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Bundesverwaltungsgericht 14.01.2009 D-6730/2006

14 gennaio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,592 parole·~13 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 17. Juli 2003 i.S. Asyl und Wegweisu...

Testo integrale

Abtei lung IV D-6730/2006/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Januar 2009 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. A._______, geboren (...), Bangladesh, vertreten durch Hans Werner Meier, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFF vom 17. Juli 2003 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6730/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Bangladesch eigenen Angaben zufolge am 30. November 2002 auf dem Luftweg und gelangte am 1. Dezember 2002 von Italien herkommend in die Schweiz, wo er am 3. Dezember 2002 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (ehemals Empfangsstelle) ein Asylgesuch stellte. B. Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer vor, er sei seit 1993 Mitglied der „Awami-League“ (AL) und habe als Sekretär für diese gearbeitet. Die „Bangladesh Nationalist Party“ (BNP) habe im Jahr 2001, als sie an die Macht gekommen sei, begonnen, AL-Anhänger zu verfolgen. Er und seine Familie hätten ebenfalls Probleme mit BNP-Mitgliedern gehabt. Diese hätten sogar dazu geführt, dass er dreimal zu Unrecht in Strafverfahren verwickelt worden sei. Der erste Vorfall habe sich am 11. Oktober 2001 zugetragen. Nachdem sie mehrmals durch die BNP schikaniert worden seien, insbesondere nach der Ermordung ihres „Commissioners“, der zugleich sein Onkel sei – hätten sie – die AL-Anhänger – einen Protestmarsch gegen die regierende BNP durchgeführt. Dabei sei auch auf Seite der BNP ein Parteimitglied erschossen worden. Er – der Beschwerdeführer – und andere AL-Mitglieder seien deshalb anderntags des Mordes beschuldigt beziehungsweise angezeigt worden. Daraufhin sei er am 15. Oktober 2001 zu seiner Schwester nach B._______ gegangen. Der zweite Vorfall vom 20. Oktober 2001, der zu einer Anzeige geführt habe, gründe auf dem Besuch eines im Nachbardorf lebenden BNP-Mitgliedes bei seiner Mutter. Der BNP-Anhänger habe, nachdem er von seiner Mutter auf die Frage hin, wo ihr Mann und ihre Söhne seien, keine Antwort erhalten, einen Wutanfall erlitten, bei dem er die Möbel im Haus seiner Mutter zerschlagen habe. In der Folge sei er – der Beschwerdeführer – und seine Familie des illegalen Waffenbesitzes beschuldigt und angezeigt worden, obschon sie keine Waffen im Haus gehabt hätten. Das Gericht habe daraufhin einen Haftbefehl erlassen, und sie seien überall von den Polizisten und der BNP gesucht worden. Im Sommer des darauffolgenden Jahres, am 3. Juni 2002, sei die BNP durch ihren „Commissioner“ schliesslich beauftragt worden, das Geschäft des Vaters und dasjenige seines Schwagers zu zerstören. Zirka 25 BNP-Anhänger hätten dann mehrere Geschäfte zerstört. Am darauffolgenden Tag seien wiederum seine Familie und andere AL-Anhänger erneut angezeigt D-6730/2006 worden. Man habe sie beschuldigt ihre Geschäfte selbst zerstört zu haben. An die Polizei habe man sich nicht gewendet, da keine Hilfe von ihr zu erwarten gewesen wäre; gegen die Macht innehabende BNP könne man nicht angehen. Nach diesem dritten Vorfall habe er sich nicht mehr sicher gefühlt. Auf Anraten des Parteiführers habe er die Heimat verlassen. C. Das damalige BFF stellte mit Verfügung vom 17. Juli 2003 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug aus der Schweiz an. D. Mit Eingabe vom 21. August 2003 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, eventualiter sei auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Rechtsvertreter, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und es sei ihm eine Frist zur „Beschwerdeverbesserung“ einzuräumen. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2003 wies der zuständige Instruktionsrichter der ARK sowohl das Gesuch um Verzicht eines Kostenvorschusses als auch das Gesuch um Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab und setzte ihm eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. F. Der Beschwerdeführer leistete innert Frist den geforderten Kostenvorschuss. G. Mit Schreiben vom 30. September 2003 liess der in Bangladesh mandatierte Anwalt des Beschwerdeführers der ARK ein in Englisch verfasstes Schreiben zur Situation seines Mandanten per Fax zukommen. H. Mit Schreiben vom 24. Februar 2003 setzte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme, ob er an D-6730/2006 der Beschwerde festhalten wolle, nachdem er eine Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton Zürich erhalten habe. Auch nach einmalig gewährter Fristerstreckung kam der Beschwerdeführer der Aufforderung nicht nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. D-6730/2006 Der Beschwerdeführer hat in der Zwischenzeit eine Aufenthaltsbewilligung erlangt, weshalb die Beschwerde, soweit die Wegweisung und deren Vollzug betreffend, als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bleibt somit die Frage, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren ist. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Die so im Gesetz definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). D-6730/2006 4. 4.1 Das Bundesamt führte in der angefochtenen Verfügung zur Frage der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl im Wesentlichen aus, bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung durch die BNP handle es sich um Verfolgung durch Privatpersonen und eine private Körperschaft (Partei) und nicht um eine staatliche oder eine vom Staat geduldete Verfolgung. Eine asylrelevante Verfolgung bei Übergriffen durch Dritte liege nur dann vor, wenn der Staat trotz bestehender Schutzpflicht und Schutzfähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewähre. Die Partei des Beschwerdeführers, die AL, sei in Bangladesh indes im Parlament vertreten und habe dort eine nicht unbedeutende politische Machtstellung. Angehörige der AL seien deshalb nicht schutzlos den Angriffen durch andere Parteien ausgeliefert. Zudem sei die Volksrepublik Bangladesh ein Rechtsstaat mit einer funktionierenden Strafverfolgung und einem entwickelten Gerichtswesen. Staatsangehörige könnten sich deshalb rechtsstaatlich gegen Übergriffe durch private Personen oder Körperschaften zur Wehr setzen. In diesem Sinne würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Deshalb erübrige es sich auch auf die vorhandenen Ungereimtheiten in den Vorbringen des Gesuchstellers einzugehen. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, in Bangladesh beanspruche die die Parlamentswahlen gewinnende Partei die Staatsmacht für sich, weshalb die Behörden auf allen Ebenen entsprechend gesäubert würden. Obschon das BFF von einem gut funktionierenden Justizsystem spreche, habe die Vorinstanz in anderen Entscheiden zumindest anerkannt, dass der Staatsschutz in Bangladesch mangels Effizienz und Organisation der Behörden nicht gewährleistet werden könne. Somit bezweifle das BFF auch nicht, dass sich der Beschwerdeführer vor den Angriffen der mächtigen BNP-Partei, die auf die illegitime Hilfe seitens der Regierenden und der Behörden zurückgegriffen habe, nicht habe zur Wehr setzen können. Der Beschwerdeführer würde sich bei einer Rückkehr in seine Heimat nicht auf ein faires und korrektes Verfahren verlassen können – auch wenn das Bundesamt nach wie vor daran festhalte, dass die Gerichtsverfahren durch unabhängige Gerichte durchgeführt würden. Im Übrigen sei bekannt, dass Oppositionelle unter dem Vorwand gewöhnlicher Delinquenz von der Polizei in Haft genommen würden und die Unabhängigkeit der Ermittlungsbehörden in Frage gestellt sei. Darüberhinaus sei eine D-6730/2006 Rechtskontrolle über die Ermittlungsbehörden kaum gewährleistet, weshalb im Dienst begangene Übergriffe durch die Polizei ohne Folgen blieben. 5. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.). 5.1 Ob der Beschwerdeführer im Heimatstaat im Zeitpunkt der Ausreise effizienten Schutz vor nicht staatlicher Verfolgung hätte finden können, respektive ob es ihm individuell zuzumuten gewesen wäre, ein solches innerstaatliches Schutzsystem in Anspruch zu nehmen, kann somit offen bleiben, da die heutige Lage in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu berücksichtigen ist und sich der Beschwerdeführer – wie bei der vorinstanzlichen Befragung angegeben – erst gar nicht an die Strafverfolgungsbehörden gewendet hat (A11 S.11). 5.2 Die tatsächliche Situation des Justizsystems und die Vorgehensweise der Ermittlungsorgane in Bangladesch ist in einem von der Vorgängerorganisation erlassenen und publizierten Urteil (EMARK 2006 Nr. 27) eingehend erläutert worden und stellt sich dergestalt dar: Das vom angelsächsischen Recht geprägte Gerichtswesen ist im Prinzip zweistufig. Die erste Stufe umfasst die Magistrate Courts sowie die Session und District Courts als Gerichtsinstanzen; die zweite Stufe bildet der Supreme Court, welcher aus dem High Court und dem Appellate Court besteht. Entscheide des Appellate Court sind bindend für sämtliche Instanzen. Die erste Stufe steht häufig unter massgeblichem Einfluss der jeweils regierenden Partei, derweil der Supreme Court als nach wie vor über eine gewisse Unabhängigkeit verfügend bezeichnet wird. Oft entscheidet er in umstrittenen Fällen gegen die Regierung. Erschwerend für eine unabhängige Justiz ist die grassierende Korruption, wobei sich auch diesbezüglich die höheren Gerichte als widerstandsfähiger erweisen. Anordnungen des Supreme Court, den Einfluss der Regierung auf die niederen Instanzen zu verringern, wurden bisher nicht umgesetzt. Die allgegenwärtige Korruption – in rund zwei D-6730/2006 Drittel der Fälle sollen Bestechungsgelder fliessen – verhindert oftmals faire Verfahren bei den unteren Instanzen, die an sich bestehenden Verfahrensrechte der Betroffenen nicht respektieren. Auch für die Aufnahme einer Anzeige im Rahmen eines „First Information Report“ (FIR) auf dem Polizeiposten muss meist bezahlt werden. Zwar bemüht sich der High Court, die verfassungsmässigen Rechte des Einzelnen besser durchzusetzen. Personen, die deswegen an ihn gelangen, müssen indes im Allgemeinen mit erheblichen Kosten rechnen. Gewisse strafrechtliche Bestimmungen werden missbräuchlich angewendet, um namentlich missliebige Exponenten der AL zu drangsalieren. Diese werden beispielsweise vor einer geplanten Manifestation ihrer Partei auf willkürliche Weise inhaftiert und nach dem Anlass wieder auf freien Fuss gesetzt. Ausserdem müssen sie damit rechnen, dass ihnen angebliche gemeinrechtliche Delikte unterschoben werden. Seither hat sich die Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers gemäss allgemein zugänglichen Pressemeldungen wie folgt weiter entwickelt: Der am 11. Januar 2007 auf unbestimmte Zeit verhängte Ausnahmezustand wurde nach knapp zwei Jahren am 17. Dezember 2008 aufgehoben. Die erste Parlamentswahl seit sieben Jahren vom 29. Dezember 2008 ergab einen Sieg der AL, welche insgesamt 230 Parlamentssitze errungen hat. Die BNP kam dagegen nur auf 29 der 299 Mandate. Die frühere Regierungschefin Khaleda Zia der BNP hat 4 Tage nach den Wahlen ihre Niederlage anerkannt, nachdem sie zuvor das Wahlergebnis als inakzeptabel zurückgewiesen hatte. Internationale Wahlbeobachter lobten die Abstimmung als korrekt und professionell. Eine Woche nach dem Sieg der AL ist deren Vorsitzende, Sheikh Hasina Wajed, als neue Ministerpräsidentin vereidigt worden. Damit hat Bangladesh nach zweijähriger Notstandsregierung wieder eine demokratisch legitimierte Führung. Khaleda Zia hat mittlerweilen das Angebot der designierten Regierungschefin angenommen und ihre Bereitschaft zur Kooperation mit der neuen Regierung kund getan. In Anbetracht dieser Entwicklung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die Furcht des Beschwerdeführers vor einer künftigen Verfolgung seitens der BNP im heutigen Zeitpunkt als unbegründet erweist. Daher kann darauf verzichtet werden, auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 21. August 2003 näher einzugehen, da sie am Ergebnis nicht zu ändern vermögen. D-6730/2006 5.3 Zusammengefasst geht aus dem Vorstehenden hervor, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat dessen Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung, weshalb die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug – wie bereits erwähnt – gegenstandslos geworden ist. 7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher – soweit diese nicht gegenstandslos geworden ist – abzuweisen. 8. Ist das Verfahren ohne Zutun der Partei – wie es vorliegend im Wegweisungspunkt der Fall ist – gegenstandslos geworden, so sind die Verfahrenskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen (vgl. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Wie bereits ausführlich erwähnt, besteht in Bangladesch keine Situation allgemeiner Gewalt und der Beschwerdeführer vermochte in der Beschwerde keine Wegweisungshindernisse geltend machen, denen ernsthafte Erfolgsaussichten beschieden gewesen wären. Bei dieser Sachlage sind dem Beschwerdeführer die vollen Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche auf Fr. 600.– festzusetzen (vgl. Art. 2 und 3 VGKE) und mit dem am 8. Dezember 2007 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen sind. D-6730/2006 9. Gestützt auf die vorstehende E. 8 und Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE ist sodann keine Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) D-6730/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit nicht gegenstandslos geworden. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.– verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Stella Boleki Versand: Seite 11

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