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Bundesverwaltungsgericht 09.02.2017 D-671/2017

9 febbraio 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,202 parole·~16 min·1

Riassunto

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 24. Januar 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-671/2017

Urteil v o m 9 . Februar 2017 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Anne Kneer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, z.Z. im Transit Flughafen Zürich, 8058 Zürich, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 24. Januar 2017 / N (…).

D-671/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger des Iran – ersuchte am (…). Januar 2017 im Transitbereich des Flughafens Zürich bei der Flughafenpolizei um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Dem Beschwerdeführer wurde noch am gleichen Tag vom SEM die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für längstens 60 Tage der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen. B. Am (…). Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt und am (…). Januar 2017 eingehend zu seinen Gesuchsgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, vor rund 20 Monaten habe seine Schwester ihn motiviert, zum Christentum zu konvertieren. Er habe an einer oder zwei privaten Predigten bei seiner Schwester zuhause teilgenommen, wobei ihr Ehemann jeweils über Jesus gepredigt habe, sie Kerzen angezündet und gebetet hätten. Zudem habe er einen Film über Jesus angeschaut. Er sei aber noch nicht getauft, weil dies im Iran zu gefährlich sei. Seine Schwester und ihr Mann seien aus Angst vor den Konsequenzen der Konversion nach Z._______ geflohen. Seine Ehefrau wisse nichts von der Konversion. Seine Schwester und ihr Mann seien die Einzigen, welche davon wüssten. Sein Schwiegervater, welcher ein gläubiger Muslim sei, habe irgendwie von der Konversion erfahren und sei natürlich gegen diese gewesen. Er habe ihn zunächst aufgefordert, seinen muslimischen Pflichten nachzukommen und schliesslich gedroht, ihn bei der Polizei anzuzeigen, da er nicht wolle, dass seine Enkelkinder als Ungläubige aufwachsen würden. Darüber hinaus habe er in seiner Kindheit an (…) gelitten, weshalb er noch heute in seiner Mobilität stark beeinträchtigt sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er im vorinstanzlichen Verfahren diverse beglaubigte Kopien medizinischer Berichte aus den Jahren 1999- 2002, seine Identitätskarte und Geburtsurkunde sowie diejenigen des Schwagers und der Schwester und diverse amtliche Dokumente betreffend die Familie der Schwester zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 24. Januar 2017 – am 25. Januar 2017 durch Vermittlung der Flughafenpolizei eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab

D-671/2017 und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Wegweisungsvollzug an. Das SEM begründete diese Verfügung im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe selbst angegeben im Iran eigentlich nicht als Christ gelebt zu haben, weshalb er über Vieles noch nicht im Detail informiert sei. Er verfüge denn auch nur über ein rudimentäres Wissen zum Christentum, welches jeder Iraner mit einer guten Allgemeinbildung haben dürfte. Von einer Person, die sich bewusst für einen Religionswechsel entscheide, könne eine vertieftere Auseinandersetzung mit der neuen Religion erwartet werden. Dies insbesondere im Kontext seiner Heimat Iran, einem Land, in dem Apostasie zu erheblichen Problemen führen könne. Es sei also davon auszugehen, dass er bei einer tatsächlichen Konversion zum Christentum sowohl über seine Beweggründe, als auch über die Inhalte der Religion im Detail erzählen könnte. Was seine Motivation für die Konversion betreffe, so habe er lediglich auf die Konversion seiner Schwester und die Teilnahme an privaten Predigten verwiesen. Das Bild, das er vom Islam und Christentum zeichne, wirkte stereotyp, da er lediglich Allgemeinplätze über die Religionen, aber keine eigenen Überlegungen und Überzeugungen darlegen könne. Seine Aussagen vermöchten einen ernsthaft vollzogenen Religionswechsel nicht überzeugend darzulegen. Was seine Kenntnisse der christlichen Religion und seine eigene Religionsausübung betreffe, so seien seine diesbezüglichen Aussagen ebenfalls mangelhaft. Er sei beispielsweise nicht in der Lage, neben Weihnachten weitere zentrale christliche Feierlichkeiten oder den Moment seiner Konversion zu nennen. Aufgrund der gänzlichen Substanzarmut seiner Aussagen erübrige es sich, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Seine Ausführungen bezüglich der Probleme mit dem Schwiegervater seien ferner auch für sich betrachtet unglaubhaft, weil sie weder erlebnisbasiert noch substantiiert dargelegt worden seien. So habe er nicht angeben können, wie der Schwiegervater von seinem heimlichen Religionswechsel erfahren haben solle. Bezüglich der Drohungen habe er keine spezifischen Details schildern können, die darauf hindeuten würden, dass er die geltend gemachten Auseinandersetzungen mit seinem Schwiegervater tatsächlich erlebt habe. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass er möglicherweise aus anderen Gründen ein problematisches Verhältnis zu seinem Schwiegervater habe. Es gebe zudem keine Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr in den Iran den christlichen Glauben ausleben würde und deswegen staatlichen Repressionen ausgesetzt wäre. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.

D-671/2017 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs sei anzumerken, dass er zwar unter einer körperlichen Beeinträchtigung leide, welche seine Mobilität einschränke. Trotz dieses Leidens sei es ihm aber möglich gewesen, eine höhere Universitätsausbildung zu geniessen und eine Berufstätigkeit mit gesichertem Einkommen auszuüben. Ausserdem habe der Iran eine gute medizinische Infrastruktur. Er habe zahlreiche Familienangehörige, welche ihn bei seiner Reintegration unterstützen könnten. D. Mit Eingabe vom 1. Februar 2017 – zunächst per Fax – erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Übersetzung der Beschwerdebegründung von Amtes wegen. Dabei machte der Beschwerdeführer in der in einer Fremdsprache verfassten Begründung, welche praxisgemäss von Amtes wegen übersetzt wurde, im Wesentlichen sinngemäss geltend, er habe das Verhalten von Christen und Muslimen verglichen und sei zum Schluss gekommen, dass Christen stärker seien als Muslime, da sie die Anweisungen von Jesus Christus in ihrem Leben umwandelten. Er glaube an Jesus Christus und habe sein Herz seiner Liebe und Zuwendung geschenkt. Er habe nicht gewusst, dass die Feierlichkeiten so wichtig für das Asylgesuch seien, sonst hätte er sich besser darüber informiert. Er sei erst seit 20 Monaten Christ und das in einem Land, wo der christliche Glaube verboten sei. Für die Konversion vom Muslim zum Christ drohe die Todesstrafe. Da er noch nicht lange Christ sei, könne er auch nicht mit anderen Anhängern verglichen werden. Er bitte um Gelegenheit und Zeit den christlichen Glauben zu erlernen. Er habe im Iran alles hinter sich gelassen, um sich zu retten. Einen Gefängnisaufenthalt würde er schon aufgrund seines Gesundheitszustands nicht überleben. Er habe in der Schweiz aufgrund des Stresses gesundheitliche Probleme bekommen und sehe nicht mehr scharf, was auf seine (…) zurückzuführen sei. Er wisse nicht, wie sein Schwiegervater herausgefunden habe, dass er Christ geworden sei, glaube aber, dass die Flucht seiner Schwester und Gespräche in der Verwandtschaft dazu beigetragen hätten. Am Anfang habe ihn dieser nur mündlich gewarnt, was er nicht ernst genommen habe. Erst als er von seinem Schwager gewarnt worden sei, habe

D-671/2017 er Angst bekommen. Der Schwiegervater habe gedroht, vor Gericht gegen ihn auszusagen und dass seine Kinder nicht bei ihm aufwachsen sollten. Aus Angst vor den Schikanen, der Polizei und der Gerichte habe er den Iran verlassen. Im Iran habe er alle medizinischen Behandlungen selber bezahlen müssen und es habe sich niemand ernsthaft um seine Krankheit gekümmert. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Karten in Kopie, welche seine Ausbildung und Zugehörigkeit zu Berufsverbänden belegen, ins Recht. E. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 1. Februar 2017 und die von Amtes wegen in Auftrag gegebene Übersetzung der Beschwerde am 6. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG). Grundsätzlich sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 16 Abs. 1 AsylG in einer der Amtssprachen abzufassen. Praxisgemäss nimmt das Bundesverwaltungsgericht in Flughafenverfahren wie dem vorliegenden jedoch auch in Fremdsprachen verfasste Eingaben entgegen und lässt sie von Amtes wegen in eine der Amtssprachen übersetzen. Unter diesen Umständen kann die Laieneingabe des Beschwerdeführers auch als formgerecht (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG) entgegengenommen werden.

D-671/2017 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Das Bundesverwaltungsgericht teilt nach Durchsicht der vorinstanzlichen Akten und unter Berücksichtigung der Begründung der Beschwerde die Auffassung der Vorinstanz, wobei in erster Linie auf die zutreffende Be-

D-671/2017 gründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Insbesondere ist – wie in der Verfügung richtigerweise ausgeführt – nochmals zu unterstreichen, dass das Wissen des Beschwerdeführers über seine neue Religion als sehr gering ist. So kennt er nicht einmal die wichtigsten Feiertage des Christentums und vermag die Grundzüge der Religion kaum darzulegen. Ferner ist auch die Schilderung seiner Motivation zum Religionswechsel und seines Konversionsprozesses als äusserst substanzarm und plakativ zu bezeichnen. Dies sind jedoch zwei Elemente, welche für die Glaubhaftmachung einer Konversion als essentiell zu bezeichnen sind (BERLIT ET AL., Glaubhaftigkeitsprüfung bei Asylklagen aufgrund religiöser Konversion oder Homosexualität: Ein Ansatz von Praktikern (Teil 1), ZAR 2016 S. 281 ff.). Zudem wäre – auch unter Berücksichtigung der drohenden Konsequenzen einer Konversion im Iran – zu erwarten, dass ein Konvertit sich näher und intensiver mit der neuen Religion auseinandersetzen würde. Sein Argument, er sei noch nicht lange Christ, vermag nicht zu überzeugen, zumal er angibt, vor über eineinhalb Jahren zum Christentum übergetreten zu sein. Zudem wäre zu erwarten, dass er in dieser Zeit zur Glaubensausübung mehr als an ein bis zwei private Predigten teilgenommen und einen Film angesehen hätte. Auch Schilderungen bezüglich der Drohungen des Schwiegervaters sind als wenig konkret zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer vermochte nie klar zu schildern, wann, wie und in welchen Situationen er vom Schwiegervater bedroht worden sei. Unklar bleibt ferner auch, welche Situation schliesslich den Ausschlag für die Ausreise gegeben haben soll. Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Asylvorbringen vermögen demnach den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Das SEM hat mithin zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-671/2017 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach

D-671/2017 Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 7.5.1 Im Iran herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land ausgegangen werden kann. 7.5.2 Aus den Akten lassen sich auch keine individuellen Wegweisungshindernisse entnehmen. Zwar geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer in seiner Mobilität eingeschränkt ist und auch sonst verschiedene gesundheitliche Probleme ([…]) hat. Das iranische Gesundheitsfürsorgesystem gilt jedoch als eines der modernsten im Nahen und Mittleren Osten, mit sehr hohen Standards und guter Struktur. Die grundlegende Gesundheitsversorgung steht der gesamten Bevölkerung zur Verfügung und wird durch die Verfassung garantiert. Die vorgebrachten, durchaus ernst zu nehmenden gesundheitlichen Probleme stehen demnach einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen (vgl. Al Jazeera, Sanctioning Iranians' health, 23.02.2014, < www.aljazeera.com/indepth/opinion/2014/02/sanctioning-iranians-health-2014214124138767459.html>, Lex Arabiae, Healthcare in the Islamic Republic of Iran, 01.2010, http://lexarabiae.meyer-reumann.com/blog/2010-2/healthcare-in-the-islamic-republic-of-iran/, beide zuletzt abgerufen am 23.11.2016). Auch sind aus den Akten keine anderen Wegweisungshindernisse ersichtlich, zumal

D-671/2017 die Frau des Beschwerdeführers sowie andere enge Verwandte im Iran befinden, er über eine gute Ausbildung verfügt und einer Arbeit nachgehen konnte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 10. Nach dem Gesagten ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Daher sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-671/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Anne Kneer

Versand:

D-671/2017 — Bundesverwaltungsgericht 09.02.2017 D-671/2017 — Swissrulings