Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6737/2017
Urteil v o m 2 8 . Dezember 2017 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…), Taiwan, (…) Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. November 2017 / N________
D-6737/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 23. August 2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie im Rahmen der Erstbefragung vom 25. August 2017 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG vom 6. September 2017 zur Begründung ihrer Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, sie sei Staatsbürgerin Taiwans und als Tochter eines Tibeters ethnische Tibeterin, dass sie bis Ende der 1990er Jahre wie ihr Vater und ihre Brüder für die taiwanesische Regierung tätig gewesen sei und dabei den China wohlgesinnten Präsidentschaftskandidaten B._______ unterstützt habe, der aufgrund eines Komplotts nicht gewählt worden sei und heute Teil der Opposition sei, dass sie wegen ihrer tibetischen Herkunft und ihres Engagements für die tibetischen Interessen Schwierigkeiten mit dem taiwanesischen Staat erhalten habe (keine staatliche Anstellung mehr, im Jahre 2009 sei ihr Name im Internet verunglimpft und 2004 und 2010 sei sie geschlagen worden), dass sie im Jahre 2011 ihren Wohnsitz in die Volksrepublik China verlegt und dort wirtschaftlichen Erfolg gehabt habe, aber auch mit den chinesischen Behörden immer wieder Schwierigkeiten gehabt habe, dass sie nach der Ein- und Ausreise bespitzelt und verprügelt worden sei, dass sie anfangs 2016 für einen von Tibetern veranstalteten Anlass in die USA habe reisen wollen, jedoch im Transit in New York festgenommen und für drei bis vier Monate inhaftiert worden sei, bevor man sie nach China ausgeschafft habe (2017 sei ihr in den USA eingereichtes Asylgesuch abgelehnt worden), dass sowohl in Taiwan als auch in China von ihr gesagt werde, sie sei “psychisch gestört“, dass sie einen Tumor im Kopf habe, aber aufgrund ihrer zeitlich limitierten Aufenthalte nur Zeit für Untersuchungen, aber nicht für eine Behandlung gehabt habe, wobei man ihr in Taiwan die Aushändigung ihrer medizinischen Akten verweigert habe,
D-6737/2017 dass sie bei einer Rückkehr nach Taiwan befürchte, ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten zu können und von den Behörden weiterhin behelligt zu werden, dass das SEM mit – am 14. November 2017 eröffnetem – Entscheid vom 6. November 2017 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 23. August 2017 abwies, deren Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass am 29. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eine handschriftlich mit “Appeal / Ask“ bezeichnete Eingabe (Kopie eines Mails vom 28. November 2017 mit der Beschwerdeführerin als Absenderin) mit Beilagen (u.a. angefochtene Verfügung in Kopie, ärztliche Zeugnisse) eingereicht wurde, dass diese – da ihr ein entsprechender Anfechtungswille entnommen werden konnte – mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2017 als provisorische Beschwerde gegen die genannte Verfügung entgegengenommen wurde, dass die Eingabe indessen die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerde (Art. 52 Abs. 1 VwVG) nicht erfüllte, da sie weder die Unterschrift der Beschwerdeführerin noch konkrete Rechtsbegehren und eine ausreichende Begründung enthielt, dass daher die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2017 unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall dazu aufgefordert wurde, innert der noch bis zum 14. Dezember 2017 laufenden Beschwerdefrist eine rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen, dass die Beschwerdeführerin eine auf den 7. Dezember 2017 datierte, zuhanden der Schweizerischen Post am 8. Dezember 2017 aufgegebene Eingabe einreichte, welche teils in englischer, teils in deutscher Sprache abgefasst war und ihre Unterschrift enthielt,
D-6737/2017 und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt und das SEM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist, dass eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt, womit das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde (Art. 105 AsylG [SR 142.31]) ist und im Bereich des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die verbesserte Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. Dezember 2017 nunmehr als rechtsgenüglich zu erachten ist, da ihr zumindest eine sinngemässe Begründung und Rechtsbegehren entnommen werden können, dass somit auf die frist- und nach erfolgter Verbesserung formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG) dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), im Bereich des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20) überdies die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG [vgl. BVGE 2014/26 E. 5]), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
D-6737/2017 der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hinwies, dass sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin keine konkreten Anhaltspunkte auf ein Verfolgungsinteresse des taiwanesischen Staates ergäben, dass die Beschwerdeführerin selbst und auch ihr Vater beim Staat tätig waren und die Beschwerdeführerin ohne Schwierigkeiten 2014 zu einer Identitätskarte und im Jahre 2015 zu einem Reisepass gelangte und damit teils mehrmals jährlich unbehelligt ein- und ausreisen konnte, dass damit auch die Furcht der Beschwerdeführerin, bei einer Rückkehr nach Taiwan behördlich behelligt zu werden, von der Vorinstanz zu Recht als nicht begründet erachtet wurde, dass das SEM im Weiteren hinsichtlich der Vorkommnisse in den USA und in der Volksrepublik China zutreffend auf deren fehlende Asylrelevanz verwies, kann doch die Beschwerdeführerin als taiwanesische Staatsangehörige, wenn überhaupt notwendig, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch nehmen, dass es schliesslich ausführlich dargelegt hat, aus welchen Gründen sich aus den eingereichten Beweismitteln (u.a. Fotografien, Polizeidokument, USB-Stick, Röntgenbild) keine konkreten Hinweise auf eine Verfolgung der Beschwerdeführerin ergeben, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welche auf Beschwerdeebene nicht entkräftet werden können, dass sich die Ausführungen in der Beschwerde vielmehr in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen und blossen Behauptungen ohne nähere Angaben erschöpfen,
D-6737/2017 dass aus diesen Gründen das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
D-6737/2017 wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Situation in Taiwan noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin sprechen, dass nicht anzunehmen ist, die Beschwerdeführerin gerate bei einer Rückkehr in eine ihre Existenz bedrohliche Situation, besitzt diese doch beachtliche Ersparnisse und nach eigenen Angaben in der Volksrepublik China zwei Häuser und besteht für sie die Möglichkeit einer allfälligen Weiterführung des bereits vor der Ausreise erfolgreich geführten Aktienhandels, dass schliesslich auch von der allenfalls notwendigen Behandelbarkeit der gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat auszugehen ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Taiwan schliesslich auch möglich erscheint, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 AsylG), oder unangemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6737/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: