Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 01.10.2010 D-6818/2010

1 ottobre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,123 parole·~11 min·5

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Testo integrale

Abtei lung IV D-6818/2010/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 . Oktober 2010 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. A.___________, geboren 30. November 1990, Nigeria, vertreten durch Christian Hoffs, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen / Appenzell, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 10. September 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6818/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B.___________ (Delta State), sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 1. März 2007 verliess und zunächst via Benin, Niger und Libyen nach Malta gelangte, wo er ein Asylgesuch stellte und über ein Jahr lang blieb, dass er im November 2009 nach Griechenland und anschliessend nach Italien gereist sei, dass er am 1. Juli 2010 von dort herkommend illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C.__________ ein Asylgesuch stellte, dass er nach dem Transfer ins Transitzentrum D._________ dort am 16. Juli 2010 summarisch befragt wurde, wobei ihm im Anschluss an die Befragung das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichtein tretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie einer damit verbundenen Rückschiebung nach Malta, Griechenland oder Italien gewährt wurde, dass er in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E.__________ zugewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, sein Vater sei politisch aktiv gewesen und deswegen im Jahr 2006 umgebracht worden, dass die Mörder seines Vaters später nach ihm gesucht hätten, um ihn ebenfalls umzubringen, dass er aus diesem Grund aus dem Heimatland habe flüchten müssen, dass er im Weiteren erklärte, er habe in Malta ein Asylgesuch gestellt, dass er zunächst zwei Wochen in einem Camp und anschliessend über ein Jahr (bis im November 2009) in einem Haus für Minderjährige verbracht habe, D-6818/2010 dass er von den maltesischen Behörden einen Flüchtlingspass erhalten habe, dass er jedoch in Malta keine Arbeit gefunden habe, weshalb er nach Griechenland weitergereist sei, dass seine Arbeitssuche jedoch auch in Griechenland und später in Italien erfolglos geblieben sei, weshalb er schliesslich in die Schweiz gekommen sei, dass der Beschwerdeführer sinngemäss vorbrachte, er wolle mangels Arbeitsmöglichkeit nicht nach Malta, Griechenland oder Italien zurückkehren, dass dies der einzige Grund sei, der gegen eine Rückkehr dorthin spreche, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens weder Identitäts- oder Reisepapiere noch Beweismittel zur Sache zu den Akten reichte, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 10. September 2010 – eröffnet am 15. September 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Malta sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er habe sich ungefähr von Mitte 2007 bis im November 2009 in Malta aufgehalten, dass somit Malta gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig sei, D-6818/2010 dass Malta innerhalb der festgelegten Frist nicht auf das Ersuchen des BFM geantwortet habe, womit die Zuständigkeit auf Malta übergegangen sei, dass die Rückführung grundsätzlich bis spätestens am 28. Februar 2011 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer keine relevanten Einwände gegen eine Rückkehr nach Malta vorgebracht habe, dass den Akten keine konkreten Hinweise zu entnehmen seien, wonach sich Malta nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen – insbesondere das Refoulement-Verbot oder die einschlägigen Normen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) – halten würde, dass auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 21. September 2010 (Faxeingang und Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess, dass dabei beantragt wurde, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben, dass in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, D-6818/2010 dass der Beschwerde eine Fürsorgeabhängigkeitserklärung vom 16. September 2009 sowie eine Kostennote vom 21. September 2010 beilagen, dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 21. September 2010 (Telefax) vorsorglich aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. September 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-6818/2010 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge über ein Jahr lang in Malta aufgehalten hat, dort ein Asylgesuch gestellt und einen Flüchtlingspass erhalten habe, dass bei dieser Sachlage Malta für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO] D-6818/2010 und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), dass das BFM die maltesischen Behörden am 23. Juli 2010 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die maltesischen Behörden dieses Gesuch nicht beantworteten, dass das BFM gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO zu Recht annehmen durfte, Malta stimme stillschweigend der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu, dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (Malta) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm am 16. Juli 2010 gewährten rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Rückschaffung nach Malta lediglich vorbrachte, er habe dort keine Arbeit gefunden, dass dieser Einwand jedoch offensichtlich nicht gegen eine Rückschaffung nach Malta spricht, dass Malta unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Malta würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist, Malta werde den Beschwerdeführer in Verletzung der vorgenannten völkerrechtlichen Abkommen nach Nigeria zurückschaffen, dass vorliegend auch keine konkreten Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch Malta bestehen, zumal der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Inhaber eines maltesischen Flüchtlings- D-6818/2010 passes war, über ein Jahr lang in Malta lebte und – mit Ausnahme der Arbeitslosigkeit – keine Klagen über seine Lebensumstände in Malta vorbrachte, dass daher die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zur Situation asylsuchender Personen in Malta sowie der Hinweis auf die Ausführungen in einer Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2010 den Wegweisungsvollzug des jungen und (mangels anderweitiger aktenkundiger Indizien wohl) gesunden Beschwerdeführers nach Malta nicht als unzulässig erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Vorbehalte gegen eine Rückschaffung nach Malta machte, dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II- VO Gebrauch zu machen, dass das BFM nach dem Gesagten insgesamt zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat, namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel D-6818/2010 von Art. 3 Abs. 2 Dublin-VO-II, welche jedoch vorstehend wie erwähnt nicht zur Anwendung gelangt, dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Malta demnach zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache ein definitiver Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Art. 107a AsylG) erübrigt und der am 21. September 2010 vorsorglich verfügte Vollzugsstopp mit der vorliegenden Abweisung der Beschwerde hinfällig wird, dass auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden, direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6818/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: Seite 10

D-6818/2010 — Bundesverwaltungsgericht 01.10.2010 D-6818/2010 — Swissrulings