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Bundesverwaltungsgericht 07.12.2017 D-6772/2017

7 dicembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,752 parole·~34 min·2

Riassunto

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. November 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6772/2017 plo

Urteil v o m 7 . Dezember 2017 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. November 2017 / N (…).

D-6772/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 26. Juli 2015 auf dem Luftweg in Richtung B._______, wo er während zwei Monaten geblieben sei. Anschliessend sei er C._______ weitergereist und habe sich dort während fünf Monaten aufgehalten. Danach sei er auf einer Insel in D._______ und in E._______ gewesen. Er habe sich, ausser in D._______, wo er in einem Flüchtlingslager gewesen sei, jeweils beim Schlepper aufgehalten. Am 25. Juli 2017 habe er illegal die Schweiz erreicht. Gleichentags reichte er sein Asylgesuch ein und wurde dem Testbetrieb zugewiesen. Am 28. Juli 2017 fand die Befragung zur Person und am 27. September 2017 die Erstbefragung im Testbetrieb F._______ statt. Am 8. November 2017 führte das SEM die Anhörung durch. Am 13. November 2017 wurde der Rechtsvertretung der Entscheidentwurf vorgelegt, zu welchem diese am folgenden Tag Stellung nahm. Am 15. November 2017 wurde die angefochtene Verfügung an die Rechtsvertretung eröffnet und am folgenden Tag erklärte diese das Mandatsverhältnis für beendet. Am 30. November 2017 erliess das SEM eine Rechtskraftmitteilung, in welcher festgestellt wurde, dass die angefochtene Verfügung am 26. November 2017 in Rechtskraft erwachsen sei. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei tamilischer Ethnie aus G._______ (beziehungsweise G._______) in der Nordprovinz beziehungsweise im Vanni-Gebiet, wo er – abgesehen von Unterbrüchen wegen des Krieges – seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt habe. Er sei politisch nicht aktiv gewesen. Von seiner Mutter habe er erfahren, dass sein Vater Mitglied der politischen Abteilung beziehungsweise Informant der Geheimdienstabteilung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sei. Vor einiger Zeit sei er verschollen und seither wisse er nicht, ob er noch am Leben sei. Im März 2009 sei er vermutlich von einem Angehörigen der LTTE von der Strasse weg in ein Camp entführt und zusammen mit anderen Personen während zehn Tagen festgehalten worden. Dabei sei er zu seinen Personalien befragt worden. Seine Mutter habe mit dem Hinweis auf die Mitgliedschaft seines Vaters bei den LTTE die Freilassung erwirken können. Fortan sei er nicht mehr von den LTTE behelligt worden. Bei Kriegsende habe er sich während acht Monaten und Ende 2011 erneut während eines Monats im Flüchtlingslager (…) aufgehalten. Dabei hätten ihn Behördenvertreter unter dem Vorwurf, Verbindungen zu den LTTE zu haben, zwei Mal zu allfälligen Aktivitäten für die LTTE befragt und seien teilweise schroff und grob

D-6772/2017 zu ihm gewesen. Nach dem zweiten Aufenthalt im Flüchtlingslager sei er zusammen mit seiner Mutter in sein Heimatdorf zurückgekehrt, wo er von den Behörden das frühere familieneigene Grundstück zurückbekommen und für die Wiederansiedlung Geld erhalten habe. Zwei Monate später habe er Probleme mit dem Criminal Investigation Department (CID) bekommen, sei zur Befragung in ein Camp in H._______ (phonetisch) vorgeladen und über seinen Vater befragt sowie geschlagen, bedroht und schlecht behandelt worden. Erst nach dem Einschreiten seiner Mutter und eines Nachbars habe man ihn freigelassen. Nach drei Monaten seien er und seine Mutter erneut in einem anderen Camp befragt worden. Ein alter Bekannter und Arbeitskollege (R.) seines Vaters aus dessen Zeit in der Geheimdienstabteilung der LTTE habe ihm bei den Formalitäten und Vorkehrungen für die Arbeit als (…) geholfen und ihm (…) organisiert, damit er habe Geld verdienen können. Er habe vor allem Schulkinder und Patienten oder Besucher des nahe gelegenen Spitals, aber auch andere Personen, gefahren. Zwischen anfangs 2012 und Dezember 2012 beziehungsweise Ende 2013 habe er für R. auf dessen Bitte wiederholt – insgesamt etwa fünf Mal beziehungsweise etwa zwei- bis dreimal pro Monat – Pakete transportiert und sei dabei einmal von Angehörigen des CID bei der Postaufgabe angehalten worden. Dabei sei das Paket geöffnet und festgestellt worden, dass sich darin anonyme Drohbriefe befunden hätten. Daraufhin sei der Beschwerdeführer während eines Tages zur Befragung mitgenommen und anschliessend freigelassen worden. Er habe zugegeben, dass R. seine Kontaktperson sei. Im Jahr 2013 habe er eine Arbeit bei der Firma (…) in I._______, welche SIM-Karten verkaufe, in Aussicht gehabt. Da der CID mit dieser Firma Kontakt aufgenommen habe, sei er – ohne mit der Arbeit beginnen zu können – schon nach einem Tag zur Mutter zurückgekehrt und erneut vorgeladen worden. Auch später sei er mehrmals zur Befragung in verschiedene Camps mitgenommen oder vorgeladen worden. Insgesamt habe man ihn etwa fünf bis sechs Mal befragt. Ausserdem hätten etwa sieben ganz normale Befragungen stattgefunden. Das Engagement seines Vaters für die LTTE sei zur Sprache gebracht worden, und er selber sei über allfällige Aktivitäten zugunsten der LLTE sowie über seine Beziehung zu R. befragt worden. Mehrmals habe man ihm eine Melde- und Unterschriftspflicht auferlegt, die er jeweils befolgt habe. Ausserdem sei sein Mobiltelefon kontrolliert worden. Zufällig habe er im Vorbeifahren auf einem Plakat eine von den Behörden gesuchte Person (A.) entdeckt, welche er einmal als Fahrgast transportiert habe. Darauf sei er von den Behörden aber nicht angesprochen worden. Im Jahr 2014 habe ihm R. mitgeteilt, dass er von den Behörden gesucht werde, worauf der Kontakt zu ihm abgebrochen sei. Im April 2014 seien A. und weitere Personen erschossen

D-6772/2017 worden. Ausserdem sei ein anderer (…), der ebenfalls A. chauffiert habe, verschleppt worden. Während er im Mai 2015 mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind in einem Tempel gewesen sei, habe man ihn an seinem Wohnort gesucht und dort eine Razzia durchgeführt, was er von einem Nachbarn telefonisch erfahren habe. Daraufhin habe er seine Familie bei Bekannten untergebracht und sei selber nicht mehr an seinen Wohnort zurückgekehrt, sondern habe sich nach I._______ und später nach J._______ begeben. Er habe erfahren, dass man seine Mutter geschlagen, mitgenommen und verhört habe. Seine Mutter habe für ihn die Ausreise organisiert und finanziert. Nach seiner Ausreise sei auch seine Ehefrau verhört worden. Der Beschwerdeführer gab folgende Beweismittel zu den Akten: eine beglaubigte Kopie einer sri-lankischen Geburtsurkunde, die Kopie einer Heiratsurkunde, die Kopie seiner temporären Identitätskarte aus dem Jahr 2009, das Original einer Familienkarte des Camps sowie verschiedene Arbeitsbestätigungen seiner Mutter. Der Beschwerdeführer machte geltend, es gehe ihm körperlich und psychisch gut, auch wenn er sich manchmal schwach fühle. B. Mit Verfügung vom 15. November 2017 – eröffnet am gleichen Tag – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen; zudem wurde der Vollzug der Wegweisung angeordnet und dem Beschwerdeführer eine Frist angesetzt, innert welcher er die Schweiz zu verlassen habe. Der zuständige Kanton wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. November 2017 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei an das SEM zurückzuweisen sowie eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und sinngemäss um Befreiung von Verfahrenskosten. Der Eingabe lagen nebst Kopien der angefochtenen Verfügung eine Fürsorgebe-

D-6772/2017 stätigung vom 27. November 2017 und die Kopie einer Mitteilung unbekannter Quelle bei. Zur Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Stellung genommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Vorab ist festzuhalten, dass das SEM einer allfälligen Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung die aufschiebende Wirkung nicht entzog und auch von Gesetzes wegen eine solche besteht, weshalb auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei die aufschiebende Wirkung herzustellen,

D-6772/2017 nicht eingetreten wird. Ausserdem ist die vom SEM erlassene Rechtskraftmitteilung vom 30. November 2017 zu Unrecht erfolgt, da gegen diese rechtzeitig eine Beschwerde erhoben wurde und damit die angefochtene Verfügung nicht in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM legte in der angefochtenen Verfügung dar, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten.

D-6772/2017 6.2 Die Aussagen darüber, dass er zwischen 2012 und Mai 2015 mit den sri-lankischen Behörden Probleme im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft seines Vaters bei den LTTE, seiner eigenen Zwangsrekrutierung durch die LTTE im Jahr 2009 und dem Transport von Postsendungen mit heiklem Inhalt sowie einer behördlich gesuchten Person (A.) im Auftrag von R. gehabt habe, seien unsubstanziiert, unlogisch und realitätsfremd. 6.2.1 So habe er das Engagement seines Vaters bei den LTTE bloss mit pauschalen Aussagen und ohne Konkretisierungen dargestellt. Sein Einwand, er habe keine richtige Beziehung zu seinem Vater gehabt und ihn deshalb nicht gefragt, müsse als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Ausserdem habe er widersprüchlich angegeben, wann sein Vater verschwunden sei, indem er einerseits ausgesagt habe, dieser sei seit dem Jahr 2005 verschollen, während er andererseits den Vater letztmals Ende 2014 gesehen haben wolle. 6.2.2 Im Zusammenhang mit der eigenen Zwangsrekrutierung durch die LTTE im Jahr 2009 habe der Beschwerdeführer kein konkretes Bild zum Ort seiner Festhaltung und zu den Ereignissen während der zehn Tage abgegeben. Vielmehr seien seine dazu gemachten Angaben pauschal ausgefallen, was nicht überzeuge, da es sich um ein einschneidendes Ereignis im Alter eines Jugendlichen gehandelt hätte, und somit konkretere und mehr Angaben auch zur emotionalen Situation zu erwarten wären. Auch die Umstände der Freilassung seien unklar geblieben. 6.2.3 Im Zusammenhang mit dem Transport der Postsendungen im Auftrag von R. habe er widersprüchlich angegeben, wie oft und in welchem Zeitraum er die Transporte ausgeführt habe. Während dies gemäss der einen Version insgesamt etwa vier bis fünf Mal zwischen 2012 und Ende 2013 gewesen sei, habe er gemäss einer anderen Version zwischen anfangs 2012 und November oder Dezember 2012 zwei bis drei Mal pro Monat Pakete transportiert. 6.2.4 Ferner habe er zur Person von R. keine substanziellen Angaben zu Protokoll geben können. Vielmehr hätten sich seine Angaben darauf beschränkt, dass R. ein Arbeitskollege des Vaters aus der Geheimdienstabteilung der LTTE gewesen sei, er Landwirt sei und häufig die Häuser gewechselt habe. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer R. seit seiner Kindheit als Freund der Familie gekannt und einige Zeit im Rahmen des (…) mit ihm zusammengearbeitet habe, vermöchten diese stereotypen und pauschalen Angaben nicht zu überzeugen.

D-6772/2017 6.2.5 Das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer den behördlich gesuchten A. auf Vermittlung von R. einmal chauffiert habe, sei ebenfalls nicht überzeugend. Insbesondere sei es nicht glaubhaft, dass er A. Monate später zufällig auf einem Plakat als gesuchte Person habe identifizieren können, zumal er ihn gemäss seinen Aussagen nur ein einziges Mal gefahren habe. Ausserdem sei es nicht nachvollziehbar, dass die einzige (…) mit A. zu Problemen mit den sri-lankischen Behörden geführt habe. 6.3 Infolge dieser unglaubhaften Angaben bestünden auch erhebliche Zweifel an den zwischen 2012 und Mai 2015 geltend gemachten Problemen mit den sri-lankischen Behörden. Auch diesbezüglich würden zudem widersprüchliche und realitätsfremde Angaben vorliegen. 6.3.1 So habe er den Zeitpunkt, wann er vom CID wegen des Transportes der Postsendung angehalten worden sei, unterschiedlich – nämlich einmal im Jahr 2012 und ein anderes Mal im Jahr 2013 – angegeben. 6.3.2 Ferner habe er einerseits angegeben, in diesem Zusammenhang fünf Mal vom CID befragt worden zu sein, nämlich zwei Mal in den Jahren 2012 und 2013 und ein Mal im Jahr 2014. Andererseits habe er sich fünf Mal „richtigen“ Befragungen und sieben Mal „normalen“ Befragungen beim CID unterziehen müssen, was nicht übereinstimmend sei. 6.3.3 Nicht nachvollzogen werden könne zudem seine Aussage, wonach er bei der letzten Befragung im Jahr 2013 für die nächste Befragung im Oktober oder November 2014 vorgeladen worden sei, zumal er im damaligen Zeitpunkt auch einer regelmässigen Melde- und Unterschriftspflicht unterlegen haben wolle. Insbesondere stelle sich unter diesen Umständen auch die Frage nach dem Sinn einer Vorladung, zumal die Behörden aufgrund der Melde- und Unterschriftspflicht ohnehin ständig Zugriff auf seine Person gehabt hätten. 6.3.4 Angesichts der von ihm überdies geltend gemachten schwerwiegenden Verdachtsmomente gegen ihn sei es zudem nicht nachvollziehbar, dass er jeweils höchstens während eines Tages festgehalten und befragt worden sei. 6.4 Die Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der früheren Kriegshandlungen wiederholt habe den Wohnort wechseln und sich mit seiner Mutter im April 2009 während einiger Monate sowie Ende 2011 erneut während eines Monats habe im Flüchtlingslager aufhalten müssen, wo er zwei Mal zu einem allfälligen Engagement für die LTTE befragt und dabei

D-6772/2017 grob behandelt worden sei, müssten auf die allgemein schwierige Situation in seiner Heimatregion zurückgeführt werden. Aus seinen Aussagen würden sich keine weiteren in diesem Zusammenhang bestehenden Nachteile ergeben. Somit seien diese Vorbringen nicht asylrelevant. 6.5 Insgesamt sei somit die geltend gemachte Vorverfolgung entweder nicht glaubhaft oder nicht asylrelevant. Allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auslösen können. Gestützt auf die Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr ins Heimatland in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Mangels Glaubhaftigkeit der Angaben sei davon auszugehen, dass niemand in der Kernfamilie politische Aktivitäten ausgeübt habe. Es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, er würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. An dieser Einschätzung vermöchten weder die Einwände des Beschwerdeführers, wonach er Angst vor dem habe, was passieren werde, wenn er in Sri Lanka wieder einreise, noch die Feststellung seiner Rechtsvertretung, er würde mangels Vorliegen von Identitätspapieren bei der Wiedereinreise genau überprüft, zum Grund seiner Ausreise befragt und sei somit einem gesteigerten Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt, etwas zu ändern. Insbesondere sei der Beschwerdeführer während seiner Aufenthalte im Flüchtlingslager von den Behörden zu allfälligen Aktivitäten seiner Familie für die LTTE bereits befragt und überprüft worden. Im Fall von relevanten beziehungsweise effektiven Beziehungen der Familie zu den LTTE wären weitergehende Massnahmen ergriffen worden, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Im Übrigen sei auf die festgestellte Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen zu verweisen. Zudem vermöchten fehlende Reisepapiere praxisgemäss keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Kurzfristige Festnahmen oder Bussen im Zusammenhang mit dem illegalen Verlassen des Heimatlandes ohne gültige Identitätspapiere seien ferner praxisgemäss nicht als asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu sehen. Stark risikobegründende Faktoren lägen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor. Er könne sich zudem um heimatliche Identitätspapiere bemühen und so einer zwangsweisen Rückführung entgegenwirken. 7. In seiner Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer insbesondere seine bereits dargelegten Vorbringen und ergänzte diese damit, dass er

D-6772/2017 aufgrund der Verfolgung an gesundheitlichen Problemen gelitten habe, weshalb er den Onkel um Hilfe gebeten und dieser ihm die Ausreise aus Sri Lanka ermöglicht habe. Seit 2011 beteilige er sich an der Politik. A. sei ehemaliges LTTE-Mitglied und wolle mit Spenden von im Exil lebenden Tamilen die LTTE neu organisieren. Ihn und seine Freunde habe er im Jahr 2013 während etwa vier Monaten überall hin gefahren. R. sei sein Freund. Am 10. April 2014 seien A. und zwei weitere Extremisten festgenommen und ermordet worden. Danach sei er im Jahr 2014 festgenommen und über A. und die anderen Extremisten befragt worden. Bei seiner Festnahme im Dezember 2014 sei er auch über N., einen LTTE-Polizisten, der im November 2014 ermordet worden sei, befragt worden. Das SEM habe den Sachverhalt nur unvollständig und unrichtig festgestellt. Ausserdem liege Unangemessenheit vor. Entgegen der Auffassung des SEM seien die Voraussetzungen von Art. 3 i.V.m. Art. 7 AsylG erfüllt. Ausserdem würden gesetzliche Ausschlussgründe fehlen und seien von der Vorinstanz auch nicht geltend gemacht worden. Er habe in Ortschaften gelebt und Freunde gehabt, welche früher unter der Kontrolle de LTTE gewesen seien. Folglich seien Bekannte verdächtigt, den LTTE angehört oder diese unterstützt zu haben. Auch in seinem Fall gelte ein erhöhter Anfangsverdacht. Sein Vater sei alt und krank, beziehungsweise entführt und ermordet worden, weshalb man nun ihn (den Beschwerdeführer) verfolgen und verhaften wolle. Die sri-lankischen Sicherheitskräfte würden es deshalb in seinem Fall nicht bei einem blossen Background-Check belassen; vielmehr würden sie vertiefte Abklärungen vornehmen und ihn dazu festnehmen und inhaftieren. Schon deshalb sei die Rückkehr nach Sri Lanka nicht zumutbar. Als ehemaliges Mitglied der LTTE und als kritischer Berichterstatter würde er im Fall einer Rückkehr an seinen früheren Heimatort ohne den Schutz der United Nations (UN) begründete Frucht haben, ernsthaften Nachteilen durch die srilankischen Behörden und die sri-lankische Armee (SLA) ausgesetzt zu sein. 8. 8.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist. Insbesondere führte der Beschwerdeführer nicht konkret aus, inwiefern das SEM den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt habe, weshalb keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes feststellbar ist. Seine pauschale Rüge kann somit nicht gehört werden. 8.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in

D-6772/2017 vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3). 8.3 Nach eingehender Durchsicht der Akten kann festgehalten werden, dass das Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet. Das SEM hat in ausführlicher und nachvollziehbarer Weise festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der von ihm geltend gemachten behördlichen Suchen, Festnahmen und Nachteilen nicht als glaubhaft zu betrachten sind. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird deshalb auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Der Beschwerdeführer selber nahm in der angefochtenen Verfügung zu den zahlreichen Argumenten der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung keine Stellung, sondern beschränkte seine Argumentation auf allgemeine und pauschale Einwände. Zudem sind die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Sachverhaltsteile, welche von denjenigen im erstinstanzlichen Verfahren abweichen, grundsätzlich als nachgeschoben und damit als nachträgliche Anpassung des Sachverhaltes zu betrachten und können deshalb nicht geglaubt werden.

D-6772/2017 8.3.1 So machte er im Beschwerdeverfahren nachträglich geltend, er beteilige sich seit 2011 an der Politik, ohne darüber Einzelheiten preiszugeben. Abgesehen davon, dass dieses pauschale und nicht näher konkretisierte Vorbringen schon mangels Substanziierung nicht zu überzeugen vermag, widerspricht es seiner Darstellung im erstinstanzlichen Verfahren, wonach er politisch nie aktiv gewesen sei (vgl. Akte A18 S. 7). 8.3.2 Im Gegensatz zu den Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren legte er zudem im Beschwerdeverfahren dar, er habe A., ein ehemaliges LTTE- Mitglied, das mit Spenden aus dem Ausland die LTTE habe neu organisieren wollen, während mehrerer Monate überall hin gefahren. Nach der Ermordung von A. und zwei weiteren Extremisten sei er im Jahr 2014 festgenommen und über diese Leute befragt worden. Auch diese Darstellung des Beschwerdeführers ist nachgeschoben und stellt eine unglaubhafte Anpassung des Sachverhaltes dar, zumal er anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens aussagte, er habe A. nur ein einziges Mal in seinem (…) chauffiert, dabei nicht gewusst, um wen es sich gehandelt habe, und erst Monate später aufgrund eines Plakates festgestellt, dass dieser eine von den Behörden gesuchte Person sei (vgl. Akten A18 S. 12 und A20 S. 5 f.), was sich mit den nunmehr im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Angaben nicht vereinbaren lässt. Ausserdem machte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren keine konkreten gegen ihn gerichteten Massnahmen aufgrund des Transportes von A. geltend. Auch die Angabe, wonach A. mit Spendengeldern die LTTE neu organisieren wolle, wurde von ihm erst im Nachhinein dargestellt. Unter diesen Umständen sind die nachträglichen Vorbringen nicht glaubhaft, sondern bestätigen die von der Vorinstanz festgestellte Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen. 8.3.3 Die vom SEM bereits festgestellten nicht übereinstimmenden Angaben über den Verbleib seines Vaters (wonach dieser seit 2005 verschollen sei beziehungsweise der Beschwerdeführer ihn letztmals im Jahr 2014 gesehen habe) ergänzte er zudem mit zwei weiteren Versionen, was indessen nur die Unglaubhaftigkeit dieser Angaben bestätigt. So machte er im Beschwerdeverfahren geltend, sein Vater sei alt und krank, weshalb man nun ihn verfolgen wolle, was darauf hinweist, dass der Vater offensichtlich noch am Leben ist und der Beschwerdeführer darüber Kenntnis hat, da er ansonsten nicht wüsste, dass dieser krank sei. Dies lässt sich indessen mit den früheren Angaben, wonach der Vater verschollen sei, nicht vereinbaren. Dass der Vater alt und krank sei, ist im Übrigen nicht mit der ebenfalls im Beschwerdeverfahren dargelegten Version, wonach dieser ermordet worden sei, vereinbar. Die dargelegte Ermordung des Vaters ist zudem

D-6772/2017 nicht in Einklang zu bringen mit der Aussage anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens, wonach dieser verschollen sei. Auch die inzwischen vier unterschiedlichen Versionen über den Verbleib seines Vaters bestätigen somit die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen. 8.3.4 Schliesslich machte der Beschwerdeführer in Ergänzung zum bisherigen Sachverhalt auch geltend, er sei Mitglied der LTTE und kritischer Berichterstatter, was sich indessen überhaupt nicht mit seinen bisherigen Ausführungen in Einklang bringen lässt und somit gänzlich unglaubhaft ist. 8.4 Aufgrund der zahlreichen zusätzlichen unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass seine Vorbringen insgesamt nicht als glaubhaft zu betrachten sind. Folglich kann ihm auch nicht geglaubt werden, dass er im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka weiteren Massnahmen als dem üblichen bei der Einreise erfolgenden Background-Check ausgesetzt wäre. Insgesamt ist folglich die Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung zu bestätigen.

8.5 Des Weiteren ist die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr ins Heimatland ernsthafte Nachteile drohen würden.

8.5.1 Diesbezüglich ist auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen. Das Gericht hat sich in diesem Urteil ausführlich zur Situation in Sri Lanka und zu den sich aus verschiedenen internationalen Berichten ergebenden Risikofaktoren, welche im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka zu Verhaftung und Folter führen können, geäussert. Das Bundesverwaltungsgericht stellte unter anderem fest, dass von den für die Jahre 2009 bis 2013 dokumentierten Verhaftungs- und Folterfällen von Rückkehrenden aus europäischen Ländern hauptsächlich Personen tamilischer Ethnie – sofern bekannt mehrheitlich aus dem Norden und Osten des Landes, teilweise aus Colombo – betroffen gewesen seien (vgl. a.a.O. S. 29 E. 8.3). Dennoch könne aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende allein aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt sei, zumal es sich im Verhältnis zu den total zurückgekehrten Personen um einen Anteil von zwischen vier und fünf Prozent handle. Der Anteil der verhafteten und gefolterten Rückkehrenden gemessen an der Gesamtzahl der Rückkehrenden falle somit zahlenmässig

D-6772/2017 tief aus, weshalb zu ermitteln sei, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen würden, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (vgl. a.a.O. S. 20 E. 8.3).

8.5.2 Im Urteil werden verschiedene Risikofaktoren definiert, gestützt auf welche es zu vermehrten Festnahmen und Folterungen im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka gekommen ist.

8.5.2.1 In erster Linie gefährdet sind konkret jene Rückkehrenden, deren Name in der am Flughafen in Colombo abrufbaren Datenbank („Stop-List“) aufgeführt ist. In dieser Datenbank werden Daten von Personen gespeichert, welche der Verbindung zu den LTTE oder terroristischer Aktivitäten verdächtigt werden oder gegen die eine gerichtliche Verfügung oder ein Haftbefehl besteht beziehungsweise ein Strafverfahren eröffnet wurde. Das Gericht stellte fest, es sei unklar, ob das Vorliegen einer früheren Verhaftung oder ein Strafregistereintrag tatsächlich zu einem Eintrag in die „Stop-List“ führe. Indessen ging das Gericht davon aus, dass eine Person, über welche eine Verhaftung beziehungsweise ein Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE dokumentiert sei, von den sri-lankischen Behörden wohl als Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat wahrgenommen werde. Gelinge es der asylsuchenden Person, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen, sei von einer begründeten Furcht vor einem ernsthaften Nachteil im Sinne des Gesetzes auszugehen.

8.5.2.2 Weiter sei zu prüfen, ob im Fall von Asylsuchenden, welche eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufweisen würden, aus der Sicht der srilankischen Regierung immer noch die Gefahr bestehe, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Dies müsse im Einzelfall geprüft werden und sei von der betroffenen Person glaubhaft zu machen.

8.5.2.3 Geltend gemachte exilpolitische Aktivitäten vermöchten dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu begründen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werde. Auch dies müsse im Einzelfall geprüft und von der betroffenen Person glaubhaft dargestellt werden.

D-6772/2017 8.5.2.4 Ein Eintrag in der „Stop-List“, eine Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten seien stark risikobegründend, weil sie bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Wiedereinreise in Sri Lanka, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung nach Sri Lanka und Narben nur schwach risikobegründende Faktoren darstellen, was bedeute, dass sie in der Regel für sich allein genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu begründen vermöchten. Indessen könnten sie das Risiko einer rückkehrenden Person erhöhen, ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten und genauer überprüft sowie über ihren Auslandaufenthalt befragt zu werden. In Kombination mit stark risikobegründenden Faktoren könnten sie die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei der Rückkehr nach Sri Lanka erhöhen. Auch das Vorliegen mehrerer schwach risikobegründender Faktoren könne die Annahme einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes rechtfertigen. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen.

8.5.3 In Bezug auf den vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er durch die Behörden Sri Lankas verfolgt ist oder dass sein Vater exponiertes Mitglied der LTTE war. Folglich ist in seinem Fall nicht davon auszugehen, dass er in der Stop-List aufgeführt ist oder ihm Verbindungen zu den LTTE vorgeworfen werden. Gestützt auf die eingereichten Beweismittel und die Angaben im Beschwerdeverfahren ist ferner nicht davon auszugehen, dass er sich exilpolitisch betätigt hat und den sri-lankischen Geheimdiensten im Ausland deswegen aufgefallen sein könnte. Zudem hatte er gestützt auf die Aktenlage bei seiner Ausreise nichts zu befürchten. Unter diesen Umständen vermag der Vergleich zu anderen Personen, welche im Sommer 2013 aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückgekehrt und dort festgenommen sowie inhaftiert und misshandelt worden sind, nicht zu überzeugen, zumal sich der vorliegende Sachverhalt als grundsätzlich verschieden davon erweist.

8.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch ab-

D-6772/2017 gelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3

D-6772/2017 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner oder ihrer Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte berücksichtigt werden. Diese Gründe seien im Wesentlichen durch die identifizierten Risikofaktoren abgedeckt (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69). Dabei müsse dem Umstand gebührend Beachtung geschenkt werden, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im

D-6772/2017 Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.4.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka im Allgemeinen führte das SEM in der angefochtenen Verfügung aus, dass der Beschwerdeführer aus dem Vanni-Gebiet stamme. Zwar sei die Militärpräsenz im Norden und Osten des Landes mit vielen Militärbasen nach wie vor hoch; indessen sei das Militär weniger präsent und habe keinen Auftrag mehr, sich um zivile Belange zu kümmern. Gewisse vom Militär besetzte Landesteile seien zudem der Zivilbevölkerung zurückgegeben worden. Die wirtschaftlichen Perspektiven würden sich im Vanni-Gebiet schwieriger gestalten als in anderen Landesteilen. Hingegen seien die Energieversorgung, die Nahrungsmittelsicherheit, die Gesundheitsversorgung, die Schulbildung und die zivile Verwaltung grösstenteils wieder her- respektive sichergestellt. Auch die Sicherheitslage habe sich spürbar und nachhaltig gebessert. Internationale Organisationen und Nichtregierungsorganisationen hätten wieder Zugang zu den Konfliktgebieten. Aufgrund dieser substanziellen Verbesserungen erachte das SEM den Wegweisungsvollzug auch ins Vanni-Gebiet als grundsätzlich zumutbar. Mit seinem Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 gehe auch das Bundesverwaltungsgericht wieder davon aus, dass der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet wieder zumutbar sei. Subsidiär sei die Zumutbarkeit des Wegweisgungsvollzugs in einen anderen Landesteil zu prüfen. 10.4.2 Dem Beschwerdeführer stehe es offen, sich mit seiner Familie wieder in seinem Heimatdorf im Vanni-Gebiet, in welchem er den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht habe und in welchem die Familie über ein Grundstück, das sie zur Wiederansiedlung zurückerhalten habe, verfüge, niederzulassen. Im Nordosten und im Vanni-Gebiet habe er Verwandte, welche ihm bei der Rückkehr und bei der Wiedereingliederung in die Gesellschaft behilflich sein könnten. Da sich die Mutter, die Ehefrau und sein Kind in K._______ befänden, habe er auch die Möglichkeit, dorthin

D-6772/2017 zurückzukehren. Er verfüge somit über eine definitive beziehungsweise temporäre gesicherte Wohnsituation im Heimatland. Da die Mutter das Grundstück der Familie nicht habe verkaufen müssen, sei davon auszugehen, dass die Familie keine ernstzunehmenden finanziellen Sorgen habe. Aufgrund der mehrjährigen Schulbildung und der Erfahrung als (…) und in Anbetracht des jungen Alters sowie der guten Gesundheit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka rasch wieder in den Alltag eingegliedert werden und sich eine wirtschaftlich ausreichende Lebensgrundlage aufbauen könne. Somit erweise sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4.3 Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aus dem sogenannten "Vanni-Gebiet" stammt, ist vorliegend darüber zu befinden, inwiefern die Wegweisungsvollzugspraxis dorthin sowie aufgrund der Tatsache, dass seine Mutter, seine Ehefrau und sein Kind inzwischen in K._______ leben sollen, auch ins übrige Gebiet der Nordprovinz als zumutbar betrachtet werden kann. 10.4.4 Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist die vom SEM vorgenommene Einschätzung mit der vom Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (betreffend das Vanni-Gebiet) und E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (betreffend die Nordprovinz) getätigten Analyse der politischen und allgemeinen Lage in Sri Lanka vereinbar. In der erwähnten Praxis stellte das Gericht fest, der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz und ins Vanni-Gebiet könne unter der Voraussetzung, dass individuelle Zumutbarkeitskriterien wie insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation vorlägen, als zumutbar betrachtet werden. 10.4.5 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gestützt auf die Aktenlage gesunden Mann, der eine mehrjährige Schulbildung genossen und während mehrerer Jahre Erfahrungen als (…) gesammelt hat. Sowohl im Vanni-Gebiet als auch in der übrigen Nordprovinz hat er Verwandte, und seine Familie ist im Besitz eines Grundstückes, das ihr vom sri-lankischen Staat zur Wiederansiedlung zurückgegeben worden ist. Somit verfügt er über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, das ihn bei seiner Rückkehr wieder aufnehmen und ihn unterstützen wird, weshalb er in eine gesicherte Wohnsituation – sei es im Vanni-Gebiet oder in der übrigen Nordprovinz (K._______) zurückkehren kann. Seine Bildung und

D-6772/2017 seine Berufserfahrung werden ihm zudem den Wiedereinstieg ins Arbeitsleben erleichtern. Folglich kann insgesamt davon ausgegangen werden, dass er für sich und seine Familie nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka eine neue wirtschaftliche Existenz aufbauen kann und nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird. 10.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das sinngemäss gestellte Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ist abzuweisen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6772/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das sinngemäss gestellte Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:

D-6772/2017 — Bundesverwaltungsgericht 07.12.2017 D-6772/2017 — Swissrulings