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Bundesverwaltungsgericht 10.03.2026 D-6789/2025

10 marzo 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,668 parole·~13 min·6

Riassunto

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 19. August 2025

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6789/2025

Urteil v o m 1 0 . März 2026 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ukraine, vertreten durch MLaw Ranine Grütter, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Eigerplatz 5, 3007 Bern, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehenden Schutzes; Verfügung des SEM vom 19. August 2025 / N (…).

D-6789/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 19. August 2025 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes nach. B. Am 4. August 2025 wurde sie zu ihrem Schutzersuchen persönlich und schriftlich befragt. Zur Begründung ihres Gesuchs gab sie im Wesentlichen an, sie habe am 24. Februar 2022 ihren festen Wohnsitz in der Ukraine im Gebiet Odessa gehabt. Sie habe über einen Schutzstatus in Rumänien verfügt und besitze eine Aufenthaltsberechtigung in Kanada. Sie sei via Rumänien, Deutschland und Österreich in die Schweiz eingereist. Zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt gab sie an, an Bluthochdruck zu leiden und nachts im Schlaf eine blutende Nase gehabt zu haben. In Rumänien sei sie am Arm operiert worden und habe anschliessend «Reha» erhalten. Zum Nachweis ihrer Identität reichte sie ihren gültigen ukrainischen Reisepass und zur Stützung ihrer Vorbringen eine behördliche Bestätigung über ihren Verzicht auf den rumänischen Schutzstatus sowie ein kanadisches Visum ein. C. Am 4. August 2025 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur voraussichtlichen Ablehnung des Gesuchs sowie einer allfälligen Wegweisung nach Rumänien gewährt. Sie gab im Wesentlichen an, im Juni 2022 von der Ukraine nach Rumänien gereist zu sein und dort einen Schutzstatus sowie vorübergehend Unterstützung einer Nichtregierungsorganisation (Mladiza) erhalten zu haben. Im März 2024 sei sie nach Kanda gereist, wo sie über ein gültiges kanadisches Arbeitsvisum verfüge. Da sie jedoch keine andere als eine Reinigungstätigkeit gefunden habe, sei sie im Juli 2024 wieder nach Rumänien zurückgekehrt, wo sie sich bis am 29. Juli 2025 aufgehalten habe. Gegen eine Rückkehr nach Rumänien spreche, dass sie dort über keine Unterkunft mehr verfüge, keine Arbeit gefunden und keine Lebensmittel erhalten habe. Bei einer Rückkehr werde sie keine Sozialhilfeleistungen erhalten. D. Das SEM lehnte mit Verfügung vom 19. August 2025 das Gesuch der

D-6789/2025 Beschwerdeführerin vom 31. Juli 2025 um vorübergehenden Schutz ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 5. September 2025 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, der Beschwerdeführerin vorübergehenden Schutz zu gewähren, eventualiter die Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz, beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerde lag unter anderem eine E-Mailkopie vom 29. April 2025 beziehungsweise 1. Mai 2025 bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 8. September 2025 den Beschwerdeeingang. G. Mit Verfügung vom 17. September 2025 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 3 AsylG ab. Gleichzeitig forderte er die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welcher fristgerecht bezahlt wurde. H. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2026 reichte die Rechtsvertretung einen Zahlungsnachweis des geleisteten Kostenvorschusses ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) .

D-6789/2025 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne einen Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (nachstehend: Allgemeinverfügung) erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I der Allgemeinverfügung wird folgenden Personenkategorien vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt: a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalität und Staatenlosen gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022

D-6789/2025 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 4.3 Am 1. November 2025 ist eine neue Allgemeinverfügung in Kraft getreten, welche die bisherige ersetzt (BBl 2025 3074). Gemäss Ziff. III Abs. 3 des neuen Erlasses gilt die neue Regelung auch für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim Staatssekretariat für Migration hängig sind. Da die vorinstanzliche Verfügung vom 19. August 2025 datiert, ist auf den vorliegenden Fall noch die alte Fassung anwendbar. 5. 5.1 Das SEM gab zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung an, die Beschwerdeführerin verfüge über eine Schutzalternative in Rumänien und sei deshalb nicht auf die zusätzliche Gewährung vorübergehenden Schutzes durch die Schweiz angewiesen. Sie sei freiwillig aus Rumänien ausgereist und die Verzichtserklärung beziehe sich auf die mit dem dort erhaltenen Schutzstatus verbundenen Rechte, nicht auf den Schutzstatus selbst. Dieser sei nach wie vor gültig. Bei einer Rückkehr könne sie die damit verbundenen Rechte trotz des freiwilligen Verzichts wiedererlangen.

5.2 Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, sie falle unter Ziff. I lit. a der Allgemeinverfügung und das Subsidiaritätsprinzip sei vorliegend nicht anwendbar. Sie verfüge aktuell weder über einen gültigen Schutzstatus in Rumänien noch liege eine Rückübernahmezusicherung der rumänischen Behörden vor. Bei einer Rückkehr gebe es deshalb keine rechtliche oder faktische Garantie für die Möglichkeit einer legalen Einreise. Die Vorinstanz verkenne den Unterschied zwischen der Reaktivierung eines noch gültigen, aber ruhenden Schutzstatus und der Notwendigkeit, ein neues Schutzgesuch zu stellen. Letzteres sei mit rechtlichen Unsicherheiten verbunden, weshalb in diesem Fall keine valable Schutzalternative gegeben sei.

6. Eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, ist grundsätzlich nicht auf den Schutz

D-6789/2025 der Schweiz angewiesen, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1). Gemäss dem Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 ist das Vorliegen einer valablen Schutzalternative – selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt – zu bejahen, wenn die gesuchstellende Person zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten hat. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann (vgl. Koordinationsentscheid, a.a.O., E. 6.2.1 sowie 6.3).

7. 7.1 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und hat vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gewohnt. Sie fällt somit grundsätzlich unter Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung. Jedoch verfügte sie unbestrittenermassen über einen rumänischen Schutzstatus (A5/26, S. 3, Frage 9; Beschwerde, S. 3). Es kann offenkundig davon ausgegangen werden, dass ihr dieser EU-Schutztitel in Anwendung der (damals) einschlägigen EU- Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG und Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382) verliehen wurde und als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden kann (vgl. dazu auch Koordinationsentscheid, a.a.O., E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Rumänien.

7.2 In Anbetracht der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor über einen gültigen rumänischen Schutztitel verfügt. Selbst wenn der gewährte Schutztitel aktuell ruhen oder abgelaufen sein sollte, ist Rumänien – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin – aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 zur Verlängerung des vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Rumänien nötigenfalls ihren abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren

D-6789/2025 oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu Koordinationsentscheid, a.a.O. E. 6.2.3). Insgesamt kann mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Rumänien der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr dorthin nötigenfalls erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihr einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. Als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses kann die Beschwerdeführerin visumsfrei in den Schengenraum einund zwischen den Schengen-Staaten herumreisen. Somit kann sie – entgegen der Beschwerde – ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Rumänien zurückkehren beziehungsweise legal in Rumänien einreisen. Der Beschwerde ist insgesamt nichts Substantielles zu entnehmen, was die Einschätzung der Vorinstanz umzustossen vermögen würde. 7.3 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Rumänien über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. 7.4 Nach dem Gesagten hat das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehenden Schutz zu Recht abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt für die Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugs-

D-6789/2025 hindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Rumänien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. In der Beschwerde wird nichts Gegenteiliges dargetan. Der Vollzug der Wegweisung nach Rumänien ist daher als zulässig zu erachten. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat ist vermutungsweise zumutbar (Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, um diese Vermutung zu widerlegen. Gemäss Art. 13

D-6789/2025 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Der Vollzug der Wegweisung nach Rumänien ist somit als zumutbar zu erachten. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses kann die Beschwerdeführerin ohne weiteres in Rumänien einreisen (vgl. vorstehend E. 7.2), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt. 10. Aufgrund des Gesagten liegt – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 6 f.) – keine Verletzung der Untersuchungspflicht der Vorinstanz vor. Der Eventualantrag (Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) ist abzuweisen. 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Der am 30. September 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6789/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Sarah Rutishauser

Versand:

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