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Bundesverwaltungsgericht 27.10.2015 D-6687/2015

27 ottobre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,647 parole·~18 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6687/2015

Urteil v o m 2 7 . Oktober 2015 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A._______, geboren am (…), und dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2015 / N (…).

D-6687/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 6. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 14. Juli 2015 im Wesentlichen geltend machte, er sei im Jahr 2009 aus dem eritreischen Militärdienst geflohen, nachdem sein Entlassungsantrag abgelehnt worden sei, dass er seither immer wieder gesucht, aber nie erwischt worden sei, dass er Eritrea im Februar 2014 in Richtung Äthiopien verlassen habe, da er keinen weiteren Militärdienst habe leisten wollen, dass er im Mai 2014 nach Sudan weitergereist sei, wohin ihm seine Ehefrau im August 2014 gefolgt sei, dass sie im Mai 2015 gemeinsam nach Libyen weitergereist seien, wo sie nach einem zweimonatigen Aufenthalt ein Boot in Richtung Italien bestiegen hätten, das auf dem Meer aufgegriffen worden sei, dass sie am 1. Juli 2015 nach Italien gelangt und dort mit Bussen direkt nach D._______ gebracht worden seien, von wo aus sie am 4. Juli 2015 mit dem Zug in die Schweiz weitergereist seien, dass er von den italienischen Behörden nicht registriert worden und es auch nicht seine Absicht gewesen sei, in Italien zu verweilen, sondern vielmehr die Schweiz sein Ziel gewesen sei, dass er gesund sei, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung im EVZ C._______ vom 14. Juli 2015 im Wesentlichen vorbrachte, sie sei im Jahr 1993 offiziell aus dem Militärdienst entlassen worden und habe einen eigenen (…) gegründet, den sie jedoch im Januar 2014 habe aufgeben müssen, da ihr die Lizenzverlängerung aufgrund der Flucht ihres Ehemannes aus dem Militärdienst verweigert worden sei, dass sie nach der im Februar 2014 erfolgten Ausreise ihres Ehemannes mehrmals von den Behörden nach dessen Aufenthaltsort befragt worden

D-6687/2015 sei, und sich deshalb ebenfalls zur Flucht genötigt gesehen habe, zumal sie ihrer Arbeit nicht mehr habe nachgehen können, dass sie im August 2014 zu ihrem Ehemann nach Sudan gereist sei, von wo aus sie im Mai 2015 nach Libyen gelangt seien, wo sie ein Boot in Richtung Italien bestiegen hätten, das von einem grösseren Schiff aufgegriffen worden sei, dass sie am 1. Juli 2015 in Italien angelangt seien, wo sie vom Roten Kreuz in Empfang genommen und mit Bussen nach D._______ gebracht worden seien, von wo aus sie am 5. Juli 2015 in die Schweiz weitergereist seien, dass sie in Italien nicht registriert worden sei und dort auch nicht habe bleiben wollen, sondern vielmehr die Schweiz ihr Ziel gewesen sei, wo sich ihr Bruder E._______ seit dem Jahr 2008 aufhalte, dass sie gesund sei, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A5 und A6), dass das SEM mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 – eröffnet am 13. Oktober 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. Oktober 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an das SEM, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für die Asylgesuche zuständig zu erachten, ersucht wurde, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um vorsorgliche Anweisung der zuständigen

D-6687/2015 Behörden, von einer Überstellung abzusehen, bis über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden sei, sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass die Beschwerdeführenden zur Beschwerdebegründung im Wesentlichen geltend machten, sie seien in Italien weggeschickt worden, als sie ein Asylgesuch hätten stellen wollen, und hätten dort im Wald übernachten müssen, dass die Beschwerdeführerin entgegen der bei der Befragung vom 14. Juli 2015 protokollierten Aussage, gesund zu sein, krank sei, dass die Beschwerdeführerin seit zehn Jahren wegen eines Problems mit (…) erfolglos versuche, (…), in Sudan deswegen operiert worden sei, und am (…) November 2015 ein diesbezüglicher Konsultationstermin im Kantonsspital F._______ bevorstehe, dass die Beschwerdeführerin voraussichtlich eine weitere Operation benötige und die Hoffnung habe, dass sich danach (…), dass sie nicht bereit seien, nach Italien zurückzukehren, da das Risiko bestehe, dass die Beschwerdeführerin dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung respektive keine Operation erhalten werde, dass das SEM es unterlassen habe, abzuklären, ob der Beschwerdeführerin in Italien Obdach, Essen und Medikamente tatsächlich zur Verfügung gestellt würden, dass bekannt sei, dass Flüchtlinge in Italien in Abbruchhäusern oder auf der Strasse leben müssten und keinerlei materielle Unterstützung vom italienischen Staat erhalten würden, sondern auf Essensausgaben durch die Caritas angewiesen seien, dass die Schweizerische Flüchtlingshilfe wiederholt auf die prekären Bedingungen hingewiesen habe und mehrere deutsche Verwaltungsgerichte Abschiebungen nach Italien gestoppt hätten, dass auf die weitere Beschwerdebegründung, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,

D-6687/2015 dass mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 20. Oktober 2015 nachgereicht wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen

D-6687/2015 (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand 1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den

D-6687/2015 eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass das SEM angesichts der übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführenden, anfangs Juli 2015 von Libyen per Boot nach Italien gelangt und dort illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist zu sein, die italienischen Behörden am 27. Juli 2015 um Aufnahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),

D-6687/2015 dass die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführenden somit gegeben ist, und der Wunsch der Beschwerdeführenden um Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3), dass die Beschwerdeführenden die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zuständigkeit Italiens auch mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht zu negieren vermögen, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU– Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst, dass diese Ansicht durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung M.

D-6687/2015 H. und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78), dass auch das jüngst ergangene Urteil des EGMR (vgl. EGMR: Entscheidung T. vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014), das sich auf eine Familie mit minderjährigen Kindern bezieht, nicht zu einer wesentlich anderen Einschätzung führt, zumal darin erneut festgestellt wurde, dass Überstellungen nach Italien allein aufgrund der dortigen Strukturen und allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften nicht ausgeschlossen seien, dass die Schweizer Behörden im Falle der kinderlosen Beschwerdeführenden, die sich bei den Befragungen am 14. Juli 2015 beide ausdrücklich als gesund bezeichneten (vgl. A5 S. 9 und A6 S. 10) und diese Aussagen nach erfolgter Rückübersetzung durch Dolmetscher, die sie gut verstanden hätten (vgl. A5 S. 9 und A6 S. 10), unterschriftlich bestätigten (vgl. A5 S. 10 und A6 S. 10), aufgrund der Aktenlage nicht gehalten waren, vorgängig besondere Garantien von den italienischen Behörden bezüglich der Unterbringung, Betreuung und medizinischen Versorgung einzuholen, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 19. Oktober 2015, wonach sie in Italien weggeschickt worden seien, als sie Asylgesuche hätten stellen wollen, im Wald hätten schlafen müssen und sich bei einer Überstellung davor fürchten würden, auf der Strasse zu enden und keine medizinische Unterstützung für die Beschwerdeführerin, die krank sei, zu erhalten, implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordern, gemäss welcher das SEM die Asylgesuche "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob die Beschwerdeführenden im Falle ihrer Überstellung nach Italien Gefahr laufen würden, eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden, dass es diesbezüglich aber den Beschwerdeführenden obliegt, darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften und konkreten Hinweise anzunehmen

D-6687/2015 sei, Italien würde in ihren konkreten Fällen die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren, das Völkerrecht verletzen und ihnen den notwendigen Schutz verweigern oder sie menschenunwürdigen Lebensumstände aussetzen (vgl. EGMR: Entscheidung M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde Nr. 30696/09] vom 21. Januar 2011), dass die Beschwerdeführenden, deren Beschwerdevorbringen, wonach sie in Italien weggeschickt worden seien, als sie Asylgesuche hätten stellen wollen, und im Wald hätten schlafen müssen, im Widerspruch zu den Aussagen bei den Befragungen vom 14. Juli 2015, nicht die Absicht gehabt zu haben, in Italien zu verweilen und Asylgesuche zu stellen, und mit Bussen direkt nach D._______ gebracht und das Land nach wenigen Tagen wieder verlassen zu haben, keine solchen Anhaltspunkte darzulegen vermögen, dass kein Grund zur Annahme besteht, dass die italienischen Behörden den Beschwerdeführenden die Aufnahme und den Zugang zum Asylverfahren verweigern respektive in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen würden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführenden mit den allgemeinen Ausführungen zur Situation von Flüchtlingen in Italien, die von verschiedenster Seite her kritisiert werde, keine konkreten Anhaltspunkte darzulegen vermögen, die darauf hindeuten würden, Italien würde ihnen dauerhaft die Rechte, die ihnen aus den Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien zustehen, vorenthalten, dass sich die Beschwerdeführenden im Übrigen bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern können (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass Dublin-Rückkehrende zudem nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden, und sich darüber hinaus – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass damit kein Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführenden würden in Italien wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügender Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten,

D-6687/2015 dass auch die erst auf Beschwerdeebene vorgebrachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (Probleme mit […] [Operation erfolgt in Sudan; ärztlicher Konsultationstermin in der Schweiz vorgesehen für den (…) November 2015]), nicht gegen eine Überstellung sprechen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR), dass es sich dabei um seltene Ausnahmefälle handelt, in denen sich die betroffene Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann, dass eine solche Ausnahmesituation vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen ist, und eine neuerliche Befragung der Beschwerdeführerin zu den gesundheitlichen Problemen respektive die Ansetzung einer Frist zur Nachreichung von Arztberichten nicht angezeigt ist, zumal Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und davon ausgegangen werden darf, dass die Beschwerdeführerin dort adäquate medizinische Behandlung und Betreuung finden wird, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass keine Hinweise vorliegen, wonach Italien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, und es ihr obliegt, sich diesbezüglich an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdefüh-

D-6687/2015 renden Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass die Beschwerdeführerin zudem mit dem Hinweis auf einen in der Schweiz lebenden Bruder keine Rechtsansprüche abzuleiten vermag, zumal Geschwister nicht zur Kernfamilie gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu zählen sind, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle nochmals festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,

D-6687/2015 dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen, Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6687/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Susanne Burgherr

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