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Bundesverwaltungsgericht 26.10.2015 D-6736/2015

26 ottobre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,340 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6736/2015/plo

Urteil v o m 2 6 . Oktober 2015 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2015 / N (…).

D-6736/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 6. Juli 2015 in die Schweiz einreiste und ein Asylgesuch stellte, dass er vom SEM am 21. Juli 2015 zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde, dass er bei dieser Gelegenheit vorbrachte, eritreischer Staatsbürger zu sein und das Land am 19. Oktober 2014 wegen des wiederholt verlängerten Militärdienstes verlassen zu haben, dass er in der Absicht, bei seinen sich in der Schweiz aufhaltenden Geschwistern zu leben, in die Schweiz gereist sei, dass er betreffend Reiseroute angab, über den Sudan und Libyen in die Schweiz gelangt zu sein, dass er in Libyen an Durchfall und Erbrechen gelitten habe und nicht wisse, wie er in der Folge in die Schweiz gelangt sei, dass der Beschwerdeführer gemäss einer Abfrage der Eurodac-Datenbank am (…) Juni 2015 in Italien daktyloskopiert worden war, dass ihm das SEM anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gestützt auf das Dublin-Verfahren gewährte, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, er habe gesehen, wie schlecht dort die Aufenthaltsbedingungen für seine Landsleute seien, und für den Fall der erzwungenen Rückkehr suizidale Tendenzen äusserte, dass er anderseits darlegte, es gehe ihm gesundheitlich wieder gut, dass das SEM am 30. Juli 2015 – gemäss den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – ein Ersuchen um Aufnahme des Beschwerdeführers an Italien richtete, welches von Italien innert massgeblicher Frist nicht beantwortet wurde,

D-6736/2015 dass das SEM mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 (eröffnet am 14. Oktober) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, wobei die Vorinstanz in ihrem Entscheid – unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Dublin- Verfahrens und die illegale Einreise des Beschwerdeführers in den Schengen-Raum verbunden mit einer Daktyloskopierung – festhielt, Italien sei für das Asylverfahren zuständig, dass gegen eine Überstellung keine rechtserheblichen Gründe vorgebracht worden seien, dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, wonach sich Cousins in der Schweiz aufhalten würden, nichts zu seinen Gunsten ableiten könne (Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO), dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, Italien würde sich nicht an die relevanten völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen sei, im Zusammenhang mit den geäusserten suizidalen Tendenzen medizinische Hilfe auch in Italien in Anspruch zu nehmen, dass in Würdigung der Aktenlage kein Selbsteintritt in Betracht komme, dass das SEM eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Nichteintretensentscheid am 20. Oktober 2015 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde erhob, dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache ans SEM zur Neubeurteilung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft verbunden mit Asylgewährung, die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs und in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1) samt Entbindung von der Vorschussleistungspflicht beantragte,

D-6736/2015 dass er zur Begründung vorbrachte, der Reiseweg von Libyen in die Schweiz sei ihm aus gesundheitlichen Gründen vorerst nicht bekannt gewesen, dass er im Nachhinein über die konkreten Reiseumstände durch einen Freund informiert worden sei, dass er in Italien entgegen der Behauptung des SEM nicht daktyloskopiert worden sei und auch kein Asylgesuch gestellt habe, dass allein aufgrund der fehlenden Stellungnahme der italienischen Behörden zur Anfrage der Schweiz nicht auf die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylgesuchs geschlossen werden könne, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG [SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob das Staatssekretariat zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es

D-6736/2015 den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. dazu BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass im vorliegenden Verfahren die Frage der materiellen Begründetheit des Asylgesuches somit nicht zu überprüfen ist, sondern lediglich, ob der angefochtene Nichteintretensentscheid den massgeblichen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren genügt, dass auf die Anträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, mithin nicht einzutreten ist, dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass der Beschwerdeführer einerseits geltend machte, er wisse wegen seines damals schlechten Gesundheitszustands nicht, wie er von Libyen in die Schweiz gelangt sei, und später von Freunden über seine Reiseroute informiert worden sei, dass er anderseits im Rahmen des rechtlichen Gehörs darlegte, er habe gesehen, unter welchen prekären Bedingungen seine Landsleute dort leben müssten, dass er in der Beschwerde nicht bestreitet, via Italien gereist zu sein, dass er mithin auf dem Seeweg von Libyen kommend zuerst den Dublin- Mitgliedstaat Italien erreichte, und zwar ohne gültigen Einreisetitel und somit illegal, und er in der Folge von Italien kommend in die Schweiz einreiste,

D-6736/2015 dass bei dieser Sachlage – gemäss der Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO – Italien für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist, dass die Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO weder eine vorgängige Registrierung respektive daktyloskopische Erfassung noch eine Asylantragstellung im zuständigen Staat voraussetzt, dass der Beschwerdeführer bestreitet, in Italien daktyloskopiert worden zu sein, was in Anbetracht des Eurodac-Ergebnisses aber unzutreffend sein dürfte, wobei eine solche Erfassung für die Zuständigkeitsabklärung nach dem Gesagten indes – mit Ausnahme der vom SEM jedenfalls eingehaltenen Frist (vgl. Art. 21 Abs. 1 zweiter Unterabsatz Dublin-III-VO) – ohnehin irrelevant ist, dass das Ersuchen des SEM um eine Aufnahme des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2015 (nach Art. 21 Abs. 1 [zweiter Unterabsatz] und 3 [erster Unterabsatz] Dublin-III-VO) von Italien innert der vorliegend massgeblichen Frist von zwei Monaten nicht beantwortet wurde, womit dieses Land seine Zuständigkeit gemäss der Dubliner-Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III- VO), dass das Beschwerdevorbringen, mangels Stellungnahme Italiens könne nicht auf die Zuständigkeit dieses Landes für das Asylverfahren geschlossen werden, offensichtlich nicht zutrifft, dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist, dass der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Italien im Wesentlichen einwendet, die dort für Flüchtlinge herrschenden Verhältnisse seien prekär, dass jedoch aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen seine Überstellung in diesen Staat sprechen würden, dass er aus dem Umstand, wonach sich Cousins in der Schweiz aufhalten, im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,

D-6736/2015 dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, womit der Beschwerdeführer aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nichts für sich ableiten kann, dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen, dass im Falle des Beschwerdeführers – eines gemäss eigenen Angaben physisch wieder gesunden jungen Mannes – davon ausgegangen werden darf, er sei durchaus in der Lage, in Italien gegenüber den dort zuständigen Behörden seine Rechte wahrzunehmen und eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden, dass er aber bei der BzP für den Fall der erzwungenen Rückkehr nach Italien suizidale Tendenzen, welche er in der Beschwerdeschrift indes nicht verdeutlichte, äusserte,

D-6736/2015 dass vor diesem Hintergrund die Vorinstanz und die für den Vollzug der Wegweisung zuständige kantonale Behörde solchen Tendenzen insofern Rechnung zu tragen haben werden, als der Beschwerdeführer vor seiner Überstellung bei den zuständigen italienischen Behörden als sogenannter Medizinalfall anzumelden ist, sollte sich ein psychisches Krankheitsbild manifestieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass gemäss Notiz im N-Dossier eine solche Meldung offenbar bereits beabsichtigt ist, dass diesen Erwägungen gemäss Italien für die Behandlung des Asylantrags des Beschwerdeführers zuständig ist und aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, welche zu einem Selbsteintritt auf das Gesuch in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO führen würden, indem die Schweiz aus völkerrechtlichen Gründen geradezu verpflichtet wäre, sich für das Gesuch als zuständig zu erklären (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5), dass der Beschwerdeführer auch aus der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nichts für sich ableiten kann, da die Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 (i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt und vor dem Hintergrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und der genügenden Auseinandersetzung des Staatssekretariats mit dieser kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM hätte seinen Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit jedenfalls keine Rechtsverletzung (im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG) ersichtlich ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 4 ff.), dass zusammenfassend der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,

D-6736/2015 dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwies, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6736/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Vollzugsbehörden werden aufgefordert, die italienischen Behörden im Bedarfsfall vorgängig in geeigneter Weise über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu informieren. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

Versand:

D-6736/2015 — Bundesverwaltungsgericht 26.10.2015 D-6736/2015 — Swissrulings