Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D6821/2011 Urteil v om 1 1 . J a nua r 2012 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (…), Pakistan, vertreten durch Matthias Kessler, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. November 2011 / N _______.
D6821/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer – ein Mohajir pakistanischer Staatsangehörigkeit und schiitischen Glaubens – seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 14. Februar 2009 verliess, dass er am 18. März oder 19. März 2009 via B._______, C._______, D._______, E._______ und ihm unbekannte Länder illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 23. März 2009 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchte, dass am 1. April 2009 im (…) die Befragung zur Person stattfand und der Beschwerdeführer am 14. April 2009 im EVZ G._______ zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er stamme aus H._______ in der Provinz I._______, dass er für seine schiitische Religionsgemeinschaft Spenden gesammelt und mit DVDs religiösen Inhalts gehandelt habe, dass er deswegen im September 2007 verbal angegriffen worden sei, wobei die Angreifer von ihm verlangt hätten, mit den Aktivitäten für die Schiiten aufzuhören, dass er diesen Vorfall auf dem Polizeiposten habe anzeigen wollen, doch niemand im Büro gewesen sei, weshalb er sich nach Hause begeben habe, ohne Anzeige erstattet zu haben, dass er im Dezember 2008 in H._______ von vier paschtusprechenden, unbekannten, bewaffneten Personen entführt worden sei, dass man ihn in eine Wohnung gebracht habe, wo er drei Stunden lang festgehalten worden sei, dass die Entführer ihm verschiedene Waffen in die Hände gedrückt und danach in Plastiksäcke verstaut hätten, dass sie dann eine Bombe unter seinen Oberschenkel gelegt und ihn angewiesen hätten, so vor laufender Kamera ihnen nachzusprechen,
D6821/2011 dass die Entführer ihn anschliessend mit dem Auto an irgendeinen Ort hätten bringen wollen, ihm jedoch bei einer Tankstelle die Flucht gelungen sei, dass sein Vater nach der Entführung eine Vermisstenanzeige eingereicht habe, dass seine Freunde ihm geraten hätten, zur Polizei zu gehen, er aber Angst gehabt habe, weil seine Fingerabdrücke auf den Waffen gewesen seien, dass er vor diesem Hintergrund sein Heimatland im Februar 2009 verlassen habe, dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente zu den Akten reichte, dass er als Beweismittel diverse Zeitungsartikel über die allgemeine Situation der Schiiten in Pakistan ins Recht legte, dass das BFM mit Verfügung vom 16. November 2011 – eröffnet am 19. November 2011 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 23. März 2009 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme mit Personen unbekannter Gesinnung seien als Übergriffe durch Dritte zu qualifizieren, dass es sich dabei weder um eine Verfolgung staatlicher noch quasistaatlicher Natur handle, dass der pakistanische Staat nach Einschätzung des Bundesamtes grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig sei, weshalb davon auszugehen sei, Übergriffe durch militante Gruppierungen oder unbekannte Drittpersonen könnten der Polizei gemeldet werden und der Staat nehme seine Schutzpflicht im Rahmen des Möglichen wahr, dass sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergäben, die staatliche Schutzinfrastruktur wäre dem Beschwerdeführer nicht zugänglich und die pakistanischen Behörden wären offensichtlich aus einem Grund nach
D6821/2011 Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht willens, ihm Schutz vor allfälligen Übergriffen der angeführten Gruppierung zu gewähren und zu diesem Zweck konkrete und geeignete Massnahmen zu treffen, dass für den Beschwerdeführer nach diesen Massstäben hinreichender Schutz durch die heimatlichen Behörden gewährleistet sei, dass der Umstand, wonach er es unterlassen habe, zumindest eine Anzeige einzureichen, um die Täterschaft zur Verantwortung zu ziehen, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermöge, da alleine der Wille und die Absicht einer Schutz gewährenden Behörde ausschlaggebend seien, dass der Beschwerdeführer der Polizei immerhin konkrete Hinweise zur Täterschaft hätte liefern können, seien ihm doch zwei Namen der Beteiligten und die genaue Adresse des Quartiers der Täterschaft in Erinnerung geblieben, dass er ausserdem ein Alibi gehabt hätte, da sein Vater während seiner Abwesenheit bei der Polizei eine Vermisstenanzeige eingereicht habe, dass auch die eingereichten Beweismittel zu keiner anderen Einschätzung führten, da sie sich auf Umstände beziehen würden, deren Glaubhaftigkeit nicht in Zweifel gezogen werde, dass bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei, dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Dezember 2011 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm in Gutheissung seines Asylgesuchs vom 23. März 2009 Asyl zu gewähren,
D6821/2011 dass eventualiter der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Verfahren zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerdeführer eine Dokumentation verschiedener Zeitungsartikel als Beweismittel einreichen liess, dass es sich dabei insbesondere um Artikel zu Pakistan betreffend einen Angriff islamischer Extremisten auf das Hauptquartier der Streitkräfte und einen Anschlag der pakistanischen Taliban auf die Zentrale des Welternährungsprogramms in Islamabad im Jahr 2009, Anschläge auf Schiiten in Karatschi im Februar 2010, die Jahrhundertflut im Nordwesten Pakistans im Jahr 2010 und die Verschleppung eines Schweizer Paars in Pakistan im Juli 2011 handelt, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Januar 2012 ein Schreiben des (…) des Kantons J._______ vom 30. Juni 2010 an das McDonald's Restaurant, K._______, einen Brief des Restaurants (…), L._______, vom 23. Juni 2011 an den Beschwerdeführer und die Fürsorgebestätigung des (…) vom 28. Dezember 2011 nachreichen liess, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
D6821/2011 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
D6821/2011 sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend gemacht wird, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz seien der pakistanische Staat und insbesondere die Polizeibehörden nicht in der Lage, allenfalls nicht gewillt, die gegen schiitische Glaubensanhänger wiederholt ausgeübte Gewalt zu stoppen oder die entsprechenden Personen/Personengruppen zu schützen, dass der Beschwerdeführer entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen die Polizeibehörden um Hilfe ersucht habe, diese ihm jedoch nicht erteilt worden sei, dass im Weiteren davon auszugehen sei, trotz seiner Flucht oder vielleicht auch gerade deshalb seien die mit seinen Fingerabdrücken übersäten Waffen und Gegenstände sowie die Videobotschaft verwendet worden, um ihm Delikte, insbesondere terroristischer Art, unberechtigterweise anzulasten, dass unter diesen Umständen an Schutz durch die Polizeiorgane nicht zu denken sei, dass Pakistan über eine Infrastruktur zur Strafverfolgung – sei dies die Gesetzgebung, die Ausgestaltung des Polizeiwesens oder das Rechts und Justizsystem – verfügt, weshalb vom Vorhandensein eines adäquaten staatlichen Schutzes ausgegangen werden darf, der auch dem Beschwerdeführer grundsätzlich zugänglich ist, dass es ihm somit zuzumuten ist, sich bei allfälligen Schwierigkeiten mit Drittpersonen an die zuständigen Sicherheitsbehörden zu wenden, selbst wenn ihm im Rahmen seiner im Jahr 2007 angeblich eingereichten Anzeige Hilfe verweigert worden sein sollte, dass der Beschwerdeführer infolgedessen auch aus dem bei der Befragung zur Person geltend gemachten Vorbringen, er habe die Entführung vom Dezember 2008 aus Angst nicht angezeigt (vgl. Befragungsprotokoll vom 1. April 2009, A1, S. 7), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
D6821/2011 dass er im Übrigen – wie das BFM zu Recht feststellte – wegen der Vermisstenmeldung seines Vaters über ein Alibi verfügt, welches ihm nützlich sein würde, dass er schliesslich selbst angab, persönlich mit staatlichen Stellen keine Probleme gehabt zu haben (vgl. A1, S. 6), dass angesichts dieser Umstände nicht einzusehen ist, aus welchem Grund ihm in seiner Heimat kein Schutz gewährt werden sollte, dass bei dieser Sachlage keine Veranlassung besteht, den Sachverhalt erneut abzuklären, weshalb der Eventualantrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Verfahren zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abgewiesen wird, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt, weshalb auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen verzichtet werden kann und es sich erübrigt, auf die in der Beschwerde im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeit gemachten Ausführungen einzugehen, dass auch die eingereichten Beweismittel zu keiner veränderten Betrachtungsweise führen können, da sie allesamt keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer erkennen lassen, dass das BFM zusammenfassend das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
D6821/2011 Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatland droht,
D6821/2011 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Pakistan noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer von Geburt an bis zur Ausreise im Februar 2009 in H._______ lebte (vgl. A1, S. 1), weshalb ihm seine Heimat bestens vertraut ist, dass er im Weiteren angab, Textilfotograf zu sein und seit Jahren bis zur Ausreise als Händler gearbeitet zu haben (vgl. A1, S. 2), dass er ausserdem auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann, da mehrere seiner Verwandten (Eltern, zwei Schwestern und vier Brüder) in H._______ leben (vgl. A1, S. 3), dass angesichts der gesamten Sachlage nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer geriete bei einer Rückkehr nach Pakistan in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug demnach zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 14 AuG), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
D6821/2011 dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist, dass in Anbetracht des Umstands, wonach sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der durch die Fürsorgebestätigung vom 28. Dezember 2011 ausgewiesenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D6821/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: