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Bundesverwaltungsgericht 30.10.2009 D-6716/2009

30 ottobre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,099 parole·~10 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vo...

Testo integrale

Abtei lung IV D-6716/2009/dcl {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Oktober 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. A._______, geboren _______, Sri Lanka, c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 3. September 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6716/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie am 17. September 2007 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Asylgesuch einreichte, dass er darin im Wesentlichen ausführte, er sei am 15. Mai 2007 in Colombo verhaftet, in der Folge wegen Verdachts auf Zugehörigkeit zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) inhaftiert worden und befinde sich nach wie vor im Gefängnis, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 12. November 2007 als gegenstandslos geworden abschrieb, weil sich der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt noch immer im Gefängnis befand, dass sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 erneut an die Schweizerische Botschaft wandte und darin geltend machte, er stamme ursprünglich aus der Provinz Jaffna, dass er am 11. Mai 2007 in Colombo im Zusammenhang mit einem Anschlag auf (...) von der Polizei verhaftet und am 15. Mai 2007 durch ein Gericht freigelassen worden sei, dass er aber noch am selben Tag erneut verhaftet und auf eine Polizeistation gebracht worden sei, wo er mehrere Tage lang gefoltert und in der Folge wieder ins Gefängnis verbracht worden sei, dass seine Frau während seiner Inhaftierung Drohungen erhalten habe und die Polizei sie über ihn ausgefragt und eine Hausdurchsuchung durchgeführt habe, dass er am 20. November 2008 zwar freigelassen, aber weiterhin beschattet und verdächtigt worden sei, dass man ihm befohlen habe, sich jeden Sonntag bei der Polizeistation in Trincomalee zu melden, dass er jedoch nicht nach Trincomalee gehen könne, da er dort eine Verfolgung durch paramilitärische Gruppierungen fürchte, dass er auch nicht nach Jaffna zurückkehren könne und ein Leben in Colombo ebenfalls nicht möglich sei, D-6716/2009 dass dem Schreiben mehrere Beweismittel in Kopie beilagen (u.a. Haftbestätigung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz vom 28. November 2008, Übersetzung einer Verhaftungsbestätigung vom 16. Mai 2007, Übersetzung eines Bestätigungsschreibens des Colombo Remand Prison vom 1. Dezember 2008, ein Artikel der Zeitung "Virakesari Illustrated Weekly" vom 7. Oktober 2007 inkl. Übersetzung, Übersetzung eines Bestätigungsschreibens des Colombo Remand Prison vom 1. Dezember 2008 betreffend K. M., Übersetzung von Gerichtsakten), dass der Beschwerdeführer auf entsprechende Aufforderung der Schweizerischen Botschaft in Colombo hin mit Eingabe vom 30. Januar 2009 weitere Ausführungen zu seinem Asylgesuch machte, dass er erklärte, er könne im Heimatland nirgends Schutz finden und müsse jederzeit mit einer erneuten Verhaftung oder mit einer Entführung rechnen, dass er nicht nur durch die Polizei, sondern auch durch eine paramilitärische Gruppierung verfolgt werde, dass seine Frau in Trincomalee bedroht worden und daher zu ihm nach Colombo gekommen sei, dass eine paramilitärische Gruppierung in Trincomalee nach ihm suche und seine Adresse in Erfahrung gebracht habe, dass die Polizei ihm mitgeteilt habe, er könne nicht in Colombo bleiben, weshalb er nun befürchte, in Colombo erneut verhaftet zu werden, dass er weder nach Trincomalee noch nach Jaffna zurückkehren könne, dass der Eingabe weitere Beweismittel in Kopie beilagen (Auszug aus dem Pass des Beschwerdeführers und demjenigen seiner Ehefrau, Heiratsbescheinigung, Auszüge aus dem Geburtsregister), dass der Beschwerdeführer der Schweizerischen Botschaft in der Folge drei weitere Eingaben sowie ein weiteres Beweismittel (Kopie Verhaftungsbestätigung vom 4. Mai 2009) zukommen liess, worin er im Wesentlichen vorbrachte, am (...) sei die Zivilpolizei in seiner Lodge D-6716/2009 vorbeigekommen, habe ihn verhört und ihm nahegelegt, Colombo zu verlassen, ansonsten er mit einer Verhaftung rechnen müsse, dass zwei unbekannte Personen am 21. April 2009 den Manager seiner Lodge nach ihm gefragt hätten, dass er in der Nacht vom 4. Mai 2009 in der Lodge verhaftet und auf die Polizeistation Kotahena gebracht worden sei, wo man ihn gefragt habe, weshalb er sich immer noch in Colombo aufhalte, dass er am 5. Mai 2009 freigelassen worden sei und man ihm erneut nahegelegt habe, Colombo zu verlassen, dass seines Wissens einige seiner ehemaligen Mitgefangenen in der Schweiz Schutz gefunden hätten und andere nach Indien gegangen seien, dass der Beschwerdeführer am 27. Juli 2009 auf der Schweizerischen Botschaft in Colombo persönlich zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er dabei im Wesentlichen seine bisherigen Vorbringen wiederholte und in Ergänzung dazu aussagte, er sei im November 2008 ohne Auflagen aus der Haft entlassen worden, dass die Polizei alle 10-20 Tage für eine Routine-Überprüfung vorbeikomme und ihn auffordere, die Stadt zu verlassen, dass dies letztmals vor ungefähr zwei Monaten geschehen sei, und er sich damals im Badezimmer versteckt habe, dass er und seine Frau im Februar 2009 versucht hätten, in Trincomalee Wohnsitz zu nehmen, da er nicht genügend Geld für ein Leben in Colombo gehabt habe und daher zu seiner Tante in Trincomalee habe ziehen wollen, dass er sich dort jedoch nicht habe registrieren lassen können, da er dazu eine Bewilligung der Polizei in Colombo benötigt hätte, sich aber aus Angst vor der Polizei nicht getraut habe, eine solche zu beantragen, D-6716/2009 dass sie daher unverrichteter Dinge nach Colombo zurückgekehrt seien, dass im März 2009 Bekannte des Mithäftlings M., welcher nach wie vor inhaftiert sei, von ihm Geld verlangt hätten, er jedoch nichts gegeben habe, dass M. heute der Gruppierung von Karuna angehöre, und er befürchte, von M. behelligt zu werden, sobald dieser aus der Haft entlassen werde, dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf dessen Eingaben sowie das Anhörungsprotokoll bei den Akten zu verweisen ist, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 3. September 2009 ablehnte und ihm die Einreise in die Schweiz verweigerte, dass für die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit (englischsprachiger) Eingabe vom 13. Oktober 2009 (Eingang bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo am 15. Oktober 2009) Beschwerde gegen diese Verfügung erhob und dabei sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Gewährung von Asyl in der Schweiz ersuchte, dass der Beschwerde Kopien von Beweismitteln beilagen, welche fast alle bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht worden waren, dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, D-6716/2009 SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass aus prozessökonomischen Gründen darauf verzichtet wird, den Beschwerdeführer zur Übersetzung seiner nicht in einer Amtssprache verfassten Beschwerde anzuhalten, da die auf Englisch formulierten Begehren und deren Begründung für das Bundesverwaltungsgericht verständlich sind, dass somit auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zwecks Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG), D-6716/2009 dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung restriktiv zu umschreiben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, indem neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 S. 126 ff.), dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, es bestehe vorliegend keine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Gefährdung, weshalb der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig sei, dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge am (...) bedingungslos (vgl. Akten BFM A11 S. 11) aus der Haft entlassen worden war und seither (wie schon vor der Inhaftierung) in Colombo lebt, dass er seit seiner Haftentlassung nicht mehr ernsthaft behelligt wurde, sondern lediglich den allgemeinen Routine-Überprüfungen durch die Polizei unterworfen war, dass er ausserdem im Mai 2009 angeblich von der Polizei mitgenommen und vorübergehend festgehalten worden sei, wobei man ihm gesagt habe, er solle Colombo verlassen, dass ihm aber ansonsten in Colombo seit seiner Freilassung nichts geschehen ist und er insbesondere keinen asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt war, dass sein Vorbringen, er werde in Trincomalee von paramilitärischen Gruppierungen respektive unbekannten Personen gesucht, unsubstanziiert ausgefallen und überdies nicht nachvollziehbar ist, weshalb er gesucht werden sollte, da er dafür kein plausibles Motiv nannte, dass er in der Beschwerde geltend macht, er habe am (...) einen Anruf der Polizeistation in (...) erhalten, wobei ihm die Polizei gesagt habe, er müsse nach (...) kommen, andernfalls werde die Polizeistation Kotahena beauftragt, ihn dorthin zu bringen, D-6716/2009 dass dieses Vorbringen indessen nicht geeignet ist, das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen, dass nämlich keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, die Polizei in (...) wolle dem Beschwerdeführer asylrelevante Nachteile zufügen, dass ausserdem das von der Polizei angeblich gewählte Vorgehen (vorgängiger Anruf und Ankündigung, die Polizeistation Kotahena werde ihn holen) realitätsfremd erscheint, dass schliesslich die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht, vom ehemaligen Mithäftling M. verfolgt zu werden, sollte dieser in Zukunft freigelassen werden, rein hypothetisch erscheint und aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar ist, dass zwar Bekannte von M. vom Beschwerdeführer angeblich im März 2009 Geld verlangten (s. S. 5 oben), ihn jedoch – nachdem er jegliche Zahlung verweigerte – nicht weiter behelligten und auch nicht bedrohten, dass nach dem Gesagten insgesamt keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte für eine relevante und aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers vorliegen, dass an dieser Einschätzung weder die Vorbringen in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern vermögen, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzulegen, dass aufgrund der Aktenlage vielmehr davon auszugehen ist, der weitere Verbleib im Heimatland, namentlich im Grossraum Colombo, sei ihm im heutigen Zeitpunkt ohne weiteres zumutbar, zumal er dort offensichtlich über eine Unterkunft verfügt und davon auszugehen ist, er verfüge in Colombo über Bekannte und Freunde, die ihn gegebenenfalls unterstützen können, da er den Akten zufolge bereits seit dem Jahr 1989 in Colombo wohnhaft ist (vgl. A11 S. 2), D-6716/2009 dass die Vorinstanz somit zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) D-6716/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Vertretung in Colombo (per EDA-Kurier) - die Schweizerische Vertretung in Colombo, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie; Referenz _______) - das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: Seite 10

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