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Bundesverwaltungsgericht 23.11.2009 D-6732/2006

23 novembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,023 parole·~20 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Testo integrale

Abtei lung IV D-6732/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . November 2009 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. B._______, Türkei, vertreten durch Advokat Hans Suter, Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 23. Oktober 2003. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6732/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus C._______ (Kreis D._______ / Provinz Kahramanmaras) – verliess nach eigenen Angaben ihren Heimatstaat am 6. Dezember 2002 und gelangte am 10. Dezember 2002 in die Schweiz, wo sie gleichentags bei der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Basel um Asyl nachsuchte. B. Zur Begründung ihres Gesuches brachte die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen vom 12. Dezember 2002 in der Empfangsstelle sowie den Direktbefragungen des BFF vom 2. Mai 2003 (abgebrochen wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin), vom 5. August 2003 und vom 9. September 2003 im Wesentlichen vor, im Jahre 1987 sei einer ihrer Brüder tot aufgefunden worden. Er sei mutmasslich von den türkischen Sicherheitskräften umgebracht worden, aber ihre Familie könne dies nicht beweisen. Ab dem Jahre 2002 – nach Beendigung seines Militärdienstes – habe sich sodann ihr Bruder E._______ für die kurdische Sache engagiert, worauf ihre Familie, welche die PKK-Angehörigen darüber hinaus mit Lebensmitteln und Kleidergaben unterstützt habe, Schwierigkeiten mit den Sicherheitskräften erhalten habe. Die Sicherheitskräfte seien ungefähr ab Ende August 2002 regelmässig bei ihnen vorbeigekommen und hätten von ihnen Angaben zu E._______s Aufenthaltsort erhalten wollen. In diesem Zusammenhang seien sie und ihre Schwester im Herbst 2002 mehrmals für einige Tage auf den Armeeposten verbracht und dort getrennt verhört worden; dabei seien sie geschlagen und erniedrigt worden. Das Schlimmste seien die sexuellen Belästigungen gewesen, welchen sie jeweils ausgesetzt gewesen sei; die Soldaten hätten sie an den Haaren und Brüsten angefasst und ein Soldat habe seinen Penis an ihrem Körper gerieben. Aufgrund dieser Erniedrigungen habe sie sich entschlossen, den Heimatstaat zu verlassen. Nach ihrer Ankunft in der Schweiz habe sie von einem Bekannten aus einem Nachbardorf, der hierher gekommen sei, erfahren, dass ihr Bruder E._______ einmal vom Militär erwischt und schlecht behandelt, schliesslich aber wieder freigelassen worden sei. D-6732/2006 C. Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 19. Mai 2003 reichte die Beschwerdeführerin auf Aufforderung des BFF vom 5. Mai 2003 hin ein ärztliches Zeugnis vom 15. Mai 2003 zu den Akten, in welchem ihr eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) attestiert wurde. Gemäss Anamnese der behandelnden Ärztin sei die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat zweimal – das erste Mal vor etwa einem Jahr und das zweite Mal etwa drei Monate vor ihrer Ausreise – von Armeeangehörigen vergewaltigt worden. D. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2003 – eröffnet am 27. Oktober 2003 – wies das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt dabei im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen; den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Einzelheiten der Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe ihres am 10. November 2003 neu mandatierten Rechtsvertreters vom 25. November 2003 (Poststempel: 26. November 2003) erhob die Beschwerdeführerin bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung des BFF vom 23. Oktober 2003. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Im Rahmen ihrer Beschwerdeeingabe reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht vom 25. November 2003 zu den Akten, in welchem die von einem anderen Fachgremium bereits am 15. Mai 2003 gestellte Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. Bst. C hievor) bestätigt wurde. D-6732/2006 F. Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2003 hiess der Instruktionsrichter unter anderem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut. G. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezember 2003 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die inhaltlichen Ausführungen in der Vernehmlassung sowie in der Replikschrift der Beschwerdeführerin vom 27. Januar 2004 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Am 3. Januar 2005 heiratete die Beschwerdeführerin einen als anerkannter Flüchtling in Deutschland lebenden Landsmann, worauf ihr der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2006 anzeigte, dass sich die ARK die Prüfung der Anwendung der Drittstaatsklausel von Art. 52 Abs. 1 aAsylG vorbehalte, und ihr Gelegenheit zur diesbezüglichen Stellungnahme gab. Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 11. Juli 2006 machte die Beschwerdeführerin unter Einreichung eines Schreibens der deutschen Wohnsitzgemeinde ihres Ehemannes vom ihr gewährten rechtlichen Gehör Gebrauch. I. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2009 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung Angaben zu den von ihr in der Zwischenzeit unternommenen Schritten bezüglich eines allfälligen Familiennachzuges nach Deutschland zu machen und diese durch Einreichung entsprechender Beweismittel zu belegen. Ferner wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert derselben Frist einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen. J. Mit Eingabe vom 20. August 2009 zeigte der aktuelle Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Übernahme des Vertretungsmandates an und ersuchte um Einsicht in die Verfahrensakten sowie um Erstreckung der mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2009 gesetzten Fristen. K. In der Folge wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ergänzende Einsicht in die Akten gewährt; gleichzeitig wurden die Fris- D-6732/2006 ten mehrmals erstreckt, zuletzt mit Zwischenverfügung vom 30. September 2009 bis zum 9. Oktober 2009. L. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. Oktober 2009 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht der sie behandelnden Therapeutin vom 28. September 2009, eine Erklärung betreffend die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht, einen Prüfungsbericht des Bürgermeisteramts F._______ (D) vom 12. Februar 2007 bezüglich eines Besuchervisums für die Beschwerdeführerin, sowie zwei Arbeitsverträge, zwei Lohnausweise sowie ein Arbeitszeugnis zu den Akten und äusserte sich zu ihren aktuellen Lebensumständen. Auf die Einzelheiten wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. D-6732/2006 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin hat am 3. Januar 2005 einen als anerkannter Flüchtling in Deutschland lebenden Landsmann geheiratet. Der Instruktionsrichter zeigte ihr in der Folge mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2006 an, dass sich die Beschwerdeinstanz die Prüfung der Anwendung der Drittstaatsklausel von Art. 52 Abs. 1 aAsylG vorbehalte, und gab ihr Gelegenheit zur diesbezüglichen Stellungnahme, von welcher sie mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 11. Juli 2006 Gebrauch machte. 3.2 Gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. b aAsylG wurde einer Person, die sich in der Schweiz befand, in der Regel kein Asyl gewährt – und in der Praxis die Frage der Flüchtlingseigenschaft nicht näher geprüft –, wenn sie in einen Drittstaat ausreisen konnte, in dem nahe Angehörige lebten. Diese Bestimmung wurde im Zuge der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Teilrevision des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgehoben beziehungsweise ersetzt durch den Nichteintretenstatbestand von Art. 34 Abs. 2 Bst. e AsylG, wonach auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in einen Drittstaat weiterreisen kann, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben. Der in Art. 34 Abs. 2 AsylG aus der früheren Bestimmung von Art. 52 Abs. 1 aAsylG übernommene Terminus "in der Regel" verdeutlicht, dass den Asylbehörden hinsichtlich der Anwendung der Drittstaatsklausel – selbst bei Vorliegen der Kriterien – ein Ermessensspielraum zukommt (vgl. dazu WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2002, S. 340, Rz. 8.50). 3.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass bezüglich der Beschwerdeführerin die materiellen Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. e AsylG im heutigen Zeitpunkt prima vista erfüllt sein dürften. Demgegenüber stellen sich im Zusammenhang mit der erst im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens in Kraft getretenen Nichteintretensbestimmung intertemporalrechtliche Fragen, welche indessen letztlich offen bleiben können, da die Anwendung der Norm angesichts des mehrjährigen Aufenthalts der Be- D-6732/2006 schwerdeführerin in der Schweiz jedenfalls im heutigen Zeitpunkt nicht mehr opportun erscheint. Auf die Frage, ob es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar ist, sich zu ihrem in Deutschland lebenden Ehemann zu begeben, wird jedoch im Rahmen der Prüfung allfälliger Wegweisungshindernisse zurückzukommen sein (vgl. nachfolgende E. 8.2). 4. 4.1 Nach dem Gesagten ist somit im Folgenden zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das Bundesamt führt zur Begründung seiner Verfügung vom 23. Oktober 2003 im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten. Ihre Aussagen – namentlich zu den näheren Umständen der von ihr geltend gemachten Verfolgung, zur Verfolgungsmotivation und zu den Verfolgern – seien auffallend unsubstanziiert, detailarm und stereotyp ausgefallen. So habe sie unter anderem den Anlass für die staatliche Verfolgung ihres Bruders E._______, auf welcher sie ihre Furcht vor Reflexverfolgung stütze, nicht zu konkretisieren vermocht und diesbezüglich ein befremdendes, offenkundiges Desinteresse an seinem weiteren Schicksal gezeigt. Da D-6732/2006 angesichts ihrer vagen und oberflächlichen Angaben kein Grund für die angebliche Verfolgung ihres Bruders ersichtlich werde, fehle ein Anlass für die behauptete Reflexverfolgung, weshalb diese nicht glaubhaft sei. Ferner erweckten die Schilderungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den fluchtauslösenden Ereignissen nicht den Eindruck von eigenen Erlebnissen, sei sie doch insbesondere nicht in der Lage gewesen, den Ablauf der Ereignisse zeitlich einzuordnen und anzugeben, ob sie bei den jeweiligen Vorsprachen der Soldaten mitgenommen worden sei oder nicht (vgl. Verfügung des BFF vom 23. Oktober 2003, Ziff. I/1, S. 3 f.). Abgesehen von der festgestellten Unsubstanziiertheit ihrer Aussagen widersprächen diese sodann teilweise der allgemeinen Erfahrung beziehungsweise der Logik des Handelns. Dies betreffe zum einen das Verhalten ihres Bruders, welcher trotz der angeblichen Verfolgung durch das Militär im Abstand einiger Tage regelmässig nach Hause zurückgekehrt sei, und zum anderen auch dasjenige der Beschwerdeführerin selber, die auch nach den ersten Behelligungen weiterhin zuhause geblieben und nicht untergetaucht sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. I/2, S. 4). Schliesslich enthielten die Vorbringen der Beschwerdeführerin verschiedene Widersprüche, so beispielsweise in Bezug auf die Dauer ihrer Festnahmen, die Anzahl der Vorsprachen des Militärs bei ihr zuhause und die in der Haft erlittenen Misshandlungen. In dem von ihr eingereichten ärztlichen Bericht vom 15. Mai 2003 sei sodann – im Gegensatz zu ihren mündlichen Vorbringen – von einer in der Haft erlittenen Vergewaltigung die Rede (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. I/3, S. 4 f.). 5.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber in ihrer Beschwerdeeingabe vom 25. November 2003 auf den Standpunkt, das Bundesamt habe bei seiner Glaubhaftigkeitsprüfung die ihr von ärztlicher Seite attestierte Posttraumatische Belastungsstörung zu wenig berücksichtigt. Diese gesundheitliche Beeinträchtigung führe bekanntermassen zu einer Vermeidung von Gedanken und Gefühlen, die in Zusammenhang mit den traumatisierenden Erlebnissen stünden. In dieser Hinsicht habe denn auch die ARK in verschiedenen Urteilen anerkannt, dass traumatisierende Erlebnisse zu Ungereimtheiten in den Darlegungen einer Person führen könnten. 5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezember 2003 hält die Vorinstanz fest, im Falle der Beschwerdeführerin vermöge der Hinweis auf das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung die festge- D-6732/2006 stellten Ungereimtheiten nicht zu erklären, da die Beschwerdeführerin gerade zu den angeblichen sexuellen Übergriffen vordergründig überaus detailreiche und substanziierte Angaben gemacht habe; angesichts der nicht glaubhaften Kernvorbringen im Zusammenhang mit der Reflexverfolgung wegen ihres Bruders, wirkten die geschilderten Behelligungen indessen aufgesetzt und könnten daher ebenfalls nicht geglaubt werden. 5.4 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Replikschrift vom 27. Januar 2004 vor, sie bestreite nicht, dass sich in ihren Vorbringen anlässlich der Befragungen zum Asylgesuch und den ärztlichen Berichten Ungereimtheiten fänden. Diese könnten indessen einerseits von Verständigungsproblemen oder Übersetzungsschwierigkeiten herrühren und seien andererseits durch die ihr attestierte schwerwiegende Traumatisierung erklärbar. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das Bundesamt die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht als nicht glaubhaft erachtet hat. 6.2 Das BFF hat in seiner Verfügung vom 23. Oktober 2003 eine Vielzahl von Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin festgehalten. Auch wenn nicht sämtliche von der Vorinstanz aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente einer näheren Überprüfung standzuhalten vermögen – so findet namentlich der angebliche Widerspruch bezüglich der Dauer der jeweiligen Inhaftierungen keine Stütze in den Befragungsprotokollen (entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Empfangsstellenbefragung nämlich nicht vorgebracht, die erste Festhaltung habe drei Tage gedauert, sondern diese Aussage explizit auf die letzte Mitnahme bezogen [vgl. A1, S. 4]) –, geben sie insgesamt zutreffend die fehlende Stimmigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin wieder; zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die in oben stehender E. 5.1 in den wesentlichen Zügen angegebenen Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.3 6.3.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch zu Recht nicht das Vorliegen von Unglaubhaftigkeitselementen in wesentlichen Punkten ihrer Asylbegründung (vgl. Beschwerdeeingabe vom 25. November D-6732/2006 2003, S. 2 f.; Replikschrift vom 27. Januar 2004, S. 1). Es gelingt ihr ferner nicht, die festgestellten Ungereimtheiten plausibel zu erklären. 6.3.2 Soweit sie auf mögliche Verständigungs- und Übersetzungsprobleme hinweist, ist festzuhalten, dass sich aus den Akten keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen derartiger Schwierigkeiten ergeben. Die Beschwerdeführerin hat sowohl bei der Empfangsstellenbefragung vom 12. Dezember 2002 wie bei der ersten einlässlichen Direktbefragung vom 5. August 2003 ausdrücklich bestätigt, die jeweilige Dolmetscherin gut verstanden zu haben (vgl. A1, S. 5 und A20, S. 19), und auch anlässlich der zweiten Direktbefragung vom 9. September 2003 keinerlei Verständigungsprobleme geltend gemacht; aus den jeweiligen Befragungsprotokollen ist zudem ersichtlich, dass in den Anhörungen im Zusammenhang mit den Angaben der Beschwerdeführerin kaum klärende Rückfragen seitens der Sachbearbeiterinnen der Vorinstanz notwendig waren. Die Beschwerdeführerin hat sodann nach erfolgter Rückübersetzung ihrer Aussagen die Richtigkeit aller Befragungsprotokolle unterschriftlich bestätigt, weshalb sie sich grundsätzlich darauf behaften lassen muss. Vor diesem Hintergrund finden die zahlreichen Ungereimtheiten in den Vorbringen der Beschwerdeführerin jedenfalls keine nachvollziehbare Erklärung in allfälligen Verständigungs- oder Übersetzungsproblemen. 6.3.3 Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, die teilweise unstimmigen Angaben, namentlich diejenigen bezüglich der Frage erlittener Vergewaltigungen, seien – wie im Übrigen von der Rechtsprechung in genereller Weise anerkannt – in der ihr attestierten Posttraumatischen Belastungsstörung begründet. Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, als nach der asylrechtlichen Rechtsprechung die nicht von Beginn weg, sondern erst im Verlaufe des Verfahrens – allenfalls gar erst im Rahmen eines ausserordentlichen Rechtsmittelverfahrens – erfolgte Geltendmachung einer sexuellen Gewalterfahrung nicht generell gegen deren Glaubhaftigkeit spricht, entspricht es doch einem bekannten Phänomen, dass unmittelbar beteiligte Menschen einen mit Scham- und Schuldgefühlen besetzten Sachverhalt oft nicht oder zumindest nicht unverhüllt zu schildern imstande sind (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK], 2003 Nr. 17 E. 4b S. 105 ff., bestätigt in EMARK 2004 Nr. 1 E. 4b.dd S. 8 und EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.2.3 S. 191 f.). Im vorliegenden Fall kann die Beschwerdeführerin indessen aus dieser Praxis nichts zu ihren Gunsten ableiten. So geht aus den D-6732/2006 Protokollen der beiden einlässlichen Direktbefragungen vom 5. August 2003 und vom 9. September 2003 zunächst hervor, dass sie – im Gegensatz zu der nach kurzer Zeit abgebrochenen Befragung vom 2. Mai 2003 – bei klarem Bewusstsein und fähig war, konzise Antworten zu geben; insbesondere bejahte sie die Frage nach ihrer Einvernahmefähigkeit (vgl. A20, S. 3 und A23, S. 2) und zudem waren keine auf die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin zurückzuführenden Unterbrechungen notwendig. Die Beschwerdeführerin wurde sodann beide Male unter Beachtung von Art. 6 AsylV 1 von einem reinen Frauenteam befragt (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 2). Es ergeben sich somit aus den jeweiligen Befragungsprotokollen keinerlei Hinweise auf etwelche äussere Umstände, die einer vollständigen Darlegung der Asylvorbringen durch die Beschwerdeführerin entgegen gestanden hätten. Die Beschwerdeführerin hat denn auch namentlich anlässlich der Anhörung vom 5. August 2003 ausführliche Angaben über die in der Haft erlittenen Behelligungen gemacht und dabei zahlreiche Details zu wiederholten sexuellen Belästigungen geschildert (vgl. A20, S. 16 f.); die Frage nach einer allfälligen Vergewaltigung hat sie demgegenüber in beiden Befragungen explizit und in eindeutiger Weise verneint (vgl. A20, S. 16 und S. 19; A23, S. 9). Vor diesem Hintergrund lässt sich der eklatante Widerspruch zu ihren gegenüber den sie behandelnden Ärzten gemachten Angaben – wonach sie mindestens zweimal von Angehörigen der Armee vergewaltigt worden sei (vgl. ärztliche Berichte vom 15. Mai 2003, Ziff. 1.1, und vom 25. November 2003, Ziff. 1.1 – nicht auflösen. 6.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Das Bundesamt hat demnach ihr Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). D-6732/2006 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Im vorliegenden Fall ist angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mit einem als anerkannter Flüchtling in Deutschland lebenden Landsmann verheiratet ist, vorab zu prüfen, ob überhaupt ein – aufgrund der gesamten Aktenlage prima vista kaum zumutbarer – Vollzug der Wegweisung in ihren Heimatstaat zur Diskussion steht, oder ob es ihr nicht vielmehr möglich und zuzumuten ist, sich ebenfalls nach Deutschland zu begeben und sich dort im Rahmen eines Gesuches um Familiennachzug um eine Aufenthaltsberechtigung zu bemühen. 8.2.1 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass grundsätzlich vom Bestehen der Möglichkeit eines Familiennachzuges nach Deutschland auszugehen ist, da der Ehemann der Beschwerdeführerin dort als Flüchtling anerkannt wurde und dementsprechend einen gesicherten Aufenthaltsstatus geniesst (vgl. zu den Voraussetzungen des Familiennachzuges in Deutschland §29f. des Gesetzes vom 30. Juli 2004 über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet [Aufenthaltsgesetz]). Die Beschwerdeführerin hat sodann im Beschwerdeverfahren keine schlüssigen Beweismittel eingereicht, welche die Vermutung eines möglichen Familiennachzuges zu widerlegen vermöchten. Aus dem von ihr mit Eingabe vom 11. Juli 2006 zu den Akten gereichten Schreiben des Bürgermeisteramtes G._______ vom 7. Juli 2006 geht zwar hervor, dass zu diesem Zeitpunkt die finanzielle Situation des Ehemannes zur Deckung des gemeinsamen Lebensunterhaltes offenbar nicht ausreichte. Gemäss der mit Eingabe vom 9. Oktober 2009 nachgereichten Verpflichtungserklärung vom 12. Februar 2007 wurden indessen die Einkommensund Wohnverhältnisse von derselben Behörde als zureichend für die Erteilung eines Besuchervisums erachtet und die Beschwerdeführerin hält sich seither nach eigenen Angaben immer wieder bei ihrem Ehemann in G._______ auf. D-6732/2006 8.2.2 Die Niederlassung der Beschwerdeführerin in Deutschland erscheint im Weiteren unter Berücksichtigung der Gesamtsituation auch als zumutbar. Die Beschwerdeführerin bringt zwar in ihrer Eingabe vom 9. Oktober 2009 unter Einreichung eines Berichtes der sie behandelnden Paar- und Familientherapeutin vom 28. September 2009 vor, sie und ihr an einer Spielsucht leidender Ehemann hätten sich – wiewohl sie sich als gut funktionierendes Ehepaar verstünden – derzeit bewusst für zwei getrennte Wohnsitze entschieden, zumal es ihr selber gelungen sei, zwei Teilzeitstellen zu erhalten und dank der unterstützenden Hilfe ihrer in der Schweiz wohnhaften Schwester und deren Kindern eine positive Entwicklung in Bezug auf ihren psychischen Gesundheitszustand zu bewirken. Aus diesen Angaben der Beschwerdeführerin geht indessen hervor, dass die Beziehung zwischen ihr und ihrem Ehemann grundsätzlich intakt ist und tatsächlich gelebt wird. Es ist daher kein überwiegendes Hindernis ersichtlich, welches einem Familiennachzug nach Deutschland entgegenstehen würde. Hinzu kommt, dass der Ehemann der in H._______ wohnhaften Beschwerdeführerin in G._______, und damit bereits heute praktisch in ihrer unmittelbaren Nähe lebt. Ein Umzug der Beschwerdeführerin an den Wohnort ihres Ehemannes hat damit keine wesentliche Veränderung ihrer faktischen Lebensumstände zur Folge, zumal dadurch weder der Kontakt zu ihrer in H._______ lebenden Schwester und deren Kindern noch derjenige zu ihrer Therapeutin beeinträchtigt wird und ihr auch die Weiterführung ihrer Arbeitsverhältnisse möglich bleibt. Die Tatsache allein, dass sich das Ehepaar zur Zeit einvernehmlich auf das Führen zweier getrennter Haushalte geeinigt hat, vermag den Vollzug der Wegweisung nach Deutschland nicht als unzumutbar erscheinen zu lassen, da es den Ehegatten unbenommen bleibt, dieselbe Lebensführung auch dort aufrecht zu erhalten. 8.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland als zumutbar und möglich. 9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Im Weiteren ist die Möglichkeit und Zumutbarkeit des Vollzuges nach Deutschland zu bejahen, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt. Die angefochtene Verfügung verletzt daher – soweit sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu überprüfen war – kein Bundesrecht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest und ist angemessen. Die Beschwerde D-6732/2006 ist somit abzuweisen, wobei zuhanden der Vollzugsbehörden ausdrücklich festzuhalten bleibt, dass der Vollzug der Wegweisung einzig nach Deutschland erfolgen darf; eine Rückschaffung der Beschwerdeführerin in die Türkei ist demgegenüber im heutigen Zeitpunkt mangels Prüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit ausgeschlossen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten an sich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Angesichts der gesamten Umstände des vorliegenden Falles ist indessen gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf das Erheben von Kosten zu verzichten; bei dieser Sachlage wird das von der Beschwerdeführerin gestellte und mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2003 gutgeheissene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG hinfällig, weshalb sich eine nähere Prüfung der heutigen finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erübrigt. (Dispositiv nächste Seite) D-6732/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zu erfolgen hat; ein Vollzug in die Türkei ist derzeit ausgeschlossen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: Seite 15

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