Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6740/2015
Urteil v o m 1 3 . Juli 2016 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 22. September 2015 / N (…).
D-6740/2015 Sachverhalt: A. Am 28. September 2012 gelangte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an das BFM und reichte ein Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung mit seinem in der Schweiz lebenden Bruder B._______ (…) ein, welches gegebenenfalls als Asylgesuch aus dem Ausland entgegen zu nehmen sei. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Kopien einer Geburtsurkunde und eines Schülerausweises ein. Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 25. Februar 2014 und vom 19. Juli 2014 bekräftigte der Beschwerdeführer sein Gesuch. B. Nach zahlreichen Versuchen der Kontaktaufnahme und Terminfindung mit dem Beschwerdeführer teilte ihm das SEM mit Schreiben vom 29. Mai 2015 mit, dass eine Befragung vor Ort aufgrund des Umstands, dass er sich in einem Flüchtlingslager befinde und kein Pass Permit zum Verlassen des Flüchtlingslagers erhalten könne, nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde. Gleichzeitig ersuchte das SEM den Beschwerdeführer zur Stellungnahme mittels detailliertem Fragekatalog zu seiner Person, seiner Familie, seinen Gründen für das Asylgesuch sowie zu seinem Aufenthalt in Äthiopien. C. Mit Stellungnahme vom 23. August 2015 beantwortete der Beschwerdeführer das Schreiben des SEM vom 29. Mai 2015 und reichte zusätzlich ein Passfoto ein. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, dass seine Familie von der Behörden massiv unter Druck gesetzt worden sei, nachdem die meisten seiner Geschwister Eritrea verlassen hätten. Seine Eltern seien beide zeitweise inhaftiert und der Vater anschliessend in den Militärdienst eingezogen worden. Aufgrund der schwierigen familiären Situation und aus Furcht, auch bald in den Dienst eingezogen zu werden, sei er aus Eritrea nach Äthiopien geflüchtet, wo er sich seither in einem Flüchtlingslager aufhalte. D. Mit Verfügung vom 22. September 2015 (Eröffnung am 25. September
D-6740/2015 2015) lehnte das SEM das Einreise- und Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Bewilligung zur Einreise zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens im Sinne von aArt. 20 Abs. 2 AsylG. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Rechtsverbeiständung mit Beiordnung des unterzeichneten Rechtsvertreters ersucht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-6740/2015 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. 3. 3.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und damit die Einreise in die Schweiz – ist ihr zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 3.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
D-6740/2015 Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 2b, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2e–g). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c), mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde, und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/3 E. 2.3 und BVGE 2011/10 E. 3 - 5) . 3.3 Nach aArt. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4a). In diese Gesamtschau sind namentlich die bereits vorstehend unter E. 5.2 erwähnten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15, insb. E. 2f; vgl. auch BVGE 2012/3 E. 2.3 und BVGE 2011/10 E. 3.2 und E. 5.1). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch im Wesentlichen damit, dass er eritreischer Staatsangehöriger sei und bis zu seiner Flucht in seinem Geburtsort C._______ in Eritrea gelebt habe. Nachdem die meisten seiner Geschwister Eritrea verlassen hätten, seien seine Eltern massiv unter Druck gesetzt und sogar inhaftiert worden. Sein Vater habe etwa fünf Monate ins Gefängnis gehen müssen, da sein ältester Bruder – B._______ (N […]) – aus Eritrea geflohen sei. Nur gegen Bezahlung von 50'000 Nakfa sei er wieder freigelassen worden. Gleich anschliessend sei er für unbestimmte Zeit in den Militärdienst eingezogen worden, trotz seines hohen Alters (Jahrgang […]). Seine Mutter sei nach wenigen Tagen wieder aus der Haft entlassen worden, aber sie sei sehr krank ([Krankheit]) und könne kaum für ihn sorgen, weshalb er mehr oder weniger auf sich alleine gestellt sei. Ausserdem wisse er, dass er ebenfalls ins Militär eingezogen würde, weshalb er aus Eritrea geflüchtet sei. Am (…) 2012 habe er zusammen mit
D-6740/2015 einem Freund aus dem Dorf Eritrea verlassen. Sie seien während etwa zwölf Stunden von C._______ nach D._______ und von dort an die äthiopische Grenze gereist, wo sie die Grenze ohne Schwierigkeiten nachts zu Fuss überquert hätten. Nach ihrer Ankunft in Äthiopien habe er seinen Freund aus den Augen verloren. Eritrea habe er ohne gültige Identitätspapiere, insbesondere ohne Ausreisevisum, verlassen. Ausreisevisa würden die eritreischen Behörden nur in seltenen Ausnahmefällen an als loyal beurteilte Personen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge ausstellen. Er habe Eritrea folglich illegal verlassen, was gemäss Praxis der eritreischen Behörden im Falle einer Rückkehr eine unverhältnismässig harte Bestrafung zur Folge habe. In Äthiopien sei er dem UNHCR Flüchtlingslager E._______ zugeteilt worden, wo er sich seit seiner Ankunft in Äthiopien aufhalte. Im Lager werde er mit dem Nötigsten versorgt, wie Essen, Wasser und ab und zu Kleider. Alles andere, wie zum Beispiel Toilettenartikel, müsse selbst gekauft werden. Dafür habe ihm sein in der Schweiz lebender Bruder B._______ jeweils Geld via einen Mittelsmann zukommen lassen. Diese Übermittlungen hätten allerdings nach einiger Zeit nicht mehr funktioniert. Das Leben im Lager sei furchtbar, und seine Situation als Minderjähriger ohne Familie sei besonders schwierig. Es gebe laufend Probleme und immer wieder komme es zu Gewaltausbrüchen, wobei er als Minderjähriger speziell bedroht sei. Ein weiterer Verbleib in Äthiopien sei ihm als unbegleiteten Minderjährigen nicht zumutbar. Die Schutzsuche in einem anderen Land sei ihm weder möglich noch zumutbar, da er für keinen der umliegenden oder auch sonstigen Staaten Reisepapiere beschaffen könne. Ausserdem sei er als Minderjähriger besonders gefährdet, in die Fänge von Kidnappern und Menschenhändlern zu kommen. Zur Schweiz habe er eine Beziehung, da sich zwei Brüder und eine Schwester als anerkannte Flüchtlinge dort aufhalten würden. Seine voraussichtliche Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeit in der Schweiz sei zudem als gut zu bezeichnen. Zwecks Familienzusammenführung mit seinen in der Schweiz lebenden Geschwistern und Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens, bitte er um die Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit des Beschwerdeführers nicht. Aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts könne davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen liesse. Die Ausführungen im Auslandgesuch vom 28. September 2012 sowie die Stellungnahme vom 28. August 2015 würden nicht darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise ernstzunehmende
D-6740/2015 Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Er erwähne zwar, dass sein Vater und seine Mutter inhaftiert worden seien, wobei der Vater nach fünf Monaten wieder freigelassen, jedoch unmittelbar danach in den Militärdienst eingezogen worden sei. Diese Verfolgungsmassnahmen beträfen indessen seine Eltern und nicht den Beschwerdeführer selbst. Gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungsakte mache er keine geltend. Ferner erwähne er, dass seine Mutter krank und er deshalb auf sich alleine gestellt gewesen sei. Auch wolle er nicht in den Nationaldienst eingezogen werden. Praxisgemäss sei letzteres Vorbringen nicht einreisebeachtlich. Gemäss Rechtsprechung der früheren Schweizerischen Asylrekurskommission reiche es für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung in Eritrea nicht aus, dass eine Person befürchte, zu einem späteren Zeitpunkt rekrutiert zu werden. Sie müsse vielmehr bereits in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden gestanden sein. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da der Beschwerdeführer zu jung gewesen sei, um in den Nationaldienst eingezogen zu werden. Schliesslich würden Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine einreisebeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht Objekt einer konkreten und zielgerichteten Verfolgung gewesen sei, sondern bestenfalls durch seine Flucht aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Dabei würde es sich jedoch um einen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG handeln, der nach erfolgter Einreise im nationalen Verfahren wieder eine Wegweisung zur Folge hätte. Aus diesen Gründen könne keine Einreisebewilligung erteilt werden. Damit erübrige sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandsverfahren. Eine Beurteilung des Gesuchs im Rahmen des Familiennachzugs führe indessen zu keinem anderen Ergebnis, da im Rahmen von Asylgesuchen aus dem Ausland eingereichte Familiennachzugsgesuche nach aArt. 51 Abs. 2 AsylG gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1590/2014 vom 8. Dezember 2014 ab dem 1. Februar 2014 einer materiellen Beurteilung nicht mehr zugänglich seien. 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass der Begründung des SEM der Verneinung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht gefolgt werden könne. Der Beschwerdeführer habe Eritrea illegal verlassen, wodurch er alleine deswegen bereits mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu rechnen habe,
D-6740/2015 zumal Personen, welche Eritrea illegal verlassen hätten, oftmals als Landesverräter schwer bestraft würden. Was den Militärdienst betreffe, so stimme es zwar, dass er selber noch nicht zum Dienst ausgehoben worden sei und demnach keinen Kontakt zu den Militärbehörden gehabt habe. Im Falle einer Rückkehr nach Eritrea hätte er aber schwerste Bestrafungen wegen Dienstverweigerung zu befürchten. Zudem sei seine Familie bereits im Visier der Behörden, da seine Eltern wegen der Flucht seiner Geschwister massiv unter Druck gesetzt worden seien. Dies wirke sich auch für ihn gefährdungserhöhend aus. Gesamthaft sei somit davon auszugehen, dass er begründete Furcht habe, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, weshalb ihm der Verbleib im Land objektiv nicht zugemutet werden könne. Zur Zumutbarkeit der Zufluchtnahme in Äthiopien sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei und seit 2012 im Flüchtlingscamp E._______ in Äthiopien lebe. Er kenne das Land nicht und es würde ihn auch keine besondere kulturelle oder sprachliche Nähe damit verbinden. Er habe dort weder Verwandte noch Bekannte und verfüge somit über keinerlei dauerhaftes Beziehungsnetz in Äthiopien. Als Minderjähriger müsse er sich alleine im Flüchtlingscamp durchschlagen, wo es keine Perspektive gebe, da weder eine Ansiedlung ausserhalb der Flüchtlingslager mit örtlichem Bleiberecht beziehungsweise die Integration in die äthiopische Gesellschaft noch die Aufnahme einer legalen Arbeit möglich sei. Die Lebensbedingungen im Flüchtlingslager seien sehr schlecht hinsichtlich Ernährung, Unterkunft, Betreuung und medizinischer Versorgung. Den speziellen Schutzbedürfnissen des minderjährigen Beschwerdeführers würde in keiner Weise Rechnung getragen. Ferner könne ihn sein Bruder B._______ nicht mehr finanziell unterstützen, da der Mittelsmann, welcher jeweils die Geldübergabe organisiert habe, Äthiopien verlassen habe. Aufgrund dieser Ausführungen sei ein weiterer Verbleib in Äthiopien für den Beschwerdeführer unzumutbar. Zur Schweiz hingegen bestehe eine enge Beziehung, vor allem da sich dort sein Bruder als anerkannter Flüchtling aufhalte. 5. 5.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach einlässlicher Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Vorfluchtgründe nicht a priori unglaubhaft erscheinen. Ob der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte, kann vorliegend dennoch offengelassen werden, da er den zusätzlichen Schutz der Schweiz
D-6740/2015 gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt, weil es ihm trotz der zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen für eritreische Flüchtlinge in Äthiopien zuzumuten ist, dort zu verbleiben. 5.2 Hält sich die asylsuchende Person – wie im vorliegenden Fall – in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10). Mit Bezug auf die Situation eritreischer Flüchtlinge in Äthiopien ist festzuhalten, dass die Grundversorgung in den dortigen Flüchtlingslagern gewährleistet und der dortige Aufenthalt für die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge grundsätzlich und gemäss konstanter Rechtsprechung zumutbar ist. Der Beschwerdeführer bringt keine konkreten Einwände vor, welche auf die Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibs hinweisen könnten. Er führt zwar aus, als Minderjähriger im Flüchtlingslager ohne Verwandte und ohne Perspektive auf Integration oder Arbeit zu sein, sowie dass die Lage im Lager allgemein sehr schlecht sei. Dem Gericht erscheint es aufgrund dieser Vorbringen jedoch nicht als objektiv unzumutbar, dass der Beschwerdeführer den in Äthiopien bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch nimmt. Er sei dort im Flüchtlingslager als registrierter Flüchtling – auch als Minderjähriger ohne anwesende Familie – nicht in Gefahr, verfolgt oder nach Eritrea zurückgeschickt zu werden. Es gebe keine Hinweise für ihm konkret drohende oder relevante Nachteile, zumal nicht geltend gemacht wurde, dass sie sich in irgendeiner Weise hervorgetan haben. Sollte er sich durch gewisse Personen oder Vorkommnisse bedroht fühlen oder sollte sich in sozialer, gesellschaftlicher oder medizinischer Hinsicht ein Notfall ergeben, könne er sich an das UNHCR oder die äthiopischen Behörden wenden. Zwar ist ein Leben als unbegleiteter Minderjähriger in einem Flüchtlingslager zweifellos beschwerlich, insbesondere auch durch das Wegfallen der Übermittlung des Unterstützungsgeldes des Bruders aus der Schweiz aufgrund der Abwesenheit des Mittelmannes. Jedoch ist anzunehmen, dass das UNHCR bemüht ist, den Grundbedarf an Versorgung und Betreuung zu decken. Somit bedarf der Beschwerdeführende mangels Schutzbedürftigkeit keiner Schutzgewährung durch die Schweiz.
D-6740/2015 5.3 Bezüglich der Beziehungsnähe zur Schweiz ist festzustellen, dass die Bindungen zur Schweiz, trotz der Anwesenheit zweier Brüder (B._______ [N {…}] und F._______ [N {…}]) und einer Schwester (G._______ [N {…}]), nicht als derart eng bezeichnet werden, als dass die Schweiz gehalten wäre, den nötigen Schutz an Stelle von Äthiopien zu gewähren. Der Beschwerdeführer befindet sich denn auch bereits seit dem Jahr 2012 in im Flüchtlingslager in E._______ in Äthiopien, weshalb davon auszugehen ist, dass er im Laufe dieser Zeit, im Bereich seiner Möglichkeiten, ein gewisses Beziehungsnetz aufzubauen vermochte. 5.4 In Bezug auf das anfänglich erwähnte – aber auf Beschwerdeebene nicht mehr wiederholte – Vorbringen der Familienzusammenführung kann vollständig auf die diesbezüglichen Ausführungen des SEM verwiesen werden. Die angesprochene Bestimmung aArt. 51 Abs. 2 AsylG wurde mit der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012 aufgehoben (AS 2013 4375, 5357); vgl. dazu das vorne in E. 4.2 erwähnte Urteil D-1590/2014 vom 8. Dezember 2015 (= BVGE 2014/41). 5.5 Zusammengefasst ist der Verbleib in Äthiopien für den Beschwerdeführer als zumutbar zu betrachten. Der Beschwerdeführer benötigt folglich den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Das SEM hat daher zu Recht seine Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. In Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
D-6740/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Vertretung in Addis Abeba und das SEM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Karin Fischli
Versand: