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Bundesverwaltungsgericht 27.11.2014 D-6809/2014

27 novembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,430 parole·~7 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des BFM vom 11. November 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6809/2014

Urteil v o m 2 7 . November 2014 Besetzung

Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien

A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), Serbien, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) / Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist; Verfügung des BFM vom 11. November 2014 / N _______.

D-6809/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 11. November 2014 – eröffnet am 12. November 2014 – feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, deren Asylgesuch vom 12. Oktober 2014 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM gleichzeitig zur Sicherstellung des Vollzugs die Ausschaffungshaft der Beschwerdeführerin während höchstens 30 Tagen anordnete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. November 2014 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass sie als Beilagen die angefochtene Verfügung vom 11. November 2014 im Original und drei fremdsprachige Beweismittel zu den Akten reichte, dass weitere Beweismittel in Aussicht gestellt wurden,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass das Bundesverwaltungsgericht auch für die Behandlung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG zuständig ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung bzw. Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, 1985, S. 233),

D-6809/2014 dass über nicht offensichtlich unzulässige Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 VwVG ein Spruchgremium aus drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG), wogegen über die Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. November 2014 aufgrund der Verspätung im einzelrichterlichen Verfahren zu entscheiden wäre (vgl. Art. 111 Bst. b AsylG und Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass vorliegend aus prozessökonomischen Gründen der gleiche Spruchkörper in der Besetzung mit drei Richtern über das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und die Unzulässigkeit der Beschwerde (infolge Verspätung) entscheidet, dass die Beschwerde innerhalb von 5 Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin gemäss der sich in den vorinstanzlichen Akten befindenden Eröffnungs- und Empfangsbestätigung am 12. November 2014 eröffnet wurde, dass somit die 5-tägige Beschwerdefrist am 19. November 2014 abgelaufen ist und demnach die Beschwerde vom 21. November 2014 verspätet eingereicht wurde, dass die Beschwerdeführerin als Begründung für die Verspätung geltend macht, sie habe zunächst die C._______ bitten wollen, für sie Beschwerde zu erheben, dass die Beratungsstelle jedoch nichts habe unternehmen wollen und sie stattdessen an einen Anwalt verwiesen habe, dass der Anwalt ihr mitgeteilt habe, allein ein Gespräch würde Fr. 500.– kosten, weshalb sie aus purer Verzweiflung zusammen mit ihrer Cousine (N _______, D-6811/2014) in die Migros gegangen sei, mit dem Ziel, etwas zu stehlen und dann zu verkaufen, um so den Anwalt bezahlen zu können,

D-6809/2014 dass sie bei ihrem Versuch leider erwischt und auf die Polizeistation gebracht worden seien, dass sie in der Folge zwei Nächte in Untersuchungshaft hätten verbringen müssen und erst gegen Abend des 20. November 2014 freigelassen worden seien, weshalb es ihnen nicht gelungen sei, die Beschwerde fristgerecht einzureichen, dass die Beschwerdeführerin aus den dargelegten Gründen sinngemäss um Berücksichtigung ihrer Beschwerde trotz verspäteter Einreichung ersucht, dass damit vorliegend zu prüfen ist, ob entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG gegeben sind, welche eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist rechtfertigen würden, dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG die Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass die Beschwerdeführerin das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist innert 30 Tagen seit Wegfall des genannten Hindernisses (Freilassung am 20. November 2014 nach zwei Nächten in Untersuchungshaft) eingereicht und gleichzeitig die versäumte Rechtshandlung (Einreichung der Beschwerde) innert Frist nachgeholt hat, weshalb auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten ist, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG), dass das Versäumnis unverschuldet ist, wenn dafür objektive oder subjektive Gründe im Sinne einer objektiven oder subjektiven Unmöglichkeit vorliegen und der Partei bzw. der Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, dass die subjektive Unmöglichkeit eng definiert wird, wobei die gesuchstellende Person zwar objektiv in der Lage wäre zu handeln, aber aus

D-6809/2014 subjektiven Umständen, die sie nicht zu verantworten hat, an der Vornahme der Handlung verhindert ist, dass eine objektive Unmöglichkeit, die nicht in einer Nachlässigkeit begründet liegt, beispielsweise bei derart schwerer Krankheit gegeben ist, dass die betroffene Person von der Rechtshandlung abgehalten wird und auch nicht in der Lage ist, eine Vertretung zu bestellen, während blosse Ferienabwesenheit oder Arbeitsüberlastung nicht genügen, dass somit Gründe vorliegen müssen, welche der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten, dass die Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Bundesgerichts in Bezug auf die Fristwiederherstellung sehr restriktiv ist, und ein Fall von klarer Schuldlosigkeit vorliegen muss, dass dies auch damit zusammenhängt, dass gemäss Art. 24 VwVG jedes Verschulden, und damit auch leichte Fahrlässigkeit, ausreicht, um die Fristwiederherstellung zu verweigern (vgl. zum Ganzen KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 204 f. Rz. 587/588 mit Hinweisen), dass die Beschwerdeführerin den Umstand, der sie an der Vornahme der rechtzeitigen Beschwerdeeinreichung hinderte (Untersuchungshaft) wegen des versuchten Diebstahls, selbst zu verantworten hat, weshalb keine subjektiven Gründe ersichtlich sind, dass es ebenso an objektiven Gründen fehlt, welche der Beschwerdeführerin auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt eine rechtzeitige Einreichung der Beschwerde verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten, dass sich aus der Begründung des Fristwiederherstellungsgesuchs kein Hindernis ableiten lässt, die vorinstanzliche Verfügung vom 11. November 2014 innert Frist anzufechten, dass es der Beschwerdeführerin beispielsweise zuzumuten gewesen wäre, sich unmittelbar nach der Weigerung der C._______ bzw. nachdem sie von den Anwaltskosten Kenntnis hatte an eine andere Rechtsberatungsstelle zu wenden, um rechtzeitig Beschwerde erheben zu können,

D-6809/2014 dass nach dem Gesagten das Fristversäumnis der Beschwerdeführerin nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, womit es an einer der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist fehlt, dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist somit – unbesehen der rechtzeitig nachgeholten Rechtshandlung – abzuweisen ist, dass bei dieser Sachlage gleichzeitig auf die verspätet eingereichte Beschwerde vom 21. November 2014 nicht einzutreten ist (Art. 111 Bst. b AsylG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), angesichts des geringen Aufwandes jedoch angemessen zu reduzieren sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6809/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Karin Schnidrig

Versand:

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