Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6773/2017 law/gnb
Urteil v o m 2 1 . August 2018 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. November 2017 / N (…).
D-6773/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, Zoba C._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss im (…) 2014 und lebte anschliessend bis (…) 2015 im Sudan. Über Libyen gelangte er nach Italien, von wo aus er am 24. August 2015 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 28. September 2015 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 2. Juni 2017 und 5. Juli 2017 wurde er eingehend zu den Asylgründen angehört. A.b Dabei machte er in der BzP geltend, sein Vater sei im Jahr 2002 im Krieg umgekommen. Er habe die Schule bis zum Ende der (…) Klasse, vermutlich bis zum Jahr 2010, besucht und dann abgebrochen, weil er sich um den Unterhalt der Familie habe kümmern müssen. Er habe daraufhin von 2010 bis 2014 die Felder seiner Familie und anderer Leute bestellt. Ab dem Jahr 2008 sei er von den Behörden für die Arbeit im Militär gesucht worden. Im Jahr 2009 hätten Militärangehörige zwei Male zu Hause nach ihm gesucht, wobei er habe fliehen können. Etwa im Jahr 2010 habe er eine schriftliche Vorladung für den Militärdienst erhalten. Von 2010 bis 2014 sei er nur noch zu Besuch bei seiner Familie zu Hause gewesen und habe in einem Haus im Quartier D._______ gelebt beziehungsweise er habe mal da, mal dort geschlafen, auch auf der Strasse. Weil er von den Behörden ständig gesucht worden sei, man sich in Eritrea nicht frei bewegen könne und das Leben dort schwierig sei, habe er sich zur Ausreise entschlossen. A.c In den Anhörungen führte er aus, sein Vater sei inhaftiert und in den Militärdienst eingezogen worden und im Jahr 2003 ums Leben gekommen. Seine Mutter betreibe (…), wovon die Familie gut leben könne. Bereits vor seinem Schulabbruch sei er mehrfach angehalten und kurzzeitig festgehalten worden. Einmal sei er nachts angehalten worden und habe seine Schülerkarte nicht dabei gehabt. Er habe deshalb über Nacht bei den Behörden bleiben müssen, bis seine Mutter am nächsten Tag gekommen sei. Die Schule habe er im Jahr 2008 vor Ende des Schuljahres abgebrochen, nachdem er ungefähr im (…) Monat von der Verwaltung eine Aufforderung für den Militärdienst erhalten habe. Ebenfalls im Jahr 2008 habe er in einem dreimonatigen Kurs gelernt, (…) zu arbeiten. Er habe jedoch nicht lange in diesem Bereich gearbeitet. Von circa (…) 2008 bis zu seiner Ausreise habe er in der Landwirtschaft gearbeitet, unter anderem im (…).
D-6773/2017 Seine Familie besitze ausserdem ein Stück Land, auf dem einmal jährlich Weizen angepflanzt werde. Manchmal habe er nicht arbeiten können, sondern habe sich verstecken müssen. In den Jahren 2010 und 2013 habe er je einmal vor dem Sicherheitsdienst fliehen können, als er zu Hause auf Besuch gewesen und dort gesucht worden sei. Es sei auch immer wieder in seiner Abwesenheit nach ihm gesucht worden. Gelebt habe er bis zur Ausreise im Haus seiner Familie beziehungsweise in B._______ im Quartier D._______ und auf dem Land. Keine zwei Wochen vor seiner Ausreise seien seine Kollegen mitten in der Stadt vom Sicherheitsdienst verhaftet und mitgenommen worden. A.d Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens seinen Schülerausweis aus der (…) Klasse, Kopien der eritreischen Identitätskarten seiner Eltern und ein Ausbildungsdiplom des (…) vom (…) 2008 zu den Akten. B. Mit Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2015 wurde das zuvor eingeleitete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren aufgenommen. C. Mit Verfügung vom 2. November 2017 – eröffnet am 4. November 2017 – wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (…) angepasst [Dispositivziffer 1]. Sodann stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht [Dispositivziffer 2], und lehnte das Asylgesuch ab [Dispositivziffer 3]. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz [Dispositivziffer 4] und ordnete deren Vollzug an [Dispositivziffern 5 und 6]. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. November 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung in den Punkten 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme als Ausländer anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der rubrizierte Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
D-6773/2017 E. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse gut und ordnete dem Beschwerdeführer lic. iur. Dominik Löhrer als amtlichen Rechtsbeistand bei. Dem SEM wurde die Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 28. Dezember 2017 erteilt. F. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 zur Beschwerde vernehmen. G. Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer am 28. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht, worauf dieser mit Eingabe vom 12. Januar 2018 replizierte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-6773/2017 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde vom 29. November 2017 hat sich zum Zeitpunkt der Einreichung weder als aussichtslos noch als offensichtlich unbegründet erwiesen. Im Urteilszeitpunkt ist sie indes – wie nachstehend dargelegt – als offensichtlich unbegründet zu erachten. Sie wird daher in einzelrichterlicher Zuständigkeit gemäss Art. 111 Bst. e AsylG mit Zustimmung eines zweiten Richters behandelt und der Entscheid gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG summarisch begründet. 4. Die Beschwerde richtet sich aufgrund der Rechtsbegehren gegen die angeordnete Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach nur die Frage, ob das SEM die Wegweisung zu Recht angeordnet und den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
D-6773/2017 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde und Replik im Wesentlichen aus, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihm in Eritrea drohenden Einziehung in den Nationaldienst sowie aufgrund der illegal erfolgten Ausreise unzulässig beziehungsweise unzumutbar. Er macht insbesondere geltend, der vom SEM angeordnete Vollzug verletze seine durch Art. 3 und 4 EMRK geschützten Menschenrechte. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Familie der Regierung als missliebig bekannt sei, da (…) Brüder aus dem Militärdienst desertiert seien, er und sein jüngerer Bruder ausser Landes geflüchtet seien und die Mutter wegen ihrer Söhne (…) Mal inhaftiert gewesen sei. Er sei bei seiner Ausreise aus Eritrea (…) Jahre alt gewesen. Er habe demnach kaum den Militärdienst bereits abgeschlossen, und es sei kein Grund ersichtlich, weshalb er vom Militärdienst hätte befreit werden sollen. Weder in der BzP noch in der Bundesanhörung würden sich Hinweise finden, dass er bereits im Militärdienst gewesen oder von diesem suspendiert worden sei. 6.2.2 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung fest, aufgrund der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorfluchtgründe könne nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den eritreischen Nationaldienst ausgegangen werden. Vielmehr seien viele Möglichkeiten offen, die vom SEM nicht abschliessend abgeklärt werden könnten. So könne beispielsweise nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer vom Nationaldienst entlassen worden sei oder ihn bereits ordentlich abgeschlossen habe. 6.3 6.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.3.2 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
D-6773/2017 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG – und damit auch jene nach Art. 1A Abs. 2 FK – nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 und 4 EMRK). 6.3.3 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Angesichts des konkreten Sachverhalts – es war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in jenem Verfahren bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea aus dem Nationaldienst entlassen worden war und deshalb bei einer Rückkehr nicht mehr eingezogen werden würde – bejahte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 11-14). Offen blieb die Frage der Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs für den Fall, dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den Nationaldienst auszugehen wäre. 6.3.4 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – bei seiner Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – erscheint zumindest möglich, dass er bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werden könnte. 6.3.5 Im Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit den Fragen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender künftiger Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst. Das Gericht kam nach eingehender Quellenanalyse zum Ergebnis, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK. Die Bedingungen im eritreischen Nationaldienst seien zwar als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, aber für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs genüge dies nicht; erforderlich wäre vielmehr, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2
D-6773/2017 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin Art. 4 Abs. 2 EMRK seines essenziellen Inhalts berauben würde. Dies sei zu verneinen. Es sei nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldienstes. Weiter bestünden keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im eritreischen Nationaldienst derart flächendeckend seien, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht (vgl. a.a.O. E. 4-6). Zu beachten sei, dass die Erwägungen lediglich die Situation von freiwilligen Rückkehrerinnen und Rückkehrern betreffen würden, zumal die eritreischen Behörden keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz akzeptieren würden, und sich an diesem Umstand bis zum allfälligen Abschluss eines Rückführungsabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea auch nichts ändern dürfte. Insofern könne offen bleiben, wie sich die Situation für Personen gestalten würde, die unter Zwang nach Eritrea zurückgeführt würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu regeln (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). 6.3.6 Aufgrund des Gesagten führt die möglicherweise drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.3.7 Soweit der Beschwerdeführer (sinngemäss) geltend macht, ihm drohe aufgrund der illegal erfolgten Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea unmenschliche Behandlung, ist auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen. Demnach haben zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihr Heimatland zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet (vgl. a.a.O. E. 5.1).
D-6773/2017 Dieselben Gründe lassen darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung aufgrund der illegalen Ausreise droht. Damit ist das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch diesbezüglich zu verneinen. 6.3.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unzulässig. 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer Rückkehr in ihr Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten. Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahrscheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). Die drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 6.4.3 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden.
D-6773/2017 Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen (a.a.O. E. 17.2). Vorliegend kann nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen geschlossen werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (…)-jährigen gesunden Mann. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea – wo seine Mutter, ein Grossteil der Geschwister und weitere Verwandte leben – von einer existenziellen Bedrohung des Beschwerdeführers ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Die Familie könne – gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers – vom (…) der Mutter gut leben und werde auch von einem ledigen Onkel väterlicherseits unterstützt. Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben gemäss die Schule bis zur (…) Klasse besucht und im Bereich Landwirtschaft und (…) Arbeiten verrichtet, weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb er nicht in der Lage sein soll, sich – allenfalls mit der Unterstützung der Familie – eine Existenz aufzubauen. 6.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch nicht als unzumutbar. 6.5 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist schliesslich festzuhalten, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch besteht die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr, die praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegensteht. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unmöglich zu bezeichnen ist. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
D-6773/2017 wie vollständig feststellt (Art. 49 AuG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 13. Dezember 2017 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 8.2 Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist daher auf Grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 650.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu bemessen und dem amtlichen Rechtsbeistand zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-6773/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. Dominik Löhrer, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 650.− zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
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