kindlichen Entwicklung führen würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wären. 6.2.5 Bei einer gesamtheitlichen Betrachtung der möglichen Implikationen der psychischen Leiden der Beschwerdeführerin und des Sohnes C._______, der zu erwartenden Reintegrationsschwierigkeiten für die ganze Familie, des Kindeswohls sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie D-6825/2006 (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e S. 189 f.) gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung gegenüber der Beschwerdeführerin und ihren beiden Kindern als nicht zumutbar zu erachten ist. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde ohne Einholung einer Vernehmlassung (Art. 111a Abs. 1 AsylG) gutzuheissen, soweit beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 24. April 2003 sind demnach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin ist lediglich mit ihrem auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme lautenden Eventualbegehren und somit nur teilweise durchgedrungen. Die Kosten des Verfahrens sind ihr deshalb in ermässigtem Umfang aufzuerlegen (Art. 63 Abs. VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres teilweisen Obsiegens eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Der vormalige wie der aktuelle Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin haben keine Kostennoten eingereicht. Der Vertretungsaufwand lässt sich indessen aufgrund der Verfahrensakten verlässlich einschätzen, weshalb auf die Einforderung von Kostennoten zu verzichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) ist die um die Hälfte zu kürzende Parteientschädigung auf Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Das BFM ist D-6825/2006 anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) D-6825/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird; im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 24. April 2003 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder vorläufig aufzunehmen 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: Seite 23

D-6825/2006 — Bundesverwaltungsgericht 17.09.2008 D-6825/2006 — Swissrulings