Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6685/2014
Urteil v o m 2 6 . M a i 2015 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…), ohne Nationalität, vertreten durch Krishna Müller, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2014 / N (…).
D-6685/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stammt aus Syrien und ist Angehöriger der kurdischen Ethnie. Er gelangte gemäss eigenen Angaben am 3. September 2012 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. B. Er wurde am 7. September 2012 zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 16. September 2014 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er an Demonstrationen teilgenommen habe und deshalb verhaftet worden sei. Hier in der Schweiz würde er sich exilpolitisch betätigen. Als Beweismittel reichte er ein Schulzeugnis, einen Ajnabi-Ausweis, eine Einschreibebestätigung, eine Parteimitgliedschaftsbestätigung der Demokratischen Partei Kurdistans/Syrien (Partiya Demokrata Kurdistan a Sûriye – PDKS) sowie Fotos von exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz ein. C. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 (Eröffnung am 16. Oktober 2014) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung wurde jedoch eine vorläufige Aufnahme angeordnet. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. November 2014 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) sowie um Beizug der Asylakten des Bruders des Beschwerdeführers und um Einsicht in dieselben ersucht. Als Beweismittel lagen der Beschwerde eine Kopie des Asylentscheids des Bruders des Beschwerdeführers sowie eine Kopie eines Bestätigungsschreibens der PDKS bei.
D-6685/2014 E. Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut, verschob den Entscheid über die amtliche Verbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt und wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Einsicht in die Akten des Bruders dessen Einwilligung voraussetze. F. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 wurde die Fürsorgebestätigung, ein eingescanntes Bestätigungsschreiben der PDKS und eine Kopie des bereits eingereichten Ajnabi-Ausweises, beide mit deutscher Übersetzung, eingereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG gutgeheissen und Rechtsanwalt Krishna Müller als Rechtvertreter beigeordnet. H. Am 8. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer die Einwilligungserklärung seines Bruders betreffend die Einsicht in das Asyldossier ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2015 wurden dem Beschwerdeführer Kopien der wesentlichen Aktenstücke aus dem Dossier seines Bruders zugestellt. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. J. In seiner Vernehmlassung vom 28. Januar 2015 hielt das SEM an seinen bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 30. Januar 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt.
D-6685/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2 und 3 beantragt wird. 2. Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
D-6685/2014 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er staatenloser Kurde (Ajnabi) sei und aus Syrien stamme, wo er in B._______ (Provinz C._______) gelebt habe. Er sei Mitglied der PDKS, habe Flugblätter verteilt und an Sitzungen teilgenommen. Kurz nachdem an seinem Wohnort die Demonstrationen begonnen hätten, habe er sich regelmässig an Freitagsdemonstrationen in seinem Quartier sowie in einem Nachbarquartier beteiligt. Einmal sei er nur knapp einer Verhaftung entgangen, als er von Polizisten mit Schlagstöcken zusammengeschlagen worden sei, habe aber dennoch fliehen können. Etwa am (…) 2012 habe er zusammen mit etwa 15 bis 20 Kommilitonen eine Demonstration vor dem Institut, an welchem er studiert habe, veranstaltet. Am nächsten Morgen seien Polizisten ins Institut gekommen und hätten ihn sowie weitere Demonstrationsteilnehmer festgenommen. Er habe etwa einen Monat im Gefängnis verbracht. Er sei fast täglich mit Stockschlägen und Fusstritten misshandelt worden. Zweimal habe man ihn mit Elektroschocks traktiert. Etwa eine Woche nach seiner Freilassung habe die Polizei bei ihm zuhause in seiner Abwesenheit nach ihm gefragt und das Haus durchsucht. Aus Angst sei er zu seiner Tante ins Dorf, etwa 70km (…) von B._______ geflüchtet, wo er sich bis zur Ausreise aufgehalten habe. In der Schweiz nehme er regelmässig an exilpolitischen Veranstaltungen teil. Seine übrigen Familienmitglieder seien mittlerweile ebenfalls geflohen, da sie telefonische Drohungen aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sowie seines Bruders, dem in der Schweiz im Jahre 2012 Asyl gewährt worden sei, erhalten hätten. Sie würden sich in der Türkei aufhalten. Auch der Beschwerdeführer selbst habe aufgrund seines Facebook-Auftritts bereits telefonische Drohungen erhalten.
D-6685/2014 4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, da sie widersprüchlich seien. Er habe in der BzP ausgesagt, die Demonstration am Institut habe am (…) 2012 stattgefunden, während er in der Anhörung an einer Stelle den (…) und andernorts den (…) 2012 genannt habe. Gemäss BzP habe er bei der Verhaftung acht bis neun Polizisten gesehen. Demgegenüber habe er in der Anhörung von vier respektive acht bis zehn Beamten gesprochen. Gemäss Aussagen in der BzP sei er zweimal mit Strom gefoltert worden. Dem widersprechend habe er in der Anhörung nur einen solchen Vorfall erwähnt. In der BzP habe er ausgeführt, in einem unbekannten Gefängnis inhaftiert gewesen zu sein, während er in der Anhörung das zentrale Gefängnis in D._______ als Ort der Haft angegeben habe. In der BzP habe er den Zeitpunkt der Entlassung nicht nennen können, während er in der Anhörung den (…) 2012 zu Protokoll gegeben habe. Gemäss BzP hätten die Polizisten zehn Tage nach der Freilassung nach ihm gesucht. In der Anhörung habe er dem widersprechend von einer Woche gesprochen. Aufgrund dieser unstimmigen Angaben zu elementaren Aspekten der Vorbringen seien diese für unglaubhaft zu erachten. Die Aussagen seien überdies in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, zumal angegeben worden sei, es sei zuhause nach ihm gesucht worden, ohne jedoch in der Lage gewesen zu sein, die Behörde genau zu bezeichnen. Ferner handle es sich beim Vorbringen, nach der Freilassung die Aufforderung erhalten zu haben, sich auf einem Polizeiposten zu melden, um eine nachgeschobene Behauptung, zumal er dies in der BzP noch nicht erwähnt habe, selbst nachdem er explizit darauf angesprochen worden sei, ob er zusätzliche Vorbringen habe. Schliesslich sei das exilpolitische Profil des Beschwerdeführers zu gering, als dass daraus eine ernsthafte Verfolgungsgefahr resultieren könnte. 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, der Beschwerdeführer sei bereits in Syrien als Mitglied der PDKS politisch aktiv gewesen. Sein Bruder, welcher in einer vergleichbaren Situation gelebt habe, habe in der Schweiz Asyl erhalten und es sei nicht nachvollziehbar, wieso lediglich der Bruder, nicht aber der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Die Vorinstanz habe bei der Glaubhaftigkeitsprüfung eine zu isolierte Betrachtung einzelner Unstimmigkeiten vorgenommen und den kohärenten und glaubwürdigen Gesamtkontext unbeachtet gelassen. Einige der Unstimmigkeiten könnten auf Gedächtnislücken infolge der erlittenen Stresssituation respektive Traumatisierung zurückgeführt werden, während sich andere mit semantischen Verlusten bei der
D-6685/2014 Übersetzung erklären lassen würden. Ohnehin seien sie nicht überzubewerten, zumal die Eckdaten sowie das Kerngeschehen übereinstimmend dargestellt worden seien. Eine wortwörtliche Schilderung des Geschehens in sämtlichen Befragungen wäre sogar verdächtig und würde einstudiert wirken. Demgegenüber würden ein gewisses Mass an Ungereimtheiten, kleinere Ungenauigkeiten und Abweichungen der Glaubhaftigkeit nicht schaden. Bereits eine einmalige Misshandlung stelle Folter dar und führe zur Flüchtlingseigenschaft. Der Beschwerdeführer, wie auch der Rest seiner Familie würden aufgrund ihrer Ethnie, der Zugehörigkeit zu den Ajnabi und der politischen Anschauung in asylrelevanter Weise verfolgt. Der Beschwerdeführer sei auch in der Schweiz weiterhin politisch aktiv, wodurch er wiederum gefährdet sei. Er wolle in der Schweiz über einen gesicherten Status verfügen, zumal ihm dies bessere Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt sowie bessere Integrationschancen eröffnen würde, was zu einer Entlastung der Sozialwerke führen würde. Auch aus diesen Gründen sei er auf eine Änderung des negativen Asylentscheids angewiesen. 5. 5.1 Das BFM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht für unglaubhaft befunden. Allerdings gilt es vorauszuschicken, dass die in der Beschwerde gemachten Ausführungen, wonach dem Beschwerdeführer bei einer Gutheissung des Asylgesuchs bessere Möglichkeiten in der Schweiz eröffnet würden, offenkundig nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. 5.2 Nichtsdestotrotz handelt es sich bei den von der Vorinstanz angesprochenen Unstimmigkeiten – wenn überhaupt – um marginale Ungereimtheiten, welche nicht losgelöst von anderen Aspekten einer ganzheitlich zu erfolgenden Glaubhaftigkeitsprüfung betrachtet werden dürfen. Denn Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Über-
D-6685/2014 einstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.6.1 m.w.H., als Referenzurteil publiziert). 5.3 Diesem Aspekt der Gesamtbetrachtung hat das BFM zu wenig Beachtung geschenkt. Die Abweichung um zwei Tage hinsichtlich des Datums der Demonstration am Institut ist als marginal zu bezeichnen. Die Angabe in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe einmal lediglich von vier Beamten gesprochen, während er in der BzP noch acht bis neun Polizisten erwähnt habe, entspricht nicht der Aktenlage, zumal bei der vom BFM zitierten Antwort (act. A16 F117) genau wie bei der Präzisierung in Frage F199 zusätzlich zu den vier Polizisten, welche den Beschwerdeführer und seine Studienkollegen herausgeführt hätten, noch zwei Beamte erwähnt wurden, die vor dem Institut gewartet hätten, was zusammen mit den beiden Fahrern eine Anzahl von acht ergibt, so dass hinsichtlich der in der BzP genannten acht bis neun Personen (vgl. act. A6 S. 7) nicht von einem Widerspruch gesprochen werden kann. Die angesprochene Unstimmigkeit betreffend den Zeitpunkt der Suche nach der Verhaftung (zehn Tage [act. A6 S. 8] beziehungsweise eine Woche [act. A16 F186 und F202]) ist als nicht wesentlich zu bezeichnen. Als nicht elementar zu gelten hat überdies auch die Ungenauigkeit in der Angabe, welche Behörde zuhause vorbeigekommen sei. Diesbezüglich darf ferner nicht ausgeklammert werden, dass der Beschwerdeführer über den Besuch nur vom Hörensagen weiss. Das Argument, der Beschwerdeführer habe die Aufforderung, sich auf dem Posten melden zu müssen, nachgeschoben, erscheint aufgrund der Protokolle nicht stichhaltig, zumal eine derart detaillierte Wiedergabe des Erlebten in der BzP wegen des summarischen Charakters dieser Befragung nicht erwartet werden kann. Der Vorhalt, der Beschwerdeführer hätte aufgrund der Standardfrage, ob noch weitere Gründe gegen eine Rückkehr sprächen, – nebst der erwähnten Suche nach seiner Person – zwingend auch die anlässlich der Suche geäusserte
D-6685/2014 Vorladung erwähnen müssen, überzeugt, wiederum mit Verweis auf den summarischen Charakters der BzP, nicht. Einzig den Ungereimtheiten betreffend den Ort der Inhaftierung sowie hinsichtlich der erlittenen Misshandlungen kann ein gewisses Gewicht beigemessen werden, wobei bei den Misshandlungen als Randbemerkung noch anzubringen bleibt, dass das Fehlen einer akribischen Schilderung der Häufigkeit und genauen Form einer Misshandlung allein nicht ausreicht, um auf deren Unglaubhaftigkeit zu schliessen. Aber auch diese Unglaubhaftigkeitsmomente dürfen nicht losgelöst von den zahlreichen Faktoren, die für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, betrachtet werden. So schilderte der Beschwerdeführer nebensächliche Details betreffend seine Motivation und diejenigen seiner Kollegen, überhaupt eine Demonstration zu organisieren (vgl. act. A16 F129). Als weiteren, eigentlich nebensächlichen Schauplatz berichtete er über den Ablauf seiner Entlassung sowie den Nachhauseweg vom Gefängnis (act. A16 F117). Dies nicht etwa auf direkte Nachfrage, sondern spontan. Hinsichtlich der Festnahme von Mitdemonstranten fällt auf, dass der Beschwerdeführer zuerst die Festnahme von zwei namentlich genannten Kommilitonen erwähnte (act. A16 F117), diese Aussage dann später – und zwar spontan – dahingehend ergänzte, in der Folge sei eine dritte Person, die er ebenfalls namentlich nannte, verhaftet worden, welche mittlerweile gestorben sei (ebd. F136 f.). Zugleich gab der Beschwerdeführer Auskunft darüber, wie er diese Information erhalten habe (ebd. F139 f. sowie F184 f.). Die Demonstration, den Ablauf der Verhaftung sowie die Erlebnisse während der Inhaftierung legte er in der BzP sowie der Anhörung weitgehen übereinstimmend dar. Sogar einzelne Details, wie etwa die zwei Fahrzeuge, die vor dem Institut gewartet hätten (act. A6 S. 7 und A16 F117), die drei Polizisten, die zurückgeblieben seien (act. A16 F117 und F138), den Zeitpunkt und die Anzahl der Verhöre sowie die Anzahl anwesender Beamter (act. A6 S. 7 f. und A16 F117 sowie F176) vermochte er widerspruchsfrei zu Protokoll zu geben, wobei zusätzlich noch zu bemerken ist, dass zwischen der BzP und der Anhörung gut zwei Jahre liegen. Des Weiteren erschöpft sich die Schilderung der Haft nicht in Pauschalitäten, indem er etwa erwähnte, zwei zusammengefesselte Mithäftlinge gesehen habe, als er zum Verhörraum gebracht worden sei, ohne den Vorgang jedoch genau verstanden zu haben (act. A16 F157). Ferner schilderte er etwa im Rahmen des freien Erzählens bildhaft, wie die Schreie der Mithäftlinge auf ihn gewirkt hätten (act. A16 F117). In gleicher Weise ist letztendlich auch die Schilderung des Verhörvorganges als substanziiert zu bezeichnen (vgl. act. A16 F117 und F158 bis F162).
D-6685/2014 5.4 In Würdigung der aufgezeigten Elemente, die für die Glaubhaftigkeit sprechen, und derjenigen, welche dagegensprechen, ist ein klares Übergewicht der ersteren festzustellen. Somit ist für glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer an Demonstrationen teilgenommen hat und aufgrund einer Demonstrationsteilnahme für einen Monat inhaftiert und misshandelt wurde. Hinzu kommt, dass der Bruder des Beschwerdeführers gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2434/2010 vom 23. Dezember 2011 aufgrund seiner politischen Tätigkeit für die PDKS in Syrien einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Ohne diesbezüglich ins Detail zu gehen ergibt sich daraus für den Beschwerdeführer eine zusätzliche (Reflex-)Verfolgungsgefahr. 5.5 In Anbetracht dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer als Regimegegner betrachten. Vor dem aktuellen länderspezifischen Hintergrund, wonach die syrischen Behörden brutal und rücksichtslos gegen (vermeintliche) Regimegegner vorgehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2, als Referenzurteil publiziert), sind diese Fluchtgründe geeignet, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist unter Verweis auf Erwägung 5.9 des soeben zitierten Urteils zu verneinen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Mithin erübrigt sich eine Prüfung allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer keine Kostennote eingereicht.
D-6685/2014 Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung und den Schriftenwechsel zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten daher auf Fr. 1'250.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. Der Honoraranspruch des als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6685/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2014 wird aufgehoben. 2. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'250.– zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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