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Bundesverwaltungsgericht 26.11.2014 D-6764/2014

26 novembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,101 parole·~16 min·2

Riassunto

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 13. November 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6764/2014

Urteil v o m 2 6 . November 2014 Besetzung

Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien

A._______, Pakistan, vertreten durch Dr. iur. Attaul Wasay, LL.M., Great Central Advisory, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 13. November 2014 / (…).

D-6764/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2014 im Flughafen Zürich um Asyl nachsuchte, dass das BFM ihm gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis maximal 60 Tage der Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer am (…) 2014 summarisch befragt wurde und die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM am (…) 2014 erfolgte, dass er dabei im Wesentlichen vorbrachte, er sei pakistanischer Staatsangehöriger und gehöre der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya an, dass er zuerst im District B._______ gewohnt habe, wegen Diskriminierungen jedoch mit seiner Familie nach C._______ im gleichnamigen District gezogen sei, dass er dort staatliche Schulen besucht habe, dann jedoch wegen seiner Religion in eine (…) Schule habe wechseln müssen, wobei er auch das College nicht als (…) habe beenden können, weil er Ahmadi sei, dass er und die anderen Ahmadi von der Bevölkerung stets gemieden worden sei, dass sein Vater, welcher als Polizeibeamter gearbeitet habe, im Jahr (…) bei einem Autounfall umgekommen sei, wobei D._______, welcher seinen Vater zuvor bereits bedroht habe, seinem Grossvater in der Folge gesagt habe, dass er seinen Vater getötet habe, dass seine Familie (Beschwerdeführer) bei der Polizei Anzeige erstattet habe, welche jedoch nichts unternommen habe, dass im (…) 2014 E._______ ihn immer wieder telefonisch und auf der Strasse bedroht habe und ihn (…) 2014 mit einem (…) zu Hause aufgesucht habe, dass er E._______ rechtzeitig kommen gehört habe und ihm die Flucht durch den Hinterausgang gelungen sei, woraufhin er bei einem F._______ gelebt habe,

D-6764/2014 dass er Pakistan am (…) 2014 mithilfe eines Schleppers, welchem er seinen Reisepass habe übergeben müssen, auf dem Luftweg verlassen habe und über G._______ nach Zürich gereist sei, dass er seine entfernten Verwandten H._______ (…) und I._______ (…), welche zur gleichen Zeit am Flughafen Zürich um Asyl ersucht hätten, dort zufällig getroffen habe, dass er den Asylbehörden keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere einreichte, dass er zur Stützung seiner Vorbringen einen Ahmadi-Ausweis und (…) einreichte, dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 13. November 2014 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug anordnete, wobei ihm die editionspflichtigen Akten ausgehändigt wurden, dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand, dass er die geltend gemachte Verfolgung durch E._______ unglaubhaft geschildert habe, wobei es ihm insbesondere nicht gelungen sei plausibel zu erklären, weshalb er gerade zu jenem Zeitpunkt von E._______ verfolgt worden sei, nachdem seine Familie vorher angeblich während (…) Jahren keine Probleme gehabt habe, dass dies auch für das Vorbringen gelte, wonach E._______ ihn während (…) auf verschiedene Weisen bedroht habe, ohne ihm etwas anzutun, um ihn schliesslich zu Hause umbringen zu wollen, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb ihn E._______ angeblich ausgerechnet zu Hause aufgesucht habe, obwohl er ihn heimlich hätte töten können, und ihn fliehen lassen habe, dass es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen sei, die Drohungen vor der Ausreise konkret zu schildern, zumal er sich auf die Behauptung beschränkt habe, er sei auf der Strasse und telefonisch bedroht worden,

D-6764/2014 ohne dass er fähig sei, diese Drohungen differenziert und detailliert zu beschreiben, dass er nicht in der Lage gewesen sei, die Szene, als E._______ zu ihm nach Hause gekommen sei, konkret und realistisch zu schildern, dass er schliesslich ohne Angabe von plausiblen Gründen keinerlei Ausweise eingereicht habe, sondern sich diesbezüglich widersprochen habe, indem er zum einen erklärt habe, seine Identitätskarte befinde sich zu Hause, um zum andern zu sagen, diese sei beim Schlepper, dass sich der angeblich inszenierte tödliche Autounfall seines Vaters vor (…) Jahren ereignet habe, ohne dass dem Beschwerdeführer seither etwas zugestossen sei, und die geltend gemachte Verfolgung vor der Ausreise als unglaubhaft zu qualifizieren sei, wobei selbst wenn die geltend gemachten Todesumstände zutreffen sollten, kein begründeter Anlass bestehen würde, dass auch der Beschwerdeführer Opfer eines Anschlags werden könnte, dass im Zusammenhang mit der geltend gemachten Unterdrückung der Ahmadi in Pakistan nicht von einer Kollektivverfolgung gesprochen werden könne, dass sich auch aus den eingereichten Beweismitteln keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung ergeben würden, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass zwar namentlich die Ahmadi in Pakistan gewissen Benachteiligungen von Seiten der Bevölkerung und den Behörden ausgesetzt seien, welche jedoch im Normalfall keine Intensität von der Art erreichten, dass sie einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) gleichkämen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. November 2014 (Datum des Poststempels: 20. November 2014) an das Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung des Entscheids des BFM und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen liess,

D-6764/2014 dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Übersetzung der Begründung der Beschwerdeschrift in eine Amtssprache sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte, dass er zudem die Entlassung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich und die Gewährung der Möglichkeit und Zeit zur Einreichung weiterer Beweismittel aus seinem Heimatland betreffend seine Gefährdung beantragen liess, dass er gleichzeitig zehn Internetausdrucke und eine Pressemitteilung betreffend die Verfolgung der Ahmadi in Pakistan einreichte, dass darauf sowie auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am (…) 2014 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

D-6764/2014 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeschrift samt Begründung bereits in einer Amtssprache eingereicht wurde, weshalb sich der darin gestellte, mit keinem Wort begründete Antrag auf Übersetzung als gegenstandslos erweist und darüber nicht zu befinden ist, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG; vgl. zu den entsprechenden Anforderungen BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3), dass sich die Beschwerdeschrift im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränkt und an deren Glaubhaftigkeit festhält, wobei unter Hinweis auf die eingereichten Unterlagen ausgeführt wird, die Situation der Ahmadi habe sich vor allem seit dem Machtwechsel und der neuen Regierung in Pakistan extrem verschlechtert und der Beschwerdeführer würde verfolgt und bedroht, weil er ein aktives Mitglied der Ahmadiyya-Gemeinde sei, dass bezüglich der Ausweise des Beschwerdeführers dessen beide Aussagen korrekt seien und ein Übersetzungsfehler vorliege, dass auch im Zusammenhang mit der geltend gemachten individuellen Verfolgung wegen der sprachlichen Barriere und Missverständnissen des Übersetzers einiges falsch interpretiert worden sei,

D-6764/2014 dass entgegen dessen gegenteiliger Behauptung die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend den Ort, wo sich seine Identitätskarte befinde, widersprüchlich sind, dass die Überprüfung der vorinstanzlichen Protokolle keine Hinweise auf sprachliche Missverständnisse oder Übersetzungsfehler ergibt, dass sowohl die Erstbefragung als auch die Anhörung des Beschwerdeführers in dessen Muttersprache erfolgten, er die Verständigung mit der Dolmetscherin als gut bezeichnete, ihm die Protokolle rückübersetzt wurden und er unterschriftlich bestätigte, dass sie seinen Aussagen entsprechen würden, dass er sich deshalb bei seinen protokollierten Aussagen behaften lassen muss, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Überprüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – mit zutreffender Begründung festgestellt hat, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand, dass diesbezüglich zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass in der Beschwerde zudem ausgeführt wird, bei der Ahmadiyya- Gemeinde Schweiz sei ein Antrag auf Bestätigung betreffend Zugehörigkeit und bekannte Bedrohungen gegen den Beschwerdeführer gestellt worden, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen, soweit glaubhaft, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren sind, dass sich deshalb in diesem Zusammenhang die Einreichung weiterer Beweismittel aus dem In- und Ausland erübrigt, weshalb der vom Beschwerdeführer diesbezüglich implizit gestellte Antrag auf Fristansetzung abzuweisen ist,

D-6764/2014 dass im Übrigen die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ahmadiyya-Gemeinschaft im vorinstanzlichen Verfahren nicht in Zweifel gezogen wurde, dass die Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya in Pakistan in ihrem religiösen Leben in einschneidender Weise eingeschränkt sind, sich selber als Muslime verstehen, jedoch von den orthodoxen Muslimen als Ketzer betrachtet werden, da sie das fundamentale Glaubensprinzip des Islams – Muhammed sei der letzte aller Propheten gewesen – verworfen haben, dass die Ahmadi im Jahr 1974 durch Beschluss der pakistanischen Nationalversammlung aus der Gemeinschaft der Muslime ausgeschlossen und zu einer nicht-muslimischen Minderheit erklärt wurden, dass seither einige Strafgesetzbestimmungen ins pakistanische Strafgesetzbuch aufgenommen wurden (unter anderem der sogenannte "Blasphemieparagraph"), die diskriminierenden Charakter haben und sich insbesondere auch gegen die Ahmadi richten, dass daher sämtliche Formen, mit denen die Ahmadi ihren muslimischen Glauben ausdrücken und ausüben, bewirken können, dass orthodoxe Muslime sich in ihrem religiösen Empfinden beleidigt und ihren wahren Glauben beeinträchtigt sehen, und Reaktionen der Betroffenen (und grundsätzlich auch strafrechtliche Verfolgung) auszulösen vermögen (vgl. Urteil des BVGer E-4992/2006 vom 10. Mai 2011 E. 7.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 3 E. 7.d.bb S. 25), dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner konstanten Rechtsprechung weiterhin nicht vom Vorliegen einer Kollektivverfolgung der Ahmadi in dem Sinne ausgeht, dass jedes Mitglied der Ahmadiyya-Gemeinschaft Anlass habe, individuell eine Verfolgung befürchten zu müssen, dass eine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung als nicht angezeigt erscheint, dass insgesamt damit an der Praxis festzuhalten ist, wonach von der allgemeinen Lage der Ahmadi nicht generell auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungssituation des Einzelnen geschlossen werden kann (vgl. dazu Urteil des BVGer E-4992/2006 vom 10. Mai 2011 E. 5.1 und 7.3, m.w.H., bestätigt in D-5941 vom 8. Januar 2014 E. 5.6.3) http://links.weblaw.ch/EMARK-2002/3

D-6764/2014 dass an dieser Einschätzung auch die Ausführungen in der Beschwerde sowie die eingereichten Berichte nichts zu ändern vermögen, und sich aus diesen Beweismitteln mangels individuellen Bezugs keine Verfolgung des Beschwerdeführers ergibt, weshalb dieser daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass sich der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seinem Grundsatzurteil vom 5. September 2012 C-71/11 (und C-99/11) – wie auch die schweizerischen Asylbehörden – auf den Standpunkt stellt, dass nicht jeder Eingriff in die Religionsfreiheit eine Verfolgungshandlung im Sinne der jeweils zu beachtenden Bestimmungen bedeute und er des Weiteren wie auch die schweizerischen Asylbehörden davon ausging, dass bei einem Antragssteller, der nach seiner Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen werde, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzten, begründete Furcht vor Verfolgung vorliegen könne, dass beim Beschwerdeführer indessen gerade nicht davon auszugehen ist, dass er nach einer allfälligen Rückkehr nach Pakistan religiöse Betätigungen vornehmen wird, die eine Verfolgungsfurcht begründen könnten, zumal er seit seiner Geburt der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya angehört und sich offensichtlich nie in einer Art und Weise für seinen Glauben exponierte, die zu einer asylrelevanten Verfolgung führte, dass deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass er nach einer Rückkehr in seine Heimat allein aufgrund der seinem Umfeld bekannten Glaubenszugehörigkeit oder der Art und Weise, wie er seinen Glauben lebt, verfolgt würde, dass sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde erübrigt, weil sich diese darin erschöpfen, die Asylvorbringen sinngemäss zu wiederholen und deren Authentizität zu bekräftigen, ohne in substanziierter Weise zur Argumentation der Vorinstanz Stellung zu nehmen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-

D-6764/2014 willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H. sowie EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass ferner keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung ersichtlich sind, dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-

D-6764/2014 krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Pakistan schliessen lassen, dass davon ausgegangen werden kann, dass (…) des Beschwerdeführers weiterhin in Pakistan wohnhaft sind, obwohl er (…) angeblich seit dem (…) 2014 keinen Kontakt mehr gehabt habe und vermutet, dass diese nicht mehr in C._______ wohne, dass der Beschwerdeführer einen(…)-Abschluss am College besitzt und von seinem F._______ und seinem Grossvater unterstützt wurde, in (…) tätig war, dass er mithin in Pakistan über ein soziales und wirtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, dass auch sonst keine individuellen Gründe (beispielsweise medizinischer Natur) vorliegen, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen, weshalb unter den gegebenen Umständen somit nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, welche als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass demnach die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Entlassung aus dem Transitbereich des Flughafens und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,

D-6764/2014 dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6764/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer

Versand:

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