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Bundesverwaltungsgericht 21.11.2014 D-6733/2014

21 novembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,475 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. November 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6733/2014

Urteil v o m 2 1 . November 2014 Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Piragalathan Suntharalingam, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 5. November 2014 / N (…).

D-6733/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Sri Lanka tamilischer Ethnie, welcher seinen Angaben zufolge aus der Region von X._______ stammt – am 24. Juni 2009 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen für die damals vorgebrachten Gesuchsgründe auf die Akten verwiesen werden kann, dass das BFM mit Verfügung vom 9. Juli 2010 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie des Wegweisungsvollzuges nach Sri Lanka, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5706/2010 vom 9. September 2010 auf eine gegen diesen Entscheid angehobene Beschwerde – mangels Leistung beziehungsweise zufolge verspäteter Leistung des Kostenvorschusses – nicht eintrat, womit der Entscheid in Rechtskraft erwuchs, dass im Nachgang dazu der Beschwerdeführer vom BFM per 27. September 2010 zum Verlassen der Schweiz aufgefordert wurde, dass die für den Beschwerdeführer zuständige kantonale Vollzugsbehörde dem BFM am 3. November 2010 mitteilte, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Oktober 2010 verschwunden, womit er seit diesem Zeitpunkt in der Schweiz als unbekannten Aufenthalts galt, dass er sich indes – gemäss Aktenlage auf Anweisung des BFM – am 22. Oktober 2014 wieder bei der vormals für ihn zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde einfand, wo er noch am gleichen Tag zu seinem Verbleib während der letzten Jahre befragt wurde (vgl. dazu …), dass er bei dieser Gelegenheit vorbrachte, er habe sich nach der Ablehnung seines Asylgesuches nach Frankreich begeben, wo er nach einiger Zeit illegalen Aufenthalts ebenfalls ein Asylgesuch eingereicht habe, dass er aufgrund seines Gesuches in Frankreich erkennungsdienstlich behandelt worden sei, ihm Aufenthaltspapiere ausgestellt worden seien und er in Frankreich noch bis September 2013 Sozialhilfe erhalten habe,

D-6733/2014 dass er jedoch im Jahre 2013 einen negativen Asylentscheid erhalten habe und zum Verlassen von Frankreich aufgefordert worden sei, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf einen Entscheid des Präfekten des Département Y._______ vom 13. August 2013 verwies (vgl. dazu nachfolgende Erwägungen), dass er sich danach illegal in Frankreich aufgehalten habe, bis er am 13. Oktober 2014 wieder in die Schweiz zurückgekehrt sei, dass im Nachgang zur Befragung vom 22. Oktober 2014 aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer nach seinem Asylgesuch in der Schweiz (in Eurodac verzeichnet per 25. Juni 2009) tatsächlich auch in Frankreich einen Asylantrag gestellt hatte (in Eurodac verzeichnet per 18. Januar 2011), dass das BFM am 29. Oktober 2014 – auf Antrag der kantonalen Behörde (vgl. dazu …) und gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Frankreich richtete, dass diesem Ersuchen von Frankreich mittels Erklärung vom 5. November 2014 unter Bezugnahme auf die von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III- VO entsprochen wurde, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich – mit Eingabe an das BFM vom 30. Oktober 2014 und handelnd durch einen Rechtsvertreter – mit einem schriftlichen Asylgesuch an das Bundesamt gelangt war, dass er in seiner Eingabe unter anderem sein Vorbringen über ein erfolgloses Asylverfahren in Frankreich bestätigte, wobei er vorbrachte, er sei schon am 24. Juni 2014 in die Schweiz zurückgekehrt, dass vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen für vom Beschwerdeführer im Rahmen dieser Eingabe vorgebrachten Gesuchsgründe auf die Akten verwiesen werden kann,

D-6733/2014 dass das BFM mit Verfügung vom 5. November 2014 (dem Beschwerdeführer durch Vermittlung der kantonalen Behörde am 13. November 2014 eröffnet) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 111d Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) unter Auflage einer Gebühr auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete, wobei das Bundesamt eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. für die Begründung die Akten), dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 19. November 2014 – handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter und vorab per Telefax – Beschwerde erhob, dass er in seiner Eingabe die Aufhebung des Wegweisungsentscheides und die Entlassung aus der Ausschaffungshaft [1] sowie die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme [2] beantragt und er gleichzeitig um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht, verbunden mit der Anordnung vollzugshemmender Massnahmen [3], dass er zur Begründung seiner Beschwerde namentlich geltend macht, sein erstes Asylgesuch habe er am 24. Juni 2014 in der Schweiz gestellt und in Frankreich, wo er aus Furcht vor einer Abschiebung in die Heimat erneut ein Asylgesuch gestellt habe, sei sein Gesuch nicht ordentlich geprüft worden, nachdem die französischen Behörden doch noch von seinem vorangegangenen Asylverfahren in der Schweiz erfahren hätten, dass er gleichzeitig geltend machte, da er sein erstes Asylgesuch in der Schweiz gestellt habe und das BFM aufgrund einer lückenhaften Länderanalyse einen Fehlentscheid gefällt habe, habe er das Recht, nochmals von der Schweiz angehört zu werden, zumal die Schweiz mittlerweile auch die abgelehnten Asylgesuche individuell prüfen würden, dass vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen für vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Gesuchsgründe auf die Akten verwiesen werden kann, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. November 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

D-6733/2014 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist, dass an dieser Stelle anzumerken ist, dass die Eröffnung direkt dem Asylsuchenden trotz bestehender Rechtsvertretung rechtgültig war (vgl. Art. 13 Abs. 5 AsylG), dass es das BFM den Akten gemäss zwar unterliess, dem Rechtsvertreter die Eröffnung bekannt zu geben, was angesichts der rechtzeitigen Beschwerde durch einen neuen Rechtsvertreter jedoch unbeachtlich bleiben muss, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob das BFM zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung ans BFM zurückweist (BVGE 2007/8 E. 2.1), dass demzufolge auf das Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht einzutreten ist, dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, soweit darauf einzutreten ist, weshalb

D-6733/2014 über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass der Beschwerdeführer seinen ersten Asylantrag im europäischen Raum zwar am 24. Juni 2009 in der Schweiz gestellt hat, er jedoch nach dem erfolglosen Abschluss seines ersten Asylverfahrens am 18. Januar 2011 auch in Frankreich einen Asylantrag gestellt hat, wo er gemäss den Akten nochmals ein Asylverfahren durchlaufen konnte, dass in dieser Hinsicht aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Entscheid des Präfekten des Département Y._______ vom 13. August 2013 (betreffend Verweigerung eines Aufenthaltstitels respektive Entzug des bisherigen Titels) hervorgeht, dass sein erneuter Asylantrag im europäischen Raum mit Entscheid der in Frankreich dafür zuständigen Behörde (Office français de protection des réfugiés et apatrides; OFPRA) vom 23. Oktober 2012 (dem Beschwerdeführer eröffnet am 29. Oktober 2012) abgelehnt worden ist und dass dieser Entscheid auf Beschwerde hin mit Urteil des in Frankreich dafür zuständigen nationalen Verwaltungsgerichts (Cour nationale du droit d'asile; CNDA) vom 24. Juli 2013 (eröffnet dem Beschwerdeführer am 31. Juli 2013) bestätigt wurde, dass diese Umstände nicht darauf hinweisen, dem Beschwerdeführer sei in Frankreich kein geregeltes Asylverfahren zuteil geworden, dass sich aufgrund der vorgenannten Umstände zugleich ergibt, dass Frankreich im Jahre 2011 – trotz ordnungsgemässer Verzeichnung des Beschwerdeführers durch die Schweiz in der Eurodac-Datenbank – von der schon damals bestehenden Möglichkeit einer Rücküberstellung des Beschwerdeführers in sein Erstasylland, also die Schweiz, nach den Bestimmungen der damals gültigen Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) keinen Gebrauch gemacht hat, sondern Frank-

D-6733/2014 reich dem Beschwerdeführer über den Selbsteintritt ein erneutes Asylverfahren im europäischen Raum ermöglicht hat, dass Frankreich seine Zuständigkeit mittels Abgabe der Erklärung vom 5. November 2014 denn auch ausdrücklich akzeptiert hat, dass bei dieser Sachlage – gemäss der vom BFM zitierten Bestimmung (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO) – Frankreich für die Behandlung des mittlerweile dritten Asylantrages des Beschwerdeführers respektive des Wegweisungsverfahrens zuständig ist, dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist, dass sich der Beschwerdeführer zwar gegen eine Rückkehr nach Frankreich ausspricht, die von ihm geltend gemachten Gründe gegen eine Rückführung in den für ihn zuständigen Staat respektive für eine Behandlung seines Asylantrages durch die Schweiz jedoch nicht zu überzeugen vermögen, dass dem Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorab entgegenzuhalten ist, dass es nicht die Sache der asylsuchenden Person ist, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu bestimmen, sondern die Bestimmung des zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3 S. 644), dass der Beschwerdeführer zwar behauptet, in Frankreich seien seine Asylgründe nicht in einem ordentlichen Verfahren gewürdigt worden, er seine diesbezügliche Behauptung jedoch mit nichts belegt, dass Frankreich Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend Gewähr für ein ordentliches Asyl- und Wegweisungsverfahren bietet und vorliegend nichts dafür spricht, im Falle des Beschwerdeführers würde sich Frankreich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass der Beschwerdeführer gehalten ist, die in der Schweiz neu geltend gemachten Gesuchsgründe respektive die angeblich neuen Aspekte sei-

D-6733/2014 ner bereits bekannten Gesuchsgründe gegenüber der dafür zuständigen französischen Asylbehörde geltend zu machen, weshalb auf eine Auseinandersetzung mit seinen diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen der Gesuchseingabe vom 30. Oktober 2014 und seiner Beschwerde vom 19. November 2014 verzichtet werden kann, dass der Beschwerdeführer ohne weiteres in der Lage sein dürfte, die ihm auch in Frankreich zustehenden Verfahrensrechte vollumfänglich wahrzunehmen, hat er sich dort doch schon deutlich länger als in der Schweiz aufgehalten und dort gemäss Aktenlage bereits einmal ein vollständiges Asylverfahren über zwei Instanzen durchlaufen, dass schliesslich keine Hinweise darauf bestehen, nach seiner Rückführung nach Frankreich würde er dort in eine existenzielle Notlage geraten, dass nach dem Gesagten Frankreich für die Behandlung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig ist und für die Schweiz kein Grund für einen Selbsteintritt auf seinen Asylantrag (im Sinne der Bestimmung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) besteht, dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Frankreich der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – einem Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Staat – systembedingt kein Raum bleibt für die eventualiter beantragte Ersatzmassnahme für den Wegweisungsvollzug (gemäss Art. 44 i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]), sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwendig bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. dazu vorstehende Erwägungen), dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Frankreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,

D-6733/2014 dass es nach der Abweisung der Beschwerde einer Auseinandersetzung mit dem Antrag um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen nicht bedarf, da dieser Antrag – wie auch das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (gemäss Art. 107a Abs. 2 AsylG) – mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6733/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

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