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Bundesverwaltungsgericht 19.12.2023 D-6812/2023

19 dicembre 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,349 parole·~7 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6612 vom 1. Dezember 2023

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6812/2023

Urteil v o m 1 9 . Dezember 2023 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Vito Fässler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Marek Wieruszewski, (…), Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6612/2023 vom 1. Dezember 2023 / N (…).

D-6812/2023 Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller suchte am 17. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 17. November 2023 – eröffnet am 21. November 2023 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Gesuchstellers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller mit auf den 26. November 2023 datierter Eingabe (Datum des Poststempels: 29. November 2023) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. D. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Entscheid D-6612/2023 vom 1. Dezember 2023 auf die Beschwerde nicht ein. Dabei hielt das Gericht fest, die am 29. November 2023 eingereichte Beschwerde sei verspätet und daher offensichtlich unzulässig, da die im vorliegenden Verfahren geltende Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen am 28. November 2023 abgelaufen sei. E. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 (Eingang beim BVGer: 11. Dezember 2023) gelangte der Gesuchsteller erneut an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte sinngemäss darum, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6612/2023 vom 1. Dezember 2023 sei in Revision zu ziehen und das ihn betreffende Beschwerdeverfahren sei wieder aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Sistierung des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. F. Am 12. Dezember 2023 setzte der zuständige Instruktionsrichter superprovisorisch den Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers einstweilen aus.

D-6812/2023 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Der Gesuchsteller bringt vor, dass das Gericht in seinem Urteil D-6612/2023 vom 1. Dezember 2023 fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass er die Beschwerdefrist nicht eingehalten habe. Die Eingabe ist als Revisionsgesuch anhand zu nehmen, da sinngemäss ein Revisionsgrund nach Art. 121 Bst. d BGG geltend gemacht und die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens beantragt wird (vgl. Art. 45 und Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). 1.3 Über Revisionsgesuche, die nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, wird in der Regel in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen entschieden. 2. 2.1 Der Gesuchsteller ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6612/2023 vom 1. Dezember 2023 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (zur analogen Anwendung von Art. 89 BGG vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER /MARTIN KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, S. 359 Rz. 5.70). 2.2 Die 30-tägige Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG ist mit der Eingabe vom 7. Dezember 2023 gewahrt. 2.3 Auf das – formgerecht eingereichte (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) – Revisionsgesuch ist folglich einzutreten. 3. 3.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur-

D-6812/2023 teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., S. 348 Rz. 5.36). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). 3.3 Der Gesuchsteller beruft sich sinngemäss auf den Revisionsgrund gemäss 121 Bst. d BGG, wonach ein Entscheid in Revision zu ziehen ist, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Ein Versehen liegt dann vor, wenn das Gericht ein Aktenstück gar nicht zur Kenntnis genommen oder nicht richtig gelesen, dessen Sinn nicht korrekt erfasst hat und deshalb irrtümlich von seinem klaren Wortlaut abgewichen ist (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., S. 354 Rz. 5.54). 3.4 Der Gesuchsteller führt in seinem Revisionsgesuch aus, dass er seine Beschwerdeeingabe vor Ablauf der Beschwerdefrist – am 28. November 2023 – der Post übergeben habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe fälschlicherweise auf den Poststempel vom 29. November 2023 abgestellt und damit zu Unrecht festgestellt, die Beschwerdefrist sei nicht eingehalten worden. Als Beweismittel legte er seinem Gesuch einen Ausdruck der Sendungsverfolgung der Post bei. 3.5 Die Verfügung des SEM vom 17. November 2023, mit welcher dieses auf das Asylgesuch vom 17. September 2023 nicht eingetreten war, wurde dem Gesuchsteller am 21. November 2023 eröffnet. Die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen (vgl. Art. 108 Abs. 3 AsylG) endete somit am 28. November 2023. 3.6 Das Gericht stellte im Verfahren D-6612/2023 bezüglich des Datums der Postaufgabe der Beschwerde auf den auf dem Couvert der Briefsendung angebrachten Poststempel ab (29. November 2023) und erachtete die Beschwerde aus diesem Grund als verspätet eingereicht. Auf dem Couvert war neben dem Poststempel auch die Sendungsnummer der Schweizerischen Post angebracht. Gestützt auf diese Nummer hätte das Datum der Postaufgabe bei der Post online überprüft werden können (sog. Sendungsnachverfolgung). Wie die mit dem Revisionsgesuch als Ausdruck eingereichte Sendungsnachverfolgung der Post zeigt, hatte der Gesuchsteller seine Beschwerde bereits am 28. November 2023 und damit rechtzeitig der Post übergeben. Diese im Urteilszeitpunkt des ursprünglichen Beschwerdeverfahrens bereits bei den Akten liegende erhebliche Tatsache

D-6812/2023 hat das Bundesverwaltungsgericht im damaligen Zeitpunkt übersehen und ist deshalb zu Unrecht auf die Beschwerde des Gesuchstellers nicht eingetreten. Der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG ist somit erfüllt. 4. Das Revisionsbegehren ist demnach gutzuheissen und das Urteil D-6612/2023 vom 1. Dezember 2023 ist aufzuheben. Das Beschwerdeverfahren ist unter neuer Verfahrensnummer wiederaufzunehmen. 5. Der am 12. Dezember 2023 superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp bleibt einstweilen bestehen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird somit gegenstandslos. 6.2 Dem vertretenen Gesuchsteller ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 6.3 Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 200.– festgelegt.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6812/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. 2. Das Urteil D-6612/2023 vom 1. Dezember 2023 wird aufgehoben und das ordentliche Beschwerdeverfahren wird unter neuer Verfahrensnummer wiederaufgenommen. 3. Der am 12. Dezember 2023 superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp bleibt einstweilen bestehen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Dem vertretenen Gesuchsteller wird zulasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 200.– zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Segessenmann Vito Fässler

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