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Bundesverwaltungsgericht 19.02.2008 D-6784/2006

19 febbraio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,583 parole·~13 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Apr...

Testo integrale

Abtei lung IV D-6784/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Februar 2008 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, Kamerun, vertreten durch lic. iur. Otto Haunreiter, Rechtsanwalt und Mediator, (Adresse), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 14. April 2003 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6784/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 5. Februar 2003 im Besitz eines Reisepasses einer ihm unbekannten Drittperson auf dem Luftweg über (Land 1) in Richtung (Land 2). Von dort gelangte er am 6. Februar 2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Gleichentags suchte er in (Ort) um Asyl nach. Am 11. Februar 2003 fand dort die Empfangsstellenbefragung statt. Am 7. März 2003 wurde der Beschwerdeführer durch die zuständige Behörde des Kantons (Name), dem er für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, zu den Asylgründen befragt. Das Bundesamt verzichtete auf eine ergänzende Anhörung. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei kamerunischer Staatsangehöriger und habe im Zeitraum von 2000 bis 2002 in (Ort) gewohnt, vorher in (Ort) und (Ort). Er sei Mitglied der Union des Populations de Cameroun (UPC). Wegen seiner politischen Aktivitäten sei er im Zeitraum von 1997 bis März 2002 mehrmals verhaftet und inhaftiert worden. Er habe der Fraktion von B._______ der UPC angehört, welcher den Parteizielen seit der Parteigründung treu geblieben sei. Nach dem Misserfolg in den Parlamentswahlen habe die Untersektion der UPC, welcher er angehöre, befürwortet, Kampagnen zur Sensibilisierung der Bevölkerung zu lancieren. Ende Oktober oder Anfang November 2002 habe er an der zweiten Kampagne teilgenommen, anlässlich derer die Bevölkerung aufgerufen worden sei, gegen den Besuch von Staatspräsident Paul Biya zu demonstrieren. Diese Kampagne sei von Agenten des Sicherheitsdienstes unterbrochen worden. Zwei Tage später hätten Polizisten seine Mutter während seiner Abwesenheit zu Hause aufgesucht, nach ihm gefragt und sein Zimmer durchwühlt. In der Folge habe er sich bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat versteckt gehalten. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Zeitungsartikel in Kopie sowie einen UPC-Ausweis und seine Identitätskarte zu Akten. D-6784/2006 B. Mit Verfügung vom 14. April 2003 - eröffnet am 17. April 2003 - stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft. So habe die UPC entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers gewünscht, Präsident Biya zur Versöhnung in den Westen des Landes einzuladen. Zudem befinde sich der Sitz der UPC nicht in (Ort) und sei B._______ nicht Führer einer der beiden UPC- Fraktionen. Nach mehrfachem Zögern habe der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung erklärt, die Kampagne, an welcher er teilgenommen habe, habe Ende Oktober 2002 stattgefunden, diese jedoch anlässlich der kantonalen Befragung auf Anfang November 2002 datiert. Dieser Widerspruch und dieses Zögern seien nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer erklärt habe, an der Vorbereitung der Kampagne beteiligt gewesen zu sein. Sodann seien so die Vorinstanz weiter - seine Aussagen, wonach er von Agenten des Sicherheitsdiensts gesucht worden sei, unsubstanziiert. Des Weitern habe er das Ziel der Kampagnen unklar und vage geschildert: So hätten gemäss seinen Aussagen damit einerseits nach dem Wahlmisserfolg der UPC die Militanten motiviert, andererseits die Bevölkerung über die UPC und die allgemeine Situation in Kamerun informiert werden sollen; schliesslich hätte über den Machtmissbrauch durch den Staatspräsidenten gesprochen beziehungsweise gegen dessen Besuch protestiert werden sollen. Überdies seien die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend das Verlassen des Landes über den Flughafen von Douala mit einem geliehenen Reisepass einer ihm unbekannten Person unsubstanziiert und mithin unglaubhaft. Dasselbe gelte für seine Aussage, er habe stets im Westen des Landes, dem Sitz der UPC, gelebt, zumal er am Ende der kantonalen Befragung - auf seine in (Ort) ausgestellte Identitätskarte angesprochen - erklärt habe, auch in dieser Stadt gewohnt zu haben. Die zu den Akten gereichten Beweismittel seien für die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nicht beweiskräftig. So handle es sich beim Zeitungsartikel um eine Kopie, welche verschiedene Schriftarten aufweise, wobei nur der Artikel über den Beschwerdeführer gut leserlich sei, während der UPC-Ausweis vom Jahr 1996 datiere und die Foto nicht gestempelt sei. Überdies sei der erforderliche Kausalszu- D-6784/2006 sammenhang zwischen den angeblichen Verhaftungen von 1997 bis März 2002 und der Ausreise angesichts der letzten Verhaftung und der am 5. Februar 2003 erfolgten Abreise in zeitlicher Hinsicht unterbrochen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 16. Mai 2003 (Poststempel) an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 14. April 2003 aufzuheben, und festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu erteilen; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Instruktionsverfügung vom 2. Juni 2003 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2003 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses gesetzt, unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung. Der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. E. Mit Schreiben vom 1. Juli 2003 (Poststempel) wurde die Fürsorgebestätigung fristgerecht nachgereicht. F. Mit Vernehmlassung vom 7. August 2003 schloss das Bundesamt auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. G. Am 30. Oktober 2003 schloss der Beschwerdeführer in (Ort) die Ehe mit einer Schweizerbürgerin. In der Folge wurde ihm eine kantonale Aufenthaltsbewilligung erteilt. H. Am 27. November 2003 wurde der Beschwerdeführer von der ARK un- D-6784/2006 ter Fristsetzung angefragt, ob er unter diesen Umständen an seiner Beschwerde festhalten oder diese allenfalls zurückziehen wolle. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2003 hielt der Beschwerdeführer an der Beurteilung im Asylpunkt fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur D-6784/2006 Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerde äussert sich nicht zum Kausalzusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1997 bis März 2002 geltend gemachten Behelligungen und der am 5. Februar 2003 erfolgten Ausreise. Eine Prüfung der Akten ergibt, dass in diesem Zusammenhang der in zeitlicher Hinsicht erforderliche Kausalzusammenhang von der Vorinstanz zu Recht verneint und die diesbezüglichen Vorbringen als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert wurden. Mithin erübrigen sich weitere Ausführungen in dieser Frage. 4.2 4.2.1 In Bezug auf den Zeitungsartikel wird in der Beschwerde eingewendet, dass es sich bei (Name) um eine verbotene Zeitung handle, welche in wenigen Exemplaren im Handbetrieb hersgestellt D-6784/2006 und nur im Untergrund zirkulieren würde. Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich gewesen, die Zeitung im Original zu beschaffen, die Kopie sei jedoch echt. Zutreffend sei, dass nicht für alle Artikel derselbe Schriftzug verwendet worden sei, was damit zu tun habe, dass der "Umbruch" gemacht würde, bevor alle Artikel bereit seien. So könne es vorkommen, dass wegen der Länge eines Artikels ein anderer Schriftzug und ein anderes Schriftbild gewählt werden müssten (vgl. Beschwerde, S. 4-5). Aus diesem Einwand vermag der Beschwerdeführer indes nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zum einen vermittelt das in Kopie eingereichte Beweismittel nicht den Eindruck, dass es sich bei (Name) um eine verbotene Untergrundszeitung handelt. So werden darin sowohl der Herausgeber namentlich genannt als auch die Verkaufspreise für Kamerun, Afrika und Europa aufgeführt. Zudem enthält die Publikation auch Firmenwerbung. Sodann wird im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer zwar relativ ausführlich über Ereignisse in den Jahren 1997 und 1998 berichtet, aber dessen angebliche Tätigkeit für die UPC oder die Umstände dessen Verschwindens mit keinem Wort erwähnt. Überdies wird auch aus der Beschwerde nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer das Beweismittel lediglich in Kopie einreichte, wie er in deren Besitz gelangte und aus welchen Gründen er die Authentizität der Kopie garantieren kann. Vielmehr werden unter diesen Umständen Zweifel an den vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den UPC-Kampagnen von November/Dezember 2002 geltend gemachten Verfolgungsvorbringen erweckt. 4.2.2 Bezüglich des UPC-Ausweises wird in der Beschwerde eingewendet, dass es dabei nicht um ein amtliches Dokument handle, weshalb es auch keinen Stempel aufweise (vgl. Beschwerde, S. 5). Zwar handelt es sich dabei in der Tat nicht um ein offizielles Dokument. Jedoch wird in der Beschwerde übersehen, dass der Ausweis tatsächlich mit einem UPC-Stempel versehen ist, jedoch das Ausweisfoto, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, vom Stempelabdruck nicht erfasst wird. Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Foto dem Ausweis erst nachträglich beigefügt wurde, weshalb diesem, in Übereinstimmung mit der Schlussfolgerung der Vorinstanz, für die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers keine Beweiskraft zukommt. D-6784/2006 4.3 Die Prüfung der Akten ergibt weiter, dass dem Beschwerdeführer zwar gewisse Kenntnisse der politischen Situation in seinem Heimatstaat nicht abgesprochen werden können. Demgegenüber führte die Vorinstanz aber zu Recht aus, dass er sich lediglich unklar und vage über die Kampagnen der UPC, an deren Vorbereitung er angeblich beteiligt gewesen sei, geäussert habe (vgl. Sachverhalt, Bst. B hievor). Zudem wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer erst nach langem Zögern in Bezug auf das Datum der Kampagne, anlässlich deren der Sicherheitsdienst eingeschritten sei, einmal Ende Oktober 2002, das andere Mal Anfang November 2002 angegeben habe, welches Zögern und welcher Widerspruch angesichts der vom Beschwerdeführer geltend gemachten unmittelbaren Beteiligung nicht nachvollziehbar sei. In diesem Zusammenhang ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung mit keinem Wort ausführte, die UPC- Kampagne sei durch die Behörden unterbrochen worden. Unter diesen Umständen überwiegen die Zweifel am Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Zusammenhang mit UPC- Kampagnen im Oktober beziehungsweise November 2002 aus politischen Gründen durch die Behörden seines Heimatstaats gesucht werde. 4.4 Nach dem Gesagten vermag die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und Relevanz nicht zu genügen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt zu Recht abgewiesen. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wen die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist. Der Beschwerdeführer verfügt nach der Heirat mit einer Schweizerbürgerin über eine gültige Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung; vgl. Bst. G). Damit ist das Beschwerdeverfahren im Wegweisungs- und D-6784/2006 Vollzugspunkt (Dispositiv-Ziffern 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) infolge Wegfalls des Anfechtungsobjekts gegenstandslos geworden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von Asyl nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Heirat mit einer Schweizerbürgerin erfolgte und mithin auf einem nachträglich eingetretenen, ausserhalb des Asylverfahrens liegenden fremdenpolizeilichen Sachverhalt beruht. 7. 7.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandlos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach dem Obengesagten (vgl. E. 6, letzter Satz) sind die Verfahrenskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens folglich nicht zu ermässigen, sondern vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 2 und 3 VGKE). Aufgrund der Aktenlage ist überdies nicht mehr von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - dieser ist aktenkundig seit mehreren Jahren mit einer Schweizerbürgerin verheiratet auszugehen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist mithin abzuweisen. 7.2 Nach dem Gesagten (vgl. vorstehend E. 6, letzter Satz) erhellt, dass in casu auch keine (reduzierte) Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG). D-6784/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandlos geworden ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilagen: Einzahlungsschein, Verfügung des BFF vom 14. April 2003 im Original; über eine Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen befindet das BFM auf entsprechende Anfrage hin) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N 445 125) - das Amt für Migration des Kantons Luzern Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 10

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