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Bundesverwaltungsgericht 06.12.2007 D-6766/2007

6 dicembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,999 parole·~15 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Asyl und Wegweisung (Nichteintreten); Verfügung de...

Testo integrale

Abtei lung IV D-6766/2007/sch/umk {T 0/2} Urteil v o m 6 . Dezember 2007 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig, Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu. A._______, geboren (...), Libyen, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Nichteintreten); Verfügung des BFM vom 21. September 2007 / N .... Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6766/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am (...) Januar 2007 verliess und gleichentags mit der Fluggesellschaft (F._______) unter Verwendung seines Reisepasses mit einem gültigen Visum für die Schweiz über den Flughafen Z._______ in die Schweiz einreiste, dass der Beschwerdeführer bis zur Stellung seines Asylgesuches am (...) Februar 2007 im Empfangszentrum Z._______ sich in den Städten W._______, X._______ und Y._______ aufhielt, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangszentrum Z._______ vom (...) Februar 2007 sowie der kantonalen Anhörung vom (...) März 2007 zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, wegen staatskritischer Äusserungen in seinem Heimatland verfolgt worden zu sein, dass im September 2006 der (...) Präsident diverse Versprechen an sein Volk gerichtet habe und diesem - wie bereits früher - Geld, Wohnungen und andere Geschenke in Aussicht gestellt habe, dass er vor diesem Hintergrund im Oktober 2006 zum Präsidenten des örtlichen Volkskomitees gegangen sei, um das Versprochene einzufordern, dass der Volkskomiteepräsident jedoch abgestritten habe, Kenntnis über derartige Zusagen zu haben, weshalb es zwischen ihnen zu einer heftigen verbalen Auseinandersetzung gekommen sei, worauf man ihn aus den Büroräumlichkeiten gewiesen habe, dass er in seinem aufgewühlten Gemütszustand vor dem Büro wartende Personen lautstark aufgefordert habe, zu revoltieren und ihre Rechte einzufordern, dass er danach nach Hause gegangen sei, wo ihn wenige Stunden später Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes aufgesucht hätten, dass er vor diesen jedoch habe fliehen können und sich daraufhin bei verschiedenen Freunden in G._______ und K._______ versteckt habe, D-6766/2007 dass der Sicherheitsdienst in der Zwischenzeit weiterhin sowohl in seinem Elternhaus in Z._______ als auch bei Verwandten in G._______ nach ihm gesucht habe, dass er sich am (...) November 2006 in K._______ einen neuen Reisepass habe ausstellen lassen, worauf ihm ein Freund das Einreisevisum für die Schweiz besorgt habe und er schliesslich am (...) Januar 2007 aus seinem Heimatland ausgereist sei, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben während seines Aufenthaltes in Y._______ aus Angst vor einer Ausschaffung aus der Schweiz seinen Reisepass vernichtet habe und keinerlei Identitätspapiere anlässlich der Stellung seines Asylgesuches eingereicht hat, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 21. September 2007 - eröffnet am 27. September 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren vorgebracht, wobei insbesondere die willentliche Vernichtung des Reisepasses durch den Beschwerdeführer gemäss ständiger Praxis der Schweizer Asylbehörden keinen Grund im nämlichen Sinne darstellen würde, dass sich ferner die Vorbringen des Beschwerdeführers nach einer summarischen materiellen Prüfung als unglaubhaft erwiesen hätten, zumal der Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten widersprüchliche Aussagen gemacht habe, dass der Beschwerdeführer beispielsweise die Umstände und den Ablauf der Suche nach ihm durch den Sicherheitsdienst in seinem Elternhaus anlässlich der beiden Anhörungen unterschiedlich dargelegt habe und auch seine Aussagen hinsichtlich der Häufigkeit der Vorsprachen der mutmasslichen Verfolger im Elternhaus widersprüchlich ausgefallen seien, D-6766/2007 dass der Beschwerdeführer ferner im Empfangszentrum ausgesagt habe, bei seinem Grossvater gesucht worden zu sein, gemäss der kantonalen Anhörung indessen der Sicherheitsdienst nur bei der Schwester aufgetaucht sein soll, dass der Beschwerdeführer schliesslich erst im Rahmen der kantonalen Anhörung angebliche weitere und frühere Festnahmen geltend gemacht habe, welche er anlässlich der Befragung im Empfangszentrum jedoch nie erwähnt habe, dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Oktober 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim BFM Beschwerde erhob, worauf die Vorinstanz die fremdsprachige Eingabe samt Beilagen am 8. Oktober 2007 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwies, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2007 unter Androhung des Nichteintretens aufgefordert wurde, seine fremdsprachige Eingabe zu verbessern und einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, die als Beilagen in Kopie eingereichten Belege diverser persönlicher Dokumente (...) im Original einzureichen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Oktober 2007 (Poststempel) innert Frist beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten, sämtliche Wegweisungsmassnahmen seien zu sistieren und die unentgeltliche Rechtspflege sei ihm zu gewähren, dass der Beschwerdeführer zur Begründung ausführte, die Behörden könnten seine Identität anhand der Visumsunterlagen selber überprüfen, D-6766/2007 dass er sodann wohl in der Lage sei, Originale von Identitätspapieren beizubringen, diesbezüglich jedoch zirka drei bis vier Wochen Zeit brauche, dass er für eine Stellungnahme zu den vorgehaltenen Widersprüchen im Entscheid des BFM zuerst einen Dolmetscher organisieren müsse, welcher mit ihm zu einer Beratungsstelle gehen könne, dies jedoch in so kurzer Zeit nicht möglich sei, weshalb er die Beschwerde in (...) eingereicht habe, dass er sich eine Übersetzung der fremdsprachigen Eingabe aus finanziellen Gründen nicht leisten könne, dass er indessen die im Verfahren vor der Vorinstanz geschilderten Ereignisse wirklich erlebt habe und diesbezüglich genauere Angaben machen möchte, weshalb er auch einen Termin bei einer Beratungsstelle festgesetzt habe und danach die Erklärungen nachliefern könne, dass mit Zwischenverfügung vom 6. November 2007 dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde wiedererwägungsweise verzichtet, dass ferner über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Endentscheid befunden werde, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 22. November 2007 an seinen Erwägungen vollumfänglich festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass die vorinstanzliche Vernehmlassung dem Beschwerdeführer am 23. November 2007 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. D-6766/2007 Art. 31-34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]), dass gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, und dies im Rahmen einer summarischen Prüfung zu geschehen hat (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines förmlichen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), D-6766/2007 dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren trotz mehrfacher Aufforderung und der grundsätzlichen Bejahung der Möglichkeit zur Papierbeschaffung (vgl. Akten A1/10, S. 2, A8/18, S. 2) sowie einer erneuten Aufforderung in der Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2007 bis dato keine rechtsgenüglich Identitätsdokumente eingereicht hat (vgl. BVGE 2007/7 E.4 - 6 S. 58 ff.), dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG verpflichtet ist, bereits im Empfangszentrum seine Reisepapiere oder Identitätsausweise abzugeben, durch die angebliche Vernichtung seines Reisepasses indessen mutwillig dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, dass die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Beschaffung anderweitiger Identitätsausweise als pauschal und ausweichend zu bezeichnen sind, zumal der Beschwerdeführer wiederholt nur vorbringt, für die Beibringung der Dokumente mehr Zeit zu benötigen, seinen Ausführungen indessen nicht zu entnehmen ist, weshalb er in den vergangenen elf Monaten nicht in der Lage gewesen sein soll, die Originale der geforderten Identitätspapiere einzureichen, dass die Einreichung von Kopien den Anforderungen an rechtsgenügliche Identitätsdokumente indessen nicht zu genügen vermag (vgl. BVGE 2007/7), zumal Kopien nicht als fälschungssicher bezeichnet werden können, dass das BFM somit in der angefochtenen Verfügung überzeugend begründet hat, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, den Umstand, wonach die Nichteinreichung von Reise- oder Identitätspapieren auf entschuldbaren Gründen basiere, glaubhaft darzulegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), D-6766/2007 dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt hat, und davon auszugehen ist, es seien aufgrund der Anhörung keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses nötig (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung insgesamt zutreffend dargelegt hat, weshalb den Aussagen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden kann, dass gemäss Vorinstanz der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Empfangszentrum ausgeführt habe, vom zweiten Stock seines Hauses aus gesehen und gehört zu haben, was sich bei der Suche nach ihm durch die Sicherheitskräfte abgespielt habe (vgl. Akte A1/10, S. 5), demgegenüber anlässlich der kantonalen Anhörung jedoch geltend gemacht habe, er habe diesbezüglich weder etwas gesehen noch gehört (vgl. Akte A8/18, S. 8), dass der Beschwerdeführer sodann anlässlich der Befragung im Empfangszentrum unter anderem vorgebracht habe, die Sicherheitskräfte hätten auch bei seinem Grossvater in G._______ nach ihm gesucht (vgl. Akte A1/10, S. 6), währenddessen er im Rahmen der kantonalen Anhörung geltend gemacht habe, lediglich bei seiner Schwester in G._______ gesucht worden zu sein (vgl. Akte A8/18, S. 9), dass der Beschwerdeführer diesen Widersprüchen in seiner Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenzubringen vermag, dass in diesem Zusammenhang auf die eingereichte Beschwerdeverbesserung samt einer pauschalen Stellungnahme zu verweisen ist, worin der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen bisherigen Ausführungen festhält, dass die genannte Eingabe den Schluss zulässt, der Beschwerdeführer habe die Hilfe einer fachkundigen Person beiziehen können, dass folglich den Vorbringen der Beschwerdeführers, wegen sprachlicher beziehungsweise finanzieller Probleme weder eine Übersetzung seiner Eingabe vom 4. Oktober 2007 noch eine detaillierte Stellungnahme zur vorinstanzlichen Verfügung beibringen zu können, nicht geglaubt werden kann und daher sein sinngemässes Gesuch um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung abzuweisen ist, D-6766/2007 dass sich der Beschwerdeführer über die von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten hinaus in weitere Widersprüche verstrickt, indem er beispielsweise anlässlich der summarischen Erstbefragung ausführt, sein Bruder habe ihm am Telefon mitgeteilt, er würde weiterhin zu Hause gesucht (vgl. Akte A1/10, S. 6), anlässlich der kantonalen Anhörung in diesem Zusammenhang jedoch angibt, diverse Kollegen kontaktiert zu haben, welche ihm berichtet hätten, unbekannte Personnen würden immer wieder vorbeikommen und nach ihm suchen (vgl. Akte A8/18, S. 8), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, aus welchen Gründen er nach einer einmaligen Auseinandersetzung mit dem Präsidenten des Volkskomitees in eine derart massive Bedrohungslage geraten sein soll, nicht zu überzeugen vermögen, soll die vorgenannte Person doch nicht einmal seinen Namen und seine Anschrift gekannt haben (vgl. Akte 8/18, S. 7), dass der Beschwerdeführer denn auch gemäss Auskunft seines Verwandten V._______, welcher bei der Polizei arbeiten soll, nach besagtem Vorfall nicht im Computer verzeichnet gewesen sei (vgl. Akte A8/18, S. 11), dass darüber hinaus der Umstand der problemlosen Erlangung des Reisepasses am (...) November 2006 durch den Beschwerdeführer ebenfalls auf eine nichtexistente Verfolgung schliessen lässt, wäre es den staatlichen Sicherheitsbehörden doch ein Leichtes gewesen, den Beschwerdeführer bei der persönlichen Abholung seines Passes festnehmen zu lassen, sofern ein wirkliches Interesse an der Person des Beschwerdeführers bestanden hätte, dass ferner die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers als Lastwagenchauffeur und Warenlieferant im Zeitraum zwischen angeblicher Verfolgung und der Flucht dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person widerspricht (vgl. Akten A1/10, S. 3 und A8/18, S. 4 und 14), und auch das einmonatige Zuwarten des Beschwerdeführers nach seiner Ankunft in der Schweiz bis zur Asylgesuchsstellung sowie die willentliche Vernichtung des Reisepasses nicht von einer flüchtlingsrelevanten Zwangslage des Beschwerdeführers zeugen, dass schliesslich die vom Beschwerdeführer erst anlässlich der kantonalen Anhörung geltend gemachten wiederholten ein- bis zweitägigen D-6766/2007 Festnahmen durch die Polizei sich nicht als geeignet erweisen, das bisher Gesagte in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, sollen die fünf bis sechs Festnahmen doch - abgesehen von einer dreitägigen Haft im Jahre 1998 wegen Fahrens in alkoholisiertem Zustand - vor allem aufgrund verbaler Auseinandersetzungen des Beschwerdeführers mit Ordnungskräften erfolgt sein, darüber hinaus jedoch zu keinen weiteren Konsequenzen geführt haben (vgl. Akte A1/10, S. 6), dass aufgrund der Aktenlage vom Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft respektive - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - vom Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen auszugehen ist, dass gleichzeitig keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu BGVE 2007/8 E. 5.6.6 S. 91 f.), dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf das Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Falle eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzuges das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der D-6766/2007 Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen drohen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht, dass sich aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Libyen kein Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt, dass im Übrigen selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen), dass in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung - als Folge der in Libyen herrschenden allgemeinen Sicherheitslage - einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, dass in den Akten nichts darauf hindeutet, der Beschwerdeführer würde aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Libyen auch möglich ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer freiwilligen Rückkehr oder einer zwangsweisen Ausschaffung entgegenstehen könnten, zumal der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen, dass der vom BFM verfügte Vollzug daher in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG), D-6766/2007 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 - 3 des Reglementes vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass indessen aufgrund der Aktenlage der Beschwerdeführer zwar als bedürftig zu erachten ist, die Beschwerde aber nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, weshalb in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-6766/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: BFM-Verfügung vom 21. September 2007 im Original) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ...) - (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Katarina Umegbolu Versand: Seite 13

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