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Bundesverwaltungsgericht 05.12.2007 D-6669/2006

5 dicembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,584 parole·~8 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Einreisebewilligung und Asyl

Testo integrale

Abtei lung IV D-6669/2006 spn/mal {T 0/2} Urteil v o m 5 . Dezember 2007 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren _______, Syrien, p.A. Schweizerische Vertretung in Ankara, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 7. Mai 2003 i.S. Einreisebewilligung und Asyl / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6669/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juli 2002 bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung von Asyl ersuchte, dass die in Arabisch eingereichte Gesuchseingabe von der Botschaft auf Englisch übersetzt wurde, dass der Beschwerdeführer am 10. April 2003 in den Räumen der Botschaft zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er ausführte, er sei in den 80er Jahren zum Zwecke des Studiums in den Irak gereist, dort aber gezwungen worden, einige Monate am irak-iranischen Krieg teilzunehmen, dass er nach zwischenzeitlichem Aufenthalt in der Türkei 1983 vom Irak an Syrien ausgeliefert und dort wegen Kollaboration mit einem fremden Staat zu einer 10jährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sei, dass er nach 12jähriger Haft � er habe eine Amnestie abwarten müssen � im Jahre 1995 mit Y._______ ein Schuhgeschäft eröffnet habe, jedoch erneut � nun vom internen Sicherheitsdienst � zwei Monate in Haft genommen worden sei, da dieser Dienst Informationen über X._______ habe erlangen wollen, welcher ein aktives Mitglied der irakischen Baath gewesen sei, dass er in den Jahren 1995 und 1996 noch zweimal verhaftet worden sei, nunmehr wegen seinem nicht geleisteten Militärdienst beziehungsweise im Zusammenhang mit seiner Identitätskarte, dass es seither zwar nicht mehr zu Verhaftungen gekommen sei, er sich aber jede zweite Woche beim militärischen Sicherheitsdienst habe melden müssen, dass er vor diesem Hintergrund � und weil er sein Land und die arabische Baath-Bewegung hasse � im Jahr 2001 mit einem auf seinen Namen lautenden, durch Bestechung erlangten Reisepass aus seiner Heimat ausgereist sei, D-6669/2006 dass er sich in der Türkei beim UNHCR gemeldet und ein Gesuch um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft eingereicht habe, sein Gesuch vom UNHCR jedoch im September 2002 endgültig abgelehnt worden sei, weshalb er nun sein Gesuch an die schweizerischen Behörden richte, dass er ferner angab, seine Mutter sei eine türkische Staatsangehörige und lebe mit zweien ihrer Töchter (Schwestern des Beschwerdeführers), welche ebenfalls über die türkische Staatsangehörigkeit verfügen, in der Türkei, dass er selbst aber kein Anrecht auf die türkische Staatsangehörigkeit habe und ihm die Ausweisung nach Syrien drohe, dass er schliesslich als Beweismittel � neben einem negativen UNH- CR-Entscheid vom _______ und einer Bestätigung von Amnesty International vom _______ betreffend seine in Syrien erstandene Haft � unter anderem eine bis zum 1. Januar 2002 befristete türkische Aufenthaltsbewilligung vorlegte, dass das BFF mit Verfügung vom 7. Mai 2003 � eröffnet durch die Schweizerische Botschaft in Ankara am 17. Juni 2003 � dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und dessen Asylgesuch abwies, dass das BFF dabei ausführte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, dass der Beschwerdeführer zwar in der Vergangenheit schwerwiegenden Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen, es jedoch seit 1996 zu keinen asylrechtlich relevanten Nachteilen mehr gekommen sei, dass ausserdem durch den Fall der Baath Partei im Irak ausgeschlossen werden könne, der Beschwerdeführer würde in diesem Zusammenhang zukünftigen Übergriffen ausgesetzt, dass im Übrigen darauf zu verweisen sei, dass auch das UNHCR vom Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft ausgegangen sei, D-6669/2006 dass schliesslich auch darauf hingewiesen wurde, der Beschwerdeführer weise keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz auf und es sei ihm unter diesen Umständen zuzumuten, in einem anderen Staat als der Schweiz � insbesondere bei den Vertretungen von Österreich, Frankreich, Spanien, Grossbritannien oder Australien � ein Gesuch um Einreise und Asyl einzureichen, dass der Beschwerdeführer am 11. Juli 2003 eine als Beschwerde bezeichnete Eingabe bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara einreichte, dass die Beschwerdeeingabe von der Botschaft am 4. August 2003 an die damals zuständige Beschwerdeinstanz � die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) � weitergeleitet wurde, dass das BFF in seiner Vernehmlassung vom 2. September 2003 am angefochtenen Entscheid festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass es dabei anführte, der ablehnende Entscheid des UNHCR spreche klar gegen die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers, da das UNHCR von einem nahezu identischen Flüchtlingsbegriff wie die schweizerischen Behörden ausgehe, womit kein Anlass bestehe, einer vom UNHCR abgewiesenen Person die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, dass es im Übrigen erneut darauf hinwies, es bestehe keine massgebliche Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Bundesverwaltungsgericht seit dem 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen D-6669/2006 Rechtsmittel übernimmt, wobei das neue Verfahrensrecht zur Anwendung gelangt (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass die vorinstanzliche Vernehmlassung � in der im Wesentlichen auf Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird � von der ARK noch nicht zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, weshalb diese mit vorliegendem Urteil zugestellt wird, dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn der Gesuchsteller keine Verfolgung glaubhaft machen kann, oder aber, wenn ihm die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7, Art. 52 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 2 AsylG), dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung restriktiv zu umschreiben sind und den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, wobei � neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG � namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2), dass der Beschwerdeführer in Syrien zwar glaubhaft Verfolgungshandlungen wegen Kollaboration mit einem fremden Staat � wobei wohl von einem gewissen Politmalus auszugehen ist � ausgesetzt gewesen ist, während fünf Jahren vor der Ausreise jedoch offenbar relativ unbehelligt seinen Geschäften nachgehen konnte, dass die regelmässige Meldepflicht an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, D-6669/2006 dass er denn auch anlässlich der Anhörung nicht etwa Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen als Ausreisegrund angab, sondern seinen Hass auf das Regime, dass er im Jahr 2001 überdies offenbar legal mit seinen eigenen Reisepapieren ausreisen konnte, dass auch das UNHCR das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneinte, dass vor diesem Hintergrund nicht von einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Ausreise ausgegangen werden kann, dass im Übrigen auch die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Anwendbarkeit von Art. 52 Abs. 2 AsylG respektive die Möglichkeit der Aufnahme in einem Drittstaat im Ergebnis zu stützen sind, dass in diesem Zusammenhang zwar der pauschale Hinweis des BFF auf die Möglichkeit einer Gesucheinreichung bei anderen Staaten, als die Schweiz, zu kurz greift, mithin beispielsweise das namentlich zitierte Grossbritannien die Möglichkeit einer Gesuchseinreichung aus dem Ausland gar nicht kennt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.3.) dass aber aufgrund der Akten kein hinreichender Anlass zur Annahme besteht, dem Beschwerdeführer drohe in der Türkei tatsächlich mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine Abschiebung nach Syrien, dass die Mutter des Beschwerdeführers � seinen eigenen Angaben zufolge � eine türkische Staatsangehörige ist, welche mit ihren Töchter (ebenfalls türkische Staatsangehörige) in der Türkei wohnhaft sei, dass demnach davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könne aufgrund seiner türkischen Abstammung mindestens ein Aufenthaltsrecht, wenn nicht sogar die türkische Staatangehörigkeit erlangen (vgl. Art. 1 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes), dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen ohnehin nicht auf die Schutzgewährung der Schweiz angewiesen ist, sondern der Verbleib in der Türkei möglich und zumutbar erscheint, dass demnach die Vorinstanz zu Recht die Einreise verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat, D-6669/2006 dass nach vorstehenden Erwägungen der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten grundsätzlich den Beschwerdeführern aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass jedoch � in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) � auf die Erhebung von Verfahrenskosten aus verwaltungsökonomischen Gründen und wegen voraussichtlicher Uneinbringlichkeit zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) D-6669/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer, durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Ankara (Beilage: vorinstanzliche Vernehmlassung in Kopie) - die Vorinstanz, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 8

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