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Bundesverwaltungsgericht 16.04.2026 D-6690/2024

16 aprile 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,378 parole·~17 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. September 2024

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6690/2024

Urteil v o m 1 6 . April 2026 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser.

Parteien

A._______, geboren am (…), Vietnam, vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, Swiss Immigration Law Office (SILO), Hohlstrasse 192, 8004 Zürich, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. September 2024.

D-6690/2024 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein vietnamesischer Staatsangehöriger – suchte am 22. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. B. Am 10. Januar 2024 wurde er summarisch zu seiner Person (PA) und am 18. März 2024 vertieft zu den Asylgründen sowie zum Menschenhandel angehört. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen aus, er sei in der Provinz Nghê An in ärmlichen Verhältnissen bei seinen Eltern aufgewachsen. Aus finanziellen Gründen habe er, anstelle (ab 2015/2016) an der Universität zu studieren, zu Hause Landwirtschaft betrieben und sei finanziell für seine erkrankten Eltern aufgekommen. Ab Februar 2020 habe er in der Stadt Ho-Chi-Minh in einem Transportunternehmen gearbeitet. Eines Tages sei ihm von einem Mann angeboten worden, als Exportkraft im Ausland mehr Geld verdienen zu können. Der Beschwerdeführer sei deshalb mit dessen Unterstützung im August 2020 mit dem Flugzeug nach «Dao Sip» (Zypern) gereist. In der Folge sei er im Ausland jahrelang als Arbeitskraft ausgebeutet worden. Nachdem ihm die Flucht nach Polen gelungen sei, sei er ungefähr einen Monat später von seinen Ausbeutern wieder gefunden, mitgenommen und eingesperrt worden, bevor er wieder habe arbeiten müssen. Er habe erneut fliehen können und sei mit dem Zug in die Schweiz eingereist, wo er die Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FiZ) aufgesucht und danach das Asylgesuch eingereicht habe. Bei einer Rückkehr nach Vietnam befürchte er Vergeltungsmassnahmen und das Risiko, wiederum Opfer von Menschenhandel zu werden. Zu seiner Gesundheit befragt gab der Beschwerdeführer an, an Rheuma zu leiden und in Stresssituationen (Lärm in der Unterkunft, Befragungssituationen) psychisch belastet zu sein. Die Beschwerden würden jedoch bessern, wenn er allein sei und/oder sich an ruhigeren Orten befinde. Zum Nachweis seiner Vorbringen reichte er einen Bericht der FiZ vom 15. August 2024 ein. C. Das SEM anerkannte anlässlich der Anhörung vom 18. März 2024 den

D-6690/2024 Beschwerdeführer als potenzielles Opfer von Menschenhandel, räumte ihm am 25. März 2024 eine entsprechende Erholungs- und Bedenkfrist ein und überwies sein Asylgesuch ins erweiterte Verfahren. D. Am 13. Juni 2024 informierte es die Policy Menschenhandel über die Angaben des Beschwerdeführers. Diese teilte dem SEM am 17. Juni 2024 mit, der Bericht betreffend Opfer von Menschenhandel werde mangels ausreichender konkreter Informationen nicht an die Bundespolizei weitergeleitet. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, eine Anzeige einzureichen. E. Mit am 25. September 2024 eröffnetem Entscheid vom 23. September 2024 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 22. Dezember2023 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 (Datum Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 23. September 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertretung als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lag unter anderem eine Kopie des bereits in den vor-instanzlichen Akten befindlichen Berichts der FiZ bei. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 25. Oktober 2024 den Eingang der Beschwerde. H. Mit Verfügung vom 4. März 2025 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen

D-6690/2024 Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer gleichzeitig zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welcher am 17. März 2025 bezahlt wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne einen Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-6690/2024 4.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich – im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. 4.3 Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 4.4 Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte ist aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann. Der Schutz vor privater (beziehungsweise nichtstaatlicher) Verfolgung ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7; EMARK 2006 Nr. 18). Dabei ist allerdings nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. BVGer Urteil E-1092/2025 und E- 1094/2025 vom 24. Februar 2026 E. 6.2; BVGE 2008/4 E. 5.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen. Gemäss den vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfällen sei er wegen seiner sozio-ökonomischen Not mutmasslich Opfer einer kriminellen Organisation geworden, welche ihn ausserhalb seines Heimatlandes seiner Freiheit beraubt und seine Arbeitskraft ausgebeutet habe. Dabei handle es sich nicht um eine staatliche Verfolgung, sondern um kriminelle Übergriffe Dritter, deren Ahndung in den Kompetenzbereich der vietnamesischen Polizei- und Justizbehörden falle. Vietnam sei als Vertragsstaat des Palermo Protokolls verpflichtet, Massnahmen zur Verhütung, Unterdrückung und Bestrafung des Menschenhandels zu ergreifen. Auch wenn die vietnamesische Regierung gemäss internationaler Evaluierung in mehreren Bereichen die Mindeststandards zur

D-6690/2024 Bekämpfung von Menschenhandel nicht vollständig erreiche, unternehme sie erhebliche Anstrengungen für deren Erfüllung (Verabschiedung nationaler Aktionspläne zur Bekämpfung des Menschenhandels; verstärkte Durchführung von Ermittlungsverfahren, Strafverfolgungen und Verurteilungen von Menschenhandelsverbrechen). Die Defizite der staatlichen Opferunterstützung würden unter anderem von verschiedenen Anlaufstellen nichtstaatlicher internationaler und nationaler Organisationen kompensiert, welche vulnerablen Gruppen, darunter Opfern von Menschenhandel neben temporären Unterkünften auch Reintegrationsunterstützung anbieten würden. Bei einer Gesamtschau sei davon auszugehen, die vietnamesischen Behörden seien willig und fähig, ihre Staatsangehörigen zu schützen, insbesondere im Fall einer rückkehrenden Person wie dem Beschwerdeführer. Bei den möglichen Vergeltungsmassnahmen der Täterschaft handle es sich um Gewalt, welche auch losgelöst vom Straftatbestand des Menschenhandels strafrechtlich geahndet werde. Voraussetzung für den staatlichen Schutz sei jedoch, dass der Beschwerdeführer Drohungen gegen ihn oder seine Familie sowie zukünftige, aber auch vergangene Gewalt gegen ihn – nötigenfalls mit Hilfe eines Anwaltes – zur Anzeige bringe. Da er sich selbst keiner Straftat schuldig gemacht und in Vietnam nicht Opfer einer Ausbeutung geworden sei, welche ihn stigmatisiere, sei ihm ein Schutzersuchen bei den vietnamesischen Behörden zuzumuten. Es sei nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer von der Täterschaft in einem Land mit rund hundert Millionen Einwohnern und anonymen Millionenstädten (Ho Chi Minh, Hai Phong, Da Nang, Can Tho), wo er sich niederlassen könne, gefunden werde. Als alleinstehender, gut gebildeter Mann sei nicht anzunehmen, er werde in Zukunft Opfer von Re-Trafficking. Vielmehr sei davon auszugehen, er könne in Vietnam Einkommen auf sichere Art und Weise generieren. Aufgrund offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitsmerkmale seiner Vorbringen einzugehen. 5.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber in hauptsächlicher Wiederholung des Sachverhalts und mit Hinweisen auf öffentliche Berichte vorgebracht, Vietnam erfülle die Mindestanforderungen zur Bekämpfung von Menschenhandel nicht. Es bestünden grosse Mängel (Opferidentifizierung, Festnahme von involvierten Beamten, Verurteilung von Tätern) und Unterstützungsleistungen seien insbesondere in ländlichen Gebieten gering. Im Ausland identifizierte Opfer müssten bis zur Anerkennung als Menschenhandelsopfer langwierige bürokratische Hürden überwinden. Die Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen (NGO) richte sich hauptsächlich an Frauen und Kinder und sei für Männer limitiert. Die Opfer würden

D-6690/2024 aufgrund der Annahme von staatlicher Hilfe stigmatisiert, weshalb sie häufig darauf verzichten würden. Insbesondere Menschen mit hohen Schulden seien gefährdet, Opfer von Menschenhandel zu werden. Der Beschwerdeführer werde schnell wieder finanzielle Not erleiden und es bestehe erneut die Gefahr von Ausbeutung. Es sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, die vietnamesischen Behörden um Schutz zu ersuchen. Vietnam sei kein Rechtsstaat. Der Beschwerdeführer sei bereits vorher nicht über die finanziellen Runden gekommen und auch in Zukunft aufgrund Armut nicht vor Re-Trafficking sicher. Man benötige in Vietnam ein Studium, um der Armut zu entgehen und die zwölf Schuljahre des Beschwerdeführers würden nichts über die Qualität der Schulbildung aussagen. Bei seiner Rückkehr werde es der Täterschaft leichtfallen. den Beschwerdeführer ausfindig zu machen und zu erpressen, weil die Eltern bereits nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden seien. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen (E.) in der angefochtenen Verfügung sowie auf die Erwägung 5.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde ist im Folgenden näher einzugehen. 6.2 Insoweit in der Beschwerde Erwägungen der angefochtenen Verfügung übernommen und in die gegenteilige Bedeutung umformuliert werden, ist nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuleiten. Das Festhalten an der Asylrelevanz wird nicht näher substantiiert, vielmehr wird auf öffentliche Berichte verwiesen, aus denen keine persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers hervorgeht. Diesbezüglich eigene Schlussfolgerungen, blosse Gegenbehauptungen, reine Hypothesen zu möglichen Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Vietnam (Armut, Verschuldung, finanzielle Not, Re-Trafficking) und allgemeine Ausführungen zur Ländersituation vermögen die detaillierten, nachvollziehbaren Erwägungen der angefochtenen Verfügung (Ziff. II/2) nicht in Zweifel zu ziehen. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde muss, wer ein Leben in ärmlichen Verhältnissen führt, nicht ohne Weiteres Opfer von Menschenhandel werden. Der Beschwerdeführer dürfte aufgrund seiner vergangenen Erfahrungen kaum (erneut) gefährdet sein,

D-6690/2024 auf scheinbar schnelle und einfache finanzielle Lösungen von Menschenhändlern anzusprechen. Er war im Heimatland bereits früher in der Lage, Einkommen zu erzielen und zuletzt in Ho Chi Minh bei einem Transportunternehmen beschäftigt. Es sind weder aus seinen Angaben noch den Akten Anhaltspunkte für einen Zusammenhang zwischen dem damaligen Arbeitgeber in Vietnam und der Ausbeutung in Zypern und/oder Polen ersichtlich (A16/23, F11 bis F19). Aus dem mutmasslichen Vorliegen von Menschenhandel kann er folglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nachdem der Beschwerdeführer die zuständigen vietnamesischen Behörden nie um Schutz ersucht hat, kann nicht zum Vornherein gesagt werden, sie seien nicht schutzwillig oder schutzfähig (vgl. Urteil des BVGer E-7238/2025 vom 18. Februar 2026, S. 5). Entgegen der Behauptung in der Beschwerde ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, vergangene und/oder allfällige zukünftige Gewalt oder Drohungen von Dritten bei den vietnamesischen Behörden zur Anzeige zu bringen. Aufgrund der Frage nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers von Personen bei den Eltern ist nicht ohne Weiteres auf eine (asylrelevante) Verfolgung und/oder auf Re-Trafficking zu schliessen. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es nicht plausibel erscheint, die mutmasslichen Täter würden ihn in einer Millionenstadt finden. Die Ausführungen in der Beschwerde sind insgesamt nicht geeignet, bei einer Rückkehr eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers begründet erscheinen zu lassen. An dieser Einschätzung vermag der wiederum zu den Akten eingereichte Bericht der FiZ nichts zu ändern. 6.3 Mit der Beschwerde wurden insgesamt keine Tatsachen vorgebracht oder Beweismittel eingereicht, die die Einschätzung der Vorinstanz zu ändern vermögen würden. 6.4 Es ist dem Beschwerdeführer gesamthaft nicht gelungen, eine bereits erlittene oder eine künftig drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen und/oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen

D-6690/2024 Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

8.3 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG hier nicht anwendbar ist. Zudem ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerde konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Vietnam dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3

D-6690/2024 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.4.1 Die allgemeine Lage in Vietnam ist weder von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt, weshalb eine Rückkehr des Beschwerdeführers aus genereller Sicht nicht unzumutbar erscheint (vgl. Urteile des BVGer E-7238/2025 vom 18. Februar 2026 und E-1897/2023 vom 2. Mai 2023 E. 8.3.2). 8.4.2 Der Beschwerdeführer ist ein 28-jähriger, alleinstehender Mann, welcher in Vietnam aufgewachsen, dort zwölf Jahre die Schule besucht, die Universitätsaufnahmeprüfung absolviert und den überwiegenden Teil seines Lebens dort verbracht hat. Seine Eltern, Grosseltern, ein Onkel und eine Tante sowie Cousins leben nach wie vor in Vietnam (Nghi Van). Aufgrund der Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers (Landwirtschaft, Transportgeschäft) ist von intakten Chancen für einen Zugang zum vietnamesischen Arbeitsmarkt auszugehen (A16/23, F116 ff.; F129 ff.). Er verfügt über geeignete Voraussetzungen zur sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung. Die Einwände in der Beschwerde, insbesondere hypothetische Zukunftsszenarien, sind aufgrund des bereits Gesagten auch nicht geeignet, zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung bezüglich der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auch auf vorstehende E. 5.1 verwiesen werden. Ein ernsthaftes Risiko von Re-Trafficking ist zu verneinen. 8.4.3 Die gänzlich unsubstantiierte Behauptung in der Beschwerde (S. 9), der Beschwerdeführer sei psychisch krank und in ärztlicher Behandlung, lässt sich nicht mit den Akten in Einklang bringen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer in der Anhörung von Kopfschmerzen, Stress und Rheuma berichtet (vgl. auch vorstehend Sachverhalt B.) und angegeben, bei der FiZ einmal mit einer Psychologin gesprochen zu haben. Weitere ärztliche

D-6690/2024 oder psychotherapeutische Termine erachtete er jedoch explizit als unnötig beziehungsweise lehnte er ab (A16/23 F.145 ff). Auf Beschwerdeebene wurde kein fachärztlicher Nachweis einer massgeblichen Verschlechterung eingereicht und der Bericht der FiZ vom 15. August 2024, erstellt durch die Beraterin Opferschutz und Menschenhandel, ist als Nachweis für diese Behauptung unbehelflich. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers spricht damit nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 8.4.4 Aufgrund des Gesagten ist der Wegweisungsvollzug zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

9. Der Subeventualantrag (Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz) blieb gänzlich unbegründet, weshalb er abzuweisen ist. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Der am 17. März 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-6690/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Sarah Rutishauser

Versand:

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