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Bundesverwaltungsgericht 22.09.2008 D-6727/2006

22 settembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·8,130 parole·~41 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 20. Mär...

Testo integrale

Abtei lung IV D-6727/2006 law/bah {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . September 2008 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Mazedonien, vertreten durch Werner Spirig, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 20. März 2003 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6727/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, ethnische Albaner mit letztem Wohnsitz in Z._______ (Gemeinde Y._______), verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss am 19. November 2002 und gelangten am 24. November 2002 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Basel um Asyl nachsuchten. A.a Am 28. November 2002 erhob das Bundesamt die Personalien der Beschwerdeführenden und befragte sie summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen der Heimat. Dabei erklärte der Beschwerdeführer, er sei Soldat der Befreiungsarmee des Kosovo (UCK) gewesen und von der Polizei vorgeladen worden. Seine Kollegen, die bei der Befreiungsarmee gewesen seien und sich bei der Polizei gemeldet hätten, seien verhaftet und verurteilt worden. Einige seien derart misshandelt worden, dass sie invalid geworden seien. Er habe sich nicht frei bewegen können, da sein Dorf durch die mazedonischen Streitkräfte umzingelt sei. Die Streitkräfte, die an den Kontrollpunkten stünden, hätten eine Liste, auf der ehemalige Soldaten aufgeführt seien. Wer vorbeifahre, werde verhaftet. Der Beschwerdeführer gab eine polizeiliche Vorladung vom 22. April 2002 und die Kopie einer Bestätigung der UCK ab, wonach er vom 11. März bis zum 26. September 2001 Dienst geleistet habe. Die Beschwerdeführerin führte aus, sie habe sich in Gefahr befunden, weil ihr Ehemann in Gefahr gewesen sei. Ihr Ehemann habe einen Haftbefehl erhalten. A.b Am 13. Januar 2003 wurden die Beschwerdeführenden von der zuständigen kantonalen Behörde zu ihren Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, sein Pass sei ihm von der Polizei während den Unruhen von 2001 zusammen mit seiner Identitätskarte abgenommen worden. Im Jahr 1996 habe er bei der mazedonischen Armee Dienst geleistet. Während er im Jahr 2001 bei der UCK Dienst geleistet habe, sei er im Gesicht verletzt worden. Als das Friedensabkommen in Kraft getreten sei, sei er im Spital von D-6727/2006 X._______ gewesen. Zirka zwei Wochen vor dem 26. September 2001 sei er zu seiner Einheit zurückgekehrt, die anschliessend von der NATO und der EU entwaffnet worden sei. Man wisse, dass alle UCK- Soldaten, die in Mazedonien gegen die mazedonische Armee gekämpft und Vorladungen Folge geleistet hätten, zu einer ein- bis zweijährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden seien. Alle inhaftierten UCK-Kämpfer seien gefoltert worden und hätten das Gefängnis als Invalide verlassen. Sein Heimatdorf sei von drei mazedonischen Dörfern umgeben, in denen Spezialeinheiten (mazedonische Freischärler) stationiert seien, die von den mazedonischen Sicherheitskräften unterstützt würden. Diese Einheiten terrorisierten die albanische Bevölkerung und suchten nach UCK-Soldaten. Die Vorladung zu einem Informationsgespräch habe er etwa zwei Wochen vor seiner Ausreise per Post erhalten. Nach Erhalt derselben habe er das Haus nicht mehr verlassen, da er sich in Gefahr gewähnt habe. Die Beschwerdeführerin sagte aus, ihr Ehemann habe eine polizeiliche Vorladung erhalten. Dies sei der Grund für ihre Ausreise gewesen. Persönlich habe sie keine Probleme gehabt. A.c Am 5. Februar 2003 wurde den Beschwerdeführenden ihr Sohn C._______ geboren. B. Das BFF stellte mit Verfügung vom 20. März 2003 - eröffnet am 25. März 2003 - fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. C.a Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 19. April 2003 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragen, es sei ihnen Asyl zu gewähren. Der Eingabe lag eine Vorladung vom 9. Januar 2003 bei. C.b Am 24. April 2003 ging bei der ARK eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführenden vom 22. April 2003 ein. D. Der Instruktionsrichter der ARK forderte die Beschwerdeführenden mit D-6727/2006 Zwischenverfügung vom 7. Mai 2003 zur Leistung eines Kostenvorschusses und zur Einreichung einer Übersetzung der eingereichten „polizeilichen Vorladung“ auf. E. E.a Am 21. Mai 2003 reichten die Beschwerdeführenden eine Übersetzung der Vorladung vom 9. Januar 2003 nach. E.b Mit Schreiben vom 22. Mai 2003 ersuchten die Beschwerdeführenden sinngemäss um Erlass des erhobenen Kostenvorschusses. Dem Schreiben lag eine Bescheinigung des (...) vom 14. Mai 2003 bei, wonach der Sohn der Beschwerdeführenden unter einem angeborenen Herzfehler leide. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2003 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut, hob die Ziffer 2 der Verfügung vom 7. Mai 2003 wiedererwägungsweise auf, und stellte die Akten dem BFF zur Vernehmlassung zu. G. In seiner Vernehmlassung vom 8. September 2003 beantragte das BFF die Abweisung der Beschwerde. H. H.a Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 27. Oktober 2003 zur Kenntnis gebracht. Zur Einreichung einer Stellungnahme wurde ihnen Frist angesetzt. H.b Am 1. November 2003 übermittelten die Beschwerdeführenden der ARK eine Mitteilung der IV-Stelle der (...) vom 19. August 2003, in welcher diese die Kostenübernahme für medizinische Massnahmen ihres Sohnes garantierte. I. Mit Eingabe vom 11. Juli 2005 reichten die Beschwerdeführenden eine undatierte Erklärung von D._______, die Kopie eines diesen betreffenden Gerichtsurteils vom 3. Oktober 2002 mit Übersetzung, die Kopie eines Schreibens der ehemaligen Chefanklägerin des UNO- Kriegsverbrechertribunals für Jugoslawien, Carla del Ponte, an einen D-6727/2006 mazedonischen Staatsanwalt vom 26. Juni 2002, einen Zeitungsartikel sowie eine Petition ein. J. J.a Der Instruktionsrichter ordnete am 12. September 2005 einen weiteren Schriftenwechsel an. J.b Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 20. Oktober 2005 die Abweisung der Beschwerde. K. K.a Am 3. November 2005 ersuchte der neu mandatierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden um Akteneinsicht und Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme. K.b Der Instruktionsrichter der ARK entsprach mit Verfügung vom 17. November 2005 dem Gesuch um Gewährung der Akteneinsicht und gewährte eine Frist zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme. K.c Der Rechtsvertreter ersuchte am 1. Dezember 2005 um ergänzende Akteneinsicht. K.d Mit Verfügung vom 9. Dezember 2005 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um ergänzende Akteneinsicht gut und stellte dem Rechtsvertreter die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel in Kopie zur Einsicht zu. Gleichzeitig erstreckte er die Frist zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme. L. In ihrer Stellungnahme vom 27. Dezember 2005 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest. Sie beantragten, es sei ihnen Einsicht in die Dokumentenanalyse zu gewähren. M. Die Beschwerdeführenden gaben am 4. April 2006 einen Bericht der „Tetova Lajme“ vom 5. November 2001 mit Übersetzung zu den Akten und machten geltend, mit diesem Bericht könne bewiesen werden, dass D._______ in der Haft gefoltert worden sei. N. Am 7. Juni 2006 übermittelten die Beschwerdeführenden einen die D-6727/2006 Beschwerdeführerin betreffenden Arztbericht vom 3. Januar 1991 und einen Untersuchungstermin vom 5. August 2004 des (...) für ihren Sohn. Gleichzeitig beantragten sie, es sei ihnen aus gesundheitlichen Gründen eventualiter eine vorläufige Aufnahme zu erteilen. O. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2006 reichten die Beschwerdeführenden folgende Beweismittel ein: eine Bestätigung der UCK-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers vom 5. August 2006 mit Übersetzung, zwei Fotografien des Beschwerdeführers in UCK- Uniform, eine Erklärung der Organisation der Kriegsveteranen der Nationalen Befreiungsarmee vom 29. Mai 2006 mit Übersetzung, einen Leserbrief aus der Zeitung Fakti vom 25. August 2006 mit Übersetzung, einen Bericht der Zeitung Fakti vom 5. September 2006 mit Übersetzung, eine DVD-Aufnahme einer Fernsehsendung über eine Polizeirazzia vom Januar 2001 mit schriftlicher Niederschrift der Aussagen von Zeugen mit Übersetzung, ein Arztzeugnis vom 23. Mai 2006, einen Universitätsausweis der Beschwerdeführerin mit Übersetzung, einen Universitätsausweis des Beschwerdeführers mit Übersetzung und eine „Temporary ID Card“ der Beschwerdeführerin. P. P.a Mit Eingabe vom 13. Dezember 2007 übermittelten die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht zahlreiche Fotografien. P.b Am 21. Januar 2008 liessen die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht eine korrigierte Version ihrer Eingabe vom vom 13. Dezember 2007 zukommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende D-6727/2006 Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in D-6727/2006 sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt führte zur Begründung seines Asylentscheides aus, das mazedonische Parlament habe am 7. März 2002 ein Amnestiegesetz erlassen, das alle Personen von Strafverfolgung ausnehme, gegen die ein begründeter Verdacht bestehe, bis zum 26. September 2001 Straftaten im Zusammenhang mit dem Konflikt im Jahr 2001 begangen zu haben. Bereits eingeleitete Strafverfahren seien einzustellen und verhängte Strafen aufzuheben. Ausgenommen von dieser Regelung seien 64 Personen, denen besondere Straftaten zur Last gelegt würden. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesamtes werde das Amnestiegesetz in der Praxis umgesetzt. Vor diesem Hintergrund seien die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er festgenommen und gefoltert werde, nicht mit den Tatsachen vereinbar. Zudem habe er gesagt, er habe die Vorladung etwa zwei Wochen vor seiner Ausreise erhalten und sich seither nicht mehr aus dem Haus gewagt. Dies impliziere, dass er die Vorladung Anfang November 2002 erhalten habe. Das eingereichte Dokument datiere indessen vom 22. April 2002. Seine dazu auf Vorhalt hin abgegebene Erklärung, er habe - insbesondere nach seiner Verletzung - Schwierigkeiten mit den genauen Daten, sei als Schutzbehauptung einzustufen. Es könne erwartet werden, dass jemand wisse, ob er zwei Wochen oder ein halbes Jahr lang nicht mehr aus dem Haus gegangen sei. Ausserdem sei zu erwarten, dass die Behörden den Beschwerdeführer zwischen April und November 2002 längstens zu Hause aufgesucht und festgenommen hätten, wenn dies ihre Absicht gewesen wäre. Nach den Wahlen vom 15. September 2002 habe sich die Lage für die albanischstämmige Bevölkerung im Allgemeinen und für ehemalige UCK-Kämpfer im Besonderen verbessert. Der Beschwerdeführer habe keinen Grund mehr, Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Die Frage der Authentizität der der eingereichten Kopie zugrunde liegenden Bestätigung der UCK könne daher offen gelassen werden. 4.2 In der Beschwerde vom 19. April 2003 wird geltend gemacht, in Mazedonien würden die Gesetze nicht beachtet. Die meisten ehemaligen UCK-Kämpfer seien inhaftiert und gefoltert worden. Am 13. Januar 2003 habe der Beschwerdeführer zum wiederholten Mal eine Einladung für ein Informationsgespräch bei der Polizei erhalten, D-6727/2006 am 20. Dezember 2002 habe die mazedonische Polizei sein Zuhause durchsucht, um ihn festzunehmen. Im Falle einer Rückkehr werde er verhaftet. 4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung vom 8. September 2003 aus, eine amtsinterne Überprüfung der auf Beschwerdeebene eingereichten Vorladung habe Hinweise auf eine Totalfälschung ergeben. Es handle sich um eine manipulierte (abgerissene) Fotokopie, die unübliche amtliche Angaben enthalte. Zudem müssten die Umstände, die zur Zustellung des Dokuments geführt hätten, als nicht mit der Realität vereinbar eingestuft werden. 4.4 In der Eingabe vom 11. Juli 2005 wird ausgeführt, zahlreiche Landsleute, die die Beschwerdeführenden kennen würden und die in der Schweiz wohnten, würden bestätigen, dass die Beschwerdeführenden in Mazedonien gefährdet seien. Mit den eingereichten Unterlagen könne aufgezeigt werden, dass der ehemalige UCK-Soldat D._______ lange Zeit inhaftiert gewesen sei. An seinem Beispiel könne gezeigt werden, wie gefährdet ehemalige UCK-Soldaten in Mazedonien seien. Er und eine weitere Person seien von einem mazedonischen Gericht schuldig gesprochen worden, obwohl Carla del Ponte sie als unschuldig bezeichnet habe. In der Zeitung FAKTI werde über die Gewaltausübung der mazedonischen Sicherheitskräfte gegenüber der albanischen Bevölkerung berichtet. Es werde erwähnt, dass die mazedonische Polizei mehrere ehemalige UCK-Soldaten verhaftet habe. 4.5 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, D._______ sei in Mazedonien im November 2001 festgenommen worden, weil man ihn verdächtigt habe, im August 2001 an Folterungen und dem sexuellen Missbrauch von Arbeitern („Mavrovo Road Workers“) beteiligt gewesen zu sein. Nachdem die Beweislage eine weitere Inhaftierung nicht mehr zugelassen habe, sei er im Dezember 2002 freigelassen worden. Es treffe somit nicht zu, dass er, wie er in seinem Schreiben geltend mache, lediglich wegen seiner damaligen Mitgliedschaft bei der UCK in Haft genommen worden sei. Sein Vorbringen, er sei in der Haft über den Beschwerdeführer verhört worden, sei als reine Parteibehauptung einzustufen. Es könne erwartet werden, dass der Beschwerdeführer verhaftet worden wäre, wenn die Behörden dies beabsichtigt hätten. Die eingereichte Petition sei nicht geeignet, die Situation der Beschwerdeführenden in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, D-6727/2006 da es auf der Hand liege, dass sich die Unterzeichner - in der Schweiz lebende Personen albanischer Ethnie - aus Gefälligkeit für die Beschwerdeführenden einsetzten. 4.6 In der Stellungnahme vom 27. Dezember 2005 wird ausgeführt, es sei bewiesen, dass der ehemalige UCK-Kämpfer D._______ auch nach Inkrafttreten des mazedonischen Amnestiegesetzes im März 2002 wegen seiner Zugehörigkeit zur UCK-M inhaftiert gewesen sei. Er sei formell wegen „Organisierung der Gruppe und Anstiftung zu Verübung von Genozid und Kriegsverbrechen nach Art. 408 Abs. 2...“ angeklagt worden. Der Vorwurf des Kriegsverbrechens stimme nicht, was sich aus dem Brief von Carla del Ponte ergebe, die ihn in der Haft einvernommen habe. Es sei damit erwiesen, dass D._______ und E._______, der das gleiche Schicksal gehabt habe, nach Inkrafttreten des Amnestiegesetzes wegen Zugehörigkeit zur UCK-M inhaftiert gewesen seien. D._______ berichte von schweren Folterungen, denen er ausgesetzt gewesen sei, als er in den Händen der Spezialeinheit „Lavovi“ gewesen sei. Diese habe dem ehemaligen Innenminister Boskovski, der durch Ungehorsam gegenüber der mazedonischen Regierung aufgefallen sei, zur Bekämpfung der UCK-M gedient. Boskovski sei nach Mazedonien (recte: Kroatien) geflohen und stehe unter Mordverdacht. Es gebe keinen Grund an der Glaubwürdigkeit von D._______ zu zweifeln, habe er doch sogar dem Jugoslawientribunal in Den Haag Red und Antwort stehen müssen. Damit erweise sich die Annahme, D._______ sei wegen „Folterungen und dem sexuellen Missbrauch von Arbeitern“ festgenommen worden, als falsch. Auch die Annahme, alle ehemaligen UCK-Kämpfer seien nach der Inkraftsetzung des Amnestiegesetzes freigelassen worden, erweise sich als falsch. Teile der UCK hätten auch nach deren formellen Auflösung am 27. September 2001 weitergekämpft. UCK- Kämpfer, die weiter gemacht hätten, hätten riskiert, erneut gesucht zu werden. Es sei realistisch und aufgrund der Aussagen von D._______ glaubhaft, dass der Beschwerdeführer vorgeladen worden sei. Wäre er nicht in Gefahr gewesen, hätte er angesichts der Schwangerschaft der Ehefrau wohl kaum eine solche Reise angetreten. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, was man sich unter einer Fotokopie vorstellen solle, die deswegen manipuliert worden sein solle, weil sie „abgerissen“ worden sei. Weil die Vorladung das fluchtauslösende Ereignis gewesen sei, sei es nicht möglich, dass der Beschwerdeführer sie schon im April 2002 erhalten habe. Der Aussteller müsse sich im Datum geirrt haben, möglicherweise sei die D-6727/2006 Vorladung schon am 22. April 2002 für einen anderen Zweck datiert und erst später verwendet worden. 4.7 Im Schreiben vom 23. Oktober 2006 wird ausgeführt, die Erklärung der Organisation der Kriegsveteranen und der Leserbrief des ehemaligen UCK-Kämpfers F._______ würden beweisen, dass die politisch motivierte Verfolgung von ehemaligen UCK-Mitgliedern trotz des Amnestiegesetzes weitergehe. F._______ sitze im Gefängnis, weil er zu sieben Jahren Freiheitsentzug verurteilt worden sei; aufgrund seiner Zugehörigkeit zur UCK sei ihm die Teilnahme an Terrorakten unterschoben worden. Gleich sei es G._______ ergangen, der zu zehn Jahren Gefängnis verurteilt worden sei. Auf der eingereichten DVD werde eine Reportage über eine Polizeirazzia gezeigt; der Beschwerdeführer gebe dem Fernsehen Auskunft, sein Auftritt beweise, dass er sich auch nebst seinem militärischen Einsatz regierungsfeindlich geäussert habe. Die interviewten Personen schilderten das brutale Vorgehen der Polizei. Mit den Studentenausweisen werde die Ausbildung der Beschwerdeführer dokumentiert. 4.8 In der Eingabe vom 13. Dezember 2007 wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe am 7. November 2007 einen Anruf aus Mazedonien erhalten. Er sei über die Hinrichtung von vier ehemaligen UCK-Kämpfern und zwei Zivilisten informiert worden. Unter den hingerichteten Kämpfern befänden sich zwei Ex-Kampfgefährten, einer davon sei ein ehemaliger Nachbar der Beschwerdeführenden. Die vier Ex-UCK-Kämpfer hätten sich gegen ihre Verhaftung gewehrt und seien niedergeschossen worden. Die Leichen seien verstümmelt und wahrscheinlich in einem Spital abgegeben worden, wo man ihnen Organe entnommen habe. Die Einschussstellen und die Nähte seien sichtbar. Vier weitere Personen seien verhaftet worden, weil ihnen die Polizei wohl vorwerfe, Helfershelfer der ehemaligen UCK-Kämpfer gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer habe mehrfach mit H._______ gesprochen. Beim letzten Anruf habe sich dessen Tochter gemeldet; sie habe gesagt, ihr Vater sei eben verhaftet worden. Die eingereichten Fotografien hätten die Beschwerdeführenden von einem Bekannten erhalten. Die Fotografien von den Leichen zweier Ex-UCK- Kämpfer seien von der Veteranenvereinigung gemacht worden; sie seien für die UNO-Menschenrechtskommission in Genf bestimmt. In den internationalen Medien sei über das Massaker kaum berichtet worden. Hingegen sei in den albanischsprachigen Fernsehsendern D-6727/2006 Alsat darüber berichtet worden. Es sei damit erwiesen, dass der Beschwerdeführer in grösster Lebensgefahr schwebe, sollte er seinen Fuss auf mazedonischen Boden setzen. Trotz Friedensschluss und Amnestieversprechens würden die ehemaligen UCK-Kämpfer in Mazedonien liquidiert. Die Nachricht und die Fotografien hätten die Beschwerdeführenden geschockt, die Beschwerdeführerin werde psychologisch betreut. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5.2 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass aufgrund seiner Aussagen und der eingereichten Bestätigungen sowie der Fotografien davon ausgegangen werden kann, dass er vom 14. März 2001 bis zum 26. September 2001 Soldat der UCK gewesen ist. Weder aufgrund der eingereichten Beweismittel noch seiner Aussagen kann hingegen angenommen werden, er habe nach diesem Zeitpunkt noch an Aktionen von ehemaligen UCK-Kämpfern teilgenommen. Er erklärte, er sei bei der UCK einfacher Soldat gewesen und aufgrund der Aktenlage deutet nichts darauf hin, dass er innerhalb der UCK eine Führungsfunktion bekleidet hat. D-6727/2006 5.3 5.3.1 Bezüglich des geltend gemachten Fluchtgrundes (Erhalt einer Vorladung) bestehen indessen erhebliche Ungereimtheiten. So machte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung geltend, er habe die Vorladung vom 22. April 2002 per Post erhalten und sich anschliessend nicht mehr in die Stadt gewagt. Im Rahmen der kantonalen Anhörung sagte er, er habe sich nach Erhalt der Vorladung, die er etwa zwei Wochen vor seiner Ausreise (19. November 2002) erhalten habe, nicht mehr aus dem Haus getraut (vgl act. A10/13, S. 6). Das Bundesamt hat in diesem Zusammenhang in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Erhalts der Vorladung nicht mit der Datierung derselben in Übereinstimmung zu bringen sind. Auch die Aussagen der Beschwerdeführerin lassen die Authentizität des Dokuments als zweifelhaft erscheinen. Bei der kantonalen Anhörung erklärte sie, sie wisse nicht, wie und wann ihr Ehemann die Vorladung erhalten habe; sie habe die Vorladung jedoch selbst gesehen (vgl. act. A11/12, S. 5). Sie sei bis zum Erhalt derselben reguläre Studentin gewesen und habe an der Universität an den Vorlesungen teilgenommen. Danach habe sie im Fernstudium weiterstudiert, sie sei nur noch an bestimmten Prüfungstagen an die Universität gegangen. Zuletzt habe sie im Juli 2002 an Prüfungen teilgenommen (vgl. act. A11/12, S. 7). Diese Aussagen implizieren, dass die vom 22. April 2002 datierende Vorladung dem Beschwerdeführer nicht erst zwei Wochen vor der Ausreise, sondern jedenfalls vor Juli 2002 zugestellt wurde. Die Erklärung in der Eingabe vom 27. Dezember 2005 (Seite 8), wonach sich der Aussteller der Vorladung im Datum geirrt haben müsse oder die Vorladung früher zu einem anderen Zweck datiert, aber erst später verwendet worden sei, vermag unter diesen Umständen von vornherein nicht zu überzeugen. Aufgrund dieser Überlegungen und des Umstandes, dass die Beschwerdeführenden bis im November 2002 an ihrem Wohnort verweilten, ohne dass die mazedonischen Sicherheitsbehörden nach dem Datum, an welchem der Beschwerdeführer sich angeblich bei ihnen hätte melden müssen (26. April 2002), zu Hause nach diesem gesucht hätten, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es sich beim bei der Vorinstanz eingereichten Dokument um eine Fälschung handelt. 5.3.2 Auf Beschwerdeebene reichte der Beschwerdeführer eine weitere Vorladung, datierend vom 9. Januar 2003, für den 13. Januar D-6727/2006 2003 ein. Hierzu ist vorab festzustellen, dass es sich offensichtlich um die Kopie eines aus den 90er Jahren des letzten Jahrhunderts stammenden Formulars handelt, die vom Papierbogen abgerissen wurde. Das Dokument entspricht in weiten Teilen demjenigen vom 22. April 2002, welches vom Bundesverwaltungsgericht als Fälschung taxiert wurde. In der Beschwerde wird behauptet, der Beschwerdeführer habe am 13. Januar 2003 zum wiederholten Mal eine Vorladung für ein Informationsgespräch bei der Polizeidienststelle in Y._______ erhalten. In der „Erklärung“ vom 21. Mai 2003 führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater habe die Vorladung zwischen dem 9. und dem 12. Januar 2003 vom Postboten entgegengenommen. Diese Angaben des Beschwerdeführers sind nicht übereinstimmend. Ferner erscheint auch das geschilderte Vorgehen der Sicherheitsbehörden nicht plausibel. Nach Erhalt der ersten Vorladung (April 2002) soll der Beschwerdeführer von den Behörden bis zu seiner Ausreise nicht gesucht worden sein. Gemäss den Angaben in der Beschwerde habe die mazedonische Polizei am 20. Dezember 2002 sein Haus durchsucht, um ihn festzunehmen. Bei dieser Sachlage ist jedoch nicht nachvollziehbar und damit unglaubhaft, dass die Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer im Januar 2003 erneut vorgeladen hätten. Hätten die mazedonischen Behörden beabsichtigt, ihn zu verfolgen, wäre das unter diesen Umständen eine wenig erfolgversprechende und damit unsinnige Taktik gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aus diesen Gründen zur Auffassung, dass es sich auch bei der zweiten eingereichten Vorladung um eine Fälschung handelt. 5.3.3 Der Antrag in der Eingabe vom 27. Dezember 2005, es sei Einsicht in den ganzen vorinstanzlichen Bericht der Analyse der Vorladung vom 9. Januar 2003 zu gewähren, ist abzuweisen. Das Bundesamt hat in seiner Vernehmlassung vom 8. September 2003 die wesentlichen Punkte angeführt, aufgrund derer es auf eine Fälschung des Dokumentes schloss. 5.3.4 Gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG können verfälschte und gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, vom Bundesamt oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen werden. Die als gefälscht erkannten Vorladungen vom 22. April 2002 und 9. Januar 2003 sind daher einzuziehen. D-6727/2006 6. 6.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a, 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 135 ff.). 6.2 Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst gemäss den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien einerseits ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element sowie andererseits die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element. Als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG ist demnach anzuerkennen, wer gute - das heisst von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) hat, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von gezielter Verfolgung zu werden (vgl. EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a S. 78). 6.3 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der Schweizerische Bundesrat Mazedonien mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zum "safe country" erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). Diese Tatsache schliesst die Gewährung von Asyl und den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung nicht aus, da die fehlende Verfolgung im Herkunftsland lediglich vermutet wird und somit widerlegt werden kann. 6.4 Gemäss dem „US Departement of State“ gab es in Mazedonien in den Berichtsjahren 2006 und 2007 keine Meldungen über das Verschwindenlassen von Personen aus politischen Gründen und keine Berichte über das Vorhandensein von politischen Gefangenen. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Mazedonien hat sich in den letzten Jahren zwar verbessert, es werden aber immer noch Vorfälle über Polizeigewalt registriert (vgl. „US Department of State“, „Country Reports on Human Rights Practices - 2006/2007“, 6. März 2007/11. März 2008; „Amnesty International Report 2008“, Mai 2008). D-6727/2006 6.5 Wie das Bundesamt in seiner Verfügung vom 20. März 2003 zutreffend darlegt, hat das mazedonische Parlament am 7. März 2002 eine Amnestie beschlossen, welche bis zum 26. September 2001 begangene Straftaten im Zusammenhang mit dem gewaltsamen Konflikt in Mazedonien weitgehend für straffrei erklärt. Das Amnestiegesetz gilt für sämtliche Staatsbürger Mazedoniens ungeachtet ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Zu den strafbaren Handlungen im Sinne der Amnestie wurden zudem auch Ereignisse im Zusammenhang mit der vorausgegangenen Kosovo-Krise von 1998/ 1999 gezählt. Von der Amnestie erfasst sind etwa - nebst Refraktion und Desertion aus der mazedonischen Armee - auch Straftatbestände wie Hochverrat, Meuterei, bewaffneter Aufstand und Verschwörung gegen den Staat. Von der Nachhaltigkeit der behördlichen Bemühungen, die ethnischen Spannungen zwischen den Mazedoniern und den Albanern zu mildern und die Ethnien miteinander zu versöhnen, spricht im Übrigen auch der Umstand, dass die Amnestie mehrfach verlängert worden ist. Von der Amnestiegewährung ausgenommen bleiben Kriegsverbrechen sowie Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Entsprechend befinden sich ehemalige Kämpfer der UCK, welche Kriegsverbrechen bzw. Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, nach Massgabe der gegen sie verhängten Strafen weiterhin in Haft. Gemäss den dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Quellen wurde die Amnestie in der Praxis befolgt, zahlreiche Inhaftierte wurden freigelassen und Hunderte von Verfahren gegen ehemalige UCK- Kämpfer und -Helfer wurden eingestellt. Das Amnestiegesetz wurde in der ersten Zeit von den mazedonischen Behörden und den Vertretern der Albaner unterschiedlich interpretiert und den polizeilichen und gerichtlichen Organen stand ein gewisser Spielraum für Interpretationen offen. Zumindest im Jahr 2002 war die Praxis noch teilweise widersprüchlich; zu dieser Zeit wurden Angehörige der früheren UCK noch festgenommen, befragt und teilweise misshandelt. Insgesamt waren jedoch nur wenige Personen davon betroffen. Für den Zeitpunkt nach dieser Übergangsphase sind indessen keine grösseren Probleme bei der Umsetzung der Amnestie zu verzeichnen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Mazedonien Update, August 2003). Das Bundesverwaltungsgericht geht angesichts dieser Sachlage davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimat keine Bestrafung wegen seiner früheren Mitgliedschaft in der UCK befürchten muss, zumal seinen diesbezüglichen Ausführungen keine Hinweise dafür zu entnehmen D-6727/2006 sind, dass er sich gravierender, von der Amnestie ausgenommener Straftaten schuldig gemacht hätte, und auch die auf Beschwerdeebene erhobenen Einwände und eingereichten Beweismittel - wie nachstehend aufgezeigt - zu keinem anderen Schluss zu führen vermögen. 6.6 6.6.1 Soweit von auf den Fall von D._______ verwiesen wird, der sich nach der Amnestie vom 7. März 2002 unter der Beschuldigung, UCK- Soldat gewesen zu sein, in Haft befunden habe, ist Folgendes festzuhalten: D._______ führt in seinem Schreiben aus, er sei am 11. November 2001 von einer Sondereinheit der mazedonischen Armee zusammen mit sechs Mitkämpfern festgenommen worden. An fünf aufeinanderfolgenden Tagen seien sie verhört und insbesondere über den Beschwerdeführer befragt worden. Nach diesen fünf Tagen sei er weitere 13 Monate in Untersuchungshaft gewesen. Im Gefängnis sei er von seinem Vater besucht worden, mit dessen Hilfe er den Beschwerdeführer vor der ihm drohenden Gefahr habe warnen können. Er habe ihm empfohlen, das Heimatland zu verlassen. Der Beschwerdeführer machte indessen im Rahmen der Anhörung nicht geltend, von D._______ bzw. dessen Vater oder Drittpersonen vor einer drohenden Verfolgung gewarnt worden zu sein. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die mazedonischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im November 2002 nicht behelligt hätten, falls sie D._______ und dessen Mitgefangene bereits im November 2001 insbesondere über den Beschwerdeführer befragt hätten. Die Angaben von D._______ bezüglich des Beschwerdeführers erscheinen deshalb unplausibel und damit als unglaubhaft. Daran ändert nichts, dass dieser von der Chefanklägerin des UNO-Kriegsverbrechertribunals für Jugoslawien befragt wurde und sich selbst tatsächlich in Haft befand. 6.6.2 Was die Haft von D._______ selbst anbelangt, ist festzuhalten, dass er verdächtigt wurde, sich an einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligt zu haben. Er wurde in diesem Zusammenhang von der Chefanklägerin des Jugoslawien-Tribunals befragt, die sich daraufhin entschloss, keine Anklage gegen ihn zu erheben. Dies teilte sie am 26. Juni 2002 dem damaligen mazedonischen Generalstaatsanwalt Dzikov mit. Dieser stellte das in Mazedonien hängige Verfahren gegen D._______ indessen nicht ein. Bald nachdem Dzikov am 4. Dezember 2002 seines Amtes enthoben worden war, D-6727/2006 wurde D._______ freigelassen (vgl. UNHCR Macedonia, „Fortnightly Information Update“, Skopje 18. November 2002; „US Department of State“, „Country Reports on Human Rights Practices - 2002“, 31. März 2003). D._______ wurde somit nicht aufgrund des Umstandes, dass er in Diensten der UCK stand, sondern wegen des auf ihm lastenden Verdachts, sich an Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligt zu haben, in Untersuchungshaft versetzt. Dies ergibt sich aus dem von den Beschwerdeführenden eingereichten Entscheid der Strafkammer des Amtsgerichts von Skopje vom 3. Oktober 2002 über die Verlängerung der Untersuchungshaft. 6.6.3 Aus den bisherigen Erwägungen ergibt sich, dass aufgrund der Inhaftierung von D._______ und dessen Angaben im eingereichten Schreiben nicht auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden kann. Soweit im Schreiben vom 4. Juni 2006 unter Beilage eines Internetausdrucks darauf hingewiesen wird, D._______, wegen dessen Schicksals der Beschwerdeführer in die Schweiz geflüchtet sei, sei während seiner Haft gefoltert worden, ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen, wonach dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, dass die mazedonischen Sicherheitsbehörden nach ihm gesucht hätten und er mit einer Inhaftierung habe rechnen müssen. Aufgrund der Aktenlage kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer von den mazedonischen Behörden mit den Menschenrechtsverletzungen, deren Mitverursachung D._______ verdächtigt wurde, in Zusammenhang gebracht wird. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund des Schicksals von D._______ unbesehen der Frage, ob gegen ihn im Jahr 2002 aus Sicht der mazedonischen Behörden ausreichende Verdachtsmomente bestanden haben - nicht der Schluss gezogen werden kann, die Amnestiebestimmungen wären in Mazedonien systematisch nicht korrekt angewandt worden. 6.7 6.7.1 Die Beschwerdeführenden führen in ihrer Eingabe vom 23. Oktober 2006 an, ein Leserbrief von F._______ beweise, dass die politische Verfolgung von ehemaligen UCK-Kämpfern in Mazedonien weitergehe. Dazu ist festzuhalten, dass F._______ Kommandant der albanischen Rebellen im Kosovo war, der sich der NATO-geführten internationalen Friedenstruppe (KFOR) gestellt hat, nachdem er im November 2003 von einem mazedonischen Gericht wegen Terrorismus D-6727/2006 zu sieben Jahren Haft verurteilt worden war. Das Gericht sprach ihn wegen eines Bombenangriffs in der Stadt Kumanovo und eines Anschlags auf die Bahnverbindung zwischen Belgrad und Skopje schuldig. In der Folge wurde er an Mazedonien ausgeliefert. Allein deswegen, weil F._______ in einem Leserbrief seine Unschuld beteuert, ist indessen nicht bewiesen, dass ihm eine Beteiligung an den Terrorakten unterschoben wurde. 6.7.2 Das Landgericht von Kumanovo verurteilte mehrere Personen wegen der Verursachung einer Minenexplosion, bei der im März 2003 drei Menschen, darunter zwei NATO-Sodaten, ums Leben kamen, zu langjährigen Gefängnisstrafen. Gemäss dem eingereichten Artikel aus der Zeitung „Fakti“ bestätigte das Appellationsgericht in Skopje das gegen G._______ gefällte Urteil. Dadurch dass der Anwalt von G._______ den Prozess als politisch motiviert bezeichnet, kann indessen nicht darauf geschlossen werden, dass dies tatsächlich zutrifft. 6.8 6.8.1 Hinsichtlich der Polizeiaktion in Brodec (Region Tetovo) vom 7. November 2007 ist Folgendes festzuhalten: In Brodec hielt sich eine Gruppe von bewaffneten Personen aus Kosovo und Mazedonien auf; einige von ihnen waren aus dem Gefängnis Dubrava im Kosovo geflohen. Dorfbewohner Brodecs gaben an, sie hätten vor der Polizeiaktion Männer in UCK-Uniform im Dorf gesichtet. Am frühen Morgen des 7. November 2007 wurde das Dorf von dem Vernehmen nach multiethnischen mazedonischen Polizeieinheiten „gestürmt“. Nachdem aus einem Haus das Feuer auf die Polizei eröffnet worden war, ist es zu einem mehrstündigen Gefecht gekommen. Die Polizei war hinter einer Gruppe von rund 20 bewaffneten Albanern her, deren harter Kern I._______, genannt "Nazi", und J._______ bildeten; J._______ verlor bei der Aktion sein Leben, I._______ entkam. Die Neue Zürcher Zeitung (NZZ) bezeichnete diese Männer als "Gewalt- Unternehmer", die je nach Lage als Kämpfer oder als Kriminelle in Erscheinung getreten sind. Bei den Auseinandersetzungen kamen insgesamt sechs Personen ums Leben, zwölf Personen wurden festgenommen. Bei der Aktion in Brodec, zur Zeit der gewaltsamen Auseinandersetzungen in Mazedonien im Jahr 2001 eines der Hauptquartiere der Albanischen Nationalarmee (AKSh) - einer von der UNMIK als Terrororganisation bezeichneten Gruppe -, stiess die mazedonische Polizei auf ein grosses Waffenlager (Raketenwerfer, D-6727/2006 Gewehre, Granaten, Flugabwehrraketen, Antipanzer- und Personenminen). Gemäss Angaben aus der Dorfbevölkerung sollen die Waffen Personen gehört haben, die nicht aus Brodec stammen. Die Polizei soll sich zwei Tage lang im Dorf aufgehalten und gegenüber den Verfolgten teilweise exzessiv Gewalt angewendet haben. Die mazedonischen Behörden haben die Verantwortlichen für die Gewaltakte bisher nicht zur Rechenschaft gezogen, zumal das mazedonische Innenministerium die Aktion als verhältnismässig bezeichnete. Die EU-Mission und die NATO haben die Polizeiaktion als professionell bezeichnet (vgl. „Helsinki Committee for Human Rights“, „Monthly report on the human rights situation in the Republic of Macedonia“, 1. Februar 2008; „US Department of State“, „Country Reports on Human Rights Practices - 2007“, 11. März 2008; „Amnesty International Report 2008“, Mai 2008; „Le Courrier des Balkans“, „Macédoine: sanglants affrontements entre la police et des groupes armées près de Tetovo“, 7. November 2007; Neue Zürcher Zeitung, „Zeichen der Entfremdung zwischen Mazedoniern und Albanern; Die jüngsten Polizeieinsätze gegen Freischärler als interethnische Bewährungsprobe“, Zürich, 28.11.2007; Der Standard, Wien, 6. Januar 2008). 6.8.2 Es ist mithin davon auszugehen, dass sich die Aktion der mazedonischen Polizei in Brodec offensichtlich nicht gegen Personen, die seinerzeit für die UCK gekämpft haben, sondern gegen eine Gruppe von Freischärlern bzw. eine bewaffnete Bande richtete, die sich in Brodec eingenistet hat und dies sich aus Personen, die aus einem Gefängnis in Kosovo entflohenen Häftlingen bzw. Kriminellen zusammensetzte. Einige der getöteten Männer gehörten zwar im Jahre 2001 der UCK an, für welche sie damals an Kämpfen teilnahmen. Dies war jedoch offensichtlich nicht Grund für die Polizeiaktion in Brodec. Der Beschwerdeführer, der gemäss eigenen Aussagen nach der Amnestie vom 7. März 2002 an keinerlei Aktionen von Splittergruppen der UCK beteiligt war, sich nicht an den Aktionen einer Bande von Kriminellen beteiligt hat und sich seit November 2002 in der Schweiz aufhält, kann aus der Polizeiaktion in Brodec - objektiv gesehen - für seine Person keine Gefährdung ableiten, wenngleich durchaus nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführenden angesichts der auf den eingereichten Fotografien abgebildeten, anlässlich der Polizeiaktion in Brodec mit Kugeln durchsiebten und entsprechend entstellten Leichen von Personen, von denen sie zwei persönlich D-6727/2006 kannten, schockiert sind. 6.8.3 In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden in ihren Eingaben durchwegs ausblenden, dass sich ehemalige UCK-Soldaten tatsächlich an Kriegsverbrechen und Terrorakten beteiligt haben. Sie scheinen ebenfalls zu verkennen, dass sich auch dem Abkommen von Ohrid und nach Verabschiedung der Amnestie noch Splittergruppen ehemaliger UCK-Soldaten und kriminelle Banden, die zum Teil aus ehemaligen UCK-Soldaten bestehen, gewalttätig verhielten bzw. in kriminelle Machenschaften verwickelt waren und sind. Es ist naheliegend, dass solche, in kriminelle Machenschaft verwickelte Personen dazu neigen, eine Verletzung der Amnestiebestimmungen bzw. eine politisch motivierte Verfolgung zu behaupten. Aus der Tatsache, dass ehemalige UCK- Soldaten für gemeinstrafrechtliche Delikte bzw. in einigen Fällen für von der Amnestie ausgenommene Straftatbestände verurteilt wurden, lässt sich indessen - selbst wenn einzelne Verurteilungen nicht über alle Zweifel erhaben sein sollten - nicht ableiten, dass die Amnestiebestimmungen von den mazedonischen Behörden systematisch nicht korrekt umgesetzt wurden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass eine Organisation von Veteranen gegründet wurde, die sich für die Rechte ehemaliger UCK-Soldaten einsetzt. 6.9 In einer mit der Eingabe vom 11. Juli 2005 eingereichten Petition bezeugen zahlreiche Landsleute der Beschwerdeführenden, diese seien in ihrem Heimatland gefährdet. Die Albaner seien in Mazedonien politisch unter Druck und würden verfolgt. Die Situation werde immer schlechter. Diese Einschätzung vermag die auf Berichten staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen beruhende Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach von einer Verbesserung der allgemeinen Lage in Mazedonien ausgehen ist, nicht entscheidend zu relativieren. Die albanischstämmige Bevölkerung hat zwar in gewissen Bereichen nach wie vor mit Benachteiligungen zu kämpfen, von einer generellen politischen Verfolgung kann indessen klarerweise nicht ausgegangen werden. Aus diesem Grund hat der Schweizerische Bundesrat Mazedonien denn auch als „safe country“ bezeichnet. 6.10 Festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer während der Anhörungen nicht erwähnt hat, dass er in einer Fernsehreportage kritische Aussagen über eine Hausdurchsuchung vom Januar 2001 gemacht hat, geschweige denn, dass er deswegen schon vor seiner D-6727/2006 Ausreise Probleme gehabt habe. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner damaligen Aussagen auch heute nicht mit Sanktionen rechnen muss. 6.11 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund dieser Erwägungen zur Schluss, dass den Beschwerdeführenden in Mazedonien keine asylrechtlich relevante Verfolgung droht. Der Beschwerdeführer konnte weder glaubhaft machen noch beweisen, dass gegen ihn in seinem Heimatland aus politischen (oder anderen) Gründen ein Verfahren angestrengt oder eingeleitet wurde. Den Akten sind auch keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass gegen ihn nach seiner Ausreise aus Mazedonien ein Verfahren eingeleitet wurde und es ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dies nach seiner Rückkehr in seine Heimat geschehen wird. Die von den Beschwerdeführenden geäusserte subjektive Furcht vor zukünftiger Verfolgung erweist sich damit als objektiv nicht begründet. 6.12 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen in den Eingaben der Beschwerdeführenden und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts und somit am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Rechtabgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK] 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über D-6727/2006 die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Mazedonien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 D-6727/2006 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Den Erwägungen zum Asylpunkt ist zu entnehmen, dass den Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland keine Verfolgung droht. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2001 während rund sechs Monaten Soldat der UCK war, lässt nicht darauf schliessen, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wird. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Mazedonien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.4.1 In Bezug auf die allgemeine Lage in Mazedonien kann nicht von einer Situation ausgegangen werden, aufgrund derer die zivile Bevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10 S. 215 ff.). 8.4.2 Hinsichtlich der individuellen Situation der Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ist aufgrund ihrer Aussagen bei den Erstbefragungen davon auszugehen, dass in Mazedonien nach wie vor ihre Eltern und mehrere Geschwister leben, so dass sie dort über ein soziales Beziehungsnetz verfügen. In Anbetracht ihrer guten schulischen Ausbildung ist davon auszugehen, dass sie - allenfalls unter Inanspruchnahme einer gewissen D-6727/2006 Unterstützung durch ihre Angehörigen - eine eigene Existenz aufbauen können. Ihre mehrjährige Anwesenheit in der Schweiz lässt einen Wegweisungsvollzug jedenfalls nicht als unzumutbar erscheinen. Hinsichtlich des Aspekts des bei einem Wegweisungsvollzug zu beachtenden Kindeswohls ist festzustellen, dass der Sohn der Beschwerdeführenden mittlerweile fünfeinhalbjährig und somit immer noch stark an seine Eltern gebunden ist, mit denen er zusammen in die Heimat und zu seinen Verwandten zurückkehren kann. Es ist nicht anzunehmen, das Verlassen der Schweiz würde für ihn eine Entwurzelung bedeuten, die ihn längerfristig schädigen könnte. 8.4.3 8.4.3.1 In der Eingabe vom 7. Juni 2006 wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe im Jahre 1991 einen schweren Unfall gehabt. Ihr Vater habe sich als Gastarbeiter in der Schweiz aufgehalten. Sie sei im (...) operiert worden (vgl. den ärztlichen Bericht vom 3. Januar 1991), leide aber immer noch unter Schmerzen. Der Unfall habe ihren Bewegungsapparat beeinträchtigt. Ein in Mazedonien aufgesuchter Arzt habe ihr gesagt, man müsse das Bein amputieren. Sie befürchte, im Falle einer Rückkehr dermassen behandelt zu werden. Sie könne ihre Schmerzen nur durch die Einnahme von Schmerzmitteln, die indessen Nebenwirkungen hätten, erträglich halten. Dem eingereichten ärztlichen Zeugnis von Dr. K._______ vom 23. Mai 2006 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vor allem unter Schmerzen im rechten Bein leidet. Im weiteren seien abdominelle Beschwerden abgeklärt worden, die auf psychosomatische Ursachen hindeuteten. Am 20. Mai 2006 sei ein Fremdkörper entfernt worden, Laboruntersuchungen seien unergiebig verlaufen bzw. die Werte seien normal gewesen. Aufgrund der eingereichten ärztlichen Berichte kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr nach Mazedonien für die Beschwerdeführerin zu einer konkreten Gefährdung aus medizinischen Gründen führen wird. Die benötigten Schmerzmittel bzw. vergleichbare Produkte sind in Mazedonien mit Sicherheit erhältlich. Das klinische Zentrum in Skopje verfügt über zahlreiche Fachabteilungen, darunter eine für Orthopädie. Es besteht ein umfangreiches Behandlungsangebot und das medizinische Fachpersonal ist im Allgemeinen gut ausgebildet. D-6727/2006 8.4.3.2 Der eingereichten Bescheinigung des (...) vom 14. Mai 2003 ist zu entnehmen, dass der Sohn der Beschwerdeführenden unter einem angeborenen Herzfehler (Vorhofseptumdefekt [Vorhofscheidewanddefekt]) leidet. Er bedürfe regelmässiger kinderkardiologischer Überwachung und allenfalls einer Intervention, um langfristige Schäden am Herzen zu vermeiden. Im Schreiben der Beschwerdeführenden vom 7. Juni 2006 weisen die Beschwerdeführenden darauf hin, dass ihr Sohn sich regelmässig behandeln lassen müsse. Die letzte Kontrolle habe am 3. November 2004 stattgefunden, die nächste sei in zwei Jahren fällig. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht keine weiteren Arztberichte eingereicht haben, ist anzunehmen, der Gesundheitszustand von C._______ habe sich in der Zwischenzeit nicht verschlechtert. Die erwähnten Kontrolluntersuchungen sind in Mazedonien durchführbar. Wie die Vorinstanz bereits in ihrer Vernehmlassung vom 8. September 2003 ausführte, bestehen im Heimatland der Beschwerdeführenden spezialisierte Kliniken, die für die Behandlung von Herzerkrankungen aufgesucht werden können. Auch das klinische Zentrum in Skopje verfügt über eine Abteilung für Kardiologie. Es bestehen somit keine Hinweise dafür, eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Mazedonien würde für ihren Sohn zu einer konkreten Gefährdung aus medizinischen Gründen führen. 8.4.4 Es besteht somit kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführenden gerieten im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 8.5 Festzuhalten bliebt, dass auch die nunmehr bald sechsjährige Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz und die damit verbundene Integration keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulässt. Nachdem die Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbesondere Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM bzw. des BFF im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das D-6727/2006 Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Nach geltendem Recht ist es nun dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). 8.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Zusammenfassen ergibt sich, dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt mithin nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-6727/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Die Vorladungen vom 22. April 2002 und 9. Januar 2003 werden eingezogen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein; DVD-R, Schreiben der Veteranen vom 29. Mai 2006, Bestätigung der Veteranen vom 5. August 2006, 2 Fotografien, 2 Universitätsausweise, Temporary ID Card, 3 Zeitungsausschnitte, Urteil des Amtsgerichts Skopje II vom 3. Oktober 2002) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 28

D-6727/2006 — Bundesverwaltungsgericht 22.09.2008 D-6727/2006 — Swissrulings