Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6739/2013
Urteil v o m 1 4 . August 2014 Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien
A._______, geboren (…), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), (…) Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung ; Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2013 / N (…).
D-6739/2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 8. Mai 2013 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. B. Er wurde am 21. Mai 2013 zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg sowie den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). C. Am 13. Juni 2013 wurde er von einem Experten über sein Alltagswissen hinsichtlich seiner angeblichen Herkunftsregion befragt. D. Eine vertiefte Anhörung zu den Gründen des Asylgesuchs und zur Evaluation des Alltagswissens fand am 9. Oktober 2013 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er Mönch in einem Kloster gewesen sei und dort in seinem Zimmer Protestplakate und Protestbriefe gelagert habe, welche von chinesischen Beamten gefunden worden seien. E. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2013 (Eröffnung am darauffolgenden Tag) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung und den Vollzug an, wobei der Wegweisungsvollzug nach China explizit ausgeschlossen wurde. F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. November 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. G. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Dezember 2013 verschob das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid über die Gewährung der unentgelt-
D-6739/2013 lichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. In seiner Vernehmlassung vom 17. Juni 2014 hielt das BFM unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 an seinen bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
D-6739/2013 Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch damit, dass er tibetischer Ethnie sei und aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Kreis C._______, Präfektur D._______ (Volksrepublik China) stamme. Er habe keine Schule besucht und keinen Beruf erlernt, da er im Alter von (…) als Mönch ins Kloster F._______ eingetreten sei, wo er bis zu seiner Flucht gelebt habe. Er habe zusammen mit drei Freunden Plakate und Protestbriefe verfasst, welche sie in E._______ anlässlich einer Demonstration unter die Leute hätten bringen respektive an die Wände hätten kleben wollen. Noch bevor er und seine Freunde dieses Vorhaben hätten verwirklichen können, hätten chinesische Beamte (…) das Protestmaterial in seinem Zimmer, welches er sich mit H._______ geteilt habe, aufgefunden. Er sei jedoch nicht in seinem Zimmer gewesen, sondern habe die Opfergaben im Klostersaal organisiert, wo er von einem anderen Mönch über die Vorgänge informiert worden sei, woraufhin er und seine drei Freunde die Flucht ergriffen hätten. Er habe zuerst eine Nacht im nahegelegenen Wald verbracht und habe sich am nächsten Tag zu seinem Vater
D-6739/2013 in sein Heimatdorf begeben, von wo er am Folgetag mit dem Auto nach E._______ und von dort weiter nach G._______ gelangt sei, wo ihn ein Schlepper über die Grenze nach Nepal geschleust habe. Von dort sei er (…) mit dem Flugzeug und dem Zug in die Schweiz gelangt. 4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass bereits aufgrund der geringen Kenntnisse der chinesischen Sprache Zweifel an der angeblichen Herkunft angezeigt seien. Die Evaluation des Alltagswissens sei zum Schluss gekommen, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in der von ihm angegebenen Region gelebt habe, sei gering. Die Beschaffenheit der Landschaft sei unzutreffend beschrieben worden und seine Auskunft betreffend die in der Region liegenden Gewässer sei nicht korrekt. Die von ihm angegebenen Nachbardörfer würden sich auf keiner Karte finden lassen, und sollten die Dörfer dennoch existieren, so sei nicht nachvollziehbar, wieso er lediglich geringe Kenntnisse des Umfelds seines angeblichen Wohnorts habe. Der klösterliche Alltag habe nur beschränkt beschrieben werden können und entspreche nicht den Realitäten des Klosterlebens in Tibet. Selbst religiöse Fragen seien unzutreffend beantwortet worden, indem etwa ein Kloster (…) in einer falschen Richtung des tibetischen Buddhismus verortet worden sei. Die Aussagen zur Identitätskarte seien unzutreffend, indem er weder habe angeben können, wie man in den Besitz einer solchen Karte gelange, noch was auf der Karte vermerkt sei. Er habe auch wiederholt Mühe bekundet, die vom Alltagsspezialisten verwendeten tibetischen Wörter zu verstehen und habe stattdessen einen Ausdruck benutzt, der von Tibetern in Indien, nicht aber von solchen in Tibet verwendet werde. Die Chinesischkenntnisse seien zudem zu rudimentär, zumal er gemäss eigenen Angaben längere Zeit in einer chinesischen Provinz gelebt habe. Die dafür gegebene Erklärung, nie zur Schule gegangen zu sein, überzeuge nicht, da die chinesischen Begriffe aufgrund seiner Sozialisation auch ohne Besuch der Schule in sein Vokabular hätten einfliessen müssen, zumal sie teilweise die tibetischen Begriffe sogar vollständig ersetzen würden. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer diesen Erkenntnissen nichts Wesentliches zu entgegnen vermocht, sondern habe ausweichend geantwortet oder behauptet, die vorgehaltenen Dinge nie auf diese Weise gesagt zu haben. Durch den Umstand, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht in Tibet erfolgt sei, werde den Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Die Ausführungen zu den Kernpunkten der Fluchtgeschichte vermöchten denn auch den Anforderungen
D-6739/2013 an die Glaubhaftmachung nicht zu genügen. Die Schilderungen liessen aufgrund ihrer Unsubstanziiertheit den Eindruck eines persönlichen Erlebnisses vermissen. Die Ausführungen würden keine fallspezifischen Besonderheiten aufweisen und könnten in dieser Form von einer beliebigen Person nacherzählt werden. Zudem würden sie Ungereimtheiten aufweisen und in diversen Punkten der Logik des Handelns widersprechen. So könne etwa nicht nachvollzogen werden, wieso er die Plakate im (Kilometer) vom Kloster entfernten E._______ habe aufhängen wollen und er habe dies auch nicht schlüssig zu erklären vermocht, indem er sich dabei noch in Widersprüche verstrickt habe, zumal er die Wahl des Ortes in der Anhörung damit begründet habe, seine Mutter sei 2008 in E._______ verstorben, so dass er dort habe demonstrieren wollen, während er in der BzP noch ausgeführt habe, seine Mutter sei bereits im Jahre 2000 gestorben. In der BzP sei die geplante Demonstration in E._______ ferner gar nicht erwähnt worden, sondern es sei vielmehr zu Protokoll gegeben worden, er habe die Plakate und Protestbriefe heimlich unter die Leute bringen respektive an die Wände kleben wollen. Ein solches Vorgehen wäre anlässlich einer Demonstration kaum möglich. Es sei nicht plausibel erklärt worden, wieso er das entsprechende Material in seinem Zimmer versteckt habe, und er habe in der BzP widersprüchliche Angaben zum Versteck gemacht. Schliesslich sei auch die Ausreise nach Nepal nicht glaubhaft. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er den stark kontrollierten Fluchtweg durch die autonome Region Tibet gewählt haben sollte und die Flucht sei auf mehrfache Nachfrage hin nicht wirklichkeitsnah geschildert worden. Vielmehr seien die Ausführungen oberflächlich und ausweichend. Nebst anderen Widersprüchen habe er in der BzP angegeben, in einem Bus von B._______ nach E._______ gelangt zu sein, während er in der Anhörung behauptet habe, dies nie gesagt zu haben, sondern die entsprechende Fahrt mit einem Personenwagen gemacht zu haben. Es lägen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vor, da die Hauptsozialisation mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht in Tibet respektive in China stattgefunden habe, sondern vielmehr angenommen werden könne, dass er nie in China gelebt habe und somit weder illegal noch legal von dort ausgereist sei. Täuschende Angaben hinsichtlich der Hauptsozialisation würden per se zwar keinen genügenden Beweis für eine Täuschung hinsichtlich der Staatsangehörigkeit darstellen, doch sei es dem Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen und in Ermangelung einer Identitätskarte nicht gelungen, seine Staatsbürgerschaft glaubhaft darzulegen. Ohnehin gäbe es viele Tibeter, welche in Indien erfolgreich die indische Staatsbür-
D-6739/2013 gerschaft beantragt hätten. Aufgrund der unglaubhaften Aussagen zur Identitätskarte sei anzunehmen, dass er nie eine solche besessen habe und auch nie in China gelebt habe, so dass er unbekannter Staatsangehörigkeit sei. Daraus ergebe sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen, wodurch sein Asylgesuch abzulehnen sei. 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, der Beschwerdeführer habe den Grossteil seines Lebens im Kloster verbracht. Daher könnten keine näheren geographischen Kenntnisse der weiteren Umgebung oder der Reiseroute erwartet werden. Da er nahezu ausschliesslich mit anderen Mönchen Kontakt gepflegt habe, verfüge er nur über rudimentäre Chinesischkenntnisse. Den Klosteralltag habe er realitätsnah geschildert und seine Reiseroute habe er, ohne die Geographie der betreffenden Länder zu kennen, so gut als möglich beschrieben. Die Fragen des Experten seien angemessen detailliert und korrekt beantwortet worden. Die Wahl des Ortes E._______ zur Verteilung des Protestmaterials rühre daher, dass er und seine Freunde oft von der grossen Bedeutung dieses Ortes gehört hätten, und sich daher erhofft hätten, eine Aktion an einem solch bedeutenden Ort würde eine grössere Wirkung zeitigen. Ausserdem wären die chinesischen Behörden in E._______ besonders bemüht, die Bevölkerung zur Neujahrsfeier anzuhalten. Aufgrund seines geplanten Protests und der entdeckten Dokumente sei er in asylrelevanter Weise gefährdet und ihm sei Asyl zu gewähren. Überdies sei er illegal aus China ausgereist und werde bereits deshalb als Oppositioneller betrachtet, wodurch er – zumindest aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe – als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei. 5. 5.1 Das BFM hat im Ergebnis das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 5.2 Im Länderurteil BVGE E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwir-
D-6739/2013 kungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.9 f.). 5.3 Aufgrund der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Dabei kann zur Hauptsache auf die Evaluation des Alltagswissens verwiesen werden. Diese stammt von einer qualifizierten Person und vermag aufgrund ihrer sorgfältigen, ausführlichen und ausgewogenen Begründung zu überzeugen, wohingegen es dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs und in der Beschwerde nicht gelungen ist, die Schlussfolgerungen der Evaluation zu entkräften. Zwar ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass einige vom BFM in seiner Begründung verwendeten Ungereimtheiten eher marginaler Natur sind. So beschrieb der Beschwerdeführer die Landschaft in C._______ nicht in allen Belangen unzutreffend. Allerdings vermochte der Beschwerdeführer den Fluss in der Nähe von C._______ nicht zutreffend zu benennen. Der vom BFM in der Verfügung angesprochene Widerspruch hinsichtlich der Beschreibung der Küchenausstattung des Klosters ist ebenfalls nicht erheblich, zumal sich die Feststellung in der Analyse des Alltagswissens – anders als das BFM in F118 der Anhörung suggeriert – nicht auf die tatsächliche Beschreibung der Küchengeräte bezieht, sondern auf die diesbezügliche widersprüchlichen Aussagen anlässlich des Telefoninterviews, in welchem der Beschwerdeführer zuerst angab, die Küche selbst gesehen zu haben, kurz danach dann aber ausführte, die Küchengeräte nur vom Hörensagen zu kennen. Weit wesentlicher sind jedoch die ungenauen Angaben zum Klosterleben. So vermochte der Beschwerdeführer den Herkunftsort des Lama, welchem er unterstellt gewesen sei, nicht zu nennen, was nicht nachvollziehbar ist. Nur schwer verständlich ist überdies die Verortung eines Klosters (…) in einer falschen buddhistischen Strömung, sollte er doch bezüglich religiösen Belangen zu exakten Aussagen im Stande sein. In sprachlicher Hinsicht fällt auf, dass der Beschwerdeführer oft Mühe bekundete, die vom Experten verwendeten tibetischen Ausdrücke zu verstehen. Der Beschwerdeführer führte im Rahmen des rechtlichen Gehörs dazu lediglich aus, dass es keine Verständigungsprobleme gegeben ha-
D-6739/2013 be, was als Erklärung nicht zu überzeugen vermag. Überdies ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer kaum Chinesisch spricht, obwohl entsprechende Kenntnisse in Anbetracht des Umstandes, dass er angeblich aus einer chinesischen Provinz mit grossem chinesischen Bevölkerungsanteil stammt, zu erwarten wären. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner alltäglichen Verrichtungen durchaus mit Personen in Kontakt gekommen und dabei mit Chinesisch konfrontiert worden wäre und sich mit dieser Sprache auch vertraut gemacht hätte. Jedenfalls ist festzuhalten, dass für das Fehlen von einfachstem Chinesisch keine nachvollziehbaren Gründe auszumachen sind und die Erklärung, nie zur Schule gegangen zu sein und sich im Kloster fast ausschliesslich mit religiösen Texten befasst zu haben, die mangelnden Chinesischkenntnisse nicht überzeugend zu erklären vermag. Schliesslich beschrieb der Beschwerdeführer die angeblich besessene Identitätskarte sowohl hinsichtlich des Inhalts als auch des Ausstellungsprozesses unzutreffend. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer über seine Herkunft zu täuschen versucht, wird ferner durch die Aussagen zu den Vorfluchtgründen bestätigt. Dabei kann wiederum auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. So weist etwa die Begründung, wieso er seine Protestaktion gerade in E._______ habe durchführen wollen, grosse Widersprüche auf, die in der Beschwerdeschrift nicht entkräftet wurden, indem im Gegensatz zu den Ausführungen in der Anhörung, nicht der Tod der Mutter ausschlaggebend für die Wahl von E._______ gewesen sei (act. A21 F98), sondern die Ortswahl vielmehr darauf zurückgehe, dass er und seine Mitdemonstranten oft von der Bedeutung von E._______ gehört hätten und sich daher eine grössere Wirkung der Proteste versprochen hätten. In der BzP brachte er schliesslich explizit vor, die Chinesen hätten die belastenden Dokumente im Lagerraum aufgefunden (act. A6 S. 9). In der Anhörung gab er dem widersprechend an, die Dokumente in seiner Mönchskammer aufbewahrt zu haben, wo sie auch gefunden worden seien (act. A21 F68 f.). Zur Annahme, es könnte sich bei diesem Widerspruch, wie vom Beschwerdeführer implizit behauptet, um einen Protokollierungs- respektive Übersetzungsfehler handeln (act. A21 F75), geben die Akten keinerlei Anlass. Schliesslich ist auch der Reiseweg mit wenig Substanz und teilweise widersprüchlich geschildert worden. So gab der Beschwerdeführer etwa in der BzP an, mit einem Bus von B._______ nach E._______ gelangt zu sein und auch in Nepal per Bus gereist zu sein (act. A6 S. 6), während er
D-6739/2013 in der Anhörung angab, mit jeweils einem Personenwagen gefahren zu sein (act. A21 F12 und F36). In der BzP gab er überdies zu Protokoll, der Lastwagenfahrer habe in G._______ einen Schlepper organisiert (act. A6 S. 7), während er in der Anhörung ausführte, den Schlepper bereits in E._______ getroffen zu haben (act. A21 F41). Die Erklärung für diesen Widerspruch, dies bereits in der BzP so ausgesagt zu haben (vgl. ebd. F44), vermag nicht zu überzeugen. 5.4 Aus einer Gesamtwürdigung dieser Elemente ergibt sich, dass das BFM zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer habe über seine Herkunft täuschende Angaben gemacht. In Anwendung der in BVGE E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung ist das Asylgesuch des Beschwerdeführers mithin abzulehnen, die Wegweisung zu bestätigen, und der Vollzug für zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. 5.5 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und – wiederum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29), ist an dieser Stelle, im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung, (nochmals) darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeter und somit auch für den Beschwerdeführer ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen, zumal die Begehren nicht als von vornherein aussichtslos zu erachten waren, und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Aktenlage als erstellt
D-6739/2013 zu erachten ist. Daher sind im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
D-6739/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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