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Bundesverwaltungsgericht 20.02.2014 D-676/2014

20 febbraio 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,701 parole·~19 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Januar 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-676/2014

Urteil v o m 2 0 . Februar 2014 Besetzung

Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien

A._______, geboren (…), und dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), Iran, beide vertreten durch lic. iur. Benedikt Schneider-Koch, Rechtsanwalt, Advokatur & Notariat, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Januar 2014 / N (…).

D-676/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Januar 2010 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 13. Juni 2009 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1066/2010 vom 6. Februar 2012 die gegen diese Verfügung am 22. Februar 2010 erhobene Beschwerde abwies, dass in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen zusammenfassend zur Begründung ausgeführt wurde, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand und die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Benachteiligungen als Frau stellten keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar, dass mit Schreiben des BFM vom 15. Februar 2012 den Beschwerdeführenden Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 6. März 2012 eingeräumt wurde, dass ferner festgehalten wurde, dass sich dieses Schreiben auf die Beschwerdeführenden sowie deren Kind C._______, geboren (…), Iran, beziehe, dass die Beschwerdeführenden und deren Kind am 6. März 2012 eine als "Wiedererwägungsgesuch/Asylgesuch" bezeichnete Eingabe einreichen liessen, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das im Verlaufe des ersten Asylverfahrens eingereichte Gerichtsdokument sei echt und es seien diesbezüglich weitere Nachforschungen seitens des BFM in die Wege zu leiten, dass der Beschwerdeführer Teil der iranischen Opposition gewesen und auch die Beschwerdeführerin aktiv in der Oppositionsbewegung gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin in einem der Eingabe vom 6. März 2012 beigelegten und von ihr verfassten Schreiben unter anderem ausführte, ihre Brüder seien politisch aktiv gewesen,

D-676/2014 dass im Oktober 2007 (Anmerkung des Gerichts) das Elternhaus gestürmt und ihr Vater mitgenommen worden sei, dass der Vater später (im gleichen Monat) einen [Todesart 1] erlitten habe, dass das Haus am 5. Juni 2008 erneut vom Geheimdienst gestürmt worden sei, dass sie mitgenommen, verhört und nach zwei Tagen freigelassen worden sei, dass sie sich medizinisch habe behandeln lassen, dass sie in der Folgezeit an Demonstrationen teilgenommen habe, dass sie anlässlich einer Demonstration vom 15. Januar 2009 verhaftet, festgehalten, gefoltert und am 25. April 2009 gegen Bezahlung einer Kaution durch die Familie freigelassen worden sei, dass sie am 8. Juni 2009 eine Vorladung vor Gericht erhalten habe, welcher sie keine Folge geleistet habe, dass zur Untermauerung der Vorbringen als Beweismittel ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 5. März 2012, ein Schreiben des Polizeireviers Nr. 24 an das gerichtsmedizinische Zentrum, ein Schreiben des gerichtsmedizinischen Zentrums an das Polizeirevier Nr. 24, eine vom 8. Juni 2009 datierende Vorladung (mit Eingabe vom 19. März 2012 eingereicht), ein Schreiben der Worker-communist Party of Iran vom 28. Februar 2012, Fotos des Beschwerdeführers als aktiver Oppositioneller sowie Dokumente einer Postzustellung Eingang in die Akten fanden (vgl. B 2 gemäss Aktenverzeichnis des BFM), dass das BFM mit Schreiben vom 21. März 2012 den Beschwerdeführenden den Eingang des Gesuchs bestätigte und festhielt, der Vollzug der Wegweisung werde bis auf Weiteres ausgesetzt, sie könnten sich bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens in der Schweiz aufhalten und der für den Vollzug zuständige Kanton werde angewiesen, bis zum Endentscheid von Vollzugsmassnahmen abzusehen, dass das BFM – ohne das Kind der Beschwerdeführenden im Rubrum aufzuführen – mit Verfügung vom 30. Januar 2014 – eröffnet am 31. Ja-

D-676/2014 nuar 2014 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt die Ausreisefrist auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung festsetzte und festhielt, dass im Unterlassungsfall die Beschwerdeführenden in Haft genommen und unter Zwang in den Heimatstaat zurückgeführt werden könnten, dass den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt wurden, dass die in Kopie eingereichte und vom 8. Juni 2009 datierende Vorladung eingezogen wurde, dass es zur Begründung unter Verweis auf die Rechtsprechung (BVGE 2009/53) zunächst festhielt, dass der Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Asylbegründung und der eingereichten Beweismittel klar sei, weshalb vorliegend keine Anhörung erforderlich sei, dass das BFM ferner im Wesentlichen anführte, das am 29. Oktober 2009 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2012 rechtskräftig abgeschlossen und es würden sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass nach dem Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass sich das BFM und das Bundesverwaltungsgericht zur Frage der Echtheit des im ersten Asylverfahren eingereichten Gerichtsdokuments erschöpfend geäussert hätten und daher keine Notwendigkeit für das Begehren bestehe, seitens des BFM dazu weitere Nachforschungen in die Wege zu leiten, dass stattdessen insbesondere auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2012 zurückzuverweisen sei, dass die im Schreiben der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe in mehrfacher Hinsicht unstimmig seien,

D-676/2014 dass, auch nicht ansatzweise, nachvollziehbare Gründe ersichtlich seien, weshalb die Beschwerdeführerin diese Vorbringen nicht im Verlaufe des ersten Asylverfahrens geltend gemacht habe, dass die Erklärung (Asylgründe des Ehemannes seien ausreichend, weshalb die eigenen nicht mehr erwähnt werden müssten) nicht plausibel sei, insbesondere deshalb, weil sie sowohl an der Befragung als auch an der Anhörung beim Bundesamt ausdrücklich nach eigenen Asylgründen gefragt worden sei (vgl. A 2 S. 7-8; A 11 S. 2-5), dass die Beschwerdeführerin – im Gegensatz zu den in ihrem Schreiben vorgebrachten Gründen – anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens angegeben habe, nie politisch aktiv, vor Gericht oder inhaftiert gewesen zu sein (vgl. A 2 S. 7), dass aufgrund der massiven Unstimmigkeiten die Vorbringen nicht glaubhaft seien und auch die diesbezüglich eingereichten Beweismittel das Vorgebrachte nicht zu stützen vermöchten, dass den in Kopie eingereichten Dokumenten (Vorladung vom 8. Juni 2009, Schreiben des Polizeireviers Nr. 24 und des gerichtsmedizinischen Zentrums) kein Beweiswert zukomme, da diese leicht käuflich erwerbbar seien, dass auch keine Erklärung vorliege, weshalb das der Beschwerdeführerin ausgestellte Dokument vom 8. Juni 2009 erst rund 4 ½ Jahre (recte: 2 ¾ Jahre) später zu den Akten gegeben werden sollte, dass die Begründung in der Eingabe vom 19. März 2012 unbehelflich sei, wonach die Beschwerdeführenden dieses Dokument "trotz der Schwierigkeiten und der strengen Kontrollen des unerbittlichen Regimes in D._______ (sic!)" hätten erhalten können, dass die in Kopie eingereichte Vorladung vom 8. Juni 2009 deswegen eingezogen werde, dass die vom Beschwerdeführer zu den Akten gegebenen Fotos von ihrer Art her ohne Beweiswert seien und die Unstimmigkeiten im Verlaufe des ersten Verfahrens somit nicht aufzulösen vermöchten, dass das Schreiben der Worker-communist Party of Iran als Gefälligkeitsschreiben zu werten sei, dem als solchem kein Beweiswert innewohne,

D-676/2014 dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, weil diesem keine triftigen Gründe entgegen stünden, dass die Beschwerdeführenden – ohne Erwähnung ihres Kindes – mit Eingabe vom 7. Februar 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, das Eintreten auf die Asylgesuche und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragen liessen, dass eventualiter die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu erteilen sei, dass in jedem Fall von einer Wegweisung aus der Schweiz abzusehen sei, dass subeventualiter die Angelegenheit an die Vorinstanz zwecks nochmaliger Befragung der Beschwerdeführenden und tatsächlicher materieller Prüfung der Asylgründe zurückzuweisen sei (Antrag 6), dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

D-676/2014 dass das in der angefochtenen Verfügung unerwähnt gebliebene Kind C._______, geboren (…), Iran, der Beschwerdeführenden in das vorliegende Verfahren miteinzubeziehen ist, dass mit der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012, welche am 1. Februar 2014 in Kraft trat, unter anderem die Bestimmung betreffend Nichteintreten auf ein zweites Asylgesuch (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG) aufgehoben wurde, dass nach Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325) bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung dieses Gesetzes hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008 gilt, dass demnach auf den vorliegenden Fall die bisherige Bestimmung betreffend Nichteintreten auf die zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführenden anzuwenden ist, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens), die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 alt Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-

D-676/2014 riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.), dass nach dem Gesagten auf das Begehren um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass vorab festzuhalten ist, dass die Vorinstanz im Einklang mit der Rechtsprechung (BVGE 2009/53 E. 5.7 S. 772) aufgrund der schriftlichen Eingabe vom 6. März 2012 im vorliegenden Fall auf eine Anhörung der Beschwerdeführenden verzichtet hat, dass diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Subeventualantrag (Antrag 6 der Beschwerde) somit abzuweisen ist,

D-676/2014 dass unbestritten ist, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, dass sich der Beschwerdeführer grundsätzlich auf den gleichen Sachverhalt wie anlässlich des ersten Asylverfahrens berief und eine nochmalige Überprüfung der Echtheit des von ihm damals eingereichten und als gefälscht erkannten Gerichtsdokuments anhand der auf diesem Dokument angeführten Verfahrensnummer beantragte, dass im Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-1066/2010 vom 6. Februar 2012 in E. 5.2 S. 14 f. einlässlich dargelegt wurde, weshalb es sich bei dem vom Beschwerdeführer eingereichten Gerichtsdokument um eine Fälschung handelt, sich aus der von ihm geäusserten Kritik an der Vorgehensweise des Bundesamtes und der Botschaft im Rahmen der Abklärung keine Zweifel an deren Zuverlässigkeit ergeben und infolgedessen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von einer Vertrauensperson der Botschaft dargelegten Ausführungen zu zweifeln, dass allein der Verweis auf die auf dem Dokument angeführte Verfahrensnummer keinen unumstösslichen Hinweis für dessen Echtheit darstellt respektive die Vornahme weiterer Nachforschungen in dieser Angelegenheit rechtfertigt, dass der Hinweis auf die Verfahrensnummer bereits im ersten Asylverfahren im Zusammenhang mit dem Begehren um eine erneute Überprüfung vorgebracht wurde (vgl. Stellungnahme vom 21. November 2011 Ziff. 5 S. 4 f.), dass die Argumentation sowohl in der Eingabe vom 6. März 2012 als auch in der Beschwerde grundsätzlich dieselbe ist und nicht im Entferntesten irgendwelche Anhaltspunkte oder stichhaltigen Gründe erkennen lässt, welche an der im Urteil getroffenen Feststellung der Fälschung des besagten Dokuments Zweifel nähren könnten, dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen, dass die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin erstmals vorgetragenen Sachverhalt einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht standhalten,

D-676/2014 dass lediglich ergänzend festzuhalten ist, dass die Schilderungen im Zusammenhang mit dem Tod des Vaters im Oktober 2007 ([Todesart 1] im Anschluss an eine Mitnahme) von denjenigen im Rahmen des ersten Asylverfahrens ([Todesart 2]; Tod kurz vor dem Newroz [Frühlingsfest, 20. oder 21. März]) krass divergieren (A 2 S. 4), dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die diesbezüglich nicht zu beanstandenden vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen ist, dass die Erwägungen des BFM zu den weiteren Beweismitteln (II/Ziff. 4 S. 4 der angefochtenen Verfügung) zwar knapp ausgefallen sind, dass die diesbezügliche Würdigung die vorinstanzliche Einschätzung und Wertung hinsichtlich der Beweismittel, insbesondere in Berücksichtigung des im Rahmen des ersten Asylverfahren vorgebrachten Sachverhalts, indessen genügend zum Ausdruck bringt, dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe keine Änderung der angefochtenen Verfügung bewirken, dass der vorinstanzlichen Argumentation nichts Substanzielles entgegengesetzt wird, dass die Begründung unbehelflich und zurückzuweisen ist, wonach die Beschwerdeführerin plausible und ernsthafte Gründe gehabt habe (u.a. Gefährdung der Familie im Iran durch die Weiterleitung von Dokumenten), ihre Vorbringen zurückzuhalten respektive erst nach Abweisung des Erstgesuchs geltend zu machen, dass die Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren auf die Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht sowie auf die Verschwiegenheitspflicht der am Verfahren beteiligten Personen hingewiesen wurde (vgl. A 2 S. 2, A 11 S. 2), sie am Schluss der Anhörung zu Protokoll gab, sie habe ihren Aussagen nichts hinzuzufügen (vgl. A 11 S. 5 F25), und dies nach der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte (vgl. A 11 S. 6), dass aufgrund des Inhalt des von der Beschwerdeführerin verfassten Schreibens überhaupt nicht nachvollziehbar ist, weshalb sie die darin festgehaltenen Vorkommnisse und Gegebenheiten aus Rücksicht vor möglichen Repressalien gegenüber ihrer Familie im Iran hätte zurückhalten sollen, zumal die Familie, vor allem die Beschwerdeführerin, wieder-

D-676/2014 holt nachteiligen Massnahmen staatlicher Organe ausgesetzt gewesen sein soll, mithin den heimatlichen Behörden als Familie mit "oppositionellem" Hintergrund bekannt gewesen sein soll, dass bei gesamtheitlicher Betrachtungsweise der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Sachverhalt als nachgeschoben und demnach als unglaubhaft zu werten ist, dass aufgrund dieser Feststellung den in Kopie eingereichten, den nachgeschobenen Sachverhalt belegenden Dokumenten die beweisrechtliche Bedeutung abzusprechen ist, nicht zuletzt auch aufgrund der leichten Manipulations- und Fälschungsanfälligkeit von Unterlagen in Kopie, dass auch die mit der Beschwerde eingereichten Internetausdrucke (Auszug der Homepage ([…]; Beilage 4) zu keiner anderen Beurteilung führen, dass in diesem Zusammenhang unter anderem ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin die Homepage über die Zeit der Flucht aus dem Iran hinaus bis zur Sperrung im August 2012 betreut (bearbeitet und aktualisiert) habe, sie sich damit in der Schweiz an Oppositionshandlungen beteiligt habe, weshalb sie anzuhören sei, dass gemäss Rechtsprechung (BVGE 2009/53 E. 6 und 7 S. 772 f.) auf ein Asylgesuch nicht schon einzutreten ist, weil ein politisches Engagement umfassend dargelegt wird, sondern erst, wenn sich aufgrund der Prüfung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass das BFM auf das Asylgesuch eintreten und im ordentlichen Verfahren eine Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29. und Art. 30 AsylG durchführen muss, falls sich solche Hinweise ergeben, dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben sind, dass ferner nicht substanziiert dargetan wird, welche Rolle und Aufgabe der Beschwerdeführerin in diesem Kontext konkret zukam, dass sich auch aus den Akten, insbesondere dem oben Aufgeführten, keine hinreichenden oder schlüssigen Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, die Beschwerdeführerin könnte durch ihre Tätigkeit als Betreuerin

D-676/2014 besagter Homepage das Profil einer exponierten Regimegegnerin aufweisen, welche für die iranischen Machthaber als gefährliche Person eingestuft werden müsste (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff.), dass diese Sichtweise nicht zuletzt durch die Begründung der Beschwerdeführerin selbst gestützt wird, wonach diese Betätigung ein weiterer Grund gewesen sei, sich im Hintergrund zu halten und sehr vorsichtig zu sein, dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem

D-676/2014 Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die Beschwerde keine Ausführungen enthält, wonach sich die individuelle Situation der Beschwerdeführenden seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1066/2010 vom 6. Februar 2012 grundlegend verändert hätte, dass es sich daher rechtfertigt, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die entsprechenden Erwägungen 7.3 S. 17 f. im besagten Urteil zu verweisen, die auch Ausführungen zum nicht im Rubrum des Urteils erwähnten Kind enthalten,

D-676/2014 dass der Vollzug der Wegweisung den Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 alt Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-676/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Alfred Weber

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