Abtei lung IV D-6751/2008 D-6752/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Dezember 2008 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Anna Kühler. A._______, geboren B._______, C._______, geboren D._______, E._______, geboren F._______, alle Mongolei, U._______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. September 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6751/2008 D-6752/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im August 2002 resp. im Januar 2003 aus ihrem Heimatstaat ausreisten und nach G._______ gelangten, wo sie sich über vier resp. fünf Jahre aufgehalten hätten, dass sie am 13. Oktober 2007 von G._______ aus auf dem Luftweg in die Schweiz eingereist seien, wo sie am 15. Oktober 2007 um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im H._______ vom 22. November 2007 sowie der direkten Anhörung vom 21. Januar 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, sie seien in der Mongolei an Leib und Leben gefährdet, dass der Beschwerdeführer zur Begründung vorbrachte, er sei in seinem Heimatland Polizeipraktikant gewesen und zur Sicherheit des I._______ eingesetzt worden, dass in dieser Zeit eine Tasche aus der Wohnung des I._______ verschwunden sei, in welcher sich belastende Dokumente befunden hätten, dass sein Arbeitskollege und er beschuldigt worden seien, die Tasche gestohlen zu haben, und von Kriminellen aus dem Umfeld des I._______ bedroht worden seien, dass sein Arbeitskollege im Jahr 2002 erschossen worden sei und man ihn beschuldigt habe, mit dem Mord in Verbindung zu stehen, dass er, nachdem er inhaftiert und nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden sei, im Januar 2003 Drohanrufe erhalten habe und zur Herausgabe der Tasche aufgefordert worden sei, dass er von fünf Männer bedroht und geschlagen worden sei, dass er die Polizei benachrichtigt habe, diese jedoch nichts unternommen habe, D-6751/2008 D-6752/2008 dass er deshalb Ende Januar 2003 illegal nach G._______ gereist sei, wo er seine heutige Frau kennengelernt habe und mit ihr, nachdem ihm nach einer Verhaftung die Flucht gelungen sei, in die Schweiz geflohen sei, dass die Beschwerdeführerin vorbrachte, durch die Vermittlung eines Agenten nach J._______ gelangt zu sein, wo sie, anstatt ihrem Wunsch entsprechend zu studieren, in die Fänge der Mafia geraten und gezwungen worden sei, als K._______ in einem L._______ in M._______, J._______, zu arbeiten, dass ihr nach einem halben Jahr die Flucht gelungen sei und sie sich in N._______ niedergelassen habe, wo sie ihren heutigen Partner kennengelernt habe, dass sie mit ihm zusammen wegen ihres illegalen Aufenthalts in J._______ aus N._______ habe fliehen müssen, dass sie sich bei einer Rückkehr in ihr Heimatland vor Übergriffen durch die Mafia fürchten müsste, sie in ständiger Furcht vor der Mafia lebe und von den Behörden in ihrem Heimatland keinen Schutz vor den Kriminellen finden könne, welche sie zur Q._______ gezwungen hätten, weshalb sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in grosse Gefahr geraten würde, dass gemäss einer Mitteilung des Migrationsamtes des Kantons O._______ vom 17. Juni 2008 das Kind der Beschwerdeführer von einer deren Bekannten aus der Mongolei in die Schweiz gebracht worden sei, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer vom 15. Oktober 2008 mit zwei getrennten Verfügungen vom 25. September 2008 – diejenige betreffend die Beschwerdeführerin eröffnet am 30. September 2008 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft beziehungsweise nicht relevant und würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] nicht standhalten, D-6751/2008 D-6752/2008 dass auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht asylrelevant seien, so dass die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sei, dass sich sodann der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als zulässig, zumutbar und möglich erweise, dass die Beschwerdeführer mit gemeinsamer Eingabe vom 24. Oktober 2008 gegen diese Entscheide beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügungen des BFM seien aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien die Verfügungen des BFM aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig sei, und es sei ihnen in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren, in prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und eine rechtskundige Person beizugeben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen der bereits bekannte Sachverhalt wiederholt und zur Begründung vorgebracht wurde, das BFM habe die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt, dass der vorinstanzlichen Würdigung in der Beschwerde überdies entgegengehalten wurde, bei einer Rückkehr würden die Beschwerdeführer in ihrem Heimatland von Kriminellen bedroht, so dass ihr Leben dort in grosser Gefahr sei, dass die Behörden in der Mongolei ihnen keinerlei Schutz bieten könnten, da sie sich vor den Kriminellen fürchten würden und bestechlich seien, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. November 2008 die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen wurden und ein Kostenvorschuss verlangt wurde, D-6751/2008 D-6752/2008 dass bei der Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Begehren ausgeführt wurde, die Erwägungen des BFM dürften wohl zutreffen und zu bestätigen sein, dass die Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Würdigung keine substanziellen Einwände entgegenhalten würden, dass insbesondere fraglich sein dürfte, inwiefern die Beschwerdeführer aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Gründe verfolgt worden sein sollen oder eine solche Verfolgung zu befürchten hätten, dass zudem keine individuellen Gründe vorliegen dürften, die gegen den Wegweisungsvollzug sprechen könnten, dass der mit Zwischenverfügung vom 21. November 2008 verlangte Kostenvorschuss am 6. Dezember 2008 geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer durch die angefochtenen Verfügungen berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e D-6751/2008 D-6752/2008 AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der summarischen Befragung und der Direktanhörung darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen der Schluss gezogen werden kann, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung des BFM zu verweisen ist, dass, selbst wenn die Vorbringen der Beschwerdeführer als glaubhaft beurteilt würden, die vorgebrachte Verfolgung durch Kriminelle keine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation darstellen würde, da es D-6751/2008 D-6752/2008 den Beschwerdeführern möglich und zumutbar wäre, sich an die zuständigen Behörden in ihrem Heimatland zu wenden, zumal der mongolische Staat grundsätzlich in der Lage und willens ist, seine Bürger vor rechtswidrigen Angriffen durch andere Bürger zu schützen, dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass somit die Voraussetzungen für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nicht erfüllt sind und der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), D-6751/2008 D-6752/2008 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, zumal sich die Beschwerdeführer an die mongolischen Behörden wenden und diese um Schutz ersuchen können, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführer noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sind (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerden abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die – aufgrund der Verfahrensvereinigung erhöhten – Kosten von Fr. 800.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Be- D-6751/2008 D-6752/2008 schwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 6. Dezember 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das P._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: Seite 9