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Bundesverwaltungsgericht 13.05.2011 D-67/2011

13 maggio 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,401 parole·~12 min·2

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2010

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-67/2011 law/rep Urteil vom 13. Mai 2011 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, c/o schweizerische Vertretung in Colombo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2010 / N (…).

D-67/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, C._______ – stellte am 30. Juni 2008 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo mittels seines Vaters ein schriftliches Asylgesuch. Darin hielt Letzterer fest, sein Sohn befinde sich aktuell in einem Rehabilitierungszentrum in D._______ in der Hochsicherheitszone, nachdem er vorher neun Monate lang einer wöchentlichen Meldepflicht in einem Armeecamp unterstanden und später einem Gerichtsverfahren zugeführt worden sei. Auch im Rehabilitierungszentrum sei das Leben seines Sohnes indessen nicht sicher, weshalb er die Schweiz bitte, ihm Asyl zu gewähren. B. Mit an die Wohnadresse des Vaters des Beschwerdeführers gerichtetem Schreiben vom 14. Oktober 2008 ersuchte die schweizerische Vertretung in Colombo den Beschwerdeführer namentlich darum, bis zum 29. November 2008 seine Asylgründe zu präzisieren, diese – soweit möglich – mit Beweismitteln zu belegen und sich zur Frage der Möglichkeit, seinen Problemen durch einen Wohnortswechsel zu entgehen oder anderweitige Massnahmen zum Schutze des eigenen Lebens zu treffen, zu äussern. C. Mit Schreiben vom 1. April 2010 fragte die schweizerische Vertretung in Colombo den Beschwerdeführer an, ob er zwischenzeitlich aus dem Rehabilitierungszentrum entlassen worden beziehungsweise ob es ihm möglich sei, einer Einladung zu einer Anhörung durch die Schweizer Botschaft in Colombo Folge zu leisten. D. Mit Eingabe vom 6. Mai 2010 teilte der Beschwerdeführer der Schweizer Botschaft in Colombo mit, dass er am 13. Juli 2009 ohne Auflagen aus dem Rehabilitierungszentrum entlassen worden sei und einer Einladung zur Anhörung durch die Botschaft gerne Folge leiste. Er verlasse sein Haus zurzeit nicht, da er befürchte, entführt zu werden. Kidnappings fänden auch heute noch statt. Aus diesem Grunde sei er auch nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Seine Geschwister und sein Vater würden ihn indessen unterstützen. Er lebe in einem Zustand der Furcht und Ungewissheit und empfinde sich seiner Familie gegenüber als Last.

D-67/2011 E. Am 4. August 2010 befragte eine Mitarbeiterin der Botschaft den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe zwischen 1996 und 1998 in E._______, F._______ und G._______ gelebt und sei anschliessend wieder nach B._______ zurückgekehrt. Im Jahre 2006 hätten ihn Angehörige der srilankischen Armee aufgefordert, sich regelmässig bei ihnen zu melden, da sie ihn verdächtigt hätten, Kontakte zu den LTTE ("Liberation Tigers of Tamil Eelam") zu unterhalten, was jedoch nicht den Tatsachen entsprochen habe. In der Folge habe er während 9 ½ Monaten einmal pro Woche im Armeecamp in H._______ erscheinen und seine Unterschrift leisten müssen, wobei er diverse Male befragt und auch mit Stöcken geschlagen worden sei. Schliesslich habe er sich bei der Human Rights Commission (HRC) gemeldet, da verschiedene ebenfalls der Meldepflicht unterstellte Personen von unbekannter Seite erschossen worden seien. Die HRC habe ihn der Polizei übergeben, woraufhin er drei Monate lang im Gefängnis in C._______ inhaftiert gewesen sei. Am 2. März 2008 sei er ins Rehabilitierungszentrum von D._______ eingewiesen und dort am 13. Juli 2009 wieder entlassen worden. Am 3. August 2009 sei er nach I._______ gereist, um dort zu arbeiten. Er sei jedoch bereits zwei Wochen später wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt, weil er die versprochene Arbeit nicht erhalten habe. Seither lebe er wiederum bei seinen Eltern und einer seiner Schwestern, bebaue das Land nahe dem Haus und hüte das Vieh. Seit seiner Freilassung aus dem Rehabilitierungszentrum sei es zu keinen weiteren Übergriffen gegen seine Person gekommen. Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens namentlich Kopien seines srilankischen Reisepasses, einer Bestätigung des Rehabilitierungszentrums D._______ vom 13. Juli 2009, wonach er zwischen dem 2. März 2008 und dem 13. Juli 2009 ein Rehabilitierungsprogramm durchlaufen habe, sowie ein Gerichts- beziehungsweise Polizeiprotokoll vom 12. Februar 2008 zu den Akten. F. Mit via Schweizer Botschaft am 10. November 2010 an den Beschwerdeführer versandter und ihm am 19. November 2010 zugegangener Verfügung vom 28. Oktober 2010 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab.

D-67/2011 G. Mit an die schweizerische Vertretung in Colombo adressierter und dieser am 14. Dezember 2010 zugegangener Eingabe vom 6. Dezember 2010 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2010 sei aufzuheben, ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und sein Asylgesuch gutzuheissen. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei seit seiner Entlassung aus dem Rehabilitierungszentrum nicht in der Lage, eine Anstellung zu finden, da ihm aufgrund der früheren Inhaftierung der Ruch anhafte, Kontakte zu den LTTE unterhalten zu haben. Aus diesem Grunde verfalle er mehr und mehr in eine depressive Stimmung und empfinde sich auch seiner Familie gegenüber als Last. Darüber hinaus lebe er weiterhin in ständiger Angst, da es auch heute noch häufig zu illegalen Tötungen und Entführungen komme. Die schweizerische Vertretung leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter, wo sie am 6. Januar 2011 eintraf. H. Weitere zwei, der Beschwerde folgende und jeweils undatierte, Eingaben des Beschwerdeführers beziehungsweise seines Vaters gingen dem Bundesverwaltungsgericht am 17. Februar 2011 zu. Der Vater des Beschwerdeführers hält in seiner Eingabe namentlich fest, Letzterer könne vor lauter Angst kaum noch schlafen beziehungsweise essen. In C._______ würden aktuell auch tagsüber viele junge – auch verheiratete – Männer verschleppt und getötet. Der Beschwerdeführer lässt in seiner Eingabe unter Bezugnahme auf mehrere Artikel aus der in C._______ erscheinenden Tageszeitung J._______ vom (…) verlauten, kürzlich sei eine Person, welche aus einem Rehabilitierungszentrum entlassen worden sei, von unbekannten und bewaffneten Personen entführt worden. Darüber hinaus hätten Angehörige der srilankischen Armee mehrere vormalige Insassen von Rehabilitierungszentren zu Informationszwecken verhört. Im Weiteren würden täglich Leute entführt und getötet. All diese Meldungen beunruhigten ihn in höchstem Masse.

D-67/2011 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetztes vom 20. Dezember 1068 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die die frist- und – vom sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

D-67/2011 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitzoder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.2. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 2b

D-67/2011 S. 137). Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137, EMARK 2004 Nr. 20 E. 3b S. 130 f., EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f.). 6. 6.1. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei im Jahre 2006 mehrere Monate lang gezwungen gewesen, wöchentlich einmal in einem Armeecamp zu erscheinen und seine Unterschrift zu leisten, da man ihn verdächtigt habe, Verbindungen zu den LTTE zu unterhalten. In der Folge habe er sich aus Angst um sein Leben der HRC gestellt, welche ihn der Polizei übergeben habe. Daraufhin sei er zunächst drei Monate lang im Gefängnis in C._______ inhaftiert gewesen und anschliessend Anfang März 2008 in ein Rehabilitierungszentrum verbracht worden, wo er bis zu seiner Freilassung Mitte Juli 2009 geblieben sei. Angesichts des Erlebten hege er Angst vor künftigen behördlichen Übergriffen. 6.2. Es ist verständlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der jahrelang erlittenen Behelligungen persönlich Ängste vor künftigen behördlichen Schikanen hegt. Nichtsdestotrotz ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass objektiv betrachtet nichts auf eine akute Gefährdung des Beschwerdeführers hindeutet: Zunächst steht aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Botschaftsanhörung fest, dass er am 13. Juli 2009 ohne Auflagen aus dem Rehabilitierungszentrum in D._______ entlassen worden ist. Dies deutet klar darauf hin, dass ihn die heimatlichen Behörden in keiner Weise mehr verdächtigt haben, mit den LTTE kollaboriert zu haben, was im Übrigen auch seiner Aussage entspricht, nie irgendetwas mit den LTTE zu tun gehabt zu haben (vgl. Botschaftsanhörung vom 4. August 2010 S. 4 und 6). Hinzu tritt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit seiner Rückkehr an seinen Heimatort B._______ im August 2009 bis heute keinen Übergriffen beziehungsweise Behelligungen mehr ausgesetzt war, was ebenfalls dagegen spricht, dass er heute noch in Verbindung mit den LTTE gebracht wird. Diese Einschätzung harmoniert mit der Tatsache, dass der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und den separatistischen Befreiungstigern Mitte Mai 2009 mit einem militärischen Sieg der

D-67/2011 srilankischen Armee über die LTTE zu Ende gegangen ist, und die LTTE heute über keine handlungsfähigen Strukturen mehr zu verfügen scheinen. So besehen bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer zufolge seiner früheren Behelligungen wegen mutmasslicher LTTE-Unterstützung künftigen behördlichen Verdächtigungen und Übergriffen ausgesetzt sein könnte. An dieser Sichtweise ändert auch der Umstand nichts, dass die srilankische Armee in der jüngeren Vergangenheit auch ehemalige aus Rehabilitierungszentren entlassene Personen Verhören unterzogen hat, stehen diese doch der summarischen Übersetzung eines vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereichten Artikels aus der Zeitung J._______ vom (…) zufolge in einem Zusammenhang mit einem Tötungsdelikt an einem (…), an dessen Aufklärung grundsätzlich ein rechtsstaatlich begründetes Interesse besteht. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, dass er in diesem Zusammenhang ebenfalls zu einem Verhör vorgeladen worden wäre. 6.3. Soweit der Beschwerdeführer auf das ihm widerfahrene Unrecht als solches hinweist (vgl. Botschaftsanhörung vom 4. August 2010 S. 6 unten), bleibt mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Asylgewährung grundsätzlich nicht dazu dienen kann, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern alleine bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren. Da im vorliegenden Fall indessen – wie unter E. 6.2 dargelegt – keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohende Verfolgung des Beschwerdeführers bestehen, sind die Voraussetzungen für die Annahme einer aktuellen Verfolgungsfurcht vorliegend als nicht erfüllt zu betrachten. 6.4. Was die geltend gemachte Perspektivelosigkeit des eigenen Lebens (vgl. Beschwerde in fine), die misslichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie und die bei einer Einreise in die Schweiz für den Beschwerdeführer gegebene Chance, zu deren Wohlergehen finanziell beitragen zu können (vgl. Botschaftsanhörung vom 4. August 2010 S. 6 unten und S. 8 unten), anbelangt, ist festzuhalten, dass es sich hierbei um Sachumstände handelt, welche im Rahmen eines Asylgesuchs aus dem Ausland nicht von Bedeutung sind, da einzig zu prüfen ist, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt oder nicht, worunter missliche wirtschaftliche und soziale Lebensumstände indes nicht subsumiert werden können.

D-67/2011 6.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich daher, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise dessen Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-67/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Vertretung in Colombo und das BFM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:

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