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Bundesverwaltungsgericht 31.05.2016 D-6772/2015

31 maggio 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,577 parole·~13 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. September 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6772/2015

Urteil v o m 3 1 . M a i 2016 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Alfred Weber.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M., Asylhilfe Bern, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. September 2015 / N (…).

D-6772/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat im Februar 2014 zu Fuss verliess und nach B._______ gelangte, wo er sich zunächst im Flüchtlingslager H. aufhielt, ehe er zwei Wochen später von dort über C._______, D._______ und E._______ am 5. August 2014 in die Schweiz einreiste und hier am nächsten Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ vom 22. August 2014 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 10. August 2015 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei eritreischer Staatsbürger und stamme aus A.T., wo er zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwister bis zur Ausreise gelebt habe, dass er in A.Q. zur Schule gegangen sei und diese in der neunten Klasse (November 2013) abgebrochen habe, um seiner Familie in der Landwirtschaft zu helfen, dass sein Vater und sein älterer Bruder Soldaten gewesen seien, weshalb er für den Lebensunterhalt der Familie verantwortlich gewesen sei, dass er im Januar 2014 von der Verwaltung eine Vorladung für den Militärdienst erhalten habe, er indes für die Behörden nicht auffindbar gewesen sei, da er sich auf den Feldern versteckt habe, dass in der Folge seine Mutter verhaftet worden sei, dass er sich weiterhin versteckt gehalten habe und nur abends nach Hause zurückgekehrt sei, dass seine Mutter nach ihrer Freilassung ein zweites Mal verhaftet worden sei, dass er keine Möglichkeit gesehen habe, ein Leben als freier Mensch zu verbringen, weshalb er sich zur Flucht entschlossen habe, dass er eines Tages Richtung B._______ gegangen, dort mit viel Glück angekommen von einem Hirten in Empfang genommen und von diesem zu den (…) Soldaten gebracht worden sei,

D-6772/2015 dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen den Taufschein im Original und eine Kopie der Identitätskarte seiner Mutter zu den Akten reichte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. September 2015 – eröffnet am 21. September 2015 – abwies und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz verfügte, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand, dass Vorbringen dann widersprüchlich seien, wenn im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht würden, dass seine Ausführungen widersprüchlich ausgefallen seien (Angaben im Zusammenhang mit dem Erhalt der militärischen Vorladung und dem angeblichen Schulabbruch; Angaben zum Zeitpunkt, zur Dauer und zur Häufigkeit der angeblichen Verhaftungen der Mutter; Angaben zum Einrückungsort gemäss militärischer Vorladung; Angaben im Zusammenhang mit dem Besitz eines Schülerausweises), dass aufgrund dieser zahlreichen Widersprüche an den Vorbringen insgesamt gezweifelt werden müsse, weshalb die wesentlichen Asylgründe nicht geglaubt werden könnten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise unglaubhaft seien (nicht nachvollziehbare und unsubstanziierte Beschreibung des Reisewegs; seinen Ausführungen würden jegliche Realkennzeichen und jeglicher Detailreichtum fehlen; mangelhafte Angaben im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Flucht; Aussage, wonach die erfolgreiche Ausreise aus Eritrea lediglich auf Glück zurückzuführen sei; äusserst widersprüchliche Darlegung der ausreiserelevanten Gründe), dass von Gesetzes wegen der Grundsatz gelte, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (in casu: illegale Ausreise) beweisen oder zumindest glaubhaft machen müsse, wovon er trotz der schwierigen Umstände einer legalen Ausreise aus Eritrea nicht entbunden sei,

D-6772/2015 dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der unglaubhaften Ausreiseschilderungen indes nicht gelungen sei, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, mithin keine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe glaubhaft machen können, weshalb er nicht als Flüchtling anerkannt werden könne, dass im vorliegenden Fall der Vollzug der Wegweisung in Würdigung sämtlicher Umstände und in Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar zu erachten und der Beschwerdeführer daher in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl beantragen liess, dass eventualiter die Unzulässigkeit der Wegweisungshindernisse festzustellen und als Folge davon der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen liess, dass mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2015 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen wurden und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 13. November 2015, erhoben wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das SEM dürfte in der angefochtenen Verfügung unter Angabe der Fundstellen in den Protokollen der BzP und der Anhörung (vgl. A 3 und A 15 gemäss Aktenverzeichnis SEM) sowie unter Verweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4799/2012 vom 21. Februar 2014 und E-5045/2009 vom 29. November 2012 im Zusammenhang mit der angeblichen illegalen Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea respektive dem Nachweis von subjektiven Nachfluchtgründen zu Recht die Glaubhaftigkeit von dessen Darlegungen respektive die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt haben,

D-6772/2015 dass der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Argumentation in der Rechtsmitteleingabe keine stichhaltigen Gründe entgegenzusetzen haben dürfte, dass sich die diesbezüglichen Ausführungen grundsätzlich in der Wiedergabe des festgestellten Sachverhalts erschöpfen und die gegen die vorinstanzliche Begründung erhobenen Vorbringen respektive die anders empfundene Sichtweise als unbehelfliche Erklärungsversuche zu werten sein dürften, dass in der Rechtsmitteleingabe lediglich zu einem vom SEM als widersprüchlich dargelegten Sachverhaltsumstand (Angaben im Zusammenhang mit der Inhaftierung der Mutter) Stellung genommen und das dem Beschwerdeführer in diesem Punkt vorgehaltene widersprüchlichen Aussageverhalten als von untergeordneter Bedeutung hingestellt werde, dass der diesbezügliche Erklärungsversuch in den Akten keine Stütze finden und als nachträgliche Anpassung an den Sachverhalt zu qualifizieren sein dürfte, dass die Einschätzung in der Rechtsmitteleingabe, wonach nach Auffassung der Rechtsvertretung die Angaben des Beschwerdeführers detailliert, schlüssig und mit Gefühlen dargelegt worden seien, so dass sie den Anforderungen an die "Glaubwürdigkeit" standhielten, nicht zu einer anderen Betrachtungsweise führen dürften, dass vorliegend insbesondere festzustellen sein dürfte, dass eine Auseinandersetzung mit den massgebenden und entscheidenden anderen dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitselementen (u.a. Angaben zum Grund des Schulabbruchs, zum Einrückungsort, zum Schülerausweis) unterbleibe, mithin eine Klärung des als unglaubhaft erachteten Sachvortrags nicht herbeigeführt werden dürfte, dass der Vollständigkeit halber noch zu erwähnen sein dürfte, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben seit seiner Einreise in die Schweiz über Kontakte mit der Familie im Heimatland verfüge (vgl. A 15 Fragen 10, 33, 87 und 141 S. 2, 4, 9 und 14), ihm für die Beschaffung und Beibringung allfälliger seine Vorbringen untermauernder Unterlagen nicht nur genügend Zeit zur Verfügung gestanden haben, sondern es ihm auch möglich und zumutbar gewesen sein dürfte, entsprechende nähere Hinweise oder Aufschlüsse hinsichtlich des behaupteten Sachvortrags ins Verfahren einfliessen zu lassen,

D-6772/2015 dass den Erwägungen der Vorinstanz zu den unglaubhaften Ausreiseschilderungen des Beschwerdeführers äusserst rudimentär respektive vor dem Hintergrund der zu erwartenden Konsequenzen im Falle eines gescheiterten Ausreiseversuchs ohne nachvollziehbare Begründung begegnet werden dürfte (er wohne an der Grenze B._______ und sei mit einfachen Kleidern und ohne Gepäck für den Fall einer Kontrolle über die Grenze gegangen), dass daran auch die nicht konkret auf die Situation des Beschwerdeführers bezogenen Ausführungen mit Verweisen auf gerichtsnotorische Publikationen keine Änderung bewirken dürften, zumal inhaltlich lediglich nochmals die in der angefochtenen Verfügung anhand von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts aufgezeigten Hintergründe und daraus resultierenden Konsequenzen einer illegalen Ausreise aus Eritrea angeführt würden, dass die in der Rechtsmitteleingabe vertretene Auffassung fehl gehen dürfte, wonach allein aufgrund der illegalen Ausreise von subjektiven Nachfluchtgründen auszugehen und dem Beschwerdeführer deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, zumal er im Rahmen der ihm obliegenden Substanziierungslast nicht davon entbunden sei, gemäss der gesetzlichen Bestimmung von Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, was unter anderem eine glaubhafte Darlegung der Ausreiseumstände einschliesse, dass nach dem Gesagten von einer vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea auszugehen sein dürfte, was in diesem Kontext zur Verneinung von subjektiven Nachfluchtgründen führen dürfte, dass bei dieser Sachlage folglich auch kein Raum für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bestehe, dass der mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2015 verlangte Kostenvorschuss am 11. November 2015 geleistet wurde, dass mit Eingabe vom 15. Dezember 2015 Originaldokumente (Schreiben der Verwaltungsgemeinde des Beschwerdeführers, sein Einwohnerausweis, DHL-Plastikbriefumschlag) eingereicht wurden, welche die Identität des Beschwerdeführers, der gesucht werde, beweisen würden,

D-6772/2015 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das SEM mit Verfügung vom 18. September 2015 den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufnahm (vgl. auch Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2015), dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens somit die Frage der Anerkennung als Flüchtling, der Gewährung von Asyl sowie der Wegweisung an sich bildet, dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asyls die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb

D-6772/2015 der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die unverändert wiedergegebenen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2015 ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde – da aussichtslos – keine andere Beurteilung in der Frage der Asylgewährung zu bewirken vermögen,

D-6772/2015 dass sich die Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischenzeitlich nicht verändert hat, dass in der Eingabe vom 15. Dezember 2015 zwar mitgeteilt wird, der Beschwerdeführer werde gesucht, mangels konkreter Angaben zu den diesbezüglichen Umständen auf dieses Vorbringen jedoch nicht weiter einzugehen ist, dass die mit der erwähnten Eingabe eingereichten Dokumente zum Beweis der Identität des Beschwerdeführers nicht tauglich sind, zumal sie nicht fälschungssicher sind, zu einem anderen Zweck ausgestellt worden sein dürften (vgl. BVGE 2007/7 E. 6) und das als Einwohnerausweis bezeichnete Dokument als Geburtsdatum den „(…)“ trägt, was nicht dem vom Beschwerdeführer angegebenen Datum und jenem auf dem eingereichten Taufschein entspricht, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 18. September 2015 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen wurde, dass sich bei dieser Sachlage weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

D-6772/2015 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 11. November 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6772/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Alfred Weber

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