Abtei lung IV D-6734/2009 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Oktober 2009 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. A._______, geboren (...), Russland, sowie mehrere Alias-Identitäten, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Oktober 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6734/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer unter der Identität B._______ am 19. März 1996 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte, wobei das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 3. Juli 1996 auf das Gesuch wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht (verschwunden ohne Adressangabe) nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer am 29. November 1996 nach C._______ ausgeschafft wurde, dass der Beschwerdeführer unter der Identität D._______ am 24. August 1998 in der Schweiz ein zweites Mal um Asyl nachsuchte, wobei das BFF auch auf dieses Gesuch wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht (unterbliebene Mitteilung des Aufenthaltsorts nach Abholung durch die Polizei wegen mehrfacher Ausschreibung) mit Verfügung vom 2. November 1998 nicht eintrat, dass Abklärungen überdies ergeben hatten, dass der Beschwerdeführer unter der Identität E._______ bereits im Jahr 1995 in F._______ ein Asylgesuch gestellt hatte, das am (Datum) abgelehnt worden war, dass der Beschwerdeführer unter der Identität A._______ am 14. Juli 2009 ein drittes Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte, wobei er keine Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass er anlässlich der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ vom 22. Juli 2009 im Wesentlichen angab, er habe vier Mal seinen Familiennamen geändert und sei nun russischer Staatsangehöriger, dass er nach der Ablehnung des zweiten Asylgesuchs im Jahr 1998 nach Russland ausgereist sei, sich seither jedoch wieder drei Mal – ohne Aufenthaltstitel – in der Schweiz aufgehalten habe, dass er seit dem Jahr 2003 als Auftragsmörder tätig sei und aktuell den Auftrag gehabt habe, in H._______ einen I._______ (Staatsangehörigkeit) umzubringen, dass er die Zielperson in H._______ jedoch nicht erwischt habe, weshalb er dieser bis in die Schweiz – ins EVZ G._______ – gefolgt sei, D-6734/2009 dass der Beschwerdeführer im Anschluss an die Erstbefragung am 22. Juli 2009 polizeilich befragt wurde, wobei er aussagte, nicht die Absicht zu haben, den erwähnten Tötungsauftrag auszuführen, dass der Beschwerdeführer am 18. August 2009 durch das BFM nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört wurde und im Wesentlichen angab, er habe seinen Nachnamen geändert und die russische Staatsangehörigkeit angenommen, als er nach Russland gezogen sei, dass ihm sein Auftraggeber J._______ – ein I._______ – am (Datum) mitgeteilt habe, dass er – der Beschwerdeführer – allein nach H._______ reisen solle, um dort einen I._______ umzubringen, dass sich in H._______ jedoch herausgestellt habe, dass die Zielperson bereits in die Schweiz weitergereist sei, dass er zum ersten Mal ohne J._______ unterwegs gewesen sei und die Chance zum Ausstieg habe nutzen wollen, weshalb er die Zielperson im EVZ G._______ gewarnt und ihr auch gesagt habe, dass er nicht die Absicht habe, den Auftrag auszuführen, dass er seit dem Jahr 1991 für J._______ gearbeitet habe, wobei er zwischendurch versucht habe zu fliehen, jedoch von der Schweiz beziehungsweise F._______ zurückgeführt worden sei, worauf J._______ ihm die Pässe abgenommen habe, dass er seit dem Jahr 1991 vierzehn Mal im Einsatz gewesen sei, dass in der Regel J._______ die Zielpersonen – immer I._______ – getötet habe, jedoch manchmal auch er – der Beschwerdeführer – dies habe übernehmen müssen, dass es sich beim Hauptauftraggeber um K._______ handle, einen bekannten, politisch tätigen I._______, dass er aufgrund der Nichtausführung des aktuellen Auftrags befürchte, selbst liquidiert zu werden, zumal der Auftraggeber bereits die Hälfte des vereinbarten Betrags als Anzahlung geleistet habe, dass seine (Verwandte) in Russland zwischenzeitlich wegen ihm umgebracht worden sei, D-6734/2009 dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird (vgl. C1 und C27), dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung keine Identitätspapiere eingereicht hat, dass er zur Begründung angab, er habe sowohl den Pass als auch den Inlandspass seinem Auftraggeber J._______ in L._______ abgeben müssen, und seine (Verwandte), die ihm als Einzige vielleicht bei der Beschaffung des in seiner Wohnung befindlichen Führerausweises hätte behilflich sein können, sei zwischenzeitlich ermordet worden (vgl. C1 S. 5 f., C27 S. 3 f.), dass das BFM mit Verfügung vom 19. Oktober 2009 – eröffnet am 21. Oktober 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 27. Oktober 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung der Sache an das BFM zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs ersuchte, dass der Beschwerdeführer zudem in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Oktober 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-6734/2009 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand gehört (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren D-6734/2009 Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass unter den Begriff „Reise- oder Identitätspapier“ gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nur Dokumente fallen, welche von den heimatlichen Behörden zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind, weshalb grundsätzlich nur Reisepässe oder Identitätskarten diese Anforderungen erfüllen, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente wie Führerausweise oder Geburtsurkunden (Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. BVGE 2007/7 E. 6), weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers zur fehlenden Möglichkeit der Erhältlichmachung seines Führerausweises unbeachtlich sind, da dieser kein rechtsgenügliches Dokument darstellen würde, dass der Beschwerdeführer es trotz entsprechender Aufforderung unterliess, Dokumente zu seiner Identifizierung abzugeben, und bis zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich auch keine Anstrengungen zur Papierbeschaffung unternommen hat, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, sein Auftraggeber in Russland habe ihm die Ausweispapiere abgenommen, nachdem er versucht habe zu fliehen, jedoch von der Schweiz beziehungsweise F._______ zurückgeschafft worden sei, nicht glaubhaft erscheinen, zumal die Rückführungen bereits in den Jahren 1996 und 1998 erfolgt sind (erstere überdies nicht nach Russland und somit nicht zurück zum angeblichen Auftraggeber, sondern nach M._______), wohingegen die betreffenden Ausweispapiere gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers erst in den Jahren (...) (Inlandspass) und (...) (Pass) ausgestellt worden sind (vgl. C1 S. 5), dass es zudem nicht realistisch erscheint, dass der Beschwerdeführer ohne Mitgabe eines Identitätsdokuments zur Erledigung eines Auftrags ins Ausland geschickt würde, dass dem Beschwerdeführer angesichts der wiederholten Asylgesuchseinreichung zudem die Wichtigkeit von Identitätsdokumenten in einem Asylverfahren bekannt sein dürfte, D-6734/2009 dass überdies die Tatsache, wonach der Beschwerdeführer bei jeder Asylgesuchseinreichung unter einer anderen Identität auftrat, ebensowenig zu seiner Glaubwürdigkeit beiträgt wie sein Verhalten in der Schweiz, das wiederholt zu strafrechtlichen Verzeigungen (u. a. wegen [Aufzählung Straftatbestände]) geführt hat, dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Beschwerdeführers, innert der gesetzlichen Frist rechtsgenügliche Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen, dass sodann die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund der Weigerung, einen Auftragsmord auszuführen, befürchte, selbst umgebracht zu werden, im Ergebnis zutreffend mangels Realkennzeichen und aufgrund diverser Widersprüche und Ungereimtheiten sowie angesichts grundsätzlicher Zweifel am behaupteten Schutzbedürfnis aufgrund wiederholter Erfassung in der Schweiz wegen der Begehung strafrechtlicher Delikte als nicht glaubhaft und nicht asylrechtlich relevant erachtet hat, dass hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass insbesondere die Tatsache, wonach der Beschwerdeführer die drei Asylgesuche in der Schweiz mit völlig unterschiedlichen Verfolgungsvorbringen begründete (Aufzählung), zu erheblichen Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der aktuellen Vorbringen führt, zumal er bereits zuvor versucht habe, vor J._______ – für den er seit dem Jahr 1991 tätig sei – zu fliehen und deswegen Asylgesuche in der Schweiz und F._______ eingereicht habe, weshalb nicht nachvollziehbar erscheint, dass er dies bei den Asylgesuchseinreichungen in den Jahren 1996 und 1998 mit keinem Wort erwähnt hatte, dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen erschöpfen und die vom BFM aufgezeigten Mängel nicht zu substanziieren und keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen vermögen, dass auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel – Berichte aus dem Internet über den vom Beschwerdeführer genannten Hauptauftraggeber K._______ – an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, D-6734/2009 dass sich aus diesen Berichten kein Bezug zum Beschwerdeführer ableiten lässt und insgesamt vielmehr der Eindruck entsteht, dass der Beschwerdeführer die aktuellen Verfolgungsvorbringen unter Bezugnahme auf in der Öffentlichkeit bekannte Umstände konstruiert habe, dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig erscheinen, dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung befindet, dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30)], D-6734/2009 dass der Wegweisungsvollzug vorliegend in Beachtung dieser völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Russland nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen ausgegangen werden kann, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre, dass sich der Vollzug der Wegweisung des (...) und über verwandtschaftliche Beziehungen im Heimatstaat verfügenden Beschwerdeführers, der keine medizinische Notlage geltend macht ([...], vgl. C27 S. 5) und gemäss eigenen Angaben während (...) Jahren die Schule besucht hat, nebst seiner Muttersprache Russisch über umfangreiche Fremdsprachenkenntnisse verfügt (u. a. [Aufzählung]) und vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat als (Beruf) ein Einkommen erzielt hat (vgl. C1 S. 3 f., C27 S. 6 ff.), somit als zumutbar erweist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung demnach weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106 AsylG), weshalb sie zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist, D-6734/2009 dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6734/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 11