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Bundesverwaltungsgericht 11.02.2020 D-6780/2019

11 febbraio 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,902 parole·~25 min·8

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. November 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6780/2019

Urteil v o m 11 . Februar 2020 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. November 2019 / N (…).

D-6780/2019 Sachverhalt: A. Die (damals kinderlose) Beschwerdeführerin gelangte am 9. Dezember 2016 in die Schweiz und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Dort wurde sie am 14. Dezember 2016 zu ihrer Person, zum Verbleib ihrer Identitätspapiere, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 20. Oktober 2017 wurde sie einlässlich zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung). Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie sei eritreische Staatsangehörige (…) Ethnie aus D._______, Subzoba E._______, Zoba F._______, wo sie bis zur Ausreise gelebt habe. Sie habe den Besuch des Schulunterrichts nach (…) Jahren im Jahr 2012 abgebrochen, da der Weg zur Schule, die sie im letzten Jahr in E._______ besuchte, zu lang gewesen sei und ihre Mutter gesundheitliche Probleme gehabt habe. Im Jahr 2013 sei sie beim Versuch, zusammen mit einer weiteren Person Eritrea illegal zu verlassen, erwischt worden. Bei ihrem Fluchtversuch sei sie mit einem Gewehr geschlagen worden und leide seither an (…)schmerzen. Daraufhin sei sie über G._______ und H._______ nach I._______ ins Gefängnis J._______ gebracht worden. Nach 16 Monaten hätten die anderen Mitgefangenen mit der militärischen Ausbildung begonnen. Dazu sei sie wegen ihrer (…)schmerzen, (…)krankheiten und ihres (…) nicht in der Lage gewesen. Zu jenem Zeitpunkt sei ihre Mutter ins Gefängnis gekommen und habe den Soldaten (…) Nakfa gezahlt, damit sie ihre Tochter für eine medizinische Behandlung mitnehmen dürfe. Der Mutter sei erlaubt worden, sie (die Beschwerdeführerin) für vier bis fünf Monate nach Hause mitzunehmen, bis sie sich vollständig erholt hätte. Sie sei zuerst für eine medizinische Behandlung nach E._______ gegangen. Dort habe sie bei einem Onkel gewohnt. Nach circa einem Monat sei sie aus dem Spital entlassen worden und in ihr Heimatdorf zurückgekehrt. Während eines Spaziergangs sei plötzlich ihre Schwester herbeigeeilt und habe ihr erzählt, dass Soldaten aus I._______ nach ihr gesucht hätten. Deshalb sei sie zu ihren rund eine halbe Stunde entfernt wohnhaften Grosseltern gezogen. Tagsüber sei sie aber nach Hause gegangen. Bis zu ihrer illegalen Ausreise zusammen mit weiteren Personen im Jahr 2015 sei sie noch während rund vier Monaten in Eritrea geblieben, wobei die Behörden weitere Male nach ihr gesucht hätten.

D-6780/2019 Die Beschwerdeführerin reichte Kopien der Identitätskarten ihrer Eltern zu den Akten.

B. Am (…) wurde die Tochter B._______ der Beschwerdeführerin geboren. C. Am (...) wurde die Vaterschaft der Tochter B._______ nach der Geburt durch K._______ (N […]) anerkannt, wobei sie den Nachnamen des Kindsvaters annahm. Gleichentags wurde durch die Eltern eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge nach der Geburt unterzeichnet. D. Mit Verfügung vom 22. November 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2019 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 22. November 2019 aufzuheben und ihr und ihrem Kind Asyl zu gewähren, oder festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit beziehungsweise Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Gleichzeitig wurden eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 28. November 2019 und eine Kopie des Jahresberichts 2018 von Amnesty International (AI) betreffend Eritrea zu den Akten gereicht. F. Am 27. Dezember 2019 bestätigte die Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde.

Zwecks zeitlicher Koordination mit dem bei der Abteilung IV hängigen Beschwerdeverfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Kindsvaters K._______ wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren an 14. Januar 2020 zur Behandlung auf die Abteilung IV übertragen.

D-6780/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig, (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-6780/2019 3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E 6.5.1 und 2012/5 E.2.2). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG noch an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Bei den Aussagen der Beschwerdeführerin zu allen zentralen Vorbringen sei es zu Abweichungen gekommen. Zunächst habe sie gesagt, sie hätte die Schule im (…) 2012 abgebrochen, wogegen sie an anderer Stelle erklärt habe, die Schule Ende des Jahres 2012 abgebrochen und drei bis vier

D-6780/2019 Monate später, im (…) 2013, versucht zu haben, das Land illegal zu verlassen. Sie habe mehrfach geltend gemacht, während 16 Monaten inhaftiert gewesen zu sein, und gleichzeitig angegeben, die Haft hätte von (…) 2013 bis (…) oder (…) 2014 gedauert. Direkt auf diese Unstimmigkeit angesprochen, habe sie ihre abweichenden Aussagen nicht glaubhaft zu erklären vermocht. Auch ihre Aussagen bezüglich der Zeit nach der Haftentlassung seien widersprüchlich. In der BzP habe sie einerseits angegeben, sie sei (…) Tage zuhause gewesen, in dieser Zeit auch von Soldaten gesucht worden und habe danach das Land sofort verlassen. Andererseits habe sie in der BzP auch erklärt, sie sei bis zu ihrer Ausreise noch ein Jahr zuhause gewesen und in dieser Zeit insgesamt (…) Mal von den Behörden gesucht worden. In der Anhörung wiederum habe sie gesagt, sie sei noch ungefähr (…) Monate in Eritrea geblieben und dabei circa nach (…) Monaten ein erstes Mal von den Behörden gesucht worden, wobei es in dieser Zeit zu (…) bis (…) Behördenbesuchen gekommen sei. Weder ihr Argument, sie hätte bei der BzP Kopfschmerzen gehabt, noch dass sie diese Befragung nicht ernst genommen hätte, vermöchten ihre widersprüchlichen Aussagen zu erklären. Auch wenn es schwierig sei, sich an genaue Daten zu erinnern, insbesondere wenn die Ereignisse so lange zurücklägen, wäre zu erwarten, dass zumindest einige Zeit- oder Mengenangaben übereinstimmten. In ihren Vorbringen sei es zu teilweise sehr grossen Abweichungen gekommen, die auch durch die zeitliche Distanz nicht zu erklären seien. Zudem seien auch die Angaben zur geltend gemachten illegalen Ausreise widersprüchlich ausgefallen. Während sie in der BzP gesagt habe, sie sei zusammen mit (…) weiteren Personen zu Fuss nach L._______ in M._______ gegangen und hätte dafür (…) Tage benötigt, habe sie diesbezüglich in der Anhörung eine Dauer von circa (…) Stunden genannt. Abgesehen von ihren zahlreichen abweichenden Aussagen entsprächen einige Punkte in ihren Vorbringen nicht dem zu erwartenden Normalfall und seien somit nicht nachvollziehbar. So habe sie geltend gemacht, sie sei nach ihrer misslungenen illegalen Ausreise in ein Gefängnis gebracht worden und dort während 16 Monaten inhaftiert gewesen. Damals sei sie gemäss ihren Angaben (…) Jahre alt und somit noch minderjährig gewesen. Minderjährige würden aber in der Regel nur für einige Wochen in Grenznähe inhaftiert und bei Nachweis der Minderjährigkeit durch Familienangehörige freigelassen. Es sei nicht nachvollziehbar, welches Interesse die eritreischen Behörden an einer über einjährigen Gefängnisstrafe haben sollten, vor allem wenn die Gefangenen für die militärische Ausbildung vorgesehen seien. Weiter habe sie auch angegeben, sie sei lediglich aus dem Gefängnis entlassen worden, bis sie wieder gesund sei,

D-6780/2019 wobei ihre Mutter eine Kaution habe hinterlegen müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie trotz Hinterlegung einer Kaution und Erscheinen ihrer Mutter vor Ort als Minderjährige nicht aus dem Gefängnis entlassen worden sei. Auffallend sei, dass ihre Ausführungen zur Haft deutlich ausführlicher und genauer ausgefallen seien als beispielsweise zur illegalen Ausreise oder zur Zeitspanne zwischen der Haftentlassung und der endgültigen Ausreise. Allerdings wichen ihre Aussagen so stark voneinander ab und enthielten zudem noch Elemente, die unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar seien, dass das SEM zum Schluss komme, dass sich ihre Vorbringen nicht wie von ihr geschildert abgespielt haben können. Bezüglich der illegalen Ausreise verwies das SEM auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, wonach sich illegal aus ihrem Heimatstaat ausgereiste eritreische Staatsangehörige nicht mit Sanktionen konfrontiert sähen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellten. Andere Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Personen erscheinen lassen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Einerseits sei sie zum Zeitpunkt der Ausreise minderjährig und noch nicht im dienstpflichtigen Alter gewesen. Andererseits sei die geltend gemachte Suche nach ihr unglaubhaft. Somit vermöge die angebliche illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. An dieser Einschätzung vermöchten auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente nichts zu ändern. 5.2 In der Beschwerde wurde an der Glaubhaftigkeit und der asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen festgehalten. 5.2.1 So habe die Vorinstanz in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes keine Abwägung der für und gegen die Beschwerdeführerin sprechenden Elemente erwähnt. Von ihr geschilderte Glaubwürdigkeitselemente seien gänzlich ausgeklammert beziehungsweise einseitig zu ihren Ungunsten gewürdigt worden. Auch wenn ihre Zeitangaben teilweise unlogisch gewesen seien, sei die Gesamtheit ihrer Vorbringen nicht unglaubhaft. In diesem Sinne sei es richtig, dass gewisse von ihr gemachten zeitlichen Angaben – wie die Dauer der Inhaftierung – keinen Sinn ergäben. Sie habe grosse Mühe mit dem Rechnen. Zur Stützung ihrer Einwände verwies sie auszugsweise auf die protokollierten Aussagen. Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Überprüfung der Akten davon aus, dass das SEM die Schilderung der Verfolgungsvorbringen durch die

D-6780/2019 Beschwerdeführerin zu Recht als überwiegend unglaubhaft einstufte. Ihre diesbezüglichen Einwände gehen fehl. So hielt die Vorinstanz fest, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur geltend gemachten Haft deutlich ausführlicher und genauer ausgefallen seien, als beispielsweise zur illegalen Ausreise oder zur Zeitspanne zwischen der Haftentlassung und der endgültigen Ausreise. Das SEM zog aber in Würdigung der grossen Abweichungen in den Aussagen der Beschwerdeführerin, die zudem nicht nachvollziehbare Elemente enthalten, zutreffend den Schluss, dass sich die Vorbringen nicht wie von der Beschwerdeführerin geschildert abgespielt haben können. Das SEM wies die Beschwerdeführerin auch auf die Widersprüche und Unklarheiten in ihren zeitlichen Angaben hin und gab ihr Gelegenheit, dazu klärend Stellung zu nehmen (vgl. act […]). Die Erklärungen der Beschwerdeführerin, sie sei sich nicht sicher mit den Zeitangaben und habe diese jeweils nur schätzungsweise gemacht, fielen jedoch nicht überzeugend aus. Unter diesen Umständen erweist sich der von ihr erhobene Vorwurf der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als unbegründet. Auch ihre nunmehr in der Beschwerde geltend gemachte Rechenschwäche vermag nicht zu überzeugen. 5.2.2 In der Beschwerde wurde weiter vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe in Eritrea ihre Militärdienstpflicht verletzt, da sie sich nach ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit bei den Militärbehörden nicht gemeldet habe, um den Militärdienst anzutreten. Wegen des Verstosses gegen das eritreische Militärrecht erwarte sie bei einer Rückkehr eine unverhältnismässige Strafe. Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der

D-6780/2019 Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). Vorliegend ist dazu vorweg festzuhalten, dass die Vorinstanz in Bezug auf die geltend gemachte Haft mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangte, dass sich die Vorbringen nicht wie von der Beschwerdeführerin geschildert abgespielt haben können (vgl. E. 5.2.1). Bereits daraus ergeben sich erhebliche Zweifel an ihrem Vorbringen, sie sei gegen Bezahlung eines Geldbetrags unter der Auflage aus der Haft entlassen worden, dass sie nach ihrer Genesung von ihrer Mutter ins Gefängnis zurückgebracht werde, um die militärische Ausbildung zu beginnen. Diese Zweifel werden in Übereinstimmung mit der Vorinstanz dadurch bekräftigt, dass die Beschwerdeführerin zum einen zum Zeitpunkt der Ausreise minderjährig und noch nicht im dienstpflichtigen Alter war, zum andern sich die geltend gemachte Suche nach ihr als nicht glaubhaft erwies. Eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung wegen Dienstverweigerung ist somit auszuschliessen. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

6. 6.1 Es bleibt somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der illegalen Ausreise – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 6.2 Zur bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die illegale Ausreise aus Eritrea betreffend kann auf das Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 verwiesen werden. Bis dahin ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das

D-6780/2019 Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E.4.6–4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (vgl. a.a.O. E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (a.a.O. E. 5.2). 6.3 In Anbetracht dieser Rechtsprechung kann die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise vorliegend offengelassen werden, da solche zusätzlichen Faktoren im Falle der Beschwerdeführerin zu verneinen sind. Gemäss vorstehenden Erwägungen müssen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin anders als von ihr geschildert abgespielt haben. Zudem gelang es ihr nicht, die geltend gemachte behördliche Suche nach ihr glaubhaft zu machen. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. auch E. 5.2.2). 6.4 Nach dem Gesagten bestehen bei der Beschwerdeführerin auch keine flüchtlingsrechtlich relevanten subjektiven Nachfluchtgründe. Das SEM hat somit die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen zu Recht verneint und ihre Asylgesuche folgerichtig abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel auf Beschwerdeebene näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen. 7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-6780/2019 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 8.2.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde vorgebracht, es bestehe die konkrete Gefahr, dass die Beschwerdeführerin in den (illegalen) Militärdienst eingezogen würde. Angesichts einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig zu betrachten. Bezüglich der eritreischen Musterungspraxis ist vorweg auf das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (E. 13.2–13.4) zu verweisen. Die Vorinstanz führte diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, gestützt auf aktuelle Länderinformationen müsse davon ausgegangen werden, dass die eritreischen Behörden bei Frauen, die verheiratet, schwanger oder Mutter seien, oder die über 30 Jahre alt seien, kein Interesse an einer Einberufung in den Nationaldienst habe. Demnach drohe der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Mutterschaft keine Einberufung in den Nationaldienst. Der Vollständigkeit halber hielt das SEM unter Hinweis auf das Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 weiter zutreffend fest, dass selbst

D-6780/2019 eine drohende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea nicht entgegenstehe. Im genannten Urteil hat das Gericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. a.a.O. E. 6.1.5.2). 8.2.3 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

8.3.2 Im bereits erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 vom 10. Juli 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer Rückkehr in ihr Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten. Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahrscheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3–6.2.5). Eine allfällige Einziehung der Beschwerdeführerin in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 8.3.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor

D-6780/2019 schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 8.3.4 Aufgrund der Aktenlage verneinte das SEM individuelle Gründe und besondere Umstände, welche auf eine Existenzbedrohung schliessen und den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine junge, gesunde Frau, welche mehrere Jahre die Schule besucht habe. Sie verfüge über ein familiäres Beziehungsnetz, bestehend aus ihren Eltern, ihrer Schwester und weiteren Verwandten. Zudem würde sie nicht alleine mit ihrer Tochter weggewiesen, sondern in Begleitung des Kindsvaters. Es sei ihr möglich, nach ihrer Rückkehr bis zu ihrer vollständigen Reintegration vorübergehend Hilfe zu erlangen und ihren Lebensunterhalt zu sichern. Ihr Kind sei noch sehr jung und noch nicht eingeschult, womit auch nicht davon ausgegangen werden müsse, dass die Integration in der Schweiz bereits zu weit fortgeschritten und eine Integration in Eritrea nicht mehr möglich wäre. Dem wurde in der Beschwerde entgegengehalten, der Wegweisungsentscheid des Kindsvaters sei noch nicht rechtskräftig und es stehe nicht fest, dass dieser nach Eritrea zurück müsse. Ausserdem stamme er aus einer anderen Region als die Beschwerdeführerin. Das SEM habe auch nicht gewürdigt, dass sie weder einen Schulabschluss noch eine Ausbildung absolviert habe, ebenso wenig, dass sie aus einer bildungsfremden und völlig verarmten Familie stamme. Zudem seien seit ihrer Ausreise alle ihre Geschwister ins Ausland geflohen. Bei einer allfälligen Wegweisung müsste die Beschwerdeführerin ein Leben in bitterer Armut fristen und hätte kein soziales Umfeld, welches sie wirtschaftlich auffangen könnte. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat das SEM der Dauer ihres Schulausbildung Rechnung getragen. Selbst wenn sich zwi-

D-6780/2019 schenzeitlich alle ihre Geschwister im Ausland aufhalten sollten, ist weiterhin von einem familiären Beziehungsnetz auszugehen, da nebst ihren Eltern noch weitere Verwandte in Eritrea wohnhaft sind. Sodann stünden auch allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Zudem wird die Beschwerde des Vaters des Kindes der Beschwerdeführerin mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums abgewiesen und der Wegweisungsvollzug ist zu koordinieren. Auch K._______ ist gesund und verfügt über ein Beziehungsnetz sowie Arbeitserfahrung. Die Beschwerdeführerin könnte erforderlichenfalls auf die Unterstützung der Familie des Kindsvaters zurückgreifen. Auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles ist der Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar. Nach geltender Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AlG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Das Kind ist (…) Monate alt. Seine wesentlichen Bezugspersonen sind die Mutter (Beschwerdeführerin) und der Vater (mit dem sie bislang nicht im gleichen Haushalt wohnte). Mithin ist nicht davon auszugehen, dass es sich ausserhalb der Familie in der Schweiz integriert hat. 8.3.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind bei der Rückkehr nach Eritrea aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würden. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AlG zu erachten. 8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es

D-6780/2019 obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, womit der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist. 10.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt sie dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 III 475). Für die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen. In casu ist die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen nachgewiesen. Gleichzeitig müssen die Beschwerdebegehren zum Zeitpunkt der Einreichung als nicht aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-6780/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer

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D-6780/2019 — Bundesverwaltungsgericht 11.02.2020 D-6780/2019 — Swissrulings