Abtei lung IV D-6741/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 . Dezember 2010 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Martina Fausch, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. August 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6741/2010 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin am 30. Mai 2009 ihren Heimatstaat und gelangte am 4. Juni 2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo sie am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde sie am 10. Juni 2009 durch das BFM im EVZ B._______ befragt (Kurzbefragung) und am 24. Juni 2009 am selben Ort angehört (Anhörung). Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie stamme aus C._______, wo sie seit ihrer Geburt beziehungsweise seit dem Jahre 2001 auch gelebt habe. Im Jahre 1997 habe sie D.________, einen Berufsmilitär, geheiratet. Es habe jedoch schon kurz nach der Hochzeit Beziehungsprobleme gegeben, zumal D._______ Gewalt gegen sie angewendet habe, weswegen es am 12. Dezember 2005 zur Scheidung gekommen sei. Sie besitze eine Wohnung beziehungsweise eine Liegenschaft. Da D.________ ebenfalls in den Besitz der Liegenschaft beziehungsweise Wohnung habe gelangen wollen, habe er sie auch nach der Scheidung regelmässig belästigt, unter Druck gesetzt und mit dem Tod bedroht. Obwohl sie diese Vorfälle mehrmals bei der Polizei gemeldet habe, habe diese nichts gegen D._______ unternehmen können, da er ein Berufsmilitär sei. Aufgrund einer Anzeige sei die Polizei eines Abends Ende Mai 2009 zu ihr nach Hause gekommen und habe ihre Wohnung durchsucht. Dabei habe die Polizei Dokumente bezüglich einer illegalen Organisation gefunden, die wahrscheinlich von D._______ in ihrer Wohnung platziert worden seien, zumal er noch immer über einen Schlüssel zu ihrer Wohnung verfüge. Wegen dieser Dokumente sei sie von der Polizei festgenommen und auf den Polizeiposten gebracht worden, wo sie verhört und unter Druck gesetzt worden sei. Sie hätte zugeben sollen, dass sie mit dieser illegalen Organisation in Verbindung stehe. Diesem Druckversuch habe sie sich jedoch widersetzt. Wie verfahrensmässig vorgesehen, sei sie am nächsten Morgen - vor der Vorführung vor dem Haftrichter - von der Polizei zu einer ärztlichen Untersuchung ins Spital gebracht worden. Im Spital sei sie auf die Toilette gegangen, von wo sie durch ein Fenster auf die Strasse gesprungen und anschliessend mit einem Taxi zu einem Verwandten geflüchtet sei. Von dort sei sie dann mit einem anderen Auto zu einer ehemaligen Studienkollegin nach Istanbul gefahren. D-6741/2010 Nach zwei Tagen Aufenthalt sei sie mit der Hilfe eines Schleppers in einem LKW durch ihr unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte, einen Militärausweis, ein Scheidungsurteil vom 12. Dezember 2005 (inklusive summarischer deutscher Übersetzung), einen Grundbuchauszug vom 22. März 2005 (in Kopie), ein Universitätsdiplom vom 21. Juni 2005, einen Familienregisterauszug vom 29. Juni 2009 (in Kopie, inklusive deutscher Übersetzung) sowie eine Arbeitsbestätigung (in Kopie, inklusive deutscher Übersetzung) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 9. August 2010 - eröffnet am 18. August 2010 stellte das BFM fest, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Für die Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. C. Mit Beschwerde vom 17. September 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beantragen, die Verfügung des BFM vom 9. August 2010 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei ihr Asylgesuch vom 4. Juni 2009 zu bewilligen (recte: gutzuheissen) und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift reichte die Beschwerdeführerin einen Ausdruck der auf der Internetdomäne Wikipedia abrufbaren Informationen zum Begriff "Ergenekon" sowie sechs Bestätigungsschreiben (in Kopie, inklusive deutscher Übersetzungen) zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2010 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in D-6741/2010 der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, bis zum 6. Oktober 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 4. Oktober 2010 bei er Gerichtskasse ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen (E. 1.4) - einzutreten. 1.4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen, weshalb auf das Begehren der Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist (vgl. dazu auch Art. 42 AsylG). D-6741/2010 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin den Inhalt sämtlicher Protokolle mit ihrer Unterschrift genehmigt hat und sich deshalb ihre Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. 5.2 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. So hat sie teilweise erheblich widersprüchliche Aussagen gemacht. Beispielsweise sagte sie bei der Kurzbefragung aus, ihr Exmann habe sie mit dem Tod bedroht, da er eine Liegenschaft erhalten möchte, die sie besitze (Akten BFM A 2/11, S. 5), dagegen machte sie anlässlich der Anhörung geltend, ihr Exmann habe alles versucht, um ihr ihre Wohnung wegzunehmen (Akten BFM A 8/23, S. 8). Als die Beschwerdeführerin bei der Anhörung auf diese widersprüchlichen Aus- D-6741/2010 sagen angesprochen wurde, gab sie zu Protokoll, sie habe nie von einer Liegenschaft gesprochen, sondern immer von ihrer Wohnung, zumal sie ja sonst nichts ausser dieser Wohnung habe (Akten BFM A 8/23, S. 10). Nicht übereinstimmend fielen auch die Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Zeitpunktes ihrer Verhaftung im Mai 2009 aus. So brachte sie anlässlich der Kurzbefragung vor, sie sei etwa eine Woche vor ihrer Ausreise (am 30. Mai 2009 [Anm. des Gerichts]) festgenommen worden (Akten BFM A 2/11, S. 6). Das heisst zirka am 23. Mai 2009 (Anm. des Gerichts). Demgegenüber machte sie bei der Anhörung geltend, die Festnahme sei am letzten Donnerstag im Monat Mai (am 28. Mai 2009 [Anm. des Gerichts]) erfolgt (Akten BFM A 8/23, S. 14). Unstimmig äusserte sich die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der Existenz eines Durchsuchungsbefehls bei der behaupteten Durchsuchung ihrer Wohnung durch die Polizei Ende Mai 2009. So führte sie anlässlich der Kurzbefragung aus, die Polizei sei mit einem Durchsuchungsbefehl vor ihrer Wohnung erschienen (Akten BFM A 2/11, S. 6), hingegen erwähnte sie bei der Anhörung das Vorhandensein eines Durchsuchungsbefehls mit keinem Wort, obwohl sie aufgefordert worden war, den Ablauf der Hausdurchsuchung zu beschreiben (Akten BFM A 8/23, S. 15). Sodann widersprach sich die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Scheidung von D._______. Anlässlich der Kurzbefragung gab sie nämlich zu Protokoll, sie habe sich wegen der vorhandenen Beziehungsprobleme von ihm scheiden lassen (Akten BFM A 2/11, S. 5), demgegenüber brachte sie bei der Anhörung vor, ihr Exmann habe die Scheidung beantragt (Akten BFM A 8/23, S. 16). Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist zudem festzuhalten, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin bezüglich der angeblichen Haudurchsuchung im Mai 2009 respektive der geltend gemachten Flucht aus dem Spital unsubstanziiert und stereotyp ausgefallen sind (Akten BFM A 2/11, S. 6; A 8/23, S. 15), was den Schluss zulässt, diese hätten sich nicht wie behauptet zugetragen, ist doch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Ereignisse ansonsten ausführlicher und mit mehr Realkennzeichen hätte schildern können. Der Einwand in der Beschwerde, wonach die rationale und emotionslose Darstellung der Ereignisse durch die Beschwerdeführerin zeige, wie schwer diese durch das Erlebte traumatisiert worden sei, ist ledig lich als Schutzbehauptung zu werten, zumal die angebliche Traumatisierung der Beschwerdeführerin mit keinem ärztlichen Zeugnis belegt wird und daher unglaubhaft ist. D-6741/2010 Nicht geglaubt werden kann überdies die Behauptung der Beschwerdeführerin in der Anhörung, wonach D._______ auch knapp dreieinhalb Jahre nach der Scheidung noch immer einen Schlüssel zu ihrer Wohnung besessen habe, zumal sie es unterlassen habe, das Schloss ihrer Wohnungstür auswechseln zu lassen (Akten BFM A 8/23, S. 10). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit Sicherheit das Schloss ihrer Wohnungstür hätte auswechseln lassen, hätten sich die geschilderten Ereignisse tatsächlich wie behauptet stattgefunden. Bezüglich des eingereichten Scheidungsurteils vom 12. Dezember 2005 ist zu bemerken, dass dieses Dokument die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft zu machen vermag, zumal es höchstens belegt, dass sie bis Ende 2005 mit D._______ verheiratet war. Hinsichtlich der von Privatpersonen (Verwandte/Arbeitgeber) zu den Akten gereichten Bestätigungsschreiben ist Folgendes festzuhalten: In Berücksichtigung einerseits, dass sich die Beschwerdeführerin in ihren Aussagen erheblich widersprochen hat und der Tatsache andererseits, dass Familienangehörige von Asylbewerbern oft Gefälligkeitsschreiben ausstellen, ist den Bestätigungen kein Beweiswert zuzuerkennen. Bezeichnenderweise hat die Beschwerdeführerin den vom Arbeitgeber angeführten Vorfall denn auch nicht geltend gemacht. Aufgrund des soeben ausgeführten ist davon auszugehen, es handle sich bei den Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin um ein Sachverhaltskonstrukt, weshalb auch nicht geglaubt werden kann, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei von D._______ verfolgt und bedroht beziehungsweise von den türkischen Behörden (unschuldig) inhaftiert würde, wie das von ihr geltend gemacht wird. Da die von der Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen den umschriebenen Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen, kann darauf verzichtet werden, die Asylrelevanz dieser Vorbringen zu prüfen. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass sie in der Heimat ernsthafte Nachteile erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte beziehungsweise im Fall der Rückkehr in die Türkei befürchten müsste. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen und Einwände in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter D-6741/2010 einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern. Das BFM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E. 9.2). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom D-6741/2010 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihr nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner D-6741/2010 Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.2 Vorab ist festzustellen, dass angesichts der heutigen Lage in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, welche für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde. 7.3.3 Auch aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Die - soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunde Beschwerdeführerin verfügt über eine sehr gute Ausbildung (Universitätsabschluss in Betriebswirtschaft) sowie jahrelange Berufserfahrung, weshalb anzunehmen ist, sie könne sich in ihrer Heimat wieder wirtschaftlich integrieren. Gemäss ihren Angaben leben überdies ihre Eltern, ihre Tochter sowie ihre Geschwister nach wie vor in der Türkei. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihr eine Reintegration erleichtern kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mit teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 2 S. 12 f. und EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt D-6741/2010 eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 4. Oktober 2010 in derselben Höhe geleisteten Kostenovorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-6741/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 4. Oktober 2010 von der Beschwerdeführerin zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 12