Abtei lung IV D-6719/2008 {T 0/2} Urteil v o m 4 . Dezember 2008 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Simona Liechti. A._______, geboren (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6719/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger – am 3. März 2008 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass er am 5. März 2008 im Empfangszentrum B._______ zum ersten Mal befragt und am 17. März 2008 nach Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört wurde, dass er dabei unter anderem angab, er habe seine Freundin im Irak geschwängert, woraufhin diese von ihren Eltern umgebracht worden sei, dass auch er von den Eltern seiner Freundin hätte umgebracht werden sollen und gegen ihn zudem eine Anzeige erstattet worden sei, weshalb er untergetaucht und geflüchtet sei, dass das BFM mit Verfügung vom 1. Oktober 2008 das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies und die Wegweisung wie auch deren Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft und unsubstanziiert, weshalb diese die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht erfüllen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Oktober 2008 gegen obgenannte Verfügung Beschwerde erhob und dabei unter anderem um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersuchte, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 5. November 2008 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und entsprechend einen Kostenvorschuss erhob, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht einzahlte, D-6719/2008 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG auf eine Vernehmlassung der Vorinstanz verzichtet werden kann, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, D-6719/2008 dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM mit Recht feststellte, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in weiten Teilen unrealistisch, unlogisch und widersprüchlich ausfallen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift zudem keine neuen Tatsachen oder Argumente vorbringt und sich seine Entgegnungen in Wiederholungen der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen erschöpfen, dass es dem Beschwerdeführer folglich nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder diese zumindest glaubhaft zu machen, dass nach dem Gesagten die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilung der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes- D-6719/2008 gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Vorinstanz zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer stamme aus einer der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen, in denen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, dass zudem der junge und - nach Aktenlage - gesunde Beschwerdeführer über eine solide Grundausbildung verfügt und sich in seiner Heimat auf ein ausreichendes familiäres Beziehungsnetz stützen kann, dass sich somit der Wegweisungsvollzug gemäss den Kriterien der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2008/5, E. 7.5) als zumutbar erweist, D-6719/2008 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da er über eine gültige Identitätskarte und einen irakischen Nationalitätenausweis verfügt, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Kosten durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-6719/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Originalverfügung) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Simona Liechti Versand: Seite 7