Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-675/2016 lan
Urteil v o m 9 . August 2018 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2015 / N (…).
D-675/2016 Sachverhalt: A. Der in der Schweiz wohnhafte Onkel des Beschwerdeführers reichte für letzteren am 5. September 2012 bei der Vorinstanz ein Asylgesuch aus dem Ausland ein. Mit Entscheid vom 23. Juni 2014 trat diese darauf nicht ein, da der Beschwerdeführer nicht persönlich in Erscheinung getreten war. B. Der Beschwerdeführer reichte am 2. Februar 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 12. Februar 2015 wurde er summarisch befragt und am 21. Dezember 2015 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und habe mit seiner Familie in Asmara gewohnt. Seit dem Jahr 2000 sei er ohne Vater aufgewachsen, den er sehr vermisst habe. Die Mutter, der Bruder und er seien zudem in einer schwierigen Situation gewesen. Er habe daher beschlossen, in den Sudan zu reisen und dort nach seinem Vater zu suchen. Im Jahr 2008 sei er mit dem Bus von Asmara nach B._______ und von dort zu Fuss illegal in den Sudan gelangt. Gleichwohl er seinen Vater nicht gefunden habe, sei er im Sudan geblieben, habe dort die Schule besucht und gearbeitet. Ende 2011 habe er auf dem eritreischen Immigrationsbüro in Khartum einen Reiseausweis für Minderjährige beantragt, der ihm gegen Vorlage seines Taufscheins und Zahlung der 2%-Steuer ausgestellt worden sei. Am 1. Januar 2012 sei er damit für einen Monat zu seiner Mutter nach Eritrea gereist und dann in den Sudan zum Arbeiten zurückgekehrt. In den Jahren 2013 und 2014 habe er die Reise wiederholt und sei dabei jeweils legal nach Eritrea ein- und wieder ausgereist. Da er im Sudan allein gewesen sei und auf sein Auslandsgesuch im Jahr 2012 nichts von den Schweizer Behörden gehört habe, habe er 2014 beschlossen, selbstständig in die Schweiz zu reisen. C. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 – eröffnet am 28. Dezember 2015 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. D. Mit Eingabe vom 27. Januar 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid, wobei er fälschlicherweise „Bern Wabern“ als Postadresse angab.
D-675/2016 E. Am 2. Februar 2016 richtete er seine Eingabe nochmals – diesmal unter Angabe der richtigen Adresse – an das Bundesverwaltungsgericht, samt Quittung der Poststelle betreffend seine Eingabe vom 27. Januar 2016. Zur Hauptsache beantragte er, die Verfügung sei aufzuheben und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme aufgrund bestehender Wegweisungsvollzugshindernisse anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem reichte er seinen eritreischen Ausweis in Kopie, seine eritreischen Schulzeugnisse aus Asmara (2000 bis 2007), seinen Taufschein sowie eine Unterstützungsbestätigung zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2016 nahm die Vorinstanz zur Beschwerdeschrift Stellung. Im Übrigen hielt sie vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest. H. Mit Replik vom 17. März 2016 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz. An den Beschwerdeanträgen hielt er vollumfänglich fest. I. Zwischen September 2015 und April 2018 fanden diverse Akten der Strafverfolgungsbehörden Eingang in die vorinstanzlichen Akten. Daraus geht namentlich hervor, dass der Beschwerdeführer mit Urteil vom (…) wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, Diebstahls sowie geringfügigen Erschleichens einer Leistung für schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe ([…] Tagessätze à Fr. […]) mit bedingtem Strafvollzug ([…] Jahre Probezeit) und einer Busse von Fr. (…) rechtskräftig verurteilt wurde. Zudem wurde er mit Strafbefehl vom (…) wegen Diebstahls mit einer Busse von Fr. (…) bestraft.
D-675/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) – zumal bei falscher Adressierung praxisgemäss von der Fristwahrung auszugehen ist, womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der Beschwerde wird zur Hauptsache die vorläufige Aufnahme als Flüchtling begehrt (vgl. Rechtsbegehren der Beschwerde, S. 1). Prozessgegenstand bilden danach – entsprechend den Beschwerdevorbringen – die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe sowie der Wegweisungspunkt. 3. 3.1 Die Vorinstanz führte in ihrem ablehnenden Entscheid aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers zur allgemeinen Situation seiner Familie beruhten auf den allgemeinen Lebensbedingungen in Eritrea und seien als solche nicht asylrelevant. Dies gelte auch für die Vorbringen zum Vater und dass der Beschwerdeführer ihn vermisst habe. So seien die Umstände zum Verschwinden des Vaters unklar. Auch sei dem Beschwerdeführer daraus kein staatlich verantworteter Nachteil entstanden. Vielmehr habe er wiederholt bestätigt, keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben. Dass ihm keine asylbeachtliche Verfolgung drohe, lasse sich auch daraus ableiten, dass er dreimal legal mit einem eritreischen Reisepass vom Sudan nach Eritrea habe ein- und auch wieder ausreisen können. Zudem ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, die den
D-675/2016 Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar oder unmöglich machten. Insbesondere lasse die allgemeine Lage in Eritrea nicht auf eine konkrete Gefährdung bei Rückkehr schliessen. In individueller Hinsicht verfüge der junge, gesunde und ledige Beschwerdeführer über mehrjährige Arbeitserfahrung und durch die Grosseltern mit einem Transportgeschäft sowie weiteren Verwandten in Deutschland und der Schweiz über ein familiäres und wirtschaftlich tragfähiges Beziehungsnetz. 3.2 Dem hielt Beschwerdeführer in seiner Beschwerde entgegen, seine Reisen nach Eritrea hätten alle vor seinem 18. Lebensjahr stattgefunden. Danach und mit der einsetzenden Dienstpflicht sei er im Sudan geblieben, was wie eine illegale Ausreise aus Eritrea zu werten sei. Nach ständiger Praxis der Vorinstanz sei ihm daher die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sein Vater vor längerer Zeit in Eritrea verschwunden sei. Es sei davon auszugehen, dass er entweder illegal ausgereist oder im Land selbst inhaftiert worden sei. Beides würde im Falle seiner Rückkehr gegen ihn verwendet. Zudem sei nach der Rechtsprechungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts (Stand Februar 2016) die Wegweisung nach Eritrea nur unter bestimmten begünstigenden Umständen zumutbar, die vorliegend nicht gegeben seien. Insbesondere gehe es ihm psychisch nicht gut, er leide unter erheblichen Schlafstörungen. Er verfüge über kein intaktes Netzwerk in Eritrea, zumal er seit seinem (…) Lebensjahr nur wenige Wochen in Eritrea verbracht habe. Seine Grosseltern seien schon alt, gebrechlich und bald selber auf Unterstützung angewiesen. Seine schulische Ausbildung habe er abgebrochen, und auch beruflich habe er nur Erfahrungen in einfachen Handlangertätigkeiten erwerben können. 3.3 In ihrer Vernehmlassung brachte die Vorinstanz an, bei der Gleichsetzung einer illegalen Ausreise mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sich nach dem 18. Lebensjahr und damit ab Dienstpflicht weiterhin im Sudan aufgehalten habe, handle es sich um eine blosse Behauptung ohne jegliche Grundlage, weshalb kaum eine drohende Bestrafung bei einer Rückkehr nach Eritrea anzunehmen sei. Auch vermöge der Verweis auf das Verschwinden des Vaters daran nichts zu ändern, zumal es den Ausführungen zu dessen vermuteter illegaler Ausreise oder seiner möglichen Inhaftierung wiederum an objektiven Anhaltspunkten fehle und sie als haltlose Vermutung zu qualifizieren seien. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wiederholte die Vorinstanz ihre Erwägungen und ergänzte, es sei von einem sozialen Beziehungsnetz (Mutter, Geschwister,
D-675/2016 Grosseltern) auszugehen. Seine Fähigkeiten zur Erzielung eines eigenständigen Einkommens habe der Beschwerdeführer im Sudan unter Beweis gestellt. Daran vermöge die abgebrochene Schulbildung nichts zu ändern. Eritrea sei sein Heimatland, er beherrsche die dortige Sprache und könne im familiären Transportgeschäft mitwirken. Die Schlafstörungen stellten mangels lebensbedrohlicher Situation ebenso kein Wegweisungshindernis dar. 3.4 In seiner Replik wiederholte der Beschwerdeführer seine Beschwerdevorbringen und ergänzte, es sei bekannt, dass Eritrea seine Bürger im Zusammenarbeit mit den sudanesischen Behörden zurückdeportieren lasse. Durch seinen letzten Aufenthalt im Sudan sei er dieser Gefahr ausgesetzt gewesen. Das Verschwinden seines Vaters sei mit Sicherheit aktenkundig, da es mit Flucht, Verhaftung oder Tötung zusammenhängen müsse. In jedem dieser Fälle würde das Schicksal des Vaters aufgrund von Reflexverfolgung zu Nachteilen für ihn (den Beschwerdeführer) führen. Weiter habe er sich von Eritrea entfremdet. Seine Erwerbstätigkeit sei lange her, er sei noch ein Kind gewesen. Seine Mutter übe keine Erwerbstätigkeit aus und werde von den alten und kranken Grosseltern unterstützt. 4. 4.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Daher werden Personen bei Nachweis oder Glaubhaftmachung von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 7 AsylG als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4.2 Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
D-675/2016 Die Flüchtlingseigenschaft ist nach Art. 7 AsylG dann glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. 5. Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene geltend, nach Erreichen des 18. Lebensjahres und der damit einsetzenden Dienstpflicht sei er im Sudan geblieben, was wie eine illegale Ausreise gewertet werden müsse. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob er aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 5.1 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) stützte das Bundesverwaltungsgericht nach einer ausführlichen Quellenanalyse (a.a.O., E. 4.6-4.11) die Praxisänderung der Vorinstanz, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea für sich genommen nicht mehr zur Flüchtlingseigenschaft führt. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O., E. 5.1). 5.2 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. Vielmehr gibt der Beschwerdeführer an, dass er keine Probleme mit den heimatlichen Behörden hatte und seit mehreren Jahren im Sudan lebte. Er konnte 2012 unter Vorlage seines Taufscheins und Zahlung der 2%-Steuer seinen Status gegenüber den eritreischen Behörden legalisieren und mit einem vom eritreischen Immigrationsbüro in Khartum ausgestellten Reiseausweis mehrmals bis zu seiner Reise nach Europa wiederholt legal nach Eritrea ein- und wieder ausreisen. Auch das Verschwinden des Vaters ist nicht als zusätzlicher Faktor zu werten, zumal die Ausführungen des Beschwerdeführers zu dessen vermuteter illegaler Ausreise oder seiner möglichen Inhaftierung sich in blossen Vermutungen erschöpfen. Eine illegale Ausreise allein vermag somit keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Die Frage, ob der Verbleib des Beschwerdeführers im Sudan nach Vollendung des 18. Lebensjahres und der damit einsetzenden Dienstpflicht (vgl. Art. 8 der Proklamation 82/1995 über den eritreischen Nationaldienst: 18
D-675/2016 bis 40 Jahre; näher dazu BVGer Urteil D-2311/2016 E. 12.4 [als Referenzurteil publiziert]) als illegale Ausreise zu werten ist, kann daher mangels Asylrelevanz offenbleiben. 5.3 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aus subjektiven Nachfluchtgründen nicht. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.1 Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 7.1.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
D-675/2016 (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 7.1.2 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht bereits mit der Zulässigkeit (und auch der Zumutbarkeit, vgl. dazu unten E. 7.2) des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Bezüglich der Frage, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Verletzung von Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden dürfe, gegeben sei, kam es nach eingehender Quellenanalyse unter anderem zum Schluss, dass Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten, den „Diaspora-Status“ und ein Dokument namens Residence Clearance Form erhalten würden. Es sei anzunehmen, dass Inhaber dieses Dokumentes von der Dienstpflicht befreit seien und Eritrea ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürften (vgl. a.a.O. E. 13.4). Im vorliegenden Fall lebte der Beschwerdeführer seit 2008 im Sudan. Ende 2011 erhielt er gegen Vorlage seines Taufscheins und Bezahlung der 2%- Steuer einen eritreischen Reiseausweis, mit dem er mehrmals auf Besuch nach Eritrea reiste. Vieles deutet daraufhin, dass er den erwähnten „Diaspora-Status“ innehat. Diese Frage kann aber angesichts der nachfolgenden Ausführungen letztlich offen bleiben. 7.1.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht ebenfalls in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen], E. 6.1). Nachdem das Gericht im genannten Urteil festhielt, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. hierzu a.a.O., E. 6.1.4), prüfte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. nachfolgend, E. 7.1.3.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. nachfolgend, E. 7.1.3.3).
D-675/2016 7.1.3.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). 7.1.3.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlohnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. a.a.O. E. 6.1.5.2). 7.1.3.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinrei-
D-675/2016 chenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass alle Dienstleistenden dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). Nach dem Gesagten ist auch nicht von einer Verletzung von Art. 3 FoK auszugehen. 7.1.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2.1 Im bereits erwähnten Urteil D-2311/2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Analyse der Ländersituation fest (vgl. a.a.O., E. 15 und 16), angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O., E. 17.2). 7.2.2 Im ebenfalls bereits erwähnten Urteil D-5022/2017 befand das Gericht nunmehr, dass auch Personen, welche bei Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (vgl. a.a.O., E. 6.2.3). Zudem bestehe mangels flächendeckender Misshandlungen und sexueller Übergriffe kein Grund zur Annahme, sie würden überwiegend wahrscheinlich von solchen Übergriffen betroffen (vgl. a.a.O., E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
D-675/2016 7.2.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im Einzelfall zu prüfen (a.a.O., E. 17.2). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann mit Berufserfahrung. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung auszugehen sei, sind vorliegend nicht ersichtlich. Weder sind die erwähnten Schlafstörungen als besondere Umstände zu werten, zumal der Beschwerdeführer diese nicht weiter ausführte und sie auch nicht lebensbedrohlich sind, noch kann aus dem langen Aufenthalt im Sudan auf solche geschlossen werden. So hielt der Beschwerdeführer in dieser Zeit (und bis dato) den Kontakt zu seiner Mutter, die wie seine Grosseltern, seine jüngeren Geschwister und zwei Onkel mit ihren Familien weiterhin in Eritrea lebt, und besuchte sie mehrmals. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). 7.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG), sodass sich weitergehende Ausführungen zu dem strafrechtlich beachtlichen Verhalten des Beschwerdeführers erübrigen. 7.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
D-675/2016 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und seither keine Veränderung der finanziellen Lage ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-675/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
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