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Bundesverwaltungsgericht 12.12.2008 D-6695/2006

12 dicembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·8,438 parole·~42 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 25. Jul...

Testo integrale

Abtei lung IV D-6695/2006 law/joc {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Dezember 2008 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 25. Juli 2003 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6695/2006 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat, die Türkei, eigenen Angaben zufolge zusammen mit seinem Cousin B._______ (N_______) am 2. Oktober 2002 und gelangte am 9. Oktober 2002 illegal in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 16. Oktober 2002 wurde er summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Die zuständige kantonale Behörde hörte den Beschwerdeführer am 18. November 2002 einlässlich zu den Asylgründen an. A.b Im Rahmen der erwähnten Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Kurde, alevitischen Glaubens und habe zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern in C._______(Kreis D._______, Provinz Kahramanmaras) gelebt. 1990 sei seine Schwester E._______ zusammen mit ihrem Ehemann in die Schweiz geflüchtet. Diesen sei in der Türkei vorgeworfen worden, Mitgliedern der PKK (Partia Karkeren Kurdistan, Arbeiterpartei Kurdistans) Kost und Logis angeboten zu haben und sie seien deswegen und aufgrund des Besitzes von verbotenen Zeitschriften in Untersuchungshaft gewesen. Er sei in jenem Zeitpunkt ebenfalls unter Druck gesetzt worden, da man ihn mitbeschuldigt habe. Deshalb habe er zusammen mit seiner Schwester und seinem Schwager die Türkei verlassen wollen. Da sein Vater jedoch im September 1990 verstorben sei, habe er für die Familie aufkommen müssen und er sei daher nach D._______ zurückgekehrt. Eigentlich habe seine Familie Land besessen, da man sie aber nicht in Ruhe gelassen habe, habe er hauptsächlich als Lastwagen- und Taxichauffeur gearbeitet sowie einmal von Mai bis September/Oktober 2001 eine Bäckerei betrieben. Wegen der Inhaftierung seiner Schwester, die in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei (N_______), sei er während seines Militärdienstes, den er von 1994 bis 1995 hauptsächlich in Ankara geleistet habe, durch die Militärpolizei befragt worden. Im Weiteren gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, am 26. März 1994 sei sein Cousin F._______ (N_______), der sich zuvor als Asylbewerber in der Schweiz aufgehalten habe, umgebracht worden. Dieser habe sich der PKK angeschlossen und sei als Märtyrer gefallen. Ebenso seien zwei weitere Verwandte namens G._______ und H._______ als Märtyrer gestorben. Nach dem Tod von F._______, habe sich sein Cousin I._______, der Bruder von B._______, ebenfalls D-6695/2006 der PKK angeschlossen. Ein weiterer Cousin, K._______, sei seit 1998 ebenfalls bei der Guerilla. Vom Verbleib dieser beiden Cousins wisse man jedoch seither nichts. Wegen seiner Verwandten stehe er seit Jahren unter Druck, indem er seit 1994 mindestens fünfzehn Mal auf den Polizeiposten mitgenommen und dort jeweils gefoltert worden sei. Wegen genannter verwandtschaftlicher Beziehungen habe er auch seine jeweiligen Anstellungen verloren, die Polizei habe ihm vorgeworfen, während seiner Arbeit als Lastwagen-Fahrer die PKK zu unterstützen. Auch sei er während der Zeit, in der er die Bäckerei in D._______ betrieben habe, drei Mal durch Gendarmen und zwei Mal durch die Geheimpolizei mitgenommen und auf den Polizeiposten verbracht worden. Er sei den Sicherheitskräften damals aufgefallen, da er sich täglich ins Dorf begeben habe, wo er sein Land bestellt habe. Er habe deswegen viele Kunden verloren und die Bäckerei in der Folge aufgeben müssen. Als er sich im Juli 2002 einen Monat lang im Dorf L._______ aufgehalten habe, habe man ihm vorgeworfen, auch dort die PKK zu unterstützen. Eigentliche Hilfeleistungen habe er jedoch nicht erbracht, sondern lediglich im Dorf kleinere Sachen mitgemacht. Am 31. Mai 2002 habe die Polizei einige junge Leute in den Dörfern verhaftet. Ihn habe man am 3. Juni 2002 nachts zu Hause aufgesucht und anschliessend auf den Polizeiposten gebracht, wo sich zirka zehn bis fünfzehn junge Leute, darunter auch ein Cousin aus dem Dorf, befunden hätten. Man habe untersucht, ob er auch an der Verteilung von Flugblättern der PKK beteiligt gewesen sei. Während vier Stunden habe man ihn auf dem Polizeiposten festgehalten, wobei er mit anderen zusammen die ganze Zeit ohne Schuhe im Wasser habe stehen müssen. Fünf oder sechs Personen seien zwei oder drei Monate in der Strafanstalt inhaftiert gewesen. Ihn habe man aus Mangel an Beweisen nach vier Stunden wieder freigelassen. Wegen seiner angeblichen Hilfeleistungen für die PKK habe er im Juni 2002 seine Arbeit als Lastwagenchauffeur verloren. Er habe weder im Dorf, das dauernd unter Beobachtung gestanden habe, noch in D._______ bleiben können, zumal die Polizei und auch die Kontraguerilla erklärt hätten, er hätte keine Chance, es sei denn, er begebe sich in die Berge. Ausser ihm seien auch sein Halbbruder M._______, der heute als anerkannter Flüchtling in Kanada lebe, sowie seine ganze Familie in der Türkei unter Druck gesetzt worden. Am 5. oder 6. September 2002 habe er sich schliesslich mit Hilfe eines Schleppers in Istanbul auf dem Passbüro einen Pass, lautend auf seinen Namen und versehen mit D-6695/2006 seinem Foto, ausstellen lassen und sei am 2. Oktober 2002 zusammen mit seinem Cousin B._______, der praktisch dasselbe wie er erlebt habe, aus der Türkei geflüchtet und in die Schweiz gereist. Seine Frau und seine Kinder habe er aus finanziellen Gründen in der Türkei zurücklassen müssen. Hier in der Schweiz würden sich - nebst erwähntem Cousin und seiner Schwester - drei weitere Cousins, N._______ (N_______), O._______ (N_______) und P._______ (N_______) als politische Flüchtlinge aufhalten. Ebenso sei eine Cousine, Q._______, in der Schweiz wohnhaft gewesen. Sie sei hier kürzlich verstorben. Sämtliche jungen, männlichen Mitglieder seiner Verwandtschaft stünden in seiner Heimat unter dauernder Beobachtung. Viele seien ausgewandert oder geflohen. Sein Bruder, R._______ und seine Halbschwester S._______, würden sich in Izmir befinden. Seine Ehefrau sei mit den gemeinsamen Kindern zu ihrem Vater ins Dorf gezogen. Seine Schwester T._______ halte sich in Istanbul auf. In D._______ seien nur noch seine Mutter sowie ein Bruder und eine Schwester wohnhaft. Zu seinen politischen Aktivitäten befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei 1997 als Mitglied der legalen Partei CHP (Cumhuriyet Halk Partisi, Republikanische Volkspartei) registriert worden; er habe an deren Kongressen teilgenommen und dabei Tee oder Kaffee verteilt. Später sei er für die HADEP (Halkin Demokrasi Partisi, Demokratiepartei des Volkes) aktiv gewesen respektive habe sich für diese Partei ebenfalls interessiert. A.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Dokumente ein: • Eine Kopie einer Arbeitsbestätigung vom 3. Juli 2003 der Baufirma "U._______" in D._______ für die Zeit vom 1. Februar bis 31. März 1998. • Eine Kopie einer Bestätigung vom 1. Mai 2002 der Transportfirma "V._______" in D._______ betreffend Beitragszahlungen an die Sozialversicherung für den Zeitraum Januar 2002 bis Mai 2002. • Ein undatiertes und nicht unterschriebenes Formular des Fahrausweisinhabers (Kategorie D) A._______ zu Handen des Amtes für Militärdienst in W._______ in Kopie. D-6695/2006 • Eine Kopie eines undatierten Antrags zwecks Erwerb eines Fahrausweises, der u.a. die Bestätigung des Erhalts des Fahrausweises Kategorie E vom 5. Mai 2002 beinhaltet. • Kopien eines Nüfus Serie-Nr. (...) und eines Fahrausweises ausgestellt am 5. Mai 2002. • Eine Kopie einer Bestätigung einer Fahrschule in X._______ für die Absolvierung eines Fahrkurses vom 19. November 2000. • Eine Kopie einer Bestätigung der Grundschule Y._______ in D._______ vom 17. Dezember 1999 betreffend den Erhalt des Primarschuldiploms vom 1. Juli 1993. • Eine Kopie eines Gesundheitsattestes für Kandidaten der Fahrprüfung, ausgestellt durch das Spital Z._______in W._______ am 13. November 2000, mit welchem bestätigt wird, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers normal sei. • Eine Anmeldung zu einem Fahrkurs (Kategorie D) vom 30. Oktober 2000 in Kopie. • Eine Kopie einer undatierten Registerkarte betreffend einen Fahrausweis Kategorie D ausgestellt vom Verkehrsamt in W._______. • Eine Wohnsitzbescheinigung vom 10. November 2000 in Kopie, mit welcher bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer an der Adresse (...), Kreis D._______, wohnhaft sei und er in L._______, Kreis D._______, registriert sei. • Eine Kopie einer undatierten Bestätigung für einen Fahrausweisantrag mit dem Vermerk einer nicht entzifferbaren Behörde, dass der Beschwerdeführer gemäss Computereinträge nicht gesucht würde. • Ein Schreiben des Steueramtes D._______ vom 15. Mai 2003 in Kopie, mit welchem bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer vom 21. August 2001 bis am 3. Oktober 2001 in der Bäckerei "A._______" gearbeitet habe. • Eine Kopie einer Quittung eines nicht genannten Steueramtes betreffend einer Steuerzahlung vom 28. Februar 2001. Eine Quittung D-6695/2006 des Steueramtes B._______ in W._______ betreffend Bezahlung von Steuern am 28. Februar 2001. • Ein Schreiben einer türkischen Altersvorsorgeeinrichtung in Kopie, mit welchem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wird, dass er seit dem (...) Mitglied sei. • Eine Kopie eines Schreibens derselben Einrichtung vom Jahre 2003 zwecks Aufforderung von Beitragszahlungen. • Ein Schreiben der Staatsanwaltschaft D._______ vom 2. Mai 1994 in Kopie, welches u.a. den Tod von F._______ am 26. März 1994 bestätigt. • Eine Kopie einer Ehebescheinigung ausgestellt am 31. Mai 1996. • Einen türkischen Reisepass, ausgestellt am (...) in W._______, und gültig bis am (...). B. Mit Verfügung vom 25. Juli 2003 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab, wobei es seinen Entscheid hauptsächlich damit begründete, die Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seiner verwandtschaftlichen Beziehungen zu politisch tätigen Personen in D._______ von 1990 bis zu seiner Ausreise im Jahre 2002 wiederholt festgenommen und gefoltert worden zu sein, seien zufolge realitätsfremder, nicht nachvollziehbarer und unsubstanziierter Schilderungen als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu erachten. Im Weiteren verneinte das BFF eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in die Türkei. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. August 2003 liess der Beschwerdeführer bei der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des BFF sei aufzuheben und die Sache zwecks Feststellung des vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts zur Neubeurteilung an das BFF zurückzuweisen, eventualiter sei der D-6695/2006 Entscheid des BFF aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen. Seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer Kopien sämtlicher bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichter Dokumente (vgl. vorstehend A.c) sowie eine Kopie eines Schreibens des Steueramtes D._______ bei, gemäss welchem der Beschwerdeführer am 21. August 2001 in einer Fladenbrotbäckerei zu arbeiten begonnen habe und wonach das Kündigungsdatum der 3. Oktober 2001 sei. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2003 forderte die ARK den Beschwerdeführer auf, innert Frist allfällige Wegweisungshindernisse medizinischer Natur mittels aktuellem Arztbericht zu belegen, eine Erklärung gegenüber der ARK betreffend die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen und einen Kostenvorschuss zu leisten. E. Mit Schreiben vom 19. September 2003 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der C._______ vom 10. September 2003 zu den Akten und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Gleichzeitig reichte er eine Erklärung betreffend die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht sowie einen Arztbericht, ausgestellt von Dr. med. C._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, (...), am 12. September 2003, ein, mit welchem dem Beschwerdeführer eine mittelschwere Depression mit somatischen Störungen in psychischer Belastungssituation (F 32.11 ICD-10) attestiert wurde. F. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2003 hiess der zuständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf den zuvor erhobenen Kostenvorschuss. G. Am 20. Oktober 2003 übermittelte der Beschwerdeführer der ARK D-6695/2006 (Eingang: 21. Oktober 2003) mittels seines Rechtsvertreters die Kopie eines undatierten Schreibens in türkischer Sprache seiner Ehefrau an das schweizerische Konsulat in D._______. H. Mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2003 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. I. Am 5. Januar 2004 reichte der Beschwerdeführer eine Replik und einen fachärztlichen Bericht vom 29. Dezember 2003 ein. Mit Eingabe vom 5. März 2004 nahm das BFF dazu Stellung. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 24. März 2004. J. Mit Eingabe vom 7. Juli 2004 liess der Beschwerdeführer der ARK eine Kopie eines Entscheides des ersten Justizgerichtes von W._______ vom 23. November 2002 in türkischer Sprache inklusive deutscher Übersetzung zukommen und gelangte am 3. September 2004 (Eingang: 6. September 2004) erneut schriftlich an die ARK, wobei er auf zwei Artikel der Zeitung "Özgür Politika", beide erschienen am (...) und den darin abgebildeten, verstorbenen G._______, einen Verwandten seiner Ehefrau, verwies. K. In einer Mitteilung vom 4. April 2005 machte der Beschwerdeführer die ARK sodann darauf aufmerksam, dass K._______ aufgrund von Fotokonfrontationen belastet worden sei, da er einer Spezialeinheit der PKK angehört habe. Aus Mangel an Beweisen sei er jedoch frei gelassen worden und danach ins Ausland geflüchtet. Das Verfahren werde jedoch in der Türkei weitergeführt. Seiner Eingabe legte er zwei Berichte der Direktion für Sicherheit des Regierungspräsidiums Antalya, datierend vom 26. Juli und vom 10. August 2004, samt deutscher Übersetzung bei. L. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 wies die behandelnde Ärztin des Beschwerdeführers darauf hin, dass dieser unter der unsicheren Situation stark leide, da noch kein Entscheid vorliege. Die ARK teilte daraufhin der Fachärztin am 16. Januar 2006 mit, dass die Kommission keine genauen Angaben über die Dauer des Beschwerdeverfah- D-6695/2006 rens machen könne. Auf eine weitere Anfrage der Ärztin vom 4. Juni 2007 antwortete das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht am 4. Juli 2007, wobei es angab, man sei bestrebt, das Verfahren in absehbarer Zeit einem Entscheid zuzuführen. M. Am 7. September 2007 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 10. September 2007) legte der Beschwerdeführer einen Therapieverlaufsbericht von Dr. med. C._______, verfasst am 4. September 2007, ins Recht, mit welchem diese insbesondere auf die früher erstellten Anamnesen verwies und beim Beschwerdeführer eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (F 62.0 ICD-10), eine Dysthimie (F 34.1 ICD-10) und den Status nach einer posttraumatischen Belastungsstörung (F. 43.1 ICD-10) diagnostizierte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFF, welches heute Bestandteil des BFM ist, gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist seinerzeit form- und fristgerecht eingereicht worden (Art. 50 und 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Be- D-6695/2006 schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulas(...)ten der ein Asylgesuch stellenden Person zu D-6695/2006 berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b, EMARK 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S.135 ff.). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.4 Grundsätzlich sind die Vorbringen einer gesuchstellenden Person dann glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der gesuchstellenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5a mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt hauptsächlich eine unvollständige und unrichtige Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem er auf Beschwerdeebene beanstandet, im Rahmen der kantonalen Befragung habe der Befrager an den zentralen Asylvorbringen vorbeigefragt, und er sei als Folteropfer im damaligen Zeitpunkt nicht zu einer substanziierten Sachver- D-6695/2006 haltsschilderung im Stande gewesen. Diese psychische Komponente hätte das Bundesamt erkennen und von der Möglichkeit Gebrauch machen müssen, eine ärztliche Untersuchung anzuordnen. Die Vorinstanz hätte daher eine ergänzende Anhörung mittels eines Spezialisten durchführen müssen. Im Weiteren habe das Bundesamt nicht erkannt, dass der Beschwerdeführer aus einer politischen Familie stamme, und es habe es daher versäumt, mittels einer ergänzenden Anhörung oder via Botschaft abzuklären, ob er behördlich fichiert sei. Entgegen seinen Aussagen gehe das Bundesamt zudem in der angefochtenen Verfügung davon aus, ihm seien aus den politischen Aktivitäten seiner Verwandten keine beruflichen Nachteile erwachsen, weshalb es auch in diesem Punkt eine unvollständige respektive unrichtige Sachverhaltsermittlung vorgenommen habe und eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers gerechtfertigt gewesen wäre. 4.2 4.2.1 Im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) auch das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. EMARK 2003 Nr. 13, 2004 Nr. 16 E. 7a, EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.1). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich auch, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzuhören sind (vgl. Art. 29 AsylG). 4.2.2 Dem Anhörungsprotokoll der kantonalen Behörde vom 18. November 2002 lässt sich nicht entnehmen, dass die Befragung des Beschwerdeführers mangelhaft erfolgt ist. Es wurde ihm Gelegenheit gegeben, seine Asylgründe in freier Erzählung vorzubringen (vgl. A7/27 S. 15); zudem erweisen sich auch die jeweiligen Fragestellungen durch den Befrager, insbesondere jene zur Klärung des durch den Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltes (vgl. A7/27 S. 15 ff.), als korrekt und umfassend. Dass der Beschwerdeführer im Anhörungszeitpunkt aufgrund seiner erstmals auf Beschwerdeebene geltend ge- D-6695/2006 machten psychischen Erkrankung daran gehindert gewesen wäre, seine Asylgründe vollumfänglich vorbringen zu können, lässt sich aus erwähntem Protokoll respektive den Aussagen des Beschwerdeführers nicht schliessen, zumal auch sein Aussageverhalten im Befragungszeitpunkt keinen Anlass zur Annahme gab, er sei an einem psychischen Leiden erkrankt, welches seine Ausdrucksfähigkeit beeinflusse. Der Beschwerdeführer machte in dieser Hinsicht denn auch keinerlei Andeutungen und bestätigte zudem die Vollständigkeit und die Korrektheit des Protokolls mit seiner Unterschrift. Die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreterin hielt in ihrer Bestätigung ebenfalls keine gegen die Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers oder den Befragungsstil oder die Korrektheit der Anhörung sprechenden Einwände fest. Für das Bundesamt bestand damit im Zeitpunkt vor Erlass der angefochtenen Verfügung kein Grund, eine ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers oder eine ergänzende Anhörung desselben anzuordnen. Dazu besteht auch aus heutiger Sicht keine Veranlassung, da sich selbst unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren von fachlich qualifizierter Seite festgestellten psychischen Krankheit des Beschwerdeführers die dieser mutmasslich zu Grunde liegenden Ursachen in Form der vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Misshandlungen - wie nachfolgend unter Erwägung 5 aufgezeigt - als nicht glaubhaft erweisen. 4.2.3 Im Weiteren geht aus den Sachverhaltsfeststellungen des Bundesamts klar hervor, dass die vom Beschwerdeführer dargelegte Zugehörigkeit seiner Cousins zur Guerilla der PKK sowie die seiner Schwester vorgeworfenen Tätigkeiten für diese Organisation durch das Bundesamt explizit erwähnt wurden (vgl. Ziffer 1. des Sachverhaltes der angefochtenen Verfügung). Sowohl in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziffer I) als auch auf Vernehmlassungsstufe verneinte die Vorinstanz zudem eine in der Vergangenheit wegen seiner verwandtschaftlichen Beziehungen zu seiner Schwester bzw. seinen Cousins erlittene Verfolgung. 4.2.4 Entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift hat die Vorinstanz der angefochtenen Verfügung somit keinen aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt, und es lässt sich auch keine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausmachen. Was zudem den Vorwurf betrifft, das Bundesamt sei entgegen seinen Aussagen davon ausgegangen, ihm seien durch seine verwandtschaftlichen Beziehungen keine beruflichen Nachteile erwachsen, ist darauf D-6695/2006 hinzuweisen, dass die Vorinstanz unter anderem festhielt, der vom Beschwerdeführer behauptete Stellenverlust nach seiner angeblichen Festnahme vom 3. Juni 2002 sei - wie die anderen Festnahmen auch als nicht glaubhaft zu erachten (vgl. Ziffer I 1. der angefochtenen Verfügung). Die Formulierung des Bundesamtes in Ziffer I 4. der angefochtenen Verfügung, in welcher festgehalten wird, es scheine, dem Beschwerdeführer seien beruflich keine nachteiligen Konsequenzen aus den politischen Aktivitäten seiner Verwandten erwachsen, ist vor diesem Hintergrund zu verstehen. Dass der Beschwerdeführer politisch fichiert sein könnte, ist vorliegend - wie nachstehend dargelegt (vgl. Erwägung 5) - ebenfalls zu verneinen, weshalb sich der entsprechende Einwand auf Beschwerdeebene, das Bundesamt habe diesbezügliche Abklärungen - via Botschaft oder ergänzender Anhörung - unterlassen, ebenfalls als unbegründet erweist. 4.3 Eine unrichtige oder unvollständige Erhebung des rechtswesentlichen Sachverhaltes oder eine durch die Vorinstanz begangene Gehörsverletzung lässt sich demzufolge nicht feststellen. Der Hauptantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Aufgrund des fachärztlichen Berichtes vom 12. September 2003 ist erstellt, dass der Beschwerdeführer an einer mittelschweren Depression mit somatischen Störungen in psychischer Belastungssituation (F. 32.11 ICD-10) litt. Das Bundesamt bestritt in seiner Duplik vom 5. März 2004 - entgegen seinem vorher vertretenen Standpunkt in der Vernehmlassung vom 15. Dezember 2003, in welcher es die psychischen Leiden als nachgeschoben bezeichnete - die psychischen Störungen des Beschwerdeführers nicht, vertrat jedoch die Auffassung, dass diese auf asylfremde Ursachen zurückzuführen seien. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung auch unter Berücksichtigung des Therapieverlaufsberichts vom 4. September 2007, mit welchem dem Beschwerdeführer nunmehr eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung und einer Dysthimie (einer Form von chronisch depressiven Verstimmung) sowie der Status nach einer posttraumatischen Belastungsstörung attestiert werden, an. 5.2 Schwer traumatisierte Personen sind häufig nicht in der Lage, präzise, vollständige und widerspruchsfreie Angaben zu erlittenen Miss- D-6695/2006 handlungen zu machen. Es muss daher nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen eines mutmasslichen Folteropfers sprechen, wenn die Einzelheiten einer erlittenen Folter aus Scham zunächst verschwiegen und erst später genauer substanziiert werden können (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.2.3, EMARK 2004 Nr. 1 E. 5. b.dd, EMARK 2003 Nr. 17 S. 106). Allerdings zeichnen sich vorliegend die vom Beschwerdeführer dargelegten Festnahmen, insbesondere jene im Juni 2002, die letztlich den Ausschlag für seine Flucht ins Ausland gegeben haben soll - sowie auch seine weiteren Asylvorbringen - durch zahlreiche Unglaubhaftigkeitselemente aus, so dass auch die mit diesen Inhaftierungen einhergehenden Misshandlungen als nicht glaubhaft zu erachten sind. 5.3 In Übereinstimmung mit dem Bundesamt ist vorweg festzustellen, dass angesichts der zahlreichen Festnahmen und den damit verbundenen Malträtierungen, die sich gemäss den Behauptungen des Beschwerdeführers über mehr als ein Jahrzehnt erstreckt haben sollen, seine Erklärung, er habe aus finanziellen Gründen die Türkei nicht eher verlassen können (vgl. A7/27 S. 6 und 15), in dieser pauschalen Form wenig plausibel erscheint, da - gerade auch in der Türkei - tatsächlich verfolgte Person Wege suchen und finden, sich trotz fehlenden eigenen Mitteln ins Ausland abzusetzen. 5.4 Mit dem Bundesamt ist ferner festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung von mindestens 15 Festnahmen ab dem Jahre 1994 (vgl. A1/9 S. 5), an der kantonalen Anhörung hingegen von total 20 Inhaftierungen seit dem Jahre 1990 (vgl. A7/27 S. 16) sprach und deren maximale Dauer einmal mit einer Nacht (vgl. A1/9 S. 5), ein anderes Mal jedoch mit sechs Stunden bezifferte (vgl. A7/27 S. 18). Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung lediglich pauschal auf die Festnahmen zwischen 1994 und 2002 verwies und dazu keinerlei nähere Angaben machte. 5.5 Hinsichtlich der Inhaftierung vom 3. Juni 2002 stellte das Bundesamt zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer diese Festnahme während der Erstbefragung nicht explizit erwähnte, was vor dem Hintergrund, dass es sich bei diesem Ereignis gemäss seinen Angaben um das letztlich fluchtauslösende Ereignis gehandelt haben soll, nicht nachvollziehbar erscheint. Dem Bundesamt ist im Weiteren beizupflichten, wenn es ausführt, der Beschwerwerdeführer habe keinen plausiblen Zusammenhang zwischen der Festnahme vom 3. Juni 2002 D-6695/2006 und der von ihm geschilderten Polizeiaktion vom 31. Mai 2002 herzustellen vermocht. Aus der Aussage des Beschwerdeführers, man habe versucht zu erkennen, ob er auch am Verteilen von Flugblättern der PKK beteiligt gewesen sei (vgl. A7/27 S. 16), liesse sich zwar schliessen, die Inhaftierung vom 3. Juni 2002 liege in diesem Vorwurf begründet und die am 31. Mai 2002 durchgeführte Polizeiaktion sei aus demselben Grund erfolgt. Nicht nachvollziehbar erscheint dennoch, dass der Beschwerdeführer erst am 3. Juni 2002 und nicht ebenfalls bereits im Rahmen der Aktion vom 31. Mai 2002 wegen des Verdachtes des Verteilens von Flugblättern der PKK in Haft genommen worden sein soll (vgl. A7/27 S. 16 f.). Angesichts des schwerwiegenden Vorwurfes der Unterstützung der PKK leuchtet ohnehin nicht ein, dass ein durch die Terrorbekämpfungseinheit festgenommener Verdächtiger (vgl. A7/27 S. 16) bloss vier Stunden in "Untersuchungshaft" verblieben sein soll und danach wieder auf freien Fuss gesetzt worden sein soll, währenddem laut Angaben des Beschwerdeführers andere Personen deswegen weiterhin in Haft verblieben und verurteilt worden sein sollen (vgl. A7/27 S. 17). Bei einer derartigen Unterstellung wäre - wie das Bundesamt ebenfalls zutreffend feststellte - grundsätzlich mit weitergehenden polizeilichen Untersuchungsmassnahmen respektive mit einem rigoroseren Vorgehen seitens der türkischen Behörden zu rechnen gewesen. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Festnahme im Juni 2002 werden überdies durch die Tatsache bestärkt, dass sein Cousin B._______, der gemäss Angaben des Beschwerdeführers fast genau dasselbe wie er erlebt habe (vgl. A7/27 S. 20), den Beschwerdeführer nie namentlich als Mitinhaftierten nannte, sondern erklärte, er sei am 2. Juni 2002 in Haft versetzt und gefoltert worden, nachdem am 31. Mai 2002 ein Freund namens F._______ und weitere Personen wegen Unterstützung der PKK festgenommen worden seien (vgl. N_______; A1/9 S. 5, A9/25 S. 9 und 12). Nebst der fast zeitgleichen Inhaftierung im Juni 2002 und der vorausgehenden Verhaftung von mehreren Personen am 31. Mai 2002 gab B._______ zudem ebenfalls an, zwischen 1994 bis 2002 zirka über 15 Mal festgenommen worden zu sein (vgl. N_______, A9/25 S. 15 f.). Nachdem diese fast identischen Sachvorbringen durch die ARK mit Urteil vom 15. September 2006 im Wesentlichen als nicht glaubhaft erachtet wurden, entsteht unweigerlich der Eindruck, die beiden Cousins hätten ihre Asylvorbringen konstruiert und - zumindest punktuell - miteinander abgesprochen. D-6695/2006 5.6 Was sodann die Untersuchungshaft im Jahre 1990 (vgl. A7/27 S. 16) anbelangt, äusserte sich der Beschwerdeführer - wie vom Bundesamt zutreffend festgehalten - anlässlich der Erstbefragung mit keinem Wort. Unerwähnt liess er auch, dass diese erstmalige Inhaftierung in Zusammenhang mit den Unterstützungstätigkeiten seiner Schwester und deren Ehemann für die PKK im selben Jahr erfolgt und er deswegen behördlich unter Druck gesetzt und ebenfalls mitbeschuldigt worden sein soll (vgl. A7/27 S. 6). Auch über die Befragung zu den Aktivitäten seiner Schwester während seines von 1994 bis 1995 geleisteten Militärdienstes durch die Militärpolizei äusserte sich der Beschwerdeführer (vgl. A7/27 S. 11) ebenso wenig wie darüber, dass er sich zusammen mit seiner Schwester und deren Ehemann 1990 erstmals auf die Flucht begeben habe, jedoch wegen des Todes seines Vaters wieder nach Hause zurückgekehrt sein soll (vgl. A7/27 S. 6). Dass der Beschwerdeführer derart zentrale Ereignisse erst anlässlich der einlässlichen Anhörung - und mithin erst auf Nachfragen hin - darzulegen vermochte, ist nicht nachvollziehbar. Bezeichnenderweise lässt sich denn auch den beigezogenen Verfahrensakten seiner Schwester (N_______) nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer ihretwegen unter Druck gesetzt oder ebenfalls (der Unterstützung der PKK) beschuldigt worden ist und daher zusammen mit ihr und ihrem Ehemann habe fliehen wollen. Die im Jahre 1990 erfolgte Inhaftierung erscheint somit auch unter diesem Aspekt als nicht glaubhaft. 5.7 Zu Recht vertritt das Bundesamt ferner die Ansicht, der Beschwerdeführer habe seine politischen Tätigkeiten unterschiedlich dargelegt, gab er doch einmal zu Protokoll, zunächst für die CHP und dann für die HADEP politisch aktiv gewesen zu sein (vgl. A1/9 S. 5), behauptete andererseits aber, sich politisch nie aktiv beteiligt, sondern sich bloss für erwähnte Parteien interessiert zu haben respektive bei der legalen Partei CHP registriert und dieser an Kongressen behilflich gewesen zu sein (vgl. A7/27 S. 17 ff.). Ungeachtet dieser Ungereimtheiten lässt sich aus diesen Aussagen nicht schliessen, der Beschwerdeführer habe sich in einer Art und Weise politisch engagiert bzw. exponiert, dass er als regimekritische Person unweigerlich die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden auf sich gezogen hätte. Das angebliche Interesse der türkischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers scheint auch vor diesem Hintergrund nicht verständlich. 5.8 D-6695/2006 5.8.1 Entgegen der in der Beschwerde vom 26. August 2003 vertretenen Auffassung, lassen sich die Ungereimtheiten in den Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geschilderten Festnahmen nicht mit der Traumatisierung des Beschwerdeführers erklären. Die mit den angeblichen Festnahmen verbundenen und - wie das Bundesamt zu Recht festhält allerdings gänzlich unsubstanziiert geschilderten Misshandlungen (vgl. A7/27 S. 18 f.) sind demnach ebenfalls als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Gleich verhält es sich auch mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Entlassungen infolge dieser Festnahmen, darunter auch dem von ihm behaupteten Stellenverlust als Lastwagenchauffeur nach der Inhaftierung vom 3. Juni 2002. Dieser Behauptung ist durch die bereits festgestellte Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer erwähnten Festnahme gleichen Datums die Grundlage entzogen. 5.8.2 Aus den der Beschwerde in Kopie beigelegten Beweismitteln (vgl. vorstehend C.a) in Form von Primarschul-, Arbeits-, Steuerzahlungs-, Versicherungs- und Wohnsitzbestätigungen, eines Nüfus und eines Fahrausweises, diversen Schreiben im Zusammenhang mit Fahrausweisen und Fahrkursen, einer Mitteilung der Altersvorsorgeeinrichtung sowie des Schreibens der Staatsanwaltschaft D._______ den Tod von F._______ betreffend, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da diese Dokumente nicht geeignet sind, die zuvor dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Sachverhaltsschilderungen zu entkräften oder zumindest zu relativieren. Insbesondere lässt sich den Schreiben der Firmen „U._______“ und „V._______“ nicht - wie in der Beschwerde angeführt - entnehmen, der Beschwerdeführer sei zufolge seiner (vermeintlichen) Festnahmen nicht mehr bei diesen Arbeitgebern weiter beschäftigt worden. Auch aus dem Schreiben des Steueramtes D._______ vom 15. Mai 2003, gemäss welchem der Beschwerdeführer vom 21. August 2001 bis am 3. Oktober 2001 in der Bäckerei "A._______" gearbeitet habe, kann nichts entsprechendes abgeleitet werden. Damit wird im Gegenteil verdeutlicht, dass das - in der Beschwerde wiederholte - Vorbringen des Beschwerdeführers, seine im Mai 2001 eröffnete Bäckerei habe er infolge mehrfacher Festnahmen im Oktober 2001 weitergeben respektive schliessen müssen (vgl. A7/27 S. 12 f.), offensichtlich nicht zutreffen kann, stimmen doch diese Angaben weder in zeitlicher Hinsicht noch hinsichtlich der Stellung des Beschwerdeführers in diesem Betrieb miteinander überein. D-6695/2006 5.8.3 Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 19. September 2003 ein ärztliches Schreiben vom 12. September 2003 ein, worin er der Fachärztin gegenüber unter anderem erklärte, einmal hätten ihn drei Polizisten in Zivil in seiner Wohnung aufgesucht, anschliessend mit dem Auto zu einer stillgelegten Fabrik gefahren und dort verhört, wobei sie ihn unter der Drohung, seine Frau zu vergewaltigen, und mittels Misshandlungen (Fesselung an Händen und Füssen, Barfusslaufen auf mit Steinen und Pflanzennadeln belegtem Boden) aufgefordert hätten, als Spitzel zu fungieren, was er jedoch abgelehnt habe. Dieses Vorbringen ist indessen im Gesamtkontext respektive vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer diesen in zeitlicher Hinsicht nicht substanziierten Vorfall weder gegenüber dem Bundesamt noch in seiner Beschwerde erwähnte, ebenfalls als nicht glaubhaft zu erachten. Ausserdem käme einem solch singulären und für die Ausreise des Beschwerdeführers im Jahre 2001 offenbar nicht ausschlaggebenden Ereignis mangels erforderlichen Kausalzusammenhangs sowie mangels Intensität ohnehin keine asylrechtliche Relevanz zu. 5.8.4 Was das bei der ARK am 20. Oktober 2003 eingereichte Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers anbelangt, erscheint von vornherein zweifelhaft, dass dieses tatsächlich - wie behauptet dem schweizerischen Konsulat übermittelt worden ist. Dem Schreiben selbst ist keine Anschrift zu entnehmen, und der Beschwerdeführer bleibt jeglichen Beleg schuldig, welcher darauf hindeuten könnte, dass dieses Schreiben einer schweizerischen Vertretung in der Türkei zugestellt worden ist. Ungeachtet dessen nimmt die Ehefrau des Beschwerdeführers als angebliche Verfasserin des Schreibens darin nicht konkret Bezug auf die einzelnen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe, sondern führt aus, ihr Ehemann habe aus der Türkei flüchten müssen, weil seine Familie und Verwandten seit Jahren Folterungen und Bespitzelung ausgesetzt seien. Ferner macht sie geltend, sie werde wegen der Flucht ihres Mannes ständig beschattet und befragt. Es liegt auf der Hand, dass Familienmitglieder dazu neigen, Angaben zu machen, die dem Bestreben ihrer Angehörigen, im Ausland Asyl zu erlangen, von Nutzen sind. Dem angeblich von der Ehefrau des Beschwerdeführers verfassten Schreiben kann schon deshalb kein erheblicher Beweiswert beigemessen werden. Dieses weist zudem aufgrund seiner Erscheinungsform und seines vage gehaltenen Inhalts ohnehin typische Züge eines Gefälligkeitsschreibens auf und ist deshalb nicht geeignet, die bisherigen Erwägungen D-6695/2006 zur (Un-)Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers entscheidend zu relativieren oder gar zu entkräften. 5.8.5 In welchem Zusammenhang der Tod von G._______ mit den Schilderungen des Beschwerdeführers respektive dessen Furcht (vgl. dazu nachfolgend Erwägung 5.10), bei einer Rückkehr in seine Heimat aufgrund seiner verwandtschaftlichen Beziehungen verfolgt zu werden, stehen soll, wird aus dem auf Beschwerdeebene am 3. September 2004 in Kopie eingereichten Artikel aus der Zeitung "Özgür Politika" datierend vom 20. Juni 2004 nicht ersichtlich. Aus dessen Text, wonach G._______ einer von drei (...) gewesen ist, die bei einer Operation türkischer Militärkräfte umgekommen seien und nach deren Beerdigung die Razzien in D._______ zugenommen hätten, lässt sich weder die vom Beschwerdeführer erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte Verwandtschaft seiner Ehefrau mit diesem verstorbenen (...) noch die damit angeblich einhergehenden Hausdurchsuchungen bzw. weiteren Drohungen gegenüber der Familie A._______ belegen. Zudem erscheint infolge des angegebenen Verwandtschaftsgrades von G._______ zur Ehefrau des Beschwerdeführers nicht plausibel, weshalb die Hausdurchsuchungen in der Wohnung der Familie A._______ und nicht etwa am neuen Aufenthaltsort der Ehefrau erfolgten, hat sich diese doch laut Angaben des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise nicht mehr zu Hause, sondern bei ihrem Vater aufgehalten (vgl. A7/27 S. 8). 5.8.6 Weder mit der eingereichten Todesurkunde des Cousins F._______ aus dem Jahre 1994, noch mit dem am 23. November 2002 gerichtlich festgestellten Tod von I._______ im Jahre 1996 lässt sich sodann zum Beschwerdeführer respektive dessen Jahre später erfolgten Ausreise ein unmittelbarer Zusammenhang herstellen. Schliesslich sind auch die eingereichten Gerichtsdokumente den Cousin K._______ betreffend nicht entscheidwesentlich. Abgesehen davon, dass diese nur in Kopie vorliegen, sind diese Dokumente entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung - nicht geeignet, den Nachweis dafür zu erbringen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat wegen dieses Cousins, der mangels Beweisen wieder freigelassen worden sein soll, ins Visier der türkischen Behörden geraten, verschiedentlich festgenommen und gefoltert worden ist. D-6695/2006 5.9 Aufgrund der bisherigen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen konnte, in der Vergangenheit in seiner Heimat aufgrund seiner verwandtschaftlichen Beziehungen einer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. 5.10 5.10.1 Den Akten zufolge (vgl. A1/9 S. 3, A7/27 S. 8 f.) halten sich verschiedene Verwandte des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie in Kanada auf, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt respektive Asyl gewährt wurde. Der Schwester des Beschwerdeführers E._______ (N_______) und den Cousins O._______ (N_______), N._______ (N_______) und P._______ (N_______) wurde bereits in den Jahren 1990 und 1992 - mithin rund zehn Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers - Asyl gewährt (bei drei dieser vier Personen wurde vom Bundesamt einige Jahre später auf deren Wunsch das Erlöschen des Asyls festgestellt). Die am (...) in der Schweiz verstorbene Cousine des Beschwerdeführers Q._______ (N_______) wurde im Jahre 1999 in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einbezogen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Sinne einer Anschluss- oder Reflexverfolgung befürchten müsste, in Zukunft in seinem Heimatland wegen dieser ins Ausland geflüchteten Verwandten einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. 5.10.2 In der Türkei können Familienangehörige von politisch Verfolgten oder anderweitig gesuchten Personen einem erhöhten Risiko ausgesetzt sein, von den Sicherheitsbehörden ebenfalls behelligt oder zumindest vermehrt schikaniert zu werden. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen Anschlussverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, jemand stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt. Das Risiko erhöht sich zusätzlich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen hinzukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f., mit weiteren Hinweisen). 5.10.3 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die verstorbene Cousine Q._______ keine nahe Verwandte des Beschwerdeführers war und zudem nicht die originäre, sondern eine abgeleitete Flüchtlingseigenschaft aufwies. Bei den von ihm erwähnten Cousins O._______, N._______ und P._______, handelt es sich ebenfalls nicht D-6695/2006 um Mitglieder der Kernfamilie des Beschwerdeführers. Von einer aktuellen Fahndung nach diesen Personen ist zudem aufgrund der langen Zeitdauer, seit diese die Türkei verlassen haben, ohnehin nicht auszugehen, zumal sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers P._______ im Sommer 2002 bei ihm in der Türkei aufgehalten hat (vgl. A7/27 S. 23). Die Schwester des Beschwerdeführers, die im Jahre 1999 auf den ihr im Jahre 1990 gewährten Asylstatus verzichtete, stattete dem Beschwerdeführer ebenfalls in der Heimat einen Besuch ab, indem diese laut dessen Aussage im Jahre 2000 bei ihm in der Türkei gewesen sei (vgl. A7/27 S. 23). Eine behördliche Suche nach ihr erscheint daher unwahrscheinlich. Was darüber hinaus den angeblich ins Ausland geflüchteten Cousin K._______ anbelangt, ist festzuhalten, dass dieser - ebenso wie die seit längerer Zeit verstorbenen Cousins I._______ und F._______ - nicht zum engsten Familienkreis des Beschwerdeführers zählen, und es ist aufgrund der Aktenlage auch nicht anzunehmen, dass nach diesem landesweit gefahndet wird, zumal er aus Mangel an Beweisen freigelassen worden sein soll. Im Weiteren ist es dem Beschwerdeführer, wie erwähnt, nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung oder ein eigenes - asylrechtlich allenfalls erhebliches - politisches Engagement glaubhaft zu machen. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte, die darauf hinweisen würden, dass die türkischen Behörden aus politischen oder strafrechtlichen Gründen gegen den Beschwerdeführer ermitteln würden. Im Gegenteil: Gemäss der auf Beschwerdeebene eingereichten Kopie einer undatierten Bestätigung für einen Fahrausweisantrag (vgl. vorstehend A.c) wird der Beschwerdeführer nicht gesucht. Auch der Umstand, dass er sich auf einem Passbüro in Istanbul einen auf seinen Namen lautenden und mit seinem Foto versehenen Pass hat ausstellen lassen können (vgl. A1/9 S. 3), für den er dort am 5. oder 6. September 2002 hat unterschreiben müssen (vgl. A7/27 S. 6), lässt darauf schliessen, dass gegen den Beschwerdeführer nichts vorgelegen hat, was die türkischen Behörden hätte veranlassen können, gegen ihn vorzugehen. Es besteht unter diesen Umständen kein Grund, durch die schweizerische Vertretung abklären zu lassen, ob der Beschwerdeführer allenfalls fichiert sei. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Was schliesslich die im Heimatland verbliebenen Angehörigen der Kernfamilie des Beschwerdeführers (Ehefrau, Mutter und Geschwister) betrifft, ist festzuhalten, dass die Darstellung auf Beschwerdeebene, die Ehefrau des Beschwerdeführers werde wegen seiner Flucht stän- D-6695/2006 dig beschattet und befragt (vgl. Erwägung 5.8.4) als Konsequenz aus den bisherigen Erwägungen ebenfalls nicht glaubhaft ist. Weitere Behelligungen von Mitgliedern seiner Kernfamilie machte der Beschwerdeführer einzig mit Bezug auf einen in der Türkei lebenden Bruder in einem Gespräch gegenüber der Fachärztin geltend (vgl. Eingabe vom 7. September 2007). Aus der bei dieser deponierten Aussage, ein in der Türkei lebender Bruder sei in letzter Zeit wieder zwei- oder dreimal verhaftet worden, lässt sich jedoch noch nicht auf die Gefahr einer Anschlussverfolgung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr schliessen, da sich - ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit - dieser Aussage nicht entnehmen lässt, dass die Festnahme aus politischen Gründen erfolgt respektive der Bruder in der Heimat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. 5.11 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er in der Vergangenheit Opfer einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung geworden ist, und es besteht auch kein hinreichender Anlass für die Annahme, er müsse allenfalls wegen seiner Verwandtschaft - eine solche im Falle der Rückkehr in die Türkei befürchten. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und den weiteren Eingaben einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6.3 6.3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des D-6695/2006 Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.3.2 6.3.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen respektive glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.3.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung D-6695/2006 drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3.3 6.3.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.3.2 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Sicherheitslage in der Türkei sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre. Von einer Situation unkontrollierter Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde, kann nicht gesprochen werden. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht auch in dessen Heimatprovinz Kahramanmaras im Südosten des Landes nicht (vgl. auch die letzte Lagebeurteilung der ARK in EMARK 2004 Nr. 8 E. 5e S. 54 ff.). 6.3.3.3 Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, macht dies allein den Vollzug noch nicht unzumutbar, hingegen dann, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157). 6.3.3.4 Die grundsätzlich vorhandene Möglichkeit einer psychiatrischen Behandlung des Beschwerdeführers in der Türkei (vgl. EMARK 1999 Nr. 5 E. 7c S. 33 am Ende) wird von diesem auf Beschwerdeebe- D-6695/2006 ne nicht bestritten. Hingegen stellt sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das von seiner Ärztin verfasste Zeugnis vom 4. September 2007 auf Rechtsmittelebene auf den Standpunkt, die entsprechenden Einrichtungen, die er für sich in Anspruch nehmen möchte, würden sich entweder in Istanbul, Adana, Ankara und Izmir befinden und damit zu weit entfernt von seiner Heimatprovinz liegen. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, da es dem kurdisch- und türkischsprechenden Beschwerdeführer (vgl. A1/9 S. 2) aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zumutbar ist, in diesem Zusammenhang allenfalls seinen Wohnsitz zusammen mit seiner in der Heimatprovinz verbliebenen Ehefrau nach Istanbul oder aber Izmir, wo entsprechende psychiatrische Institutionen bestehen und er zudem über Geschwister verfügt (vgl. A7/27 S. 27) zu verlegen. Somit ist bei einer Rückkehr in das Heimatland keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu befürchten. Soweit zudem eingewendet wird, eine Behandlung im Heimatstaat würde eine Retraumatisierung auslösen und der Beschwerdeführer müsste in dauernder Angst vor erneuten Festnahmen und Misshandlungen durch die Polizei leben, ist anzuführen, dass eine solche Furcht aufgrund der vorstehenden Erwägungen als unbegründet erscheint, so dass der Beschwerdeführer auch im Heimatstaat grundsätzlich in Sicherheit leben könnte. Aufgrund der gesamten Aktenlage ist das Vorliegen einer psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zwar erstellt. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass eine allfällige Behandlung im Heimatstaat kaum Erfolg versprechend wäre oder gar eine Ausweitung der psychischen Leiden begünstigen würde. Allfälligen psychischen Beeinträchtigungen, die sich im Vorfeld oder im Verlauf des Vollzugs der Wegweisung in den Heimatstaat ergeben können, kann im Übrigen durch entsprechende Massnahmen im Rahmen der Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden. In Istanbul oder Izmir dürfte der Beschwerdeführer zudem in der Person seiner Geschwister (eine Schwester lebt in Istanbul, ein Bruder und eine Halbschwester leben in Izmir), auf geeignete Bezugspersonen zählen können. Zudem verfügt er über Arbeitserfahrungen als Taxifahrer, Lastwagenchauffeur und Bäckereiangestellter in der Türkei, womit auch die Grundvoraussetzungen gegeben sind, um sich beruflich im Heimatstaat wieder integrieren zu können. In finanzieller Hinsicht wäre zudem nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer mit der Unterstützung der in der Schweiz lebenden Schwester sowie auch seiner Cousins rechnen könnte. D-6695/2006 6.3.3.5 Festzuhalten bleibt, dass mit der auf den 1. Januar 2007 teilweise in Kraft gesetzten Revision des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 die bisherigen Bestimmungen betreffend die vorläufige Aufnahme im Falle des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 44 Abs. 3-5 aAsylG) aufgehoben worden sind. Da gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zu den Änderungen vom 16. Dezember 2005 für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderungen hängigen Verfahren neues Recht gilt, fällt eine vorläufige Aufnahme wegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht (mehr) in Betracht. Nach geltendem Recht ist es nunmehr dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). 6.3.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch als zumutbar. 6.3.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.4 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung ist demzufolge zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm indessen mit Verfügung vom 6. Oktober 2003 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aufgrund der Akten nicht von einer wesentlichen Veränderung seiner finanziellen Lage D-6695/2006 auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) D-6695/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: Seite 29

D-6695/2006 — Bundesverwaltungsgericht 12.12.2008 D-6695/2006 — Swissrulings