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Bundesverwaltungsgericht 08.10.2008 D-679/2008

8 ottobre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,899 parole·~19 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-679/2008/wif {T 0/2} Urteil v o m 8 . Oktober 2008 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, geboren (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Januar 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-679/2008 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 3. November 2006 auf dem Landweg in Richtung Türkei, wo er sich während etwa neun Tagen aufhielt. Von dort gelangte er über ihm unbekannte Länder am 19. November 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Gleichentags suchte er in B._______ um Asyl nach, wobei er auf dem Personalienblatt angab, aus C._______ zu stammen. Da der Beschwerdeführer bei der Meldung seines Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, wurde er ebenfalls noch am 19. November 2006 schriftlich aufgefordert, solche innert 48 Stunden nachzureichen, ansonsten er einen Nichteintretensentscheid zu gewärtigen hätte. A.b Am 6. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ zu seinem Reiseweg und summarisch - zu seinen Asylgründen ein erstes Mal befragt. Dabei erklärte er mit Bezug auf die von den Behörden anlässlich der Asylgesuchsstellung in B._______ getätigte Aufforderung zur Beschaffung gültiger Ausweispapiere, bis anhin noch nichts unternommen zu haben. In der Folge reichte der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2006 eine Faxkopie seiner angeblichen Identitätskarte nach. Mit Schreiben vom 16. Januar 2007 wurde dem Beschwerdeführer vom BFM mitgeteilt, er sei während seines Aufenthaltes im EVZ mit Schreiben vom 15. Dezember 2006 für die direkte Bundesanhörung auf den 15. Januar 2007 vorgeladen worden. Zu diesem Termin sei er ohne Erklärung nicht erschienen. Dazu wurde ihm Frist zur Stellungnahme gesetzt. In seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2007 führte der Beschwerdeführer aus, er habe weder im EVZ noch später eine Vorladung erhalten, zumindest sei er dort nicht darüber informiert worden. Nach Rücksprache mit der Chefin des EVZ habe diese ihm erklärt, dass auch sie - entgegen dem üblichen Verfahrensablauf - nicht über den Befragungstermin informiert worden sei. Es müsse ein Missverständnis zwischen dem Beschwerdeführer und den Behörden oder dem Übersetzer im EVZ vorliegen, ansonsten er den Termin gewahrt hätte. D-679/2008 A.c In der Folge fand dann die direkte Bundesanhörung am 8. November 2007 in Bern-Wabern statt. Dabei machte der Beschwerdeführer hinsichtlich allfälliger Fluchtgründe im Wesentlichen geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus E._______ in der Provinz Dohuk und habe sei dem Jahr 1990/1991 in F._______ gewohnt. Im Jahr 2005 sei er von einem Politiker als Chauffeur angestellt worden und habe daneben für diesen noch weitere Arbeiten erledigt. Am 20. Oktober 2006 habe er den Politiker und dessen ältere Ehefrau zum Casino fahren müssen. Nach etwas mehr als einer Stunde habe ihn der Politiker zu seiner jüngeren Ehefrau nach Hause geschickt. Als er das Haus betreten habe, habe er diese beim Ehebruch angetroffen. Daraufhin habe er das Haus ohne Verzug verlassen. Am 22. Oktober 2006 habe er eine anonyme telefonische Morddrohung erhalten. Aus Furcht um sein Leben habe er seinen Heimatstaat am 3. Oktober 2006 verlassen. Vor einiger Zeit habe er in der Schweiz von seinem Bruder telefonisch erfahren, dass die Familie einen Drohbrief erhalten habe. Er versuche, diesen sowie seine Identitätskarte zu beschaffen. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. A.d Abklärungen des BFM ergaben, dass der Beschwerdeführer weder in Deutschland noch in Grossbritannien noch in den Niederlanden daktyloskopiert worden ist. B. Mit Verfügung vom 24. Januar 2008 - eröffnet am 26. Januar 2008 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an, wobei er diese bis zum 25. Februar 2008 zu verlassen habe. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe bei der Meldung des Asylgesuchs am 19. November 2006 vorgegeben, aus Mosul zu stammen. Erst am 6. Dezember 2006 habe er sein Fehlverhalten eingestanden und erklärt, in Tat und Wahrheit aus der Provinz Dohuk zu stammen. Daraus folge, dass er innert der ihm gesetzten Frist deshalb keine Ausweispapiere eingereicht habe, weil er einen falschen Herkunftsort angegeben habe. Mithin lägen keine entschuldbare Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Dieser habe auf dem D-679/2008 Personalienblatt einen falschen Wohnort angegeben. Ein solches Verhalten spreche gegen die Begründetheit des Asylgesuchs. Des Weiteren sei überhaupt nicht nachvollziehbar, weshalb er weder die Adresse noch die Telefonnummer seines Arbeitgebers kenne. Damit würden Sachverhaltsabklärungen durch die Asylbehörden erschwert, was für einen konstruierten Sachverhalt spreche. Der Beschwerdeführer wolle den Heimatstaat wegen anonymer Morddrohungen verlassen haben. Dem widerspreche, dass er sich vor der Ausreise noch während zweier Wochen zuhause aufgehalten habe, anstatt sich an einem andern Ort zu verstecken. Sodann habe er im Zusammenhang mit dem Ehebruch anlässlich der Erstbefragung erklärt, damals sei nur die Aussentür offen gewesen, wogegen laut seinen Aussagen bei der Bundesanhörung sowohl die Aussen- als auch die Schlafzimmertür offen gewesen sei; mithin sei er nicht in der Lage gewesen, den besagten Widerspruch überzeugend aufzulösen. Eine Gesamtwürdigung führe zum Schluss, dass er sich auf eine konstruierte Asylbegründung berufe. Unter diesen Umständen seien aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses nicht erforderlich. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 1. Februar 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses beantragt. Gleichzeitig wurden eine Fürsorgebestätigung sowie eine irakische Identitätskarte zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne; gleichzeitig wurde auf einen Kostenvorschuss verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. D-679/2008 E. Mit Vernehmlassung vom 24. April 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. Namentlich werde vorgetragen, der Beschwerdeführer habe den Irak aufgrund seiner Verfolgung durch den Politiker, „welchen ich bei meinen Bundesanhörungen erklärt habe“, verlassen. Demgegenüber habe er jedoch in den erwähnten Einvernahmen angegeben, von einer ihm unbekannten Person bedroht worden zu sein. Schliesslich habe die amtsinterne Dokumentenanalyse ergeben, dass Zweifel an der Echtheit der nachgereichten Identitätskarte anzumelden seien. F. In seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2008 führte der Beschwerdeführer aus, die an der Echtheit der nachgereichten Identitätskarte angemeldeten Zweifel täten ihm Leid, auch wenn er den Standpunkt des BFM verstehen könne, weil viele Personen tatsächlich gefälschte Dokumente einreichten. Die vom BFM festgestellten Fälschungsmerkmale seien ihm unerklärlich, aber nur auf die spezielle Situation im Irak zurückzuführen. Da im kurdischen Gebiet praktisch keine bürokratische Infrastruktur existiere, würde es dort, je nach Ort, diverse Qualitäten von Ausweispapieren geben. Er hoffe, dass das BFM seine Identitätskarte über deren Registrierungsnummer prüfen könne. Eine Überprüfung derselben bei den nordirakischen Behörden würde die Personalien des Beschwerdeführers bestätigen. Aus diesem Grund ersuche er um eine nochmalige Überprüfung seines Dokuments. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die D-679/2008 Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich demnach einer selbständigen materiellen Prüfung und hebt die angefochtene Verfügung - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Indessen ist im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.). In einem entsprechenden Beschwerdeverfahren bildet dementsprechend - ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides - auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73). 3.2 Was die Frage des Wegweisungsvollzuges anbelangt, prüft die Vorinstanz diese generell materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz diesbezüglich volle Kognition zukommt. D-679/2008 4. Gemäss der zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs geltenden Fassung von Art. 37 AsylG waren Nichteintretensentscheide innerhalb von 20 Tagen nach der Gesuchstellung zu treffen. Gemäss der geltenden, seit dem 1. Januar 2008 in Kraft stehenden, im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Fassung von Art. 37 Abs. 1 AsylG sind Nichteintretensentscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen und summarisch zu begründen. Dazu ist festzuhalten, dass - bei gegebenen Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid - das BFM auf ein Asylgesuch auch dann einzutreten hat, wenn die in Art. 37 AsylG enthaltene Entscheidungsfrist längst abgelaufen ist (vgl. EMARK 2002 Nr. 15 S. 121 ff.), wobei jedoch die Anordnung eines kurzfristigen Vollzugs den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzen kann, wenn die Entscheidungsfrist erheblich überschritten wird. Zwar wurde die Entscheidfrist im vorliegenden Fall erheblich überschritten. Dem hat das BFM indes dadurch Rechnung getragen, dass es auf die bei Nichteintretensentscheiden übliche Anordnung, wonach von solchen betroffene ehemalige Asylsuchende die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zu verlassen haben, verzichtet und dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist gesetzt hat. Mithin zieht die Verfahrensverletzung durch das BFM im vorliegenden Fall keine Sanktionierung nach sich. Das BFM wird diesem Umstand im Falle einer neu anzusetzenden Ausreisefrist erneut Rechnung zu tragen haben. 5. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende entweder glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder aber sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). D-679/2008 5.1 Trotz entsprechender Aufforderung hat der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keinerlei Reisepapiere oder Identitätsdokumente im oben genannten Sinne abgegeben. Zwar liess er dem BFM am 14. Dezember 2006 nachträglich eine Faxkopie einer Identitätskarte zukommen. Daraus vermag er jedoch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal es sich dabei lediglich um eine Kopie und nicht um ein amtliches Dokument im Sinne von Art. 1 Bstn. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen handelt (AsylV 1, SR 142.311; vgl. zum Begriff des Reiseoder Identitätspapiers / Voraussetzungen, Anforderungen und Anwendung: BVGE 2007/7 E. 4-6). Ebensowenig vermag er aus der erst auf Beschwerdeebene im Original nachgereichten Identitätskarte abzuleiten, zumal es sich dabei um einen mehr als ein Jahr nach Ablauf der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG beschafften Ausweis handelt, es bei dieser Bestimmung indes nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.). Mithin kann die Frage der Echtheit der eingereichten Identitätskarte an dieser Stelle offengelassen werden kann, weshalb der diesbezüglich vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf eine weitere Überprüfung des Dokuments abgewiesen wird. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch keine entschuldbaren Gründe für das nicht fristgerechte Einreichen rechtsgenüglicher Reise- beziehungsweise Identitätspapiere zu nennen, zumal seine Erklärung anlässlich der Erstbefragung, wonach er diese Dokumente zuhause vergessen habe, als unbehelflich zu qualifizieren ist. Nach dem Gesagen sind die im Zusammenhang mit der Identitätsfrage abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, entschuldbare Gründe für die fristgerechte Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaubhaft zu machen. 5.2 Die Vorinstanz konnte im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Anhörung vom 8. November 2007 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung den Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offen- D-679/2008 kundig nicht erfüllt und einem Vollzug der Wegweisung ebenso keine Hindernisse entgegenstehen (vgl. zu den Anforderungen betreffend Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG: BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.). Vorweg ergibt eine Überprüfung der Akten, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen (vgl. Sachverhalt, Bst. B). Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen anlässlich der Befragungen ausschliesslich mit anonymen telefonischen Morddrohungen begründete, wogegen er erstmals in der Rechtsmitteleingabe geltend machte, er habe seinen Heimatstaat verlassen, weil er dort durch einen Politiker verfolgt worden sei. Dieses Vorbringen ist weder nachvollziehbar noch geeignet, an den zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung etwas zu ändern. Sodann wurde in der Rechtsmitteleingabe auch mit keinem Wort erwähnt, weshalb der Beschwerdeführer den inzwischen bei ihm zuhause eingetroffenen Drohbrief, welchen er gemäss seinen Aussagen anlässlich der Anhörung vom 8. November 2007 zu beschaffen versuche, den Asylbehörden bisher nicht nachgereicht hat. Bei dieser Sachlage erübrigen sich zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass für das BFM aufgrund der Aktenlage das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen offenkundig waren. Es sind keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen, das BFM habe, um zu seiner so lautenden Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen. Unter den dargelegten Umständen besteht auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Anlass zu einer weiter gefassten Erhebung des Sachverhalts. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der rechtlichen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das BFM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, D-679/2008 so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.1.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb- D-679/2008 liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht gelungen ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in seiner Heimatregion lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 ff. und 6.6). 7.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE 2008/5 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak befasst. Es gelangte zum Schluss, dass in den drei kurdischen Provinzen (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige D-679/2008 politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Region ist zudem mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar, womit auch das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak entfällt. Zusammenfassend wurde im genannten Urteil festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus dem vom "Kurdistan Regional Government" [KRG]) kontrollierten Gebiet stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht. 7.2.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Dohuk, wo er den grössten Teil seines Lebens verbrachte. Gemäss eigenen Angaben ist er nie zur Schule gegangen. Trotzdem war er unter anderem als Chauffeur, Benzinverkäufer und in einem Lebensmittelgeschäft erwerbstätig. In der Schweiz hat er das Schreiben und Lesen gelernt und weitere Berufserfahrung gesammelt. Angesichts des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers, welcher - soweit aktenkundig - keine gesundheitlichen Probleme hat, und seiner Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat wieder in den Arbeitsmarkt wird integrieren können. Dabei werden ihm auch seine Verwandten sowie sein Bekannten- und Freundeskreis behilflich sein können. Er wird zu seinem Vater und seinen Geschwistern zurückkehren können, mit denen er bis zu seiner Ausreise aus der Heimat zusammenlebte, weshalb seine Wohnsituation als gesichert gelten kann. Somit sind keine individuellen Wegweisungshindernisse ersichtlich, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen. 7.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt auch als zumutbar. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal gemäss aktuellen Abklärungen der Asylbehörden direkte Flugverbindungen zwischen Europa und dem Nord- D-679/2008 irak (z.B. zurzeit von Wien nach Erbil [Austrian Airlines] oder nach Suleimaniya [Mesopotania Air]) bestehen. 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen. Zwar erwies sich die Beschwerde zum Zeitpunkt ihrer Einreichung als nicht aussichtslos. Aufgrund der Aktenlage ist indes nicht mehr von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, zumal dieser seit März 2008 erwerbstätig ist. (Dispositiv nächste Seite) D-679/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) und der beim Bundesverwaltungsgericht im Original eingereichten irakischen Identitätskarte (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Daniel Widmer Versand: Seite 14

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