Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D6662/2008 Urteil v om 1 9 . Augus t 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, B._______, geboren Y._______, Syrien, vertreten durch lic. iur. Susanne Gnekow, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. September 2008 / N_______.
D6662/2008 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine aus C._______, Provinz D._______ stammende syrische Staatsangehörige kurdischer Abstammung, verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 10. Mai 2005 und begab sich in den Irak, wo sie sich bis zur Ausreise im Oktober 2006 in E._______ aufgehalten habe. Von dort sei sie über F._______ und weitere, ihr unbekannte Länder am 17. Oktober 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Gleichentags stellte sie im G._______ ein Asylgesuch, wo am 23. Oktober 2006 die Kurzbefragung stattfand. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2006 wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen. Am 13. April 2007 wurde die Beschwerdeführerin von der kantonalen Behörde angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe seit zirka (...) I._______, der ein religiöser Mensch gewesen sei und sich für die Rechte der Kurden eingesetzt habe, unterstützt. Sie habe dabei an Sitzungen teilgenommen und jeweils Flugblätter sowie Tonbänder für andere Leute nach (...) und in den Irak gebracht. Diese Tätigkeiten habe sie sowohl in Syrien als auch im Irak ausgeführt. Obwohl die Behörden von ihren Tätigkeiten nichts erfahren hätten, habe sie nach der Verhaftung von I._______ anfangs (...) und nach dessen späterer Ermordung Angst bekommen. Da I._______ in seinem Büro von den Behörden verhaftet worden sei und bei diesem viele Namen, darunter auch der ihre, registriert gewesen seien, gehe sie davon aus, dass ihre Identitäten den Behörden, die im erwähnten Büro auch Unterlagen beschlagnahmt haben dürften, bekannt geworden seien. Sie habe sich daher in den Irak begeben, wo sie bei einer Freundin und den zukünftigen Schwiegereltern, die sie bei früheren IrakAufenthalten kennengelernt habe, geblieben sei. Schliesslich habe der Vater ihres Verlobten mit einem gefälschten irakischen Pass die Ausreise organisiert. Während ihres heimlichen Aufenthaltes im Irak seien die syrischen Behörden oftmals zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach ihr gesucht. So habe man ihren Vater oft auf den Posten geholt und nach ihrem Aufenthaltsort gefragt. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit Eingabe vom 28. März 2008 reichte die Beschwerdeführerin dem BFM zum Beleg ihrer Asylvorbringen diverse Dokumente nach.
D6662/2008 B. Am 4. Juli 2008 liess die Vorinstanz gestützt auf Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) Abklärungen vor Ort durchführen. Das Abklärungsergebnis vom 27. Juli 2008 traf am 5. August 2008 beim BFM ein. C. Mit Schreiben des BFM vom 29. August 2008 wurde der Beschwerdeführerin zum Abklärungsergebnis der Botschaft das rechtliche Gehör eingeräumt. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 5. September 2008 ihre Stellungnahme ein. D. Mit Verfügung vom 22. September 2008 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete gleichzeitig deren Wegweisung an. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin den Voraussetzungen sowohl von Art. 3 an die Flüchtlingseigenschaft als auch von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Zudem sei ein Vollzug der Wegweisung als möglich, zulässig und zumutbar zu erachten. Insbesondere könne sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 8 Ziffer 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) berufen, da deren Ehegatte (N 445 365) lediglich über eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfüge, welche aufgehoben worden sei; dessen Beschwerdeverfahren sei noch hängig. Gegebenenfalls könne die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehegatten auch in den Irak zurückkehren. Selbst wenn nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens des Ehegatten dessen Wegweisung weiterhin als unzumutbar gelten würde, wäre es ihm möglich und zumutbar, mit der Beschwerdeführerin nach Syrien zurückzukehren. E. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22. Oktober 2008 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des BFMEntscheides vom 22. September 2008, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventuell sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit sowie die Unmöglichkeit des Vollzuges der Wegweisung
D6662/2008 festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei das Verfahren mit demjenigen ihres Ehegatten, J._______ (Beschwerde hängig beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, Geschäftsnummer [...]) zu koordinieren, es sei die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 5. November 2008 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Ferner wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert sieben Tagen nach Erhalt der Zwischenverfügung die in Aussicht gestellten Bestätigungen mit einer Übersetzung in eine Amtssprache den Asylbehörden einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist aufgrund der Akten entschieden werde. Weiter wurde dem Antrag auf Koordination des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin mit demjenigen ihres Ehegatten (Geschäftsnummer [...]) entsprochen. G. Mit Eingaben vom 12. und 20. November 2008 reichte die Beschwerdeführerin die in Aussicht gestellten Bestätigungen und Originale bereits in Kopieform eingereichter Beweismittel sowie entsprechende Übersetzungen nach. H. Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2008 wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen. I. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2008 die Abweisung der Beschwerde.
D6662/2008 J. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme unterbreitet. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 22. Dezember 2008. K. Am Y._______ wurde der Sohn B._______ der Beschwerdeführerin geboren, was mit Eingabe vom 12. Februar 2010 mitgeteilt wurde. L. Mit Eingabe vom 15. Januar 2010 wurde darauf hingewiesen, die Beschwerdeführerin sei nach wie vor exilpolitisch tätig, und es wurden diesbezügliche Beweismittel eingereicht (Fotos, Flugblätter). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsbegehren besteht nicht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet. 1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D6662/2008 1.3. Der Sohn der Beschwerdeführerin wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen. 1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5. Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2008 wurde dem Antrag auf Koordination des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin mit demjenigen ihres Ehegatten (Geschäftsnummer [...]) entsprochen. Das vorliegende Urteil ergeht daher zeitgleich mit demjenigen ihres Ehegatten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 1). 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden (Art. 54 AsylG). 3.
D6662/2008 3.1. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid zur Begründung im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin habe angegeben, am 10. Mai 2005 Syrien illegal verlassen zu haben und zu den zukünftigen Schwiegereltern in den Irak geflüchtet zu sein. Sie habe nie einen eigenen Pass besessen, sondern habe einen gefälschten irakischen Reisepass für ihre Weiterreise benutzt. Die Botschaftsabklärungen hätten jedoch ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Besitz eines Reisepasses und am (...) über den Flughafen von Damaskus nach K._______ gereist sei. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachte Erklärung, wonach I._______ ihr wohl einen Pass habe ausstellen lassen, dieser aber dann von einer anderen Person benützt worden sei, wirke konstruiert. So erscheine es wenig wahrscheinlich, dass eine Person, welche nicht mit der Beschwerdeführerin verwandt sei, ihr einen Pass habe beantragen können und dieser ohne ihr Wissen ausgestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe auch kein Gegenbeweismittel, beispielsweise ihr angebliches Flugticket von (...) nach (...) nachgereicht. Zudem sei das durch die Botschaftsabklärungen festgestellte Ausreisedatum ([...]) durchaus mit dem Datum der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz (17. Oktober 2006) vereinbar. Somit könnten die von ihr geschilderten Umstände ihrer Ausreise nicht geglaubt werden. Die Tatsache, dass sie einen Pass besessen habe und legal habe ausreisen können, sei ein starkes Indiz dafür, dass sie behördlich nicht gesucht werde. Weiter habe die Beschwerdeführerin über die genauen Ziele der Organisation von I._______ ebenso wenig Auskunft geben können wie über deren Gründung und Struktur. Die Beschwerdeführerin, welche während ungefähr (...) Jahren für I._______ tätig gewesen sein und unter anderem an Sitzungen teilgenommen haben soll und angebe, für ihre Tätigkeiten finanziell entschädigt worden zu sein, müsste aber in der Lage sein, detailliertere Informationen über I._______ und seine Organisation geben zu können. Sie habe sich hinsichtlich des Erhalts einer Mitgliederbestätigung von I._______ in einen Widerspruch verstrickt, was die Zweifel an ihren Vorbringen erhärte. Überdies sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, hätte sie sich tatsächlich mit ihrer angeblich langjährigen Arbeit für I._______ derart exponiert, von den überall in Syrien gegenwärtigen Geheimdiensten mit Sicherheit bereits belangt worden wäre; so würden bekanntlich die syrischen Behörden energisch gegen regimekritische Aktivitäten vorgehen. Ausserdem hätten die Botschaftsabklärungen ergeben, dass
D6662/2008 sie behördlich nicht gesucht werde. Die vorgebrachte Verfolgung durch die syrischen Behörden könne daher nicht geglaubt werden. An dieser Einschätzung ändere auch das Schreiben des (...) nichts, zumal es keine konkreten Hinweise auf eine allfällige Gefährdung der Beschwerdeführerin enthalte und davon ausgegangen werden müsse, dass es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handle. Zu den übrigen Vorbringen, welche sich auf Ereignisse beziehen würden, die sich nach ihrer Ausreise abgespielt hätten, sei Folgendes zu bemerken: Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz an Kundgebungen teilgenommen habe und dies mit mehreren Fotos belege, könne nicht geschlossen werden, dass sie sich derart exponiert und die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen hätte. Überdies hätten die Abklärungen der Botschaft bestätigt, dass gegen sie nichts vorliege. Ihre Befürchtungen, aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit Nachteile zu erleben, seien deshalb als unbegründet und somit als nicht asylbeachtlich zu betrachten. 3.2. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. So habe die Vorinstanz das Recht auf Akteneinsicht (als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör) dadurch verletzt, dass sie ihr zwar die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Anfrage der Botschaft gewährt habe, ohne ihr aber Einsicht in die relevanten Teile der Anfrage und der Antwort zu gewähren. Dieser formale Mangel wiege schwer, da sich die Vorinstanz im Entscheid wesentlich auf die Botschaftsanfrage (recte: Botschaftsauskunft) abstütze und sie als Begründung nehme, ihr Gesuch wegen mangelnder Glaubhaftigkeit und nicht erfüllter Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abzulehnen. Im Zeitpunkt der Stellungnahme sei sie noch nicht rechtlich vertreten gewesen, weshalb sie ihre Rechte zu jenem Zeitpunkt auch nicht gehörig habe wahrnehmen können. Zudem könne der Mangel nicht auf Beschwerdeebene geheilt werden, da ihr dadurch eine Instanz verloren gehe. Da der angefochtene Entscheid mit formellen Mängeln belastet sei, sei dieser aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Falls nicht, sei die vollständige Botschaftskorrespondenz durch das Bundesverwaltungsgericht zu edieren und der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu gewähren.
D6662/2008 In materieller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, den vorinstanzlichen Einwänden zum angegebenen Reiseweg und den Umständen ihrer Flucht sei entgegenzuhalten, dass zunächst auf die bereits vorgängig erwähnte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz hinzuweisen sei. Aus diesem Grund könne sie auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht in umfassender Form zum Vorwurf der Vorinstanz Stellung nehmen. Das Gleiche gelte für die Darlegung der Vorinstanz, wonach die syrischen Behörden in aller Härte gegen Regimegegner vorgehen würden, sie bis zur Ausreise keine Probleme in ihrer Heimat gehabt habe und aufgrund der Botschaftsabklärung davon auszugehen sei, dass auch zum jetzigen Zeitpunkt nichts gegen sie vorliege. Darüber hinaus gehe aus den eingereichten Beweismitteln hervor, dass sie für I._______tätig gewesen sei. Dies werde durch den Sohn von I._______, der mit diesem zusammengearbeitet habe und heute seine Arbeit fortführe, bestätigt. Vor diesem Hintergrund scheine die Möglichkeit einer legalen Ausreise aus Syrien für ihre Person als höchst unwahrscheinlich. Zwar sei es in Syrien tatsächlich sehr einfach, gefälschte Papiere zu erhalten. Die von ihr vorgetragene Geschichte sei zwar ungewöhnlich, im syrischen Kontext aber keineswegs unmöglich. Sie könne keine Beweismittel vorlegen, dass sie sich tatsächlich vom (...) bis zum (...) im Nordirak versteckt gehalten habe. Sie sei jedoch heute in der Lage, Fotos zu den Akten zu reichen, die im (...) in E._______ aufgenommen worden seien. Ebenfalls reiche sie eine Bestätigung über eine Zahnbehandlung vom (...) zu den Akten. Zum Vorwurf der Vorinstanz, sie wisse zu wenig über die Organisation von I._______ Bescheid und habe zu deren Zielen und Organisation keine substanziierte Auskunft erteilen können, sei zunächst ihr Analphabetismus zu berücksichtigen. Sie habe die Organisation nach Kräften und Möglichkeiten unterstützt. Sie habe die Integrationsfigur des I._______ kennengelernt und dessen Ziele gekannt. Sie sei lediglich ein einfaches Mitglied gewesen und ihre Tätigkeit habe vor allem Botengänge umfasst, weshalb aus ihren Angaben nicht auf die Unglaubhaftigkeit ihrer Darlegungen geschlossen werden könne. Zu den unterschiedlichen Angaben zum Erhalt eines Ausweises der Organisation des I._______ sei anzuführen, dass in diesem Punkt tatsächlich ein Widerspruch vorliege. Sie vermöge sich diesen jedoch nicht zu erklären, zumal sie nie vom Besitz eines Mitgliederausweises gesprochen habe, da diese nicht existierten. Sie habe lediglich
D6662/2008 ausgeführt, dass sie vom I._______ registriert worden sei. Die anderweitige Darstellung im kantonalen Anhörungsprotokoll müsse daher auf einem Verständigungsproblem oder auf einem Protokollierungsfehler beruhen. Zusammenfassend sei aufgrund der von ihr vorgelegten Beweismittel von der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen auszugehen. Insbesondere habe sie belegen können, dass sie in der von ihr dargelegten Weise für die kurdische Sache in Syrien tätig gewesen sei. Sie sei aufgrund ihres politischen Engagements im Heimatland, aber auch desjenigen in der Schweiz und aufgrund der engen Kontakte, die sie zu oppositionellen Exilpolitikern pflege, im Falle einer Rückkehr nach Syrien dem hohen Risiko einer konkreten asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt, habe mithin also begründete Furcht vor Verfolgung. 3.3. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2008 führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Soweit sie zu Bemerkungen Anlass gebe, vermöge die neu zu den Akten gereichte Bestätigung über eine Zahnbehandlung der Beschwerdeführerin in E._______ das Resultat der Botschaftsabklärungen bezüglich Reiseweg und Ausreisedatum nicht zu widerlegen. Mit diesem Dokument könne lediglich aufgezeigt werden, dass sich die Beschwerdeführerin im (...) im Irak aufgehalten habe. Im Weiteren gehe aus dem eingereichten Bestätigungsschreiben nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin weiterhin für L._______tätig sei. Aufgrund der klar unglaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Arbeit für I._______, vermöge das erwähnte Bestätigungsschreiben die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin nicht entscheidend zu beeinflussen. Vielmehr sei bei diesem Dokument von einem Gefälligkeitsschreiben auszugehen, dem nur ein sehr geringer Beweiswert zukomme. Zum Bestätigungsschreiben der O._______ sei anzufügen, dass die Teilnahme der Beschwerdeführerin an Kundgebungen in der Schweiz bereits in der angefochtenen Verfügung als belegt erachtet worden sei. Aufgrund des nachgereichten Bestätigungsschreibens der O._______ könne eine besonders exponierte Stellung der Beschwerdeführerin innerhalb der genannten exilpolitischen Partei ausgeschlossen werden, werde sie doch lediglich als Sympathisantin und nicht als Mitglied bezeichnet. Es gebe deshalb
D6662/2008 keinen Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Teilnahme an Kundgebungen besonders aufgefallen und ins Visier der syrischen Behörden gelangt wäre. In ihrer Replik vom 22. Dezember 2008 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, entgegen der vorinstanzlichen Annahme sei dem Schreiben von L._______ sehr wohl zu entnehmen, dass sie nach wie vor für diesen tätig sei, was auf eine lückenhafte Übersetzung des Bestätigungsschreibens zurückgeführt werden müsse. So sei beispielsweise der auf der beigelegten Kopie gelb herausgehobene Satz, gemäss welchem die Beschwerdeführerin heute noch für L._______ tätig sei, unübersetzt geblieben. Es sei bedauerlich, dass die offenbar in diesem Punkt ungenaue Übersetzung die Vorinstanz zu der in ihrer Vernehmlassung geäusserten Annahme veranlasst habe. Mithin habe dieser Punkt jedoch klargestellt werden können. Ferner sei die Behauptung der Vorinstanz, wonach es sich bei der Bestätigung von L._______ lediglich um ein Gefälligkeitsschreiben handle, entschieden zurückzuweisen. So handle es sich bei L._______ um eine bekannte Persönlichkeit, der seinen Namen nicht für Personen verbürgen würde, die nicht seiner politischen Sache dienten. Zudem sei in der Beschwerdeschrift auch dargelegt worden, dass ihre Aussagen zu den Aktivitäten für I._______ sehr wohl als glaubhaft einzustufen seien. Es sei letztlich als nebensächlich zu erachten, ob sie Sympathisantin oder Mitglied der O._______ sei, zumal das Ausmass des politischen Engagements als entscheidend erachtet werden müsse und ob sie dadurch ins Visier ihrer heimatlichen Behörden geraten sei. Seit ihrer Ankunft in der Schweiz sei sie bis heute politisch aktiv gewesen, so letztmals am (...) an einer Kundgebung in Bern vor der syrischen Botschaft, worüber auch am kurdischen Sender RojTV berichtet worden sei. Es sei demzufolge davon auszugehen, dass sie aufgrund ihres bereits mehrfachen öffentlichen Auftretens als Regimekritikerin den heimatlichen Behörden aufgefallen sein dürfte. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht), da ihr seitens der Vorinstanz zwar das Recht auf Stellungnahme im Nachgang zur Botschaftsabklärung gewährt worden sei, nicht jedoch das Recht auf Einsicht in die relevanten Teile der Anfrage und der Antwort.
D6662/2008 Gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigert werden, wenn wesentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft (Bst. a.), wesentliche private Interessen (Bst. b.) oder das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung (Bst. c.) die Geheimhaltung erfordern. Wird einer Partei die Einsicht in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde nach Art. 28 VwVG von seinem wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis sowie Gelegenheit geben, sich dazu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK]) fallen unter als Beweismittel dienende Aktenstücke im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG nicht nur die im konkreten Fall tatsächlich als Beweismittel herangezogenen Aktenstücke, sondern alle Unterlagen, welche grundsätzlich geeignet sind, als Beweismittel zu dienen. Als interne Akten fallen lediglich Unterlagen in Betracht, welchen kein Beweischarakter zukommt. Berechtigten öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen können diejenigen des Beschwerdeführers an einer unbeschränkten Einsichtnahme entgegenstehen. Die Interessenabwägung darf indes nicht dadurch geschehen, dass eine ganze Kategorie behördlicher Unterlagen a priori – ohne Abwägung im Einzelfall – dem Einsichtsrecht entzogen wird. Das grundsätzlich im vollen Umfange bestehende Einsichtsrecht darf im Einzelfall nur dann beschränkt werden, wenn die Geheimhaltungsinteressen das Interesse an der Akteneinsicht überwiegen. Namentlich die Identität in und ausländischer Informanten und Kontaktpersonen sowie Angaben über Art und Methoden der Informationsbeschaffung durch die schweizerischen Vertretungen im Ausland stellen gewichtige Geheimhaltungsinteressen dar, die geeignet sind, die Akteneinsicht einzuschränken. In diesen Fällen hat die Kenntnisgabe des wesentlichen Inhaltes von Aktenstücken dergestalt zu erfolgen, dass der Partei eine Zusammenfassung des Inhaltes der vorenthaltenen Aktenstücke zugestellt wird (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 3b S. 12 und 14). Die vorliegend zur Diskussion stehenden Aktenstücke geben Aufschluss über die konkrete Zusammenarbeit der Schweizerischen Behörden im In und Ausland. Zudem enthalten sie teilweise Angaben über die Arbeitsweise und Erkenntnisse der Botschaft. Bereits aus diesen Gründen besteht in casu ein überwiegendes öffentliches Interesse an der
D6662/2008 Geheimhaltung dieser Aktenstücke. Wird einer Partei indes die Einsicht in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde gemäss Art. 28 VwVG vom wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis, sowie Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Vorliegend brachte das Bundesamt mit Schreiben vom 29. August 2008 (A26/2) der Beschwerdeführerin den wesentlichen Inhalt des Botschaftsberichts zur Kenntnis und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Indessen führte die Vorinstanz die der Botschaft unterbreiteten Fragen nicht an. Diese bezogen sich darauf, ob die Beschwerdeführerin einen syrischen Pass besitze, ob es Informationen gebe, wonach sie Syrien legal verlassen habe (Ausreisedatum, Abgangsort, Reiseweg), und ob sie von den syrischen Behörden gesucht werde. Weitere Fragen wurden nicht gestellt. Aufgrund der im Schreiben des BFM vom 29. August 2008 vollständig aufgeführten Antworten der Botschaft konnte ohne weiteres auf die entsprechenden Fragen der Vorinstanz geschlossen werden. Da der Anfrage und der Antwort keine weiteren, für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde relevanten Angaben zu entnehmen sind und die der Beschwerdeführerin vollständig offen gelegten Antworten vollumfänglich den gestellten Fragen entsprechen, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin dadurch, dass ihr die Fragen nicht offen gelegt wurden, kein Rechtsnachteil entstanden ist. Dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Einsicht in den hier zu beurteilenden Briefverkehr mit der Schweizer Botschaft wurde demnach im Ergebnis Genüge getan. Aus Gründen der Transparenz ist der Beschwerdeführerin die Botschaftsanfrage – unter Abdeckung von Hinweisen auf die mit der Angelegenheit befassten Personen (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG) – mit vorliegendem Urteil zuzustellen. Somit liegt zusammenfassend keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (durch Nichtgewährung der Akteneinsicht) vor, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung abzuweisen ist. 4.2. In materieller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, den vorinstanzlichen Einwänden zum angegebenen Reiseweg und den Umständen ihrer Flucht sei entgegenzuhalten, dass zunächst auf die bereits vorgängig erwähnte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz hinzuweisen sei. Aus diesem Grund könne sie auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht in umfassender Form zum Vorwurf der Vorinstanz Stellung nehmen. Das Gleiche gelte für die Darlegung der Vorinstanz, wonach die syrischen Behörden in aller Härte gegen Regimegegner
D6662/2008 vorgehen würden, sie bis zur Ausreise aber keine Probleme in ihrer Heimat gehabt habe und aufgrund der Botschaftsabklärung davon auszugehen sei, dass auch zum jetzigen Zeitpunkt nichts gegen sie vorliege. Da, wie sich unter Ziffer 4.1 gezeigt hat, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt und die Beschwerdeführerin zu den oben angeführten Einwänden des Bundesamtes keine konkreten Beanstandungen vorbringt, muss sie sich die von der Vorinstanz in diesen Punkten des angefochtenen Entscheides zu Recht und mit zutreffender Begründung getroffene Einschätzung (Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zum Reiseweg sowie zu den Umständen der Flucht; keine behördliche Suche) entgegenhalten lassen. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich diesen Ausführungen vorliegend vollumfänglich an. Jedenfalls vermag der blosse Hinweis der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe, wonach es in Syrien tatsächlich sehr einfach sei, gefälschte Papiere zu erhalten, und ihre vorgetragene Geschichte zwar ungewöhnlich, im syrischen Kontext jedoch nicht unmöglich sei, an obiger Einschätzung nichts zu ändern. So stützte denn die Vorinstanz einen Teil ihrer Argumentation gerade auf die Berücksichtigung der länderspezifischen Begebenheiten in Syrien (Darlegung der Vorgehensweise der syrischen Behörden gegen regimekritische Aktivitäten). Die Beschwerdeführerin bringt zum Vorwurf der Vorinstanz, wonach sie zu wenig über die Organisation von I._______ Bescheid wisse und zu deren Zielen und Organisation keine substanziierte Auskunft habe erteilen können, vor, es seien ihr Analphabetismus und der Umstand zu berücksichtigen, dass sie lediglich ein einfaches Mitglied gewesen sei und ihre Tätigkeit vor allem Botengänge umfasst habe. Dabei habe sie die Organisation nach Kräften und Möglichkeiten unterstützt. Sie habe die Integrationsfigur des I._______ kennengelernt und dessen Ziele gekannt. Diese Ausführungen sind jedoch nicht geeignet, den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin mehr Dichte und Substanz zu verleihen und diese somit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Jedenfalls ist hinsichtlich des vorgebrachten Analphabetismus der Beschwerdeführerin anzuführen, dass diese anlässlich der Befragung im G._______ selber vorbrachte, bis zur 2. Klasse die Schule besucht zu haben (vgl. A1/11, S. 2). Ausserdem gab sie an, während Jahren an Sitzungen teilgenommen zu haben und bei der Organisation von Demonstrationen beteiligt gewesen zu sein, weshalb daraus geschlossen werden darf, dass sie dadurch einen weitergehenden Einblick in die Organisation von I._______
D6662/2008 erhielt und dementsprechend detailliertere Angaben hätte geben können müssen, als sie dies im Verlaufe der Befragungen tat. Weiter führt die Beschwerdeführerin zu den angeblich widersprüchlichen Angaben zum Erhalt eines Ausweises der Organisation des I._______ an, es bestehe in diesem Punkt tatsächlich ein Widerspruch, den sie sich jedoch nicht zu erklären vermöge, zumal sie nie vom Besitz eines Mitgliederausweises gesprochen habe, da diese gar nicht existieren würden. Sie habe lediglich ausgeführt, dass sie von I._______ registriert worden sei. Die anderweitige Darstellung im kantonalen Anhörungsprotokoll müsse daher auf einem Verständigungsproblem oder auf einem Protokollierungsfehler beruhen. Dieser Einwand ist jedoch als nicht stichhaltig zu erachten, bestätigte doch die Beschwerdeführerin die Korrektheit und Wahrheit ihrer Angaben am Schluss der Befragung im G._______ nach Rückübersetzung in ihrer Muttersprache unterschriftlich, weshalb sie sich bei ihren dortigen Aussagen, wo sie auf die explizite Frage nach dem Erhalt einer Mitgliedschaftsbestätigung mit “Nein, gar nicht.“ antwortete, behaften lassen (vgl. A1/11, S. 6 Mitte). Zudem stritt die Beschwerdeführerin am Ende der kantonalen Anhörung, als sie auf den Widerspruch aufmerksam gemacht wurde, nicht ab, dass ein solcher Mitgliederausweis existierte und (zumindest zeitweilig) auch in ihrem Besitz gewesen sei (vgl. A16/15, S. 9 und 12). An obiger Einschätzung, wonach die Asylvorbringen bezüglich des politischen Engagements der Beschwerdeführerin in Syrien, der daraus resultierenden Verfolgung durch die syrischen Behörden sowie der Ausreiseumstände als unglaubhaft zu erachten sind, vermögen vorliegend auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung hinsichtlich der Bestätigung über eine Zahnbehandlung der Beschwerdeführerin in E._______ bereits zutreffend festhielt, vermag dieses Beweismittel das Resultat der Botschaftsabklärungen bezüglich Reiseweg und Ausreisedatum nicht zu widerlegen, zumal mit diesem Dokument in der Tat lediglich der Nachweis erbracht werden kann, dass sich die Beschwerdeführerin im (...) im Irak aufhielt. Das Gleiche gilt ebenso für die eingereichten Fotos, welche sie mit der Familie des Ehemannes in E._______ zeigen würden. Die Beschwerdeführerin führte denn auch im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens aus, sich vor ihrer Ausreise wiederholt im Irak aufgehalten zu haben (vgl. A1/11, S. 7). Was das eingereichte Bestätigungsschreiben betrifft, wonach die Beschwerdeführerin weiterhin für L._______ tätig sei, ist mit der
D6662/2008 Vorinstanz ebenfalls einig zu gehen, dass aufgrund des als unglaubhaft zu erachtenden politischen Engagements im Rahmen der Organisation von I._______ der fraglichen Bestätigung kein rechtserheblicher Beweiswert beigemessen werden kann. Wenn das darin aufgeführte bisherige politische Engagement als nicht glaubhaft zu erachten ist, vermag somit auch ein darin vermerktes weitergehendes politisches Engagement die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Sachverhaltselemente nicht zu bestärken. Sodann sei in diesem Zusammenhang am Rande erwähnt, dass aufgrund der eingereichten Unterlagen (Nennung Unterlagen) nicht feststeht, ob es sich beim Aussteller der Bestätigung, L._______, auch tatsächlich um einen Sohn des von der Beschwerdeführerin erwähnten I._______ handelt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht und mit zutreffender Begründung festgehalten hat, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 4.3. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten nach der Ausreise, namentlich mit dem auf Beschwerdeebene geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 4.3.1. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser
D6662/2008 deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). 4.3.2. Die syrischen Sicherheits und Geheimdienste verfügen über umfassende Sondervollmachten und unterstehen keinen gesetzlichen oder administrativen Kontrollen. Der syrische Geheimdienst ist auch im Ausland aktiv, wo eine seiner Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit aus der Sicht des syrischen Staates politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich alleine bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. 4.3.3. Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, sie habe sich seit ihrer Ankunft in der Schweiz (Oktober 2006) bis heute politisch betätigt, so am (...) an einer Kundgebung in Bern vor der syrischen Botschaft, worüber auch am kurdischen Sender RojTV berichtet worden sei. Am (...) habe sie vor der französischen und am (...) vor der amerikanischen Botschaft demonstriert und Flugblätter verteilt. Es sei davon auszugehen, dass sie aufgrund des bereits mehrfachen öffentlichen Auftretens als Regimekritikerin den heimatlichen Behörden aufgefallen sein dürfte. Als Beleg ihres exilpolitischen Engagements reichte sie – nebst mehreren Fotos und einer Filmaufnahme einer Demonstration in N._______ – ein Schreiben der O._______ vom 10. November 2008 ein, worin bestätigt wird, dass sie mit der O._______ sympathisiere und sich an Kundgebungen beteiligt habe, welche sich gegen das syrische Regime gerichtet hätten.
D6662/2008 Auf den Fotos ist die Beschwerdeführerin im Rahmen von Kundgebungen als (Mit)Trägerin eines Transparentes zu erkennen, ohne dass sie aber eine aktive Rolle innehat oder übernimmt. Was die behauptete Filmaufnahme einer Demonstration in N._______ betrifft, so ist auf der eingereichten DVD – entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht – keine solche Aufnahme ersichtlich, sondern es ist lediglich ein Standbild zu ersehen, worauf acht verschiedene (vermutlich syrische) Persönlichkeiten auf Bildern respektive Briefmarken zu erkennen sind. Die angebliche Filmaufnahme ist daher vorliegend nicht geeignet, die angeführte Teilnahme der Beschwerdeführerin an einer Demonstration in N._______ zu belegen. Selbst wenn sie an dieser Demonstration teilgenommen hätte und dies mit geeigneten Beweismitteln belegen könnte, ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357, ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 165 Rz. 3.144) festzuhalten, dass dies in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen nichts ändern würde, weshalb es sich erübrigt, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zum Nachweis der Teilnahme an der Demonstration in N._______ zu gewähren. Auch aufgrund der Bestätigung der O._______ kann bezüglich der Beschwerdeführerin nicht auf eine besonders exponierte Stellung innerhalb der erwähnten exilpolitischen Partei geschlossen werden. Soweit die Beschwerdeführerin anführt, sie habe am (...) an einer Kundgebung in Bern vor der syrischen Botschaft teilgenommen, über welche auch am kurdischen Sender RojTV berichtet worden sei, ist festzuhalten, dass auch aus diesen Angaben, welche nicht weiter belegt werden, nicht ersichtlich wird, dass sie den syrischen Behörden als Kundgebungsteilnehmerin besonders aufgefallen wäre. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass sie durch ihre Teilnahme an den Demonstrationen vom (...) und (...) besonders hervorgetreten wäre, zumal diese Kundgebungen nicht vor der syrischen Botschaft, sondern vor der französischen beziehungsweise amerikanischen Vertretung stattfanden. Insgesamt lassen die Ausführungen der Beschwerdeführerin und die von ihr eingereichten Beweismittel nicht auf ein wesentliches exilpolitisches Engagement schliessen, aufgrund dessen sie damit rechnen müsste, dass sie dem syrischen Geheimdienst als ernsthafte Regimegegnerin aufgefallen und entsprechend registriert worden wäre. Somit ist davon auszugehen, dass sie bei der Rückkehr nach Syrien nicht mit einer ernsthaften Benachteiligung seitens der dortigen Behörden zu rechnen
D6662/2008 hat. Ihre Furcht vor künftiger Verfolgung erscheint damit auch in dieser Hinsicht als unbegründet. 4.3.4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe nicht erfüllt. 4.4. Es ergibt sich somit, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine sowohl im Zeitpunkt der Ausreise als auch aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das BFM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihres Kindes verneint und deren Asylgesuche abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Die Beschwerdeführerin und ihr Kind verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
D6662/2008 In den nachfolgenden Erwägungen wird der Wegweisungsvollzug in den Irak geprüft, da mit Urteil gleichen Datums die Beschwerde gegen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des aus dem Nordirak stammenden Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführer abgewiesen wird. Bei dieser Sachlage kann die Frage, ob der Wegweisungsvollzug in das Heimatland der Beschwerdeführerin durchführbar ist, offen gelassen werden. 6.2. 6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
D6662/2008 für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak – insbesondere in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya (vgl. hierzu die nachfolgende Erwägung 6.3) – lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.2.4. Die Beschwerdeführerin kann aus dem Umstand, dass sich ihr Ehemann als Asylbewerber mit vorläufiger Aufnahme in der Schweiz aufhält, auch gestützt auf Art. 8 EMRK nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Familienlebens. Unter gewissen Umständen lässt sich daraus ein Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung ableiten, da es Art. 8 EMRK verletzen kann, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (vgl. BGE 126 II 335 E. 2.1 S. 339). Ein Familienmitglied muss dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (schweizerische Staatsangehörigkeit, Niederlassungs oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht) verfügen. Die vorläufige Aufnahme eines Flüchtlings, dem das Asyl unter Wegweisung aus der Schweiz verweigert wurde und dessen Rechtsstellung sich deshalb ausschliesslich nach der FK richtet, hat zum Vornherein nur provisorischen Charakter. Sie begründet als solche kein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK (vgl. BGE 126 II 335 E. 2.bb S. 341). Nichts anderes hat auch bei vorläufig aufgenommenen Ausländern – wie vorliegend im Fall des Ehemannes der Beschwerdeführerin – zu gelten, welche ohne Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz respektive ein solches provisorisches Aufenthaltsrecht in der Schweiz erhalten haben, zumal die Rechtsnatur der verfügten vorläufigen Aufnahme in den beiden erwähnten Konstellationen stets die Gleiche bleibt.
D6662/2008 Vorliegend verfügen also weder die Beschwerdeführerin selber noch deren Ehemann – selbst als vorläufig Aufgenommener – über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im oben erwähnten Sinne. Zudem wird – wie erwähnt – die Beschwerde im Verfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Ehemanns der Beschwerdeführerin mit Urteil gleichen Datums abgewiesen. 6.2.5. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3. 6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist in dem in BVGE 2008/5 publizierten Urteil vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya zum Schluss gekommen, dass in diesen drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Region ist zudem mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs demgegenüber grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8).
D6662/2008 Die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert, im Gegenteil. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs und Nichtregierungsorganisationen sowie des UNSicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. statt vieler: AMT DES HOHEN FLÜCHTLINGSKOMMISSARS DER VEREINTEN NATIONEN [UNHCR], Note on the Continued Applicability of the April 2009 UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi AsylumSeekers, Juli 2010, S. 2 ff.). 6.3.3. Es steht der Beschwerdeführerin offen und ist ihr zuzumuten, zusammen mit ihrem Kind und ihrem Ehemann in den Irak und in sein familiäres Beziehungsnetz zurückzukehren, zumal – wie erwähnt – seine Beschwerde gegen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme mit Urteil heutigen Datums abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin hielt sich eigenen Angaben zufolge bereits vom (...) bis (...) in M._______ bei ihren Schwiegereltern, die auch ihre Reise in die Schweiz organisiert hätten, auf (vgl. A1/11, S. 7 f., A16/15, S. 6 f.). Aufgrund der Dauer ihres Aufenthalts im Nordirak ist davon auszugehen, dass sie dort nicht konkret gefährdet war, andernfalls sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt entschlossen hätte auszureisen. Als – einzigen – Grund für ihre Ausreise aus dem Irak gab sie denn auch an, sie habe zu ihrem Verlobten in die Schweiz gehen wollen (vgl. A1/11, S. 4, A16/15, S. 7). Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG, vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.). 6.5. Insgesamt ist die der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen im Ergebnis zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D6662/2008 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Es ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
D6662/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: