Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 26.08.2016 D-6728/2015

26 agosto 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,384 parole·~22 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. September 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6728/2015

Urteil v o m 2 6 . August 2016 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Staatsangehörigkeit unbekannt (eigenen Angaben zufolge Eritrea), vertreten durch Katerina Baumann, Fürsprecherin, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. September 2015 / N (…).

D-6728/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Eritrea im (…) 2003 illegal auf dem Landweg in Richtung B._______ und hielt sich (…) Wochen bei einem Onkel in C._______ auf, welcher ihm mit Hilfe eines Schleppers einen Flug nach D._______ organisierte, wo er sich von (…) 2003 bis zu seiner Weiterreise vom (…) aufhielt, die in Begleitung eines Schleppers auf dem Luftweg erfolgte. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach. Am 5. Juni 2012 fand dort eine erste Befragung (BzP, vgl. BFM-act. […]) statt. Am 7. April 2014 wurde der Beschwerdeführer im EVZ F._______ durch die Vorinstanz in Anwesenheit einer Hilfswerksvertretung (HWV) zu den Asylgründen angehört (Anhörung, vgl. […]). Am 31. März 2015 wurde eine ergänzende Anhörung durchgeführt (vgl. […]). Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, tigrinischer Ethnie, in G._______ geboren und Angehöriger der (...) zu sein. Im Alter von (…) Jahren sei er mit den Eltern nach Äthiopien gezogen und in der Folge in H._______ aufgewachsen. Dort habe er die Schule bis zum Abschluss der (…) Klasse besucht. Im (…) 2001 sei er zusammen mit seinen Eltern von den äthiopischen Behörden nach Eritrea deportiert worden und habe daraufhin in G._______ die englischsprachige (...) besucht beziehungsweise er sei dort nicht zur Schule gegangen. Am (…) 2002 sei er als Angehöriger der (...) beim Beten zusammen mit (…) anderen Personen in einer Wohnung in G._______ überrascht und festgenommen worden. Dabei sei kein Familienangehöriger anwesend gewesen, da sein Vater vorher in G._______ an (…) gestorben sei, während sich seine Mutter zum Zeitpunkt der Festnahme im Krankenhaus befunden habe beziehungsweise einkaufen gegangen sei. Nach (…) Tagen auf dem Polizeirevier sei der Beschwerdeführer nach I._______ ins Gefängnis transferiert worden. Dort sei er ungefähr ein Jahr lang geblieben, wobei er nach zirka einem halben Jahr als eine Art Laufbursche für die anderen Häftlinge Einkäufe getätigt habe. Er habe dort einen Militärpolizisten beziehungsweise Soldaten namens J._______ kennengelernt, welcher früher ebenfalls in Äthiopien gelebt habe. Die ehemals in Äthiopien wohnhaften Eritreer würden sich K._______ nennen. Im (…) 2003 sei er zusammen mit J._______ von I._______ in den B._______ geflohen, da er nicht sein ganzes Leben als Soldat habe verbringen wollen. Zum Zeitpunkt der Flucht sei er noch minderjährig gewesen, hätte aber im Alter von 18 Jahren den Militärdienst antreten müssen.

D-6728/2015 Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Zum Nachweis seiner Herkunft reichte der Beschwerdeführer keinerlei Ausweise ein und gab einzig einen Taufschein in Kopie zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 18. September 2015 – eröffnet am 22. September 2015 – stellte das Staatssekretariat fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauftragte den Kanton L._______ mit dem Vollzug. B.a Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. So sei die angebliche eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Dieser habe zum Beleg keine entsprechenden Identitätsausweise oder Dokumente eingereicht, während der in Kopie eingereichte Taufschein lediglich besage, dass er aus G._______ stamme oder dort zu einem Zeitpunkt getauft worden sei, als Eritrea noch zu Äthiopien gehört habe, abgesehen davon, dass solchen Kopien kein Beweiswert zukomme. Zudem verstärkten die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers den Eindruck, dass er nicht in Eritrea gelebt habe. So habe er anlässlich der Anhörung vom 7. April 2014 erklärt, in G._______ an der (…) den Unterricht in englischer Sprache besucht zu haben, wogegen er bei der ergänzenden Anhörung vom 31. März 2015 bestritten habe, jemals in G._______ zur Schule gegangen zu sein. Anlässlich der BzP habe er gesagt, dass er in Eritrea keine Verwandten habe und ein Onkel väterlicherseits im B._______ lebe, zu dem er seit langem keinen Kontakt habe, wogegen er anlässlich der beiden Anhörungen erklärt habe, dass der erwähnte Onkel in G._______ wohnhaft sei. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, diese Widersprüche zu entkräften. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass er nur mittelmässig Tigrinya spreche, obwohl er gemäss eigenen Angaben im Alter von (…) Jahren fast zwei Jahre lang in Eritrea gelebt haben wolle. Somit bleibe als einziger glaubhafter Sozialisierungsraum Äthiopien, wo er seinen Angaben zufolge am längsten gelebt und auch die Schulen besucht habe. Zudem spreche er am besten Amharisch. B.b Die Asylbegründung des Beschwerdeführers enthalte gewichtige Widersprüche. So habe er anlässlich der Anhörung vom 7. April 2014 erklärt,

D-6728/2015 dass sich seine Mutter zum Zeitpunkt seiner Festnahme im Krankenhaus befunden habe, wogegen er bei der Anhörung vom 31. März 2015 gesagt habe, sie sei damals in die Stadt gegangen, um einzukaufen. Den Fluchthelfer J._______ habe er bei der BzP als Militärpolizisten beschrieben, ihn dagegen anlässlich der Anhörung vom 7. April 2014 als einfachen Soldaten bezeichnet. Sodann habe er die Militäranlage in I._______ im Jahr 2002 und die dortigen Gefängnisse in den Jahren 2001 und 2002 falsch beschrieben und seien seine Angaben zu seiner Schulbildung unstimmig. So habe er erklärt, die (…) Schulklasse in H._______ abgeschlossen zu haben. Indessen sei er im (…) geboren und hätte deshalb frühestens im (…) mit der Schule beginnen können, zumal die Einschulung in Äthiopien im Alter von sieben Jahren erfolge, was wiederum bedeute, dass er die (…) Klasse dort frühestens im (…) 2002 habe abschliessen können. Deshalb habe er nicht im (…) 2001 deportiert und im (…) 2002 verhaftet werden können. Somit seien seine Vorbringen zur Deportation tatsachenwidrig. Gemäss Human Rights Watch (HRW) hätten die letzten Zwangsausweisungen vor dem vom Beschwerdeführer genannten Datum stattgefunden. Dagegen seien für den (…) 2001 keine zwangsweisen Deportationen bekannt. Zudem habe das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) entgegen der Aussagen des Beschwerdeführers an keinen Deportationen teilgenommen, sondern in der Zeit von 2001 bis 2011 nur freiwillige Rückführungen organisiert. Demnach scheine der Beschwerdeführer über Informationen zu einer vermutlich freiwilligen Rückführungsaktion zu verfügen, welche er aber fälschlicherweise als Deportation zu schildern versuche. B.c Die eritreische Regierung habe im Mai 2002 per Dekret beschlossen, dass sich alle religiösen Gruppen registrieren lassen müssten, um ihre Aktivitäten weiterhin legal ausüben zu können. Die ersten bekannten Festnahmen wegen Zugehörigkeit zu verbotenen religiösen Gruppierungen hätten viel später stattgefunden, als die vom Beschwerdeführer diesbezüglich geltend gemachte Verhaftung vom 2. Juni 2002, weshalb das Vorbringen auch in diesem Zusammenhang unglaubhaft erscheine. B.d Der Beschwerdeführer habe entgegen seiner Behauptungen nicht im heutigen Eritrea gelebt und daher dort keine Probleme gehabt. Seine angebliche eritreische Staatsangehörigkeit sei nicht glaubhaft und das Asylgesuch seiner Lebenspartnerin vom SEM abgelehnt beziehungsweise die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-167/2015 vom 4. März 2015 abgewiesen worden, weil sie ihre eritreische Staatsangehörigkeit nicht habe glaubhaft machen können.

D-6728/2015 B.e Zwar seien die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch nach Treu und Glauben ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden, welche im Übrigen auch die Substanziierungslast trügen. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Gesuchstellenden nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Auch in casu habe der Beschwerdeführer die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangeben und der Unglaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrags zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, dass einer Wegweisung in seinen tatsächlichen Heimatstaat keine Vollzugshindernisse entgegenstünden. C. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 18. September 2015. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Wegweisung wegen Unmöglichkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit auszusetzen und der Wegweisungsvollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufzuschieben. Subeventualiter sei der Fall zur erneuten Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Rechtsvertreterin die Gewährung der Einsicht in alle entscheidrelevanten Akten und die Einräumung einer angemessenen Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde. Unter Beilage einer Fürsorgebestätigung wurden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Zudem sei dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin beizuordnen. Gleichzeitig wurden ein Auszug aus einem Kurzbericht der HWV, (…), ein Auszug aus einem HRW-Bericht von 2003 betreffend Ausweisungen durch Äthiopien sowie (…) als Beweismittel eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, ihr Mandant dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann

D-6728/2015 wurden die Gesuche um Gewährung der Einsicht in die entscheidwesentlichen Akten und um Einräumung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde abgewiesen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet und dem Beschwerdeführer Fürsprecherin Katerina Baumann, Bern, als amtliche Rechtsbeiständin (Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG [SR 142.31]) beigeordnet. Die Akten wurden zur Vernehmlassung an die Vorinstanz gesandt. Zur Begründung der Abweisung der Gesuche um Akteneinsicht und Beschwerdeergänzung wurde ausgeführt, dass die angefochtene Verfügung der Rechtsvertreterin eröffnet worden sei, unter Zustellung der editionspflichtigen Akten inklusive Aktenverzeichnis. Zudem werde in der Beschwerde Bezug auf Protokollstellen der vorinstanzlichen Akten genommen, das Akteneinsichtsgesuch jedoch mit keinem Wort begründet, weshalb davon auszugehen sei, dass die Rechtsvertreterin bereits im Besitz der vorinstanzlichen Akten sei. E. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2015 ersuchte die Rechtsvertreterin um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2015 bezüglich Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs und der Beschwerdeergänzung. F. F.a In ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Insbesondere sei aktenkundig, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden sei und er Gelegenheit gehabt habe, sich zu den Widersprüchen zu äussern. Im Übrigen sei auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 18. November 2015 zur Kenntnis gebracht, unter Ansetzung einer Frist zur Replik.

D-6728/2015 F.c Nach zwecks Einreichung eines weiteren Beweismittels gewährter Fristerstreckung nahm der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2015 fristgerecht Stellung und reichte gleichzeitig (…) ein. Darauf sowie auf die detaillierten Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Eingabe vom 2. Juni 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, seine Tochter stehe nun unter gemeinsamer elterlicher Sorge beider Eltern. Das Friedensgericht des (…) habe am (…) 2016 die diesbezügliche Vereinbarung genehmigt. Er wies unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses vom 20. Februar 2016 darauf hin, dass er unter Depressionen leide, weil er getrennt von seiner Frau und seiner Tochter leben müsse. H. Mit Eingabe vom 8. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer einen Entscheid des SEM vom 1. Juli 2016 ein, wonach sein Gesuch um Kantonswechsel vom Kanton L._______ in den Kanton M._______ gutgeheissen worden sei. Seiner Eingabe legte er zudem das Urteil des Gerichts des (…) vom 12. Januar 2016 bei, das seine Vaterschaft feststelle.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss

D-6728/2015 Abs. 1 der entsprechenden Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht. 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), die auch die Substanziierungspflicht trägt (Art. 7 AsylG). Zur Mitwirkungspflicht

D-6728/2015 gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und die Asylgründe darzulegen sowie Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). 5. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist vorliegend von entscheidender Bedeutung, ob der Beschwerdeführer – wie von ihm behauptet – eritreischer Herkunft ist und sich vor seinem Weggang nach Europa in Eritrea aufgehalten hat. Das SEM bestreitet dies und geht davon aus, dass der Beschwerdeführer in Äthiopien sozialisiert worden sei, wobei es ihm weder gelungen sei, seinen angeblichen Aufenthalt in Eritrea noch seine eritreische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen.

5.1 Die Prüfung der Akten ergibt, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen, weshalb vorweg auf diese zu verweisen ist (vgl. Sachverhalt Bst. B.a, B.b und B.d). 5.1.1 Dagegen wurde in der Beschwerde unter Bezugnahme auf den als Beweismittel eingereichten Kurzbericht der HWV eingewendet, dass die Durchführung einer geplanten Lingua-Analyse vom SEM annulliert, indessen anlässlich der Anhörung vom 31. März 2015 ein Tigrinya-Sprachtest durchgeführt worden sei. Dieser erscheine nicht im Aktenverzeichnis und sei vielleicht gar nicht protokolliert worden. Diese Unterlassung stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Gleichzeitig wurde um Zustellung der diesbezüglichen Akten an die Rechtsvertreterin zur Einsicht und Stellungnahme ersucht. Zudem hätte auch eine Lingua-Analyse lediglich eine Zuordnung bezüglich sprachlicher und kultureller Sozialisierung, jedoch nicht in Bezug auf die Staatsangehörigkeit erlaubt (vgl. Beschwerde S. […]). Zutreffend ist, dass vom SEM eine geplante Lingua-Analyse annulliert wurde. Zudem wurden dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 31. März 2015 (…) Fragen auf Tigrinisch gestellt (vgl. […]). Sodann wurde seiner Rechtsvertreterin Einsicht in das entsprechende Anhörungsprotokoll gewährt, weshalb sich die gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als unbegründet erweist und die diesbezüglich gestellten Verfahrensanträge mit Instruktionsverfügung vom 28. Oktober 2015 zu Recht abgewiesen wurden (vgl. Sachverhalt Bst. D). In der angefochtenen Verfügung wurde nicht die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers festgestellt, sondern gestützt auf die Aktenlage lediglich festgehalten, dass http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/28

D-6728/2015 die von ihm behauptete eritreische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei und als einziger glaubhafter Sozialisierungsraum Äthiopien bleibe. Im Übrigen wies das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend darauf hin, dass es in seinem Entscheid lediglich die Aussage des Beschwerdeführers zu seinen Tigrinya-Sprachkenntnissen wiedergegeben habe – dieser hatte im vorinstanzlichen Verfahren erklärt, Tigrinisch zwar zu verstehen, aber nur sehr wenig zu sprechen, da er ab dem Alter von (…) Jahren in Äthiopien in einem Amharisch sprechenden Umfeld aufgewachsen sei (vgl. […]) und seine Eltern aus G._______ stammten, wo man gemischt Amharisch und Tigrinisch spreche (vgl. […]) – und sich der Entscheid als solcher nicht auf den „Sprachtest“ in der Anhörung stütze, als dem Beschwerdeführer einige Fragen auf Tigrinisch gestellt worden seien (vgl. Vernehmlassung vom 10. November 2015). Es gibt denn auch in den Akten keine Auswertung eines „Sprachtests“, wie ihn die HWV bezeichnete. 5.1.2 Zum Beleg der von ihm behaupteten eritreischen Herkunft reichte der Beschwerdeführer zusammen mit der Rechtsmitteleingabe (…) Schreiben ein, welche er im Jahr 2014 von seinem Onkel erhalten habe (vgl. Beschwerde S. (…) und die in Sachverhalt Bst. C erwähnten Schreiben samt Beilagen). Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens reichte er als Beweis für den Wohnsitz der Familie in G._______ eine (…) ein, welches Dokument er „auf nicht-postalischen Pfaden“ erhalten habe (vgl. Sachverhalt Bst. F.c). Auch daraus vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So ist mit dem SEM zunächst darauf hinzuweisen, dass er anlässlich der BzP erklärte, weder Familienangehörige noch sonstige Verwandte in Eritrea zu haben, und in der Folge widersprüchliche Aussagen zum Aufenthaltsort seines Onkels machte, welche er nicht zu klären vermochte (vgl. Sachverhalt Bst. B.a). Sodann stimmt die auf dem einen Briefumschlag verzeichnete Adresse des Absenders – auf dem zweiten Briefumschlag wird lediglich ein Postfach aufgeführt – nicht mit der vom Beschwerdeführer angegebenen seines angeblichen Onkels in G._______ überein (vgl. die beiden Briefumschläge und […]). Was die am (…) 2015 in G._______ ausgestellte (…) anbelangt, wird darin zwar in Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschwerdeführers ausgeführt, dass (…) 2009 dortselbst (…) sei. Indessen ist dem Dokument auch zu entnehmen, dass (…) von der zuständigen Behörde erst am (…) 2015 registriert wurde (vgl. […]). Dies lässt sich jedoch nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers in Einklang bringen, wonach er während seines Aufenthalts im D._______ – mithin bis spätestens (…) 2012 – von seinem angeblich in G._______ wohnhaften Onkel telefonisch über (…) informiert worden sei (vgl. […]), ist doch davon auszugehen, dass (…) bis zu diesem Zeitpunkt

D-6728/2015 registriert worden wäre. Abgesehen davon wird der Beweiswert des Dokuments durch dessen diffuse Herkunft – es ist lediglich bekannt, dass es „auf nicht-postalischen Pfaden“ in den Besitz des Beschwerdeführers gelangt ist (vgl. Sachverhalt Bst. F.c) – weiter eingeschränkt, wobei dieses ohnehin nur als Indiz dafür dienen könnte, dass (…) im Jahr 2009 in G._______ (…) ist, nicht jedoch für dessen angeblichen Aufenthalt ab (…) 2001 in Eritrea. 5.1.3 In der Rechtsmitteleingabe wird daran festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss der (…) Klasse im (…) 2001 von H._______ nach Eritrea deportiert worden beziehungsweise umgesiedelt sei. So habe er anlässlich der Anhörung vom 31. März 2015 erklärt, im Alter von (…) Jahren beziehungsweise im Jahr 1992 eingeschult worden zu sein. Ein Jahr Kindergarten und (…) Schuljahre würden den erwähnten Zeitpunkt der Deportation beziehungsweise Umsiedelung bestätigen. Zudem habe Äthiopien im (…) 2001 gemäss dem als Beweismittel eingereichten Auszug aus einem HRW-Bericht aus dem Jahr 2003 im (…) 2001 (…) Eritreer aus H._______, welche sich für eine „freiwillige Rückführung“ entschieden hätten, in ihren Heimatstaat deportiert (vgl. Beschwerde S. (…) und Auszug aus HRW-Bericht). Diese Argumentation vermag indessen nicht zu überzeugen, zumal sie der mit Quelle belegten vorinstanzlichen Erwägung, wonach in Äthiopien der Schulunterricht im Alter von sieben Jahren beginnt, nicht Substanzielles entgegenhält. Dasselbe gilt bezüglich der Deportation beziehungsweise Rückführung im (…) 2011, zumal diejenige des Beschwerdeführers im (…) 2011 erfolgt sein soll und eine solche gemäss der von der Vorinstanz zitierten Quelle nicht bekannt ist. 5.1.4 Nachdem sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte eritreische Herkunft sowie die Deportation beziehungsweise Rückführung nach Eritrea vor dem Weggang nach Europa als unglaubhaft erweisen, erübrigt es sich, auf die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe hinsichtlich der angeblichen Verfolgung in Eritrea einzugehen. 5.2 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer wie oben ausgeführt nicht gelungen, seine Herkunft aus Eritrea beziehungsweise seinen Aufenthalt in diesem Staat vor seiner Ausreise nach Europa nachzuweisen oder im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Seine Herkunft, beziehungsweise Identität, ist jedoch von massgeblicher Bedeutung für den Nachweis seiner Flüchtlingseigenschaft. Das Bundesverwaltungsgericht geht – in

D-6728/2015 Übereinstimmung mit der Vorinstanz – davon aus, dass der Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich äthiopischer Herkunft ist, seine Identität aber letztlich nicht geklärt ist. Bei dieser Sachlage ist der Antrag, die Sache zur erneuten Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen, zumal weitere Abklärungen von der Mitwirkung des Beschwerdeführers abhängig sind, dieser aber im bisherigen Verlauf des Verfahrens nichts Wesentliches zum Nachweis seiner Staatsangehörigkeit beigetragen hat. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502). 7.3 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs(Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat deshalb die Folgen seiner von ihm nicht rechtsgenüglich nachgewiesenen wahren Identität und Herkunft zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83

D-6728/2015 Abs. 2–4 AuG (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegenstehen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Tochter anerkannte und das SEM sein Kantonswechselgesuch am 1. Juli 2016 guthiess, hat vorliegend im Hinblick auf eine Würdigung des Sachverhalts bezüglich der Familieneinheit keine Bedeutung, weil das Asylgesuch der Lebenspartnerin abgelehnt und der Vollzug der Wegweisung für sie ebenfalls angeordnet wurde (vgl. Entscheid des SEM vom 1. Juli 2016 betreffend Kantonswechselgesuch). Die mit ärztlichem Zeugnis vom 20. Februar 2016 belegte zunehmende Depressivität des Beschwerdeführers ist nicht entscheidwesentlich, weil die gesundheitlichen Beschwerden mit der räumlichen Trennung von seiner in einem anderen Kanton lebenden Familie in Zusammenhang standen und davon auszugehen ist, dass mit der Gutheissung des Kantonswechselgesuchs eine Besserung des gesundheitlichen Zustandes eingetreten sein dürfte. Zudem steht eine Depression im vom Arzt beschriebenen Ausmass dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Aufgrund der ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2015 angeordneten Bestellung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG ist dieser ein entsprechendes

D-6728/2015 Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die amtliche Rechtsbeiständin hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 1700.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und Fürsprecherin Katerina Baumann, Bern, zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6728/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird ein amtliches Honorar von Fr. 1700.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Daniel Widmer

Versand:

D-6728/2015 — Bundesverwaltungsgericht 26.08.2016 D-6728/2015 — Swissrulings