Abtei lung IV D-6717/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . August 2008 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Martin Scheyli N._______ S._______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Militärstrasse 76, Postfach 2115, 8021 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 16. Juni 2003 / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6717/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, stammt aus X._______ im Distrikt Sirvan (Provinz Siirt) und lebte zuletzt in Istanbul. Er verliess die Türkei am 9. Oktober 2002, reiste am 11. November 2002 illegal in die Schweiz ein und stellte am 12. November 2002 bei der Empfangsstelle Kreuzlingen ein Asylgesuch. Hier wurde er am 15. November 2002 summarisch zu seinen Asylgründen befragt und anschliessend dem Kanton Schaffhausen zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte den Beschwerdeführer am 5. Dezember 2002 an. B. Im Rahmen der durchgeführten Anhörungen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei Sympathisant der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) und als solcher in den Dörfern seiner Gegend aktiv gewesen. Im Jahr 1993 habe er während seiner damaligen beruflichen Tätigkeit als Hirte zusammen mit zwei Freunden beobachtet, wie Angehörige der Armee und der Miliz der sogenannten Dorfwächter das Dorf Daltepe Köyü überfallen und angezündet sowie mehrere Menschen getötet hätten. Die Medien hätten jedoch die Verantwortung für den Überfall der PKK angelastet. Aus diesem Grund habe er mit seinen Freunden in den Nachbardörfern Versammlungen organisiert, um über die wahren Täter zu informieren. Deswegen seien sie angezeigt und schliesslich festgenommen worden. Dabei sei er während vierzig Tagen festgehalten worden, wobei man ihn gefoltert habe. Anschliessend sei er in Sirvan einem Gericht vorgeführt worden, das ihn aber schliesslich freigelassen habe. In der Folge habe er damit rechnen müssen, in den Militärdienst eingezogen zu werden. Aus Angst, ihm werde dort etwas zustossen, habe er sich dazu entschlossen, keinen Militärdienst zu leisten. Aus diesem Grund sei er im Jahr 1994 oder 1995 nach Istanbul gegangen, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Während dieser gesamten Zeit sei er durch die Behörden gesucht worden, und im Jahr 1997 sei in seinem Heimatdorf sein Vater umgebracht worden. Sobald er genügend Geld zur Ausreise in die Schweiz gehabt habe, habe er sich zur Flucht aus der Türkei entschlossen. Auf weitere Aspekte der Asylvorbringen wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den Erwägungen eingegangen. D-6717/2006 C. Mit Schreiben vom 30. April 2003 forderte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Migration [BFM]) den Beschwerdeführer auf, das Urteil oder eine anderweitige Bestätigung des Gerichts von Sirvan einzureichen, das ihn gemäss eigenen Aussagen freigelassen habe. Dieses Schreiben blieb seitens des Beschwerdeführers unbeantwortet. D. Mit Verfügung vom 16. Juni 2003 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. So habe er trotz entsprechender Aufforderung kein Beweismittel hinsichtlich des angeführten Gerichtsverfahrens beigebracht. Ferner spreche der Umstand, dass er sich von 1995 bis zur Ausreise am 9. Oktober 2002 in Istanbul aufgehalten habe, gegen die behauptete Gefährdungssituation. Gleichzeitig mit der Ablehnung des Asylgesuchs ordnete das Bundesamt die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe vom 30. Juni 2003 ersuchte der Beschwerdeführer das BFF um Einsicht in die Verfahrensakten. Diese wurde ihm durch das Bundesamt mit Schreiben vom 1. und vom 17. Juli 2003 gewährt. F. Mit Eingabe vom 25. Juli 2003 beantragte der Beschwerdeführer bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der Verfügung des BFF, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Ferner stellte der Beschwerdeführer den Antrag, seine als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebende Schwester C._______ M._______ sei zu den Problemen seiner Familie in der Türkei zu befragen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D-6717/2006 G. Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2003 verzichtete der Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Ferner wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, verschiedene in der Beschwerdeeingabe in Aussicht gestellte Beweismittel nachzureichen. H. Mit Eingabe vom 21. August 2003 reichte der Beschwerdeführer ein amtliches türkisches Dokument sowie Ausdrucke von sechs im Internet veröffentlichten Photographien ein. Auf den Inhalt dieser Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Vernehmlassung vom 11. September 2003 hielt das BFF vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. In Bezug auf die beantragte Befragung der Schwester des Beschwerdeführers stellte sich das Bundesamt auf den Standpunkt, dies bilde keine taugliche Beweismassnahme. J. Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2003 erteilte der Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer das Replikrecht zur Vernehmlassung des BFF. K. Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2006 forderte der Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführer auf, das mit Eingabe vom 21. August 2003 eingereichte amtliche Dokument in eine Amtssprache des Bundes übersetzen zu lassen. L. Mit Eingabe vom 13. November 2006 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Übernahme seines Mandats an. Ferner ersuchte der Rechtsvertreter um Zustellung einer Kopie des mit Eingabe vom 21. August 2003 eingereichten amtlichen Dokuments und Ansetzung einer Frist zur Nachreichung einer Übersetzung. D-6717/2006 M. Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2006 übermittelte der Instruktionsrichter der ARK dem Rechtsvertreter die gewünschte Kopie. N. Mit Eingabe vom 15. Juni 2007 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter einen Auszug aus dem türkischen Familienregister sowie ein als Bestätigung der Schulbehörde bezüglich seines Primarschulbesuchs bezeichnetes Dokument in türkischer Sprache ein. Dabei ersuchte er um amtliche Übersetzung der eingereichten Beweismittel. O. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2008 wurde das Gesuch um amtliche Übersetzung abgewiesen. Zudem wurde festgestellt, dass nach wie vor keine Übersetzung des mit Eingabe vom 21. August 2003 eingereichten amtlichen Dokuments vorliege. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 4. August 2008 das erwähnte Dokument und die Bestätigung der Schulbehörde in eine Amtssprache des Bundes übersetzen zu lassen sowie auszuführen, inwiefern letzteres Schriftstück in Bezug auf seine Asylvorbringen von Bedeutung sein solle. P. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. August 2008 reichte der Beschwerdeführer die verlangten Übersetzungen ein. Auf den Inhalt dieser Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG). D-6717/2006 1.2 Mit dem 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht zudem die vormals bei der ARK hängigen Rechtsmittelverfahren übernommen, wobei die Beurteilung nach dem neuen Verfahrensrecht erfolgt (Art. 53 Abs. 2 VGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Die Vorinstanz stützte ihre Ablehnung des Asylgesuchs auf die Beurteilung, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen D-6717/2006 seien nicht glaubhaft. Wie sich erweist, ist diese Einschätzung im Ergebnis zu bestätigen. 5.1 5.1.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die Aussage des Beschwerdeführers einzugehen, er habe im Jahr 1993 zusammen mit zwei Freunden beobachtet, wie Angehörige der Armee und der Dorfwächter-Miliz den Ort Daltepe Köyü überfallen hätten, worauf er selbst – da er Informationen über die wahre Täterschaft verbreitet habe, nachdem die Tat durch die Medien der PKK angelastet worden sei – von Verfolgungsmassnahmen seitens der türkischen Sicherheitsbehörden betroffen gewesen sei. 5.1.2 Diesbezüglich ist festzustellen, dass die betreffenden Ereignisse im Dorf Daltepe Köyü durch verschiedene unabhängige Menschenrechtsorganisationen dokumentiert worden sind. So ergibt sich aus einem Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 1996, der sich zu Menschenrechtsverletzungen durch diverse bewaffnete Organisationen in der Türkei äussert, dass im Oktober 1993 in Daltepe Köyü elf Kinder einem Angriff der PKK zum Opfer gefallen seien (AMNESTY INTERNATIONAL, Turkey. No security without human rights, S. 25 [AI-Index: EUR/44/84/96]). Diese Aussage bildet Bestandteil einer Auflistung von gravierenden Menschenrechtsverletzungen, welche durch die PKK zwischen den Jahren 1993 und 1995 begangen worden seien und mindestens 400 Todesopfer gefordert hätten. Dabei wird ebenfalls ausgeführt, bei Angriffen der PKK gegen kurdische Dörfer seien wiederholt Frauen und Kinder getötet worden, wobei Angehörige von Mitgliedern der Dorfwächter-Miliz manchmal vorsätzlich umgebracht worden seien. Im Falle des Angriffs auf Daltepe Köyü seien die elf Kinder offenbar gezielt getötet worden. Zu den Ereignissen in Daltepe Köyü äussert sich ferner auch der Jahresbericht 1993 der türkischen Menschenrechts-Stiftung (Türkiye Insan Haklari Vakfi, TIHV). Aus diesem von der Europäischen Union unterstützten Bericht geht hervor, dass in der Nacht vom 4. Oktober 1993 die Dörfer Daltepe und Kalkancik im Distrikt Sirvan durch Kämpfer der PKK überfallen worden seien. Während des mit schweren Waffen durchgeführten Angriffs seien insgesamt vierundzwanzig Personen, darunter elf Kinder, getötet worden. Ferner seien acht Personen verwundet und fünfundzwanzig Häuser, die Dorfwächtern gehörten, niedergebrannt worden. D-6717/2006 5.2 Aus den erwähnten Berichten unabhängiger Organisationen – an deren Adäquanz zu zweifeln kein Anlass besteht – ergibt sich, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen in Daltepe Köyü die Glaubhaftigkeit entzogen ist. Angesichts dieser Feststellung besteht ausserdem auch keine Grundlage für die Glaubhaftigkeit des Vorbringens, der Beschwerdeführer sei, da er über die Täterschaft der Armee und der Dorfwächter-Miliz informiert habe, in der Folge während vierzig Tagen festgehalten und misshandelt worden. Lediglich am Rand ist vor diesem Hintergrund noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Vorinstanz, er habe die einverlangten Gerichtsdokumente nicht beigebracht (vgl. auch den Sachverhalt, Bst. C), nunmehr unter anderem erklärt, er selber sei nie persönlich vor einem Gericht gestanden, das ihn dann durch einen Urteilsspruch freigesprochen habe. Vielmehr gehe er davon aus, dass seine Freilassung durch ein Gericht angeordnet worden sei. Diese Erklärung ist als nachträgliche Anpassung an den Sachverhalt und damit als weiteres Unglaubhaftigkeitselement zu qualifizieren. 5.3 Nach dem Gesagten sind auch weitere Aussagen, welche untermauern sollen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei in asylrelevanter Weise gefährdet sei, als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unglaubhaft einzustufen. 5.3.1 Zum einen betrifft dies das Vorbringen, er habe damit rechnen müssen, dass ihm im Militärdienst etwas zustosse, weshalb er keinen solchen Dienst geleistet habe. In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer im Rahmen der durchgeführten Befragungen ausserdem an, er sei durch die beiden Freunde, mit welchen er die Geschehnisse in Daltepe Köyü beobachtet habe, vor dem Militärdienst gewarnt worden. In der Tat sei der eine der beiden im Militärdienst verschwunden; der andere, der ausserdem sein Cousin sei, sei während insgesamt sieben Jahren in verschiedenen Gefängnissen gewesen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer diese Vorbringen in keiner Weise detailliert hat, bestehen – zumal nachdem sich die geltend gemachten Erlebnisse im Zusammenhang mit den Vorfällen von Daltepe Köyü als unglaubhaft erwiesen haben – keinerlei Anhaltspunkte, aus allfälligen Schwierigkeiten der beiden genannten Personen im Militärdienst lasse sich auf eine bestimmte asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen. D-6717/2006 5.3.2 Gleiches gilt ferner auch für das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, im Jahr 1997 sei in seinem Herkunftsort X._______ sein Vater umgebracht worden. Auch diesbezüglich ist nach dem zuvor Gesagten nicht ersichtlich, inwiefern sich aus dem Tod des Vaters – dessen genaue Umstände im Übrigen nicht belegt sind – auf eine konkrete Gefährdungssituation des Beschwerdeführers schlies-sen liesse, zumal dieser gemäss eigenen Angaben im Jahr 1997 bereits seit zwei Jahren in Istanbul lebte. 5.3.3 Mit der Beschwerdeschrift wurde ausserdem vorgebracht, ein in X._______ lebender Onkel, Y._______, sei – nachdem er sich um Beweismittel für die Asylvorbringen des Beschwerdeführers bemüht habe – durch die Polizei festgenommen und derart misshandelt worden, dass er gestorben sei. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. August 2003 übermittelte der Beschwerdeführer ein türkischsprachiges Dokument, das einen Bericht zu den Umständen dieses Todesfalls enthalte. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 4. August 2008 wurde zudem eine Übersetzung des genannten Schriftstücks nachgereicht. Gemäss dieser Übersetzung besteht das Dokument zum einen aus einem Bericht der Oberstaatsanwaltschaft der Provinz Siirt betreffend einen Todesfall, zum anderen aus der behördlichen Erlaubnis, den Verstorbenen nach Vornahme der gerichtsmedizinischen Untersuchungen zu beerdigen. Dabei gibt der genannte Bericht im Wesentlichen den Ablauf und die Ergebnisse der Autopsie des Verstorbenen namens Y._______ wieder. Ferner geht daraus hervor, dass der Tod des Genannten gemäss polizeilichen Erkenntnissen auf eine Verletzung zurückzuführen sei, die er bei einem Streit mit zwei namentlich genannten Personen erlitten habe. Die beiden Tatverdächtigen seien festgenommen worden. Demgegenüber ergeben sich aus dem Beweismittel keinerlei Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Tod des Onkels sei unter den vom Beschwerdeführer behaupteten Umständen den türkischen Sicherheitskräften anzulasten. Nach dem zuvor zu den Ereignissen von Daltepe Köyü Ausgeführten ist im Übrigen festzuhalten, dass auch sonst keine Anhaltspunkte vorliegen, die für die Glaubhaftigkeit des Vorbringens sprechen. 5.3.4 Zu berücksichtigen ist ferner, dass zwischen den Vorfällen in Daltepe Köyü im Oktober 1993 und dem Tod des Vaters im Jahr 1997 einerseits sowie der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei am 9. Oktober 2002 andererseits ein Zeitraum von neun beziehungsweise fünf Jahren liegt. Gemäss eigenen Aussagen lebte der Be- D-6717/2006 schwerdeführer zwischen 1995 und seiner Ausreise in Istanbul, wobei er abgesehen von den Vorbringen im Zusammenhang mit den Ereignissen von Daltepe Köyü keinerlei konkrete Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden und Sicherheitskräften gehabt habe. Dabei gab er ausserdem zu Protokoll, nach dem Tod seines Vaters seien seine Mutter sowie mehrere seiner Geschwister nach Istanbul gezogen. Seine Familienangehörigen seien in Istanbul ordnungsgemäss angemeldet gewesen. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass die türkischen Behörden, hätten sie ein entsprechendes Interesse gehabt, ohne Weiteres des Beschwerdeführers hätten habhaft werden können. 5.4 Ausserdem ist festzustellen, dass auch keines der sonstigen eingereichten Beweismittel geeignet ist, die geltend gemachte Gefährdungssituation glaubhaft zu machen. Dies gilt zunächst offensichtlich für die mit Eingabe vom 15. Juni 2007 eingereichten Dokumente (Auszug aus dem türkischen Familienregister sowie Bestätigung der Schulbehörde), die keinerlei konkreten Bezug zu den Asylvorbringen haben. Die Einschätzung gilt ausserdem auch für die mit Eingabe vom 21. August 2003 eingereichten Ausdrucke im Internet zugänglicher Photographien von Opfern des Überfalls auf das Dorf Daltepe Köyü. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die betreffende Tatsache an sich unbestritten ist, während sie sich indessen nicht in der vom Beschwerdeführer behaupteten Weise abgespielt hat. 5.5 Mit der Beschwerdeschrift wurde ferner der Antrag gestellt, eine als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebende Schwester des Beschwerdeführers, C._______ M._______, sei zu den Problemen der Familie in der Türkei zu befragen. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass die Genannte mit Verfügung des damaligen BFF vom 30. Juli 1997 in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes M._______ M._______ eingeschlossen wurde, während sie selbst keine persönlichen Asylgründe geltend gemacht hatte. Angesichts dessen sowie des zuvor in Bezug auf die mangelnde Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers Ausgeführten ist nicht ersichtlich, inwiefern die Aussagen der Schwester des Beschwerdeführers beweisrechtlich von konkreter Bedeutung sein könnten. Der Antrag auf ihre Befragung ist daher abzuweisen. 5.6 Schliesslich ist auf die Frage einzugehen, ob der Aussage des Beschwerdeführers asylrechtliche Relevanz zukommt, er habe aus Furcht davor, ihm könne etwas zustossen, keinen Militärdienst geleistet. In D-6717/2006 diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion gemäss konstanter Praxis der ehemaligen ARK – die auch für das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor Gültigkeit hat – grundsätzlich keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellt. Eine andere Beurteilung drängt sich dann auf, wenn die wehrpflichtige Person wegen ihrer Weigerung, Militärdienst zu leisten, aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnismässig strengen Bestrafung rechnen muss (vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 15 E. 8d/da, 2004 Nr. 2 E. 6b/aa). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer keinerlei Angaben dazu gemacht hat, ob er überhaupt jemals einen Stellungsbefehl erhalten hat, sind angesichts der fehlenden Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen keine konkreten Hinweise ersichtlich, er habe aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen mit einer höheren Strafe zu rechnen als Refraktäre und Deserteure ohne einen solchen spezifischen Hintergrund. 5.7 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz ist folglich im Ergebnis zu Recht zur Beurteilung gelangt, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht und erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf- D-6717/2006 nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Türkei ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa das Urteil i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. D-6717/2006 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.2 Es bestehen keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Insbesondere ist auch davon auszugehen, dass es dem gesunden Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben während mehrerer Jahre in Istanbul im Baugewerbe tätig war, möglich sein wird, sich in der Türkei wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Überdies besitzt der Beschwerdeführer in der Türkei ein familiäres Netz (wobei gemäss seinen Aussagen seine Mutter, vier Geschwister und ein Onkel in Istanbul leben), das ihm entsprechende Unterstützung wird leisten können. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 7.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist. 7.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9. Aufgrund des Gesagten hat sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erwiesen. Das mit der Beschwerdeschrift gestellte Ge- D-6717/2006 such um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten werden auf Fr. 600.-- festgesetzt (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) D-6717/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten, Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) - das A._______ des Kantons X._______, zur Kenntnisnahme, Ref.- Nr. _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Martin Scheyli Versand: Seite 15