Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 29.10.2015 D-6797/2015

29 ottobre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,192 parole·~16 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6797/2015

Urteil v o m 2 9 . Oktober 2015 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2015 / N (…).

D-6797/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 26. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich ihrer Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 31. Juli 2015 im Wesentlichen geltend machte, sie sei eritreische Staatsbürgerin, wobei sie in C._______ geboren worden sei und dort gelebt habe, bis ihre Eltern im Jahr 1996 mit ihr nach Eritrea zurückgekehrt seien, dass sie Eritrea, wo sie über keine Rechte verfügt habe, am 9. November 2014 illegal in Richtung C._______ verlassen habe, wo sie D._______ kennengelernt habe, der in derselben (…) wie sie gearbeitet habe und ebenfalls eritreischer Staatsbürger sei, dass sie und D._______ seit Januar 2015 ein Paar seien, wobei sie nicht verheiratet seien und bisher auch nicht zusammen gewohnt hätten, dass sie C._______ nach einem sechsmonatigen Aufenthalt verlassen und gemeinsam mit D._______ nach Libyen gereist sei, wo sie am 14. Juli 2015 ein Boot in Richtung Italien bestiegen hätten, das auf dem Meer aufgegriffen worden sei (Ankunft in E._______ am 16. Juli 2015) , dass sie nach der Anlandung mit Bussen an einen ihr unbekannten Ort gebracht worden seien, von wo aus sie sich nach F._______ begeben habe, wo sie sich einen Tag lang aufgehalten und auf der Strasse geschlafen habe, und danach mit dem Zug in die Schweiz weitergereist sei (Ankunft am 26. Juli 2015), dass sie von den italienischen Behörden fotografiert und ihre Personalien registriert worden seien, sie aber keine Fingerabdrücke habe abgeben müssen, dass sie in Italien kein Asylgesuch gestellt und die italienischen Behörden auch nicht um Unterstützung ersucht habe, da es nicht ihre Absicht gewesen sei, dort zu verweilen, dass vielmehr die Schweiz ihr Ziel gewesen sei, da hierzulande, anders als in Italien, die Rechte von Flüchtlingen respektiert würden, dass sie gesund sei,

D-6797/2015 dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten verwiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A5), dass das SEM mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 – eröffnet am 15. Oktober 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an das SEM, seine Pflicht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylverfahren zuständig zu erklären, eventualiter um Anweisung an das SEM, sein Recht zum Selbsteintritt gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) auszuüben und sich für das Asylverfahren zuständig zu erklären, ersucht wurde, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörden, von einer Überstellung abzusehen, bis über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden sei, sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, das SEM habe ihrer Partnerschaft mit D._______, dessen Dublin-Verfahren das SEM am (…) Oktober 2015 beendet und ein nationales Asylverfahren eröffnet habe, das noch hängig sei, zu Unrecht die Qualität einer Familie im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO respektive einer tatsächlichen, dauerhaften und gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK abgesprochen, dass sie die gemeinsame Reise in die Schweiz einander noch näher gebracht habe, und sie demselben Kanton zugewiesen worden seien, wo sie nun zusammen ein Zimmer bewohnen würden, so dass eine tatsächlich gelebte Beziehung zu bejahen sei,

D-6797/2015 dass auf die weitere Beschwerdebegründung, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen

D-6797/2015 (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand 1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den

D-6797/2015 eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass das SEM angesichts der Aussage der Beschwerdeführerin, Mitte Juli 2015 von Libyen per Boot nach Italien gelangt und dort illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist zu sein, die italienischen Behörden am 7. August 2015 um Aufnahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),

D-6797/2015 dass die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin somit gegeben ist, und ihr Wunsch um Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3), dass die Beschwerdeführerin die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zuständigkeit Italiens auch mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht zu negieren vermag, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU– Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst, dass diese Ansicht durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung M. H. und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),

D-6797/2015 dass auch das jüngst ergangene Urteil des EGMR (vgl. EGMR: Entscheidung T. vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014), das sich auf eine Familie mit minderjährigen Kindern bezieht, nicht zu einer wesentlich anderen Einschätzung führt, zumal darin erneut festgestellt wurde, dass Überstellungen nach Italien allein aufgrund der dortigen Strukturen und allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften nicht ausgeschlossen seien, dass die Schweizer Behörden im Falle der ledigen und kinderlosen Beschwerdeführerin, die sich bei der Befragung vom 31. Juli 2015 als gesund bezeichnete (vgl. A5 S. 8), aufgrund der Aktenlage nicht gehalten waren, vorgängig besondere Garantien von den italienischen Behörden bezüglich der Unterbringung, Betreuung und medizinischen Versorgung einzuholen, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen bei der Befragung vom 31. Juli 2015 und in der Rechtsmitteleingabe vom 21. Oktober 2015, wonach Italien die Rechte von Flüchtlingen nicht respektiere, sie während ihres eintägigen Aufenthalts in F._______ auf der Strasse geschlafen habe und mit D._______ zusammenbleiben möchte, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Überstellung nach Italien Gefahr laufen würde, eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden, dass es diesbezüglich aber der Beschwerdeführerin obliegt, darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften und konkreten Hinweise anzunehmen sei, Italien würde in ihrem konkreten Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren, das Völkerrecht verletzen und ihr den notwendigen Schutz verweigern oder sie menschenunwürdigen Lebensumstände aussetzen (vgl. EGMR: Entscheidung M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde Nr. 30696/09] vom 21. Januar 2011), dass die Beschwerdeführerin keine solchen Anhaltspunkte darzulegen vermag,

D-6797/2015 dass kein Grund zur Annahme besteht, dass die italienischen Behörden der Beschwerdeführerin die Aufnahme und den Zugang zum Asylverfahren verweigern respektive in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen würden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführerin mit den allgemeinen Ausführungen zur Situation von Flüchtlingen in Italien, wonach Italien deren Rechte nicht respektiere, und dem Einwand, in F._______ während ihres eintägigen Aufenthalts auf der Strasse geschlafen zu haben, keine konkreten Anhaltspunkte darzulegen vermag, die darauf hindeuten würden, Italien würde ihr dauerhaft die Rechte, die ihr aus den Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien zustehen, vorenthalten, dass sich die Beschwerdeführerin im Übrigen bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass Dublin-Rückkehrende zudem nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden, und sich darüber hinaus – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass damit kein Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführerin würde in Italien wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügender Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten, dass hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, sie sei mit D._______ in die Schweiz gereist und möchte mit ihm zusammenbleiben, darauf hinzuweisen ist, dass Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu berücksichtigen ist, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 2012,

D-6797/2015 S. 235 f.; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 1999, S. 365; Urteil des EGMR K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer] vom 12. Juli 2001, Nr. 25702/94, § 150), dass vorliegend angesichts der Aktenlage, wonach die Beschwerdeführerin und D._______, die sich vor der Ausreise aus Eritrea nicht gekannt hätten, sondern deren Partnerschaft erst anfangs 2015 in C._______ entstanden sei, bis zur Einreichung ihrer Asylgesuche in der Schweiz Ende Juli 2015 nie zusammengewohnt und einen gemeinsamen Haushalt geführt hätten, nicht von einer bereits längere Zeit andauernden und stabilen Beziehung im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin damit auch keine Rechtsansprüche aus Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO abzuleiten vermag, und eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob D._______ in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, offen bleiben kann, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle nochmals festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das

D-6797/2015 Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen, Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6797/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr

Versand:

D-6797/2015 — Bundesverwaltungsgericht 29.10.2015 D-6797/2015 — Swissrulings