Abtei lung IV zom/mak D-6813/2006 {T 0/2} Urteil vom 2. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Martin Zoller, Beat Weber, Hans Schürch Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni M._______, geboren_______, Kamerun, wohnhaft_______, vertreten durch_______ Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 7. August 2003 i.S. Asyl und Wegweisung Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. a) Der Beschwerdeführer verliess seine Heimat gemäss eigenen Angaben am 23. März 2003 und gelangte auf dem Luftweg via Paris nach Italien. Von dort her sei er am 25. März 2003 in einem Personenwagen unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz eingereist. Zu seinem am 26. März 2003 in der Empfangsstelle (heute: Empfangszentrum) Vallorbe gestellten Asylgesuch wurde der Beschwerdeführer dort am 31. März 2003 summarisch befragt. Ebenfalls noch in der Empfangsstelle Vallorbe wurde er am 3. April 2003 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer dem Kanton_______ zugewiesen. Das Bundesamt verzichtete sowohl auf weitere Abklärungen als auch auf eine zusätzliche Befragung des Beschwerdeführers. b) Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus Y._______ und habe ab 1992 an der dortigen Universität Recht studiert. Noch im gleichen Jahr sei er während einer Kundgebung auf dem Universitätsgelände zusammen mit vielen anderen Studenten festgenommen worden. Nach drei Monaten sei er wieder freigelassen worden, doch habe er sein Studium nicht mehr fortsetzen können. Er habe daher ab 1994 beim Anwalt N._______ in D._______ gearbeitet. Im April 1998 hätten Polizisten versucht, gewaltsam in die Kanzlei von "Maître N." einzudringen. Es sei dann zu einem Streit gekommen, in welchen sich auch Passanten eingemischt hätten; dabei sei auch die Frontscheibe eines Polizeifahrzeugs beschädigt worden. Zwei Tage nach diesem Vorfall, am 28. April 1998, seien Polizeibeamte zu ihm - dem Beschwerdeführer - nach Hause gekommen und hätten ihn geschlagen. Nach dem plötzlichen Tod von "Maître N." im Juni oder Juli 1998 sei er wieder nach Y._______ gezogen. Nach einer neunmonatigen Informatik-Ausbildung habe er im "Y._______-mégacenter" ein eigenes Geschäft eröffnet. Bis Ende 2001 habe er keinerlei Probleme mit den Behörden gehabt. Im November 2001 sei er jedoch anlässlich der Teilnahme an einer Kundgebung der Opposition gegen den "Observatoire national des élections" (ONEL) festgenommen und während einer Woche in Haft gehalten worden. Zwischen April und Juni 2002 sei er insgesamt fünfmal anlässlich von Demonstrationen verhaftet worden. Nach der letzten Festnahme am 23. Juni 2002 sei er zwei Monate lang in Haft gehalten und erst nach einer Intervention der "Action Chrétienne pour l'Abolition de la Torture" (ACAT) beziehungsweise des Magisters T._______ wieder freigelassen worden. Während der Haft sei er wiederholt geschlagen, aber nie verhört oder einem Richter vorgeführt worden. Am Abend des 14. Dezember 2002 seien zwei in Zivil gekleidete Männer zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihm seine Festnahme erklärt. Als die beiden Männer seiner Aufforderung, sich auszuweisen, ihre Dienststelle zu nennen und ein Dokument, welches seine Festnahme rechtfertigen würde, nicht nachgekommen seien, sei es zu einem Streit gekommen. Die Polizei sei dann eingeschritten
3 und habe die beiden Männer mitgenommen; später habe er erfahren, dass es sich um Leute des "Groupement spécial d'opérations" (GSO) gehandelt habe. Am 26. Dezember 2002 habe er eine Vorladung erhalten, die er aber aus Angst vor möglichen Repressalien nicht befolgt habe. Stattdessen habe er sich wieder nach D._______. Seine Schwester habe ihn dann über die Existenz zweier weiterer Vorladungen informiert und auch seine Ausreise organisiert. Seine Lebensgefährtin und seine beiden Kinder seien in Kamerun geblieben. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in den Erwägungen eingegangen. c) Bereits anlässlich der summarischen Befragung in der Empfangsstelle reichte der Beschwerdeführer drei auf den 26. Dezember 2002, auf den 2. Januar 2003 und auf den 10. Januar 2003 datierte Vorladungen zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 7. August 2003 - eröffnet am 8. August 2003 - lehnte das BFF das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Dabei seien auch die drei eingereichten Dokumente - ohne auf die Frage einer allfälligen Fälschung einzugehen - als untauglich zu werten. Gleichzeitig ordnete das BFF die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. a) Der Beschwerdeführer beantragte bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Eingabe vom 5. September 2003 (Datum Poststempel: 8. September 2003) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar und unmöglich zu bezeichnen, und es sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung dieser Anträge wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. a) Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2003 - für deren ausführliche Begründung auf die Akten verwiesen wird - wies die ARK die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit der Begründung ab, ungeachtet der Tatsache, dass die angeblich bestehende Bedürftigkeit durch keine entsprechende Bestätigung belegt werde, sei auch das Kriterium
4 der Nichtaussichtslosigkeit nicht gegeben. Sodann wies die ARK darauf hin, dass der Beschwerdeführer gar nicht vertreten sei; im Übrigen läge auch keine sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung vor. Gleichzeitig forderte die ARK den Beschwerdeführer - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - auf, bis zum 2. Oktober 2003 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten. b) Nach der kommentarlosen Einreichung einer am 18. September 2003 vom Freiburgischen Roten Kreuz ausgestellten Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung hielt die ARK in einer weiteren Zwischenverfügung vom 24. September 2003 fest, es seien keine neuen Umstände aufgetreten, welche ein Zurückkommen auf die Zwischenverfügung vom 17. September 2003 rechtfertigen würden, weshalb die dort angesetzte Kostenvorschussfrist beziehungsweise die angedrohte Säumnisfolge nach wie vor Gültigkeit habe. c) Am 30. September 2003 gab der Beschwerdeführer - jeweils im Original und zusammen mit einem Briefumschlag - eine Mitgliederkarte der "Social Democratic Front" (SDF) für das Jahr 2003, zwei ärztliche Zeugnisse, zwei Bestätigungen, wonach er verfolgt sei, eine SDF-Liste des Jahres 1997 sowie ein Schreiben einer der SDF-Abteilungen von D._______ zu den Akten. d) Der Kostenvorschuss wurde am 2. Oktober 2003 geleistet. E. Am 17. Mai 2004 ging bei der ARK eine auf den 16. April 2004 datierte, an das BFF adressierte Bestätigung ein, wonach der Beschwerdeführer SDF-Mitglied sei und als solches in seiner Heimat Ziel von Angriffen und Verfolgungsmassnahmen seitens der kamerunischen Polizei gewesen sei. F. a) Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 7. September 2006 auf Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Insbesondere komme auch der sich bei den Akten befindenden Bestätigung kein Beweiswert zu, zumal die unterzeichnende Person dafür gar keine Berechtigung habe. b) Der Beschwerdeführer liess sich am 26. September 2006 durch seinen am 18. September 2006 neu bestellten Rechtsvertreter zu den in der Vernehmlassung enthaltenen Feststellungen vernehmen. Gleichzeitig reichte er einen dem Internet entnommenen Artikel der SDF, zwei - ebenfalls dem Internet entnommene - Berichte von "amnesty international" betreffend die Lage in Kamerun sowie die Kopie
5 einer Faxkopie eines auf den 22. September 2006 datierten Schreibens eines Anwaltes in A._______ zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
6 ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer, welcher in der ersten Befragung in der Empfangsstelle noch mit keinem Wort erwähnte, Mitglied der SDF zu sein, behauptete anlässlich der direkten Bundesanhörung, er habe schon seit Jahren der SDF angehört und auch eine entsprechende Mitgliedschaftskarte besessen, welche er jedoch zu Hause gelassen habe. Als SDF-Mitglied habe er unter anderem im Jahre 1997 am Wahlkampf des Bürgermeisterkandidaten S.E. in D._______ teilgenommen, Leute zusammengerufen sowie Getränke und T-Shirts besorgt (vgl. Protokoll direkte Bundesanhörung, A6, S. 8). Sodann berichtete er anlässlich der ersten Anhörung, am 28. April 1998 seien Polizisten zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn geschlagen (vgl. Protokoll Kurzbefragung, A1, S. 4), während er dann in der direkten Bundesbefragung behauptete, er sei nicht nur misshandelt, sondern auch auf das Kommissariat mitgenommen worden, wo er zwei oder drei Tage lang eingesperrt gewesen sei; nur wegen des Begräbnisses seines Grossmutter, die wegen der Ereignisse einen Schock erlitten habe und schliesslich gestorben sei, und mit der Zusicherung, die zerstörte Scheibe des Polizeifahrzeuges zu ersetzen, sei er wieder frei gekommen (vgl. Protokoll direkte Bundesanhörung, A6, S. 10). Ebenso machte er in der ersten Befragung im Zusammenhang mit der angeblichen Festnahme im November 2001 keinerlei Misshandlungen geltend, um dann anlässlich der direkten Bundesanhörung eingehend darzulegen, wie er im Untergeschoss des Gebäudes mit Stöcken traktiert worden sei (vgl. Protokoll direkte Bundesanhörung, A6, S. 14). Wie die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zu Recht bemerkte, muss der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen dann als zweifelhaft bezeichnet werden, wenn diese ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht werden und dabei nicht lediglich eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse darstellen. Nachdem es sich bei den erwähnten Umständen und Ereignissen um zentrale Punkte in den Asylvorbringen des Beschwerdeführers gehandelt hat, erscheint es in der Tat nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer diese - sollten sie tatsächlich den Tatsachen entsprechen - bei der Erstbefragung in der Empfangsstelle noch nicht zu Protokoll gegeben hatte. Die diesbezüglichen Darlegungen in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 2 ff.), er habe in der ersten Befragung nie ausdrücklich behauptet, nicht geschlagen worden zu sein,
7 die in der direkten Bundesanhörung gemachten Ausführungen stellten vielmehr bloss eine logische Fortsetzung seiner Geschichte und "kein neues Element" dar, vermögen nicht zu überzeugen beziehungsweise widersprechen klar den Tatsachen. Schliesslich sind auch die Darlegungen in der Stellungnahme vom 5. September 2006 (Poststempel: 8. September 2006), mit denen im Wesentlichen am Wahrheitsgehalt der in der direkten Bundesanhörung gemachten Aussagen festgehalten wird, nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. 4.2 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen werden dadurch erhärtet, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten auch der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen. Wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht bemerkt wurde, erscheint die Behauptung des Beschwerdeführers, am 14. Dezember 2002 hätten ihn zwei in Zivil gekleidete Angehörige des GSO festnehmen wollen, seien dann aber selber von den zur Schlichtung des entstandenen Streites herbeigerufenen Polizisten mitgenommen worden, in keiner Weise logisch. Beim GSO handelt es sich um eine Spezialeinheit der (offiziellen) kamerunischen Sicherheitskräfte; im Falle eines Streites um eine Festnahme hätten die Polizisten wohl kaum die GSO-Leute, sondern den Beschwerdeführer mitgenommen. Des Weiteren ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden - hätten sie tatsächlich ein Interesse an seiner Person gehabt - ihm erst zwölf Tage später ein Vorladung geschickt und ihm so Gelegenheit gegeben hätten, sich deren Zugriff zu entziehen, zumal - wie das BFM auch in seiner Vernehmlassung vom 7. September 2006 zutreffend bemerkte - einer der beiden GSO-Männer den beim Streit am 14. Dezember 2002 erlittenen Verletzungen erlegen sein soll (vgl. Protokoll direkte Bundesanhörung, A6, S. 18). 4.3 In Bezug auf die drei bereits anlässlich der summarischen Befragung in der Empfangsstelle zu den Akten gegebenen angeblichen polizeilichen Vorladungen hielt das Bundesamt fest, diese müssten als untaugliche Beweismittel qualifiziert werden. In der Tat sind die drei fraglichen Vorladungen nicht nur bereits angesichts der vorstehend erwähnten Ungereimtheiten des Sachvortrages, sondern insbesondere auch aufgrund ihres Aussehens (ausgeschnittene Kopien eines Formulars, welche mit handschriftlichen, nicht dem Inhalt echter polizeilicher Vorladungen entsprechenden Einträgen und einem unklaren Stempelabdruck versehen wurden) nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu beseitigen, zumal - wie auch in der angefochtenen Verfügung bemerkt wurde - derartige Dokumente auch gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ohne Weiteres gegen geringes Entgelt beschafft werden können. 4.4 Schliesslich sind auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. Hinsichtlich der auf den 16. April 2004 datierten Bestätigung ist zwar vorab festzuhalten, dass der für die Jahre 1998 bis 2006 gewählte SDF-Sekretär tatsächlich den Namen M._______ trägt. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts kann der Beitritt zur SDF jedoch auf einfachste Art, insbesondere auch durch blosses Ausfüllen eines Formulars im Internet, auch aus dem Ausland erfolgen. In der Folge kann ein neues Mitglied auch von entsprechenden "Dienstleistungen" wie etwa der - gegen zusätzliches Entgelt erfolgenden - Aus-
8 stellung von Mitgliedschaftskarten und Bestätigungen profitieren. Den sich bei den Akten befindenden Bestätigungen und Schreiben, der SDF-Liste sowie der Mitgliederkarte kann daher kein realer Beweiswert zukommen. Dies gilt umso mehr als wie vorstehend unter Ziff. 4.1 dargelegt wurde - die angeblichen Tätigkeiten für die SDF und die damit verbundenen Verfolgungsmassnahmen anlässlich der Erstbefragung in der Empfangsstelle noch mit keinem Wort erwähnt wurden. Was im Übrigen die beiden eingereichten "Attestations des poursuites" betrifft, so ist auch nicht einsehbar, zu welchem Zweck diese überhaupt ausgestellt wurden, zumal die erste Bestätigung am 27. Juni 2002, mithin nur vier Tage nach der angeblichen Festnahme und zu einem Zeitpunkt, an dem sich der Beschwerdeführer in Haft befunden haben will, ausgestellt worden sein soll. In Anbetracht der gesamten Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers müssen auch die beiden auf den 18. Dezember 2001 und auf den 24. August 2002 datierten ärztlichen Zeugnisse als blosse Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden, zumal darin nicht in erster Linie die gesundheitlichen Probleme, sondern die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen dargelegt werden. Schliesslich vermögen auch die zusammen mit der Replik am 26. September 2006 eingereichten, dem Internet entnommenen, sich mit der allgemeinen Lage in Kamerun und der Situation der SDF befassenden Berichte und die Kopie einer Faxkopie eines anwaltlichen Schreibens die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht zu erhöhen. In Bezug auf das anwaltliche Schreiben vom 22. September 2006 fällt auch auf, dass darin behauptet wird, "Maître J._______" kümmere sich seit dem Jahre 2001 um die rechtlichen Belange der Familie des Beschwerdeführers. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer indessen nie geltend, er oder seine Familie hätten einen Anwalt gehabt; vielmehr behauptete er, dank der Intervention der "Action Chrétienne pour l'Abolition de la Torture" (ACAT) beziehungsweise des Magisters T._______s im August 2002 aus der Haft freigekommen zu sein (vgl. Protokoll Kurzbefragung, A1, S. 5, und Protokoll direkte Bundesanhörung, A6, S. 17). 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Das Bundesamt hat daher zu Recht davon abgesehen, die Asylrelevanz des geschilderten Sachverhaltes zu prüfen. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen - nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls zutreffenden - Erwägungen der Vorinstanz (etwa auf die Feststellung, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe der Befragungen zu wesentlichen Punkten, beispielsweise zum Datum seiner angeblichen Festnahme in Dschang, widersprüchliche Angaben gemacht) und auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in der Replik vom 18. September 2006 (im Wesentlichen Wiederholungen des anlässlich der Befragungen geschilderten Sachverhaltes sowie das Festhalten am Wahrheitsgehalt desselben) näher einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt zu Recht abgewiesen.
9 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheide und Mitteilungen der ARK / EMARK 2001 Nr. 21). 5.3 Das Bundesamt wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer - wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen dargelegt - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kamerun ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kamerun dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohten (vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 m.w.H.; Nr. 17 S. 130 f.). Mit den Hinweisen auf die auf Beschwerdeebene eingereichten, dem Internet entnommenen Berichte über die Situation der politischen
10 Opposition in Kamerun beziehungsweise auf die Vorgehensweise der Regierung insbesondere gegen führende Aktivisten der SDF wird den erwähnten Anforderungen nicht Genüge getan, zumal - wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen eingehend dargelegt wurde - die geltend gemachten Tätigkeiten für die SDF und die damit verbundene Verfolgungssituation nicht geglaubt werden können. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise der Nicht-Erhältlichkeit einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Aus den Wahlen vom 11. Oktober 2004 ging - insbesondere dank der Zerstrittenheit der Opposition - der seit 1982 als Präsident amtierende Paul Biya erneut als Sieger hervor. Im Vorfeld dieser Wahlen unternahm die Regierung unter Präsident Biya gewisse Anstrengungen, die Menschenrechtslage zu verbessern, die Demokratisierung voranzutreiben und die Korruption einzudämmen. Diese Anstrengungen wurden nach dem Sieg Biyas kaum weitergeführt beziehungsweise zeitigten keine offenkundigen Erfolge. Auf den 22. Juli 2007 sind Parlaments- und auch Lokalwahlen angesetzt. Mit einer weitreichenden Veränderung der Parlamentssitzverteilung wird nicht gerechnet; aufgrund der Uneinigkeit der Oppositionsparteien wird vielmehr davon ausgegangen, dass die Regierungspartei "Rassemblement Démocratique du Peuple Camerounais" (RDPC) ihre Dominanz noch verstärken kann. Trotz der angesprochenen Defizite kann bezüglich Kamerun - und inbesondere auch bezüglich der Hauptstadt Y._______<, wo der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben herkommt, oder bezüglich der Region A.______, wo angeblich seine Lebensgefährtin wohnt - nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Heimat eine konkrete Gefährdung darstellen würde, gesprochen werden. Sodann sind auch keine anderen, individuellen Gründe ersichtlich, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Der noch junge, soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer verfügt über eine ausgezeichnete Schulbildung (Matura und angefangenes Universitätsstudium sowie Informatikausbildung) und über mehrjährige Berufserfahrung (in einer Anwaltskanzlei und in der Informatikbranche). Seine Lebensgefährtin und seine beiden Kinder, seine Eltern und seine zahlreichen Geschwister leben gemäss seinen Angaben alle noch in Kamerun und können ihm bei der Reintegration in der Heimat behilflich sein. Unter diesen Umständen bestehen keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Kamerun in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte.
11 Bei dieser Sachlage kann der Vollzug der Wegweisung - entgegen der in Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - auch als zumutbar bezeichnet werden. 5.5 Die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 14a Abs. 4bis ANAG i.V.m. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) wurden mit der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgehoben. Gleichzeitig mit der Aufhebung der Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme im Falle einer schwerwiegenden persönlichen Notlage trat auf den 1. Januar 2007 eine neue Härtefallregelung in Kraft. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG haben neu die Kantone die Möglichkeit, bei "Vorliegen eines schwerweigenden persönlichen Härtefalles" unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im vorliegenden Fall wären indes bereits die zeitlichen Anforderungen für die Anwendung von Art. 14 Abs. 2 AsylG nicht gegeben, hält sich der Beschwerdeführer doch erst seit März 2003, mithin seit weniger als den nunmehr erforderlichen fünf Jahren, in der Schweiz auf. 5.6 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer auch als möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ANAG zu bezeichnen, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr nach Kamerun entgegenstehen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes um die Ausstellung gültiger Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 5.7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Das Bundesamt hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (vgl. Art. 14a Abs. 1-4 ANAG) 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 2. Oktober 2003 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilagen: SDF-Ausweis, zwei ärztliche Bestätigungen, Schreiben der SDF, Liste der SDF, zwei "Attestations des poursuites" und SDF-Bestätigung; über eine allfällige Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel befindet das BFM auf entsprechende Anfrage) - der Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N_______) - dem_______ (Beilagen: Geburtsurkunde_______ und Identitätskarte_______) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand am: