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Bundesverwaltungsgericht 20.02.2020 D-6696/2019

20 febbraio 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,036 parole·~10 min·6

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. November 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6696/2019

Urteil v o m 2 0 . Februar 2020 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Äthiopien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. November 2019.

D-6696/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 27. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 15. Juli 2016 angab, in Eritrea geboren und als Kleinkind mit seiner Familie nach Äthiopien (B._______) gezogen zu sein (vgl. SEM-Protokoll A4 S. 3), dass er die äthiopische Staatsangehörigkeit nicht besitze (vgl. A4 S. 6), dass er bei seiner Halbschwester gelebt, sich mit ihr gestritten und schliesslich auf der Strasse gelebt habe (vgl. A4 S. 5), dass er anlässlich der Anhörung vom 23. Juli 2018 eingestand, entgegen seiner bisherigen Angabe nicht eritreischer, sondern äthiopischer Staatsangehöriger und ethnischer Kimant zu sein, aus B._______ zu stammen, wo seine Eltern lebten und ein florierendes Unternehmen betrieben, (Kaffeehandel), dass sich in B._______ auch seine ältere, verheiratete Schwester und in der Umgebung von B._______ weitere Verwandten (Onkel und Tanten) aufhielten, dass er ein Selbststudium am (…) aufgenommen und parallel dazu seine Eltern im Kaffeegeschäft unterstützt habe, dass der amharische Steuerbeamte C._______ von den Eltern ansehnliche Bestechungsgelder verlangt habe, welche sein Vater stets geleistet habe, dass er, der Beschwerdeführer, aufgrund einer von seiner Mutter ausgestellten Vollmacht berechtigt gewesen sei, die Forderungen von C._______ abzulehnen, was er auch getan habe, dass er in der Folge von C._______ bedroht und in dessen Auftrag zusammengeschlagen worden sei, worauf er sich zuerst in die Ortschaft D._______ und später auf Anraten seiner Eltern aus Furcht vor weiteren Behelligungen in den E._______ begeben habe, von wo er in die Schweiz gereist sei,

D-6696/2019 dass er zur Stützung seiner Vorbringen mehrere Dokumente im Original einreichte (äthiopischer Einwohnerausweis, Studienunterlagen, Geschäftslizenz, Vertretungsvollmacht), dass das SEM mit Verfügung vom 15. November 2019 (Eröffnung am 25. November 2019) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Dezember 2019 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung (beziehungsweise die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs) beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchte, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen und die zuständigen kantonalen Behörden seien anzuweisen, vom Wegweisungsvollzug abzusehen, dass ihm im Weiteren unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 3. Januar 2020 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass mit Eingabe vom 2. Februar 2020 mehrere Referenzschreiben eingereicht wurden,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

D-6696/2019 dass am 1. März 2019 die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten ist und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – mit nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 42 AsylG), weshalb auf das Gesuch in der Beschwerde, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts sei der Wegweisungsvollzug auszusetzen, nicht einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-6696/2019 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers unabhängig von deren Glaubhaftigkeit als nicht asylrelevant erachtete, dass die geltend gemachten Behelligungen durch den Steuerbeamten C._______ nicht aus einem flüchtlingsrelevanten Motiv erfolgt seien und ohnehin eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe, dass die weiteren Vorbringen, aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit zu den Kemant und der islamischen Religionszugehörigkeit Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein, als Ausdruck der allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen zu betrachten seien und daher keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG bedeuteten, dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wurde, dass die Kemant in Äthiopien von den Amharen diskriminiert würden und er als Kemant, der sich den widerrechtlichen Forderungen eines amharischen Chefbeamten widersetze, in Äthiopien keine Möglichkeit eines menschenwürdigen Lebens habe, dass nach telefonischer Auskunft eines Onkels seine Eltern vor drei Monaten in ein Dorf (F._______) geflüchtet seien, von wo kein Kontakt möglich sei, dass er ohne seine Eltern in Äthiopien keine Existenz aufbauen könne und der Wegweisungsvollzug daher nicht zumutbar sei, dass als erstes darauf hinzuweisen ist, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren unterschiedliche Angaben zu seiner Herkunft, familiären Verhältnissen und den Ausreisegründen angab, dessen Glaubwürdigkeit fraglich erscheinen lässt, dass somit auch die Glaubhaftigkeit der erstmals anlässlich der Anhörung geltend gemachten Behelligungen durch einen amharischen Steuerbeamten in Frage gestellt ist, dass indessen unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit die Vorbringen des Beschwerdeführers mangels erforderlicher Intensität und aufgrund

D-6696/2019 der Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative ohnehin nicht asylrelevant sind, dass es sich bei den seit 2015 vorkommenden Zusammenstössen zwischen Amharen und Kemant um vereinzelte, örtlich beschränkte Konflikte handelt, die zu Fluchtbewegungen im Raum B._______ führen können, dass aus diesen Gründen das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht asylrelevant erachtet und das Asylgesuch abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in

D-6696/2019 Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann nach den vorstehenden Erwägungen auch keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass die Familie des Beschwerdeführers durch den Kaffeehandel ein vergleichsweise privilegiertes Leben führen konnte und der Beschwerdeführer eine Ausbildung am (…) begonnen hatte, dass die nicht näher belegte Behauptung auf Beschwerdeebene, wonach die Eltern des Beschwerdeführers in das benachbarte Dorf F._______ geflüchtet seien, nichts an der Einschätzung des bestehenden familiären Beziehungsnetzes ändert, ist es doch dem Beschwerdeführer möglich, den Kontakt zu seinen Eltern, wenn notwendig über andere Verwandte (Onkel), herzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, falls überhaupt erforderlich, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig oder vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1

D-6696/2019 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass die Beschwerde im Zeitpunkt der Einreichung als aussichtslos erschien, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

D-6696/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber

Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli

Versand:

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