Abtei lung IV D-6780/2008 {T 0/2} Urteil v o m 7 . November 2008 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. A._______, geboren [...], Äthiopien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. September 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6780/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das BFM mit Verfügung vom 23. September 2008 – eröffnet am 24. September 2008 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2006 abgewiesen und die Wegweisung sowie den Vollzug angeordnet hat, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Oktober 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und sinngemäss um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss Art. 24 VwVG ersucht hat, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass die angefochtene Verfügung gemäss Rückschein am 24. September 2008 eröffnet wurde, dass somit die 30-tägige Beschwerdefrist am 24. Oktober 2008 abgelaufen ist (Art. 20 VwVG) und demnach die Beschwerdeeingabe vom 27. Oktober 2008 (Poststempel) verspätet eingereicht wurde, weshalb zu prüfen ist, ob entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG vorliegen, welche eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist rechtfertigen würden, dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG Voraussetzung für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist, dass der Beschwerdeführer unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln und D-6780/2008 dass er binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung vornimmt, dass gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG ein Fristversäumnis nur dann unverschuldet ist, wenn der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtsprechung des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz. 345, S. 124f.; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 60.39, S. 367), dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen geltend machte, seine Rechtsvertreterin habe das Mandat niedergelegt und er habe innert kurzer Zeit keinen neuen Rechtsvertreter finden können, weshalb er die Beschwerde selber habe schreiben müssen, dass sich daraus indessen kein Hindernis ableiten lässt, die erstinstanzliche Verfügung fristgerecht anzufechten, dass nämlich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Mandat bereits am 10. Oktober 2008 niedergelegt hat und dem Beschwerdeführer somit noch genügend Zeit geblieben wäre, um die Beschwerde fristgerecht einzureichen, dass aufgrund dieser Nachlässigkeit das Fristversäumnis des Beschwerdeführers nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, womit es an einer der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist fehlt, dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist somit – unabhängig von der Frage der rechtzeitig nachgeholten Rechtshandlung – abzuweisen ist, dass bei dieser Sachlage gleichzeitig auf die verspätet eingereichte Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 23. September 2008 nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), angesichts des geringen Aufwandes jedoch angemessen zu reduzieren sind. (Dispositiv nächste Seite) D-6780/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgelehnt. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: Seite 4