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Bundesverwaltungsgericht 26.06.2017 D-6721/2015

26 giugno 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,454 parole·~12 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6721/2015

Urteil v o m 2 6 . Juni 2017 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), beide Sri Lanka, beide vertreten durch Laura Stämmer, Freiplatzaktion Basel, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2015 / N (…).

D-6721/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge nach Aufenthalten in Singapur, Malaysia, Thailand und der Türkei nach Europa gelangten und über die Balkanroute in die Schweiz reisten, wo sie am 30. Juli 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchten, dass dort am 14. August 2015 eine verkürzte Befragung zur Person stattfand und der Beschwerdeführerin, aufgrund eines Eurodac-Treffers, das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Ungarns für die Prüfung der Asylgesuche gewährt wurde, dass die Beschwerdeführerin auf diesen Vorhalt entgegnete, man habe sie in Ungarn erwischt und ihre Fingerabdrücke genommen, sie hätten jedoch von Anfang an in die Schweiz reisen wollen, um dort Asyl zu beantragen, dass sie auf die Frage nach massgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen antwortete, sie habe einen Splitter im Kopf und sei psychisch sehr angeschlagen, manchmal mache sie dies aggressiv, weshalb sie sich Sorgen um ihren Sohn mache, dass sie zudem unter Bluthochdruck und Diabetes leide, dass das SEM die ungarische Dublin-Unit am 25. August 2015 um Rückübernahme der Gesuchstellenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. September 2015 die Mandatsübernahme anzeigte und eine Vollmacht vorlegte, dass das SEM die Rechtsvertreterin mit Verfügung vom 10. September 2015 aufforderte, innert Frist mitzuteilen, ob die Beschwerdeführerin in medizinischer Behandlung stehe und allenfalls einen Arztbericht einzureichen, dass die Rechtsvertreterin am 16. September 2015 um Fristerstreckung ersuchte und am 2. Oktober 2015 einen Arztbericht zu den Akten reichte,

D-6721/2015 gemäss dem die (…) medikamentös behandelt würden und der Verdacht auf eine depressive Verstimmung bestehe, dass das SEM mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 – eröffnet am 12. Oktober 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Fingerabdruck-Abgleich mit der Eurodac-Datenbank habe ergeben, dass die Beschwerdeführenden am 6. Juni 2015 in Ungarn Asyl beantragt haben, dass die ungarischen Behörden zum Übernahmeersuchen nicht Stellung genommen hätten, weshalb die Zuständigkeit am 9. September 2015 auf Ungarn übergegangen sei, dass der Wunsch der Beschwerdeführenden nach einem Asylverfahren und dem Verbleib in der Schweiz nicht beachtlich sei, dass das ungarische Asylsystem keine systemischen Mängel im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) aufweise und Ungarn überdies seine internationalen Verpflichtungen erfülle, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführenden im Fall einer Überstellung nach Ungarn gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären, in eine existenzielle Notlage geraten würden, oder ohne Prüfung der Asylgesuche und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes in ihren Heimatstaat zurückgeschickt würden, dass sich auch aus den übrigen Bestimmungen der Dublin-III-VO keine humanitären Gründe oder Wegweisungsvollzugshindernisse ergäben, insbesondere auch keine medizinischen Vorbringen, welche das SEM dazu verpflichteten, das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, weshalb Ungarn zuständig sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. Oktober 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben, es sei die

D-6721/2015 Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und die Asylgesuche materiell von den schweizerischen Behörden zu prüfen, eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, bis zum Entscheid über die Erteilungen der aufschiebenden Wirkung von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, dass ihnen die unentgeltliche Rechtspflege einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren sei, dass sie zur Begründung der Beschwerde auf die unhaltbaren Zustände in Ungarn verwiesen, dass die Instruktionsrichterin mit Telefax vom 21. Oktober 2015 den Vollzug der Wegweisung nach Ungarn vorübergehend aussetzte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2015 die aufschiebende Wirkung anordnete, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung guthiess, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und die Vorinstanz zur Vernehmlassung innert Frist einlud, dass die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 3. November 2015 an ihrer Verfügung festhielt und nochmals bekräftigte, es bestünde kein Anlass für die Annahme, wonach die Beschwerdeführenden in Ungarn nicht Zugang zu einem Asylverfahren hätten, vielmehr sei davon auszugehen, dass sie in Ungarn die nötige Unterstützung in Bezug auf Unterbringung und medizinische Leistungen erhalten könnten, dass das Gesuch um amtliche Verbeiständung abgewiesen wurde, dass in der Replik vom 23. November 2015 nochmals auf die schwierige Situation von Dublin-Rückkehrenden nach Ungarn hingewiesen wurde, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung ausländischer Gerichte, welche das Vorliegen von systemischen Mängeln in Ungarn bejahten, weshalb eine Überstellung der Beschwerdeführenden völkerrechtswidrig sei, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor

D-6721/2015 welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e Asyl) und es sich vorliegend– insbesondere aufgrund der in dieser Rechtsfrage neuergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 E. 13, zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) – im Urteilszeitpunkt um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.),

D-6721/2015 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-III-VO ergibt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die

D-6721/2015 Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass vorab festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführenden den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem sie das Asylverfahren durchlaufen möchten, nicht frei wählen können, dass die schweizerischen Behörden aber sicherstellen müssen, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Überstellung nach Ungarn nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sind, wobei sie in diesem Falle zum Selbsteintritt verpflichtet wären, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 (vorgesehen zur Publikation als Referenzurteil) eingehend die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn, insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden, analysierte, unter Berücksichtigung des bedeutenden Migrationsstroms, welchen das Land im Sommer 2015 zu gewärtigen hatte, dass das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt hat, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen, dass das Gericht sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasst hat und zum Schluss kam, die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufenden Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringt, ziehe zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich,

D-6721/2015 dass gemäss Einschätzung des Gerichts nicht mit Sicherheit ermittelt werden kann, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt werden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben werden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet werden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln sind, dass angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese neue Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht hat, es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich ist, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7853/2015 die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur neuen Entscheidung an das Staatssekretariat für Migration zurückwies, mit der Begründung, es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien, und es könne nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen, ansonsten das Bundesverwaltungsgericht mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen würde (vgl. insbesondere Erwägung 13 des Urteils), dass es dem Gericht im Sinne dieser Erwägungen auch vorliegend nicht möglich ist, die Vorbringen in der Beschwerde vom 19. Oktober 2015 zu beurteilen, dass demnach die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass die Beschwerde daher gutzuheissen ist, ohne dass auf die weiteren Beschwerdevorbringen eingegangen werden müsste, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind, ohnehin war das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bereits am 1. März 2017 gutgeheissen worden,

D-6721/2015 dass die vertretenen Beschwerdeführenden als obsiegende Partei Anspruch auf Entschädigung für die ihnen durch das Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE [SR 173.320.2]), dass die Rechtsvertreterin kein Kostennote zu den Akten reichte, auf deren Nachforderung jedoch verzichtet wird, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, dass gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) den Beschwerdeführenden zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2000.– zuzusprechen ist, (Dispositiv nächste Seite)

D-6721/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2015 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2000.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Susanne Bolz

Versand:

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