Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D6680/2011 Urteil v om 1 9 . D e z embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______, und dessen Ehegattin C._______, geboren D._______, und die gemeinsamen Kinder E._______, geboren F._______, G._______, geboren H._______, alle Afghanistan, I._______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 30. November 2011 / N_______.
D6680/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, ein afghanisches Ehepaar und dessen minderjährigen Kinder mit letztem Wohnsitz in J._______ (K._______), eigenen Angaben zufolge K._______ Ende Sommer 2010 verliessen und via L._______, Rumänien und Österreich von M._______ herkommend am 6. Oktober 2011 auf dem Landweg illegal in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags beim Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) in N._______ um Asyl nachsuchten, dass ein Abgleich mit der Zentraleinheit Eurodac ergab, dass die Beschwerdeführenden am 24. März 2011 in O._______ (Rumänien) und am 3. August 2011 in P._______ (Österreich) um Asyl ersucht hatten, dass das BFM am 20. Oktober 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum N._______ anlässlich der Kurzbefragung die Personalien der Beschwerdeführenden erhob und sie summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, wobei der Beschwerdeführer einleitend im Wesentlichen geltend machte, bereits in jungen Jahren (ca. 1985) mit seinen Eltern infolge des sowjetischafghanischen Krieges in den K._______ geflüchtet zu sein, dass er bezüglich einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat ausführte, nicht nach Afghanistan zurückkehren zu können, zumal er seine Ehegattin ohne das Einverständnis ihrer Familie geheiratet habe, da sie bereits einem Cousin versprochen gewesen sei, sie dem (…), er demgegenüber dem (…) Glauben angehöre, weshalb er befürchte, von deren Familienangehörigen umgebracht zu werden, dass er auf weitere Asylgründe angesprochen ergänzte, er sei aus dem K._______ ausgereist, um seine wirtschaftliche Existenz zu verbessern, in der Schweiz (…) zu unterrichten und seinen Kindern ein Studium ermöglichen zu können, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung vom 20. Oktober 2010 in N._______ zu ihren Asylmotiven unter anderem geltend machte, ihre Eltern seien mit ihr während des afghanischen Bürgerkrieges nach Q._______ geflüchtet, wo sie bis zu ihrem 15. Lebensjahr gelebt habe, und sie darauf in R._______ (K._______) wohnhaft gewesen sei,
D6680/2011 dass eine Rückkehr nach Afghanistan unmöglich sei, zumal sie einen Cousin hätte heiraten sollen, sie in der Folge die Flucht ergriffen habe und deshalb Nachteile befürchte, dass darüber hinaus die Verwandten ihres Ehegatten ihre religiöse Eheverbindung missbilligten, da sie dem (…), der Ehegatte dagegen dem (…) Glauben angehöre, weswegen auch ihr Ehegatte nicht in seine Heimat zurückkehren könne, dass die Beschwerdeführenden verneinten, je in Rumänien, Österreich oder M._______ beziehungsweise in einem Drittstaat um Asyl ersucht zu haben, dass die Beschwerdeführenden mit Entscheid des BFM vom 21. Oktober 2011 für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton S._______ zugewiesen wurden, dass das BFM am 2. November 2011 die rumänischen Behörden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO), um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass Rumänien dem Ersuchen des BFM mit Schreiben vom 16. November 2011 zustimmte, dass den Beschwerdeführenden anlässlich der summarischen Befragung im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Österreichs und insbesondere Rumäniens für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf eine allfällige Zuständigkeit Rumäniens eingestand, bereits in Rumänien um Asyl ersucht zu haben, das Land indes vor Ergehen eines Asylentscheides verlassen habe, weshalb er nicht über den Verfahrensstand orientiert sei, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich zunächst vorbrachte, eine Woche nach Asylgesuchstellung einen negativen Entscheid erhalten zu haben und sie gegen diesen keine Beschwerde erhoben hätten,
D6680/2011 dass sie ihre Behauptung zurückzog, nachdem sie mit der Aussage des Ehegatten, wonach sie das Land vor Ergehen eines Asylentscheides verlassen hätten, konfrontiert worden war, und ausführte, den Ausgang des Verfahrens nicht zu kennen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Rumänien oder Österreich geltend machte, nicht nach Rumänien zurückkehren zu wollen, weil eine seiner Töchter an (…) gelitten habe und seine Ehegattin unter (…) leide, dass ihnen zwar eine Unterkunft zur Verfügung gestellt worden sei, sie es in Rumänien jedoch nicht ausgehalten hätten, zumal sie lediglich 25 Euro monatlich pro Person erhalten hätten, dieser Betrag jedoch nicht zum Leben ausgereicht habe, dass die Beschwerdeführerin dazu ergänzend vorbrachte, das Leben in Rumänien sei hart und das zur Verfügung gestellte Geld sei nicht ausreichend, sie an (…) leide und sie dort nicht genügend Hilfe erhalten würden, dass die Beschwerdeführenden bezüglich einer Rückkehr nach Österreich ausführten, die zuständige österreichische Behörde habe ihre Wegweisung verfügt, ansonsten keine weiteren Gründe gegen eine Rückkehr geltend gemacht wurden, dass das BFM mit Verfügung vom 30. November 2011 – eröffnet am 5. Dezember 2011 – in Anwendung von Art 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien sowie den Vollzug bis spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist anordnete und gleichzeitig festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass es zur Begründung anführte, ein Abgleich der Fingerabdrücke habe ergeben, dass die Beschwerdeführenden am 24. März 2011 in Rumänien Asylgesuche gestellt hätten und sie dort daktyloskopisch erfasst worden seien, dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen Rumänien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und am 16. November 2011 einer Übernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt habe (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
D6680/2011 Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [DublinAssoziierungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.68]; DublinIIVO; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 16. Mai 2012 zu erfolgen habe, dass es den Beschwerdeführenden zumutbar sei, bei den rumänischen Behörden Unterstützung zu beantragen, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. Dezember 2011 gegen die Verfügung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und in materieller Hinsicht beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, sein Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Dezember 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
D6680/2011 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
D6680/2011 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der DublinIIVO zu erfolgen hat, dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1), dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass die Beschwerdeführenden am 24. März 2011 in Rumänien Asylgesuche stellten und dabei daktyloskopisch erfasst wurden, dass die rumänischen Behörden mit Schreiben vom 16. November 2011 – und damit innerhalb der in Art. 20 Abs. Bst. b DublinIIVO vorliegend vorgesehenen zweiwöchigen Frist – einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden zustimmten (vgl. A22A25), dass somit Rumänien für die Prüfung der am 6. Oktober 2011 in der Schweiz eingereichten Asylanträge zuständig ist, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe geltend machen, ihre Heimat verlassen zu haben, um in der Schweiz oder in T._______ um Asyl zu ersuchen, sie auf der Reise an der rumänischen Grenze kontrolliert worden seien und folglich ihre Reise nicht hätten fortsetzen können, dass sie den rumänischen Behörden bei der Kontrolle erklärt hätten, nach Europa gereist zu sein, um Asyl zu beantragen, und sie ihre Reise hätten fortsetzen wollen, sie aber dessen ungeachtet in eine Unterkunft für Asylsuchende gebracht worden seien,
D6680/2011 dass sie unter den angetroffenen Zuständen nicht länger hätten in Rumänien bleiben wollen, die Kinder keinen Zugang zu medizinischen Einrichtungen gehabt hätten und ihnen auch keine Rechtsberatung zur Verfügung gestanden sei, dass sie in existenzielle Nöte geraten seien, zumal das erhaltene Geld nicht einmal für das Nötigste gereicht habe und besonders die Kinder darunter gelitten hätten und des öfteren krank geworden seien, weshalb sie den Entschluss gefasst hätten, das Land zu verlassen, dass in der Rechtsmitteleingabe zur Untermauerung der Vorbringen Auszüge aus Berichten zur allgemeinen Lage in Rumänien und zur Lage der Flüchtlinge in Rumänien aufgeführt werden, dass die Beschwerdeführenden weder im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch in ihrer Rechtsmittelschrift die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens explizit bestreiten, dass Rumänien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, dass Rumänien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhaltet, ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt hat, dass Rumänien zudem im Vorfeld der Aufnahme in die Europäische Union (EU), wie alle Beitrittskandidaten, hinsichtlich der Einhaltung seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen (auch im Asylbereich) überprüft wurde und mit der Aufnahme in die EU den Acquis der EU im Bereich Menschenrechte übernommen hat, dass die allgemeine Kritik am rumänischen Asylverfahren vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen vermag, dass – entgegen der Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe – keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Rumänien generell oder im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält,
D6680/2011 dass in der Beschwerde und in den dort zitierten Berichten denn auch nicht nachgewiesen wird, Rumänien verletze in systematischer Weise und über die Überstellungsfrist von sechs Monaten hinaus seine ihm obliegenden völkerrechtlichen Mindestverpflichtungen, dass der von den Beschwerdeführenden geäusserte Wunsch, in der Schweiz zu bleiben, kein Grund ist, eine Rückführung nach Rumänien auszuschliessen, dass überdies keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, Rumänien würde die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht in einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren prüfen und ihm obliegende völkerrechtlichen Verpflichtungen allenfalls verletzen, dass eine Überstellung nach Rumänien diesen Erwägungen gemäss zulässig ist, dass für das Bundesverwaltungsgericht weder angesichts der Verhältnisse in Rumänien noch zufolge der individuellen Situation der Beschwerdeführenden Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO besteht, dass die Beschwerdeführenden weder im Rahmen des ihnen gewährten rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend berechtigte Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Rumänien geltend machten, weshalb keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Rumänien in eine existenzielle Notlage geraten würden, dass im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände im konkreten Einzelfall keine Gründe ersichtlich sind, die eine Wegweisung aus humanitärer Sicht im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 als unangemessen erscheinen, dass es sich angesichts der Sachlage erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, zumal diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Rumänien weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) nicht zur
D6680/2011 Anwendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]; BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Rumänien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag auf Erlass des Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
D6680/2011 (Dispositiv nächste Seite)
D6680/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: